Urteil
29 C 183/13
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGMG1:2013:0829.29C183.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger macht im Wege der Urkundenklage einen Anspruch auf Rückzahlung von ihm gezahlter Bearbeitungsgebühren geltend. 3 Der Kläger schloss mit der HF als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Datum vom 31.8.2007 einen Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) i.H.v. 21.500,00 € netto. Zudem berechnete die HF u.a. eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 645,00 €, die vom Kläger beglichen wurde. 4 Unter dem 28.11.2008 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K2, Bl. 9 d.A.) i.H.v. 9.480,00 € netto. Die Beklagte berechnete eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 331,80 €, die vom Kläger beglichen wurde. 5 Weiterer Darlehensnehmer war jeweils Herr H.G. 6 Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich durch Schreiben vom 11.9.2012 vergeblich zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr auf. Das weitere Rückzahlungsverlangen durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2012 wies die Beklagte durch Schreiben vom 7.11.2012 zurück. Aufgrund der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten stellte dieser dem Kläger einen Betrag i.H.v. 175,53 €, sich u.a. ergebend aus einer 1,5 Geschäftsgebühr, in Rechnung, die bislang noch nicht beglichen wurden. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn unberechtigt abgeführte Darlehensgebühren i.H.v. 331,80 € zum Darlehen 61/48/7955250 zu erstatten, 10 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 5.10.2012; 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn unberechtigt abgeführte Darlehensgebühren i.H.v. 645,00 € zum Darlehen 61/56/7620070 zu erstatten, 12 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 5.10.2012; 13 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn aus vorgerichtlichen Anwaltsgebühren B… i.H.v. 175,53 € freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie behauptet, die Bearbeitungsgebühr beruhe auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch der Gegenseite sei jedenfalls verjährt. 17 Die Klageschrift ist am 11.3.2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 5.4.2013 zustellt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe : 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 I. 22 Die im Wege des Urkundsverfahrens erhobene Klage war uneingeschränkt abzuweisen, da der durch Klägerseite geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht mehr durchsetzbar ist. 23 II. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 645,00 € sowie 331,80 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 25 Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. 26 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Erhebung der Bearbeitungsgebühr durch die Beklagte wirksam möglich war. 27 Denn ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers in Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 31.8.2007 und 28.11.2008 ist mit Ablauf des 31.12.2010 bzw. 31.12.2011 verjährt, wogegen die hiesige Klage erst im Jahr 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben wurde. 28 Die Beklagte beruft sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. 29 Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Im Zusammenhang mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist maßgeblich, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 10.7.1967, III ZR 78/66, NJW 1967, 2199, 2200; Urt. v. 26.11.1987, IX ZR 162/86, NJW 1988, 1146; Urt. v. 24.6.1993, IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743; Urt. v. 20.9.1994, VI ZR 336/93, NJW 1994, 3092, 3093; Urt. v. 2.4.1998, III ZR 309/96, NJW 1998, 2051, 2052; vgl. auch Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 25 m. w. N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 28 m.w.N.). 30 Vorliegend vermochte der Kläger bereits eine solche Feststellungsklage nach Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2007 und 2008 zu erheben. Denn schon dann hatte er Kenntnis über alle den Bereicherungsanspruch begründenden Tatsachen. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urt. v. 29.1.2008, XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729, 1732 m. w. N.). Der Kläger wusste mit Abschluss des Vertrages, mit wem er den Vertrag geschlossen hatte und an wen er die Bearbeitungsgebühr zahlen sollte. Er wusste, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und er wusste, dass er – nach seinem Vorbringen – weder die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr als solche, noch deren Höhe mit einem Vertreter der Beklagten ausgehandelt hatte, diese vielmehr vorgegeben wurden. Inwiefern der Kläger dies zum damaligen Zeitpunkt rechtlich zutreffend einordnete, hat hierauf keinen Einfluss. Denn für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist gerade nicht entscheidend, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 199 Rn. 26; vgl. aus der Rechtsprechung BGH, Urt. v. 15.12.1987, VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412; Urt. v. 24.6.1993, IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743; Urt. v. 3.3.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149; Urt. v. 3.6.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578). 31 Vorliegend war der Verjährungsbeginn auch nicht deswegen ausnahmsweise hinausgeschoben, weil dem Kläger eine Klageerhebung nicht zumutbar war. So kann bei einer besonders verwickelten und problematischen Rechtslage eine Klageerhebung ausnahmsweise als unzumutbar anzusehen sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999, IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042 f.; Urt. v. 3.3.2005, III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149; Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O., § 199 Rn. 26 m.w.N.). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage, wie vorliegend, lediglich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH, Urt. v. 14.7.2010, IV ZR 208/09, NJW 2011, 73, 75). Dementsprechend führt nicht bereits eine divergierende Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer zweifelhaften oder unübersichtlichen Rechtslage (vgl. insoweit auch AG Mannheim, Urt. v. 01.02.2013, 3 C 465/12, Rn. 27 – zit. nach juris). So dienen die Verjährungsvorschriften der Schaffung von Rechtsfrieden. Diesem Sinn und Zweck ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sich die Rechtsprechung betreffend eine spezielle Rechtsfrage noch in der Entwicklung befindet. Wer eine bestimmte rechtliche Konstellation für ungerecht hält, dem ist zuzumuten, zur Durchsetzung seiner Rechte Klage zu erheben (vgl. auch AG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2012, 55 C 3594/12, Rn. 14 – zit. nach juris). Er kann nicht mit einer Klage zuwarten, bis die entscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist (OLG Koblenz, Urt. v. 24.2.2012, 3 U 687/11, Rn. 132 – zit. nach juris). So wird durch die Regelung des § 199 Abs. 1 S. 2 BGB jedem Anspruchsteller das Risiko der rechtlichen Beurteilung oder einer späteren Rechtsprechungsänderung zugewiesen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 24.2.2012, 3 U 687/11 – zit. nach juris). 32 III. 33 Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein davon abhängiger Zinsanspruch nach den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB sowie ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB aus. 34 IV. 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Streitwert: 976,80 € 37 L. 38 Richterin 39 Amtsgericht 40 Mönchengladbach, 28.08.2013