Der Antragsgegner wird verpflichtet, 1. eine lesbare Kopie der Urkunde A5b zur Akte zu reichen; 2. zu A8: Faktoren anzugeben, aus denen sich der behauptete Wert von 80.000 € zum 21.06.2003 ergibt; 3. Auskunft zu erteilen über den Verbleib des auf dem Konto der Y Bank, Kto.-Nr. #####/####, am 31.8.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000 € (von dem er am 30.10.2015 3.000.000 €, am 11.11.2015 in drei weiteren Tranchen insgesamt 3.270.000 € auf sein Konto bei der MBank überwies und sich am 24.11.2015 320.000 € in bar auszahlen ließ) im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 24. November 2016; 4. die Auskunft zu EA5 bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der Gesellschaft zu belegen durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016; 5. Zu EP 2 und EP 3: Auskunft über den Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen zu erteilen und den Zahlungsfluss zu belegen; Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. Gründe: I. Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Sie heirateten am 21.06.2003. Seit wann sie getrennt leben ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligten hatten bereits seit längerer Zeit Probleme in ihrer Ehe. Am 29.09.2015 schrieb der Antragsgegner der Antragstellerin eine SMS, in der er mitteilte, er halte es nicht mehr aus. In der Folge flog er dann zum Oktoberfest nach München wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsgegner die Antragstellerin gefragt hat, ob sie mitkommen wolle. Das Weihnachtsfest 2015 verbrachten die Eheleute gemeinsam. Am 26.12.2015 verreiste die Antragstellerin mit den Kindern alleine nach Lissabon. Am 27.02.2016 verließ der Antragsgegner das gemeinsame Haus und zog in eine eigene Wohnung. Bis zum Auszug des Antragsgegners versorgte die Antragstellerin den Haushalt und die Beteiligten aßen zumindest gelegentlich gemeinsam. Der Scheidungsantrag wurde am 24.11.2016 zugestellt. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Beteiligten hätten sich bereits am 30.09.2015, hilfsweise am 31.10.2015 und spätestens am 27.02.2016 getrennt. Sie behauptet, nach der Rückkehr vom Oktoberfest habe der Antragsgegner ihr gegenüber erklärt: „Sie es endlich ein, die Beziehung ist zu Ende.“ Sie behauptet, für sie sei der Auszug des Antragsgegners Ende Februar 2016 endgültig gewesen. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.09.2015, hilfsweise zum 31.10.2015, äußerst hilfsweise zum 27.02.2016, ferner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 24.11.2016 sowie über sein Anfangsvermögen am 21.07.2003 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis mit Darstellung der Einzelpositionen und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu den genannten Zeitpunkten; 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen an Eides statt zu versichern; 3. dem Antragsgegner aufzugeben, den sich nach erteilter Auskunft ergebenden Zugewinnausgleich nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner Auskunft erteilt hat, hat die Antragstellerin den Antrag in der Auskunftsstufe hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens teilweise für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr, dem Antragsgegner aufzugeben, das in Gestalt eines Leitz-Ordners im Termin vom 20.03.2019 überreichte Bestandsverzeichnis wie folgt zu ergänzen bzw. weitere Belege vorzulegen: Zum Anfangsvermögen: Zu A5b: Dem Antragsgegner aufzugeben, eine lesbare Kopie der Urkunde vorzulegen; Zu A6: Dem Antragsgegner aufzugeben, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er der Firma T zur Erstattung des Gutachtens zur Verfügung gestellt hat, insbesondere Stellungnahmen und Bewertungen des Antragsgegners selbst; Zu A8: Dem Antragsgegner aufzugeben, wer wann das so genannte „Format“ erstellt hat und die Faktoren mitzuteilen, aus denen er den behaupteten Wert von 80.000 € per 21.06.2003 herleitet; Zu A10: Dem Antragsgegner aufzugeben, die den Darlehen zu Grunde liegenden Überweisungen der Mutter vorzulegen. Endvermögen per 24.11.2016: Zu EA2: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Verbleib