Entscheidung
IV ZR 208/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/09 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. September 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt zu einer Änderung des Streitwertbeschlus- ses des Senats vom 14. Juli 2010 keinen Anlass. Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung nach dem in der Klageschrift festgelegten Zahlungsziel des Klägers in Höhe des so genannten Mindestrückkaufswerts gerich- tet. Der danach vom Kläger geschätzte Nachzahlungsbe- trag, der auch den Auskunftsanträgen zugrunde liegt, ist - wie bereits das Berufungsgericht in seinem Streitwertbe- schluss vom 6. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat - für die Wertberechnung maßgeblich. Die weiteren Ausfüh- rungen zum Klagegrund über den Umfang eines höheren Rückkaufswerts auf der Basis von 100% eines ungezill- merten Deckungskapitals ändern an der wertbestimmen- den Höhe nach dem mit der Klage verfolgten - niedrige- ren - Zahlungsanspruch nichts. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 306 O 7/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 9 U 204/08 -