des restlichen Guthabens auf dem Konto der Y Bank Nr. #####/#### in der Zeit vom 1. Januar bis zum 24 November 2016 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen; Zu EA5: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Wert seines Gesellschaftsanteils an der Gesellschaft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresabschlüsse für 2016 und 2017, eine vorläufige Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2018 und seit Beginn der Gesellschaft ergangene einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen; Zu EP 2 und 3: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens zu erteilen und den Zahlungsfluss zu belegen; Zu EP4: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, welche Verpflichtungen hier am Stichtag konkret bestanden haben und ob und wann die monatlichen Vorlaufkosten jeweils an CMI gezahlt worden sind und die entsprechenden Überweisungen urkundlich zu belegen, zu EP 6: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wann die den nach Berechnungen des Steuerberaters T zu Grunde liegenden Forderungen ausgeglichen oder hierüber Gutschriften erteilt worden sind; Zu EP7: Dem Antragsgegner aufzugeben, die der Rechnung der Firma Q zu Grunde liegenden Leistungen zu erläutern und den mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrag nebst Anhängen vorzulegen; Zu EP10: Dem Antragsgegner aufzugeben, die Verbindlichkeit i.H.v. 53.550 € zu erläutern und etwaige Zahlungen an Q zu belegen, ebenso entsprechende Rechnungsstellungen durch das Unternehmen vorzulegen; Zu EP12: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, ob die Stiftungen am 24.11.2016 noch bestanden, zu diesem Zeitpunkt die Stiftungen als rechtsfähig anerkannt waren (§ 81 Abs. 2 BGB) oder die Stiftungsgeschäfte widerrufen wurden, ferner ob die vertraglich vorgesehenen Übertragungen gemäß dem Stiftungsgeschäft ganz oder teilweise stattgefunden haben; Zu EP13: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, wer die Vereinbarung mit Ö vom 23.9.2916 für die GmbH. Unterzeichnet hat, ob und in welcher Höhe die Verpflichtungen konkret am Stichtag bestanden, ob diese Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Gesellschaft bei dieser buchhalterisch erfasst worden sind und ob nach dem Stichtag tatsächlich Zahlungen auf die Verbindlichkeiten stattgefunden haben; für diesen Fall sind die Zahlungen urkundlich zu belegen; Zu EP 17: Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, ob der Steuerbescheid vom 17.10.2018 rechtskräftig geworden ist und ob die Verbindlichkeit (Zahlungsfälligkeit war zum 22.11.2018 gegeben) am Stichtag ganz oder teilweise noch bestand; Zu EP22 („Verbindlichkeiten aus Einzelmandaten und Fremdgeld“): Dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, ob die behaupteten Verpflichtungen am 24.11.2016 noch in der aus der Liste III ersichtlichen Höhe bestanden und in welchem Umfang die Schadensfälle von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind sowie die nachgehefteten Unterlagen den einzelnen Fällen zuzuordnen. Zusätzlich beantragt sie, dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.09.2015, hilfsweise zum 31.10.2015, äußerst hilfsweise zum 27.02.2016, zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hatte zunächst als Widerantrag gerichtet auf Auskunftserteilung zum Anfangsvermögen und Endvermögen der Antragstellerin gestellt und mehrfach ergänzt, diesen jedoch schließlich nach Auskunftserteilung durch die Antragstellerin für erledigt erklärt. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, dass die Beteiligten sich auch mit seinem Auszug Ende Februar 2016 noch nicht endgültig getrennt haben. Die Beteiligten hätten vielmehr nur eine Auszeit vereinbart mit dem Ziel, die Ehe zu retten. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 1379 BGB. Die Auskünfte zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen sind durch den Antragsgegner teilweise zu ergänzen. Im Einzelnen: A5b Die vom Antragsgegner vorgelegte Kopie ist nach wie vor nicht vollständig lesbar. Es ist daher eine lesbare Kopie vorzulegen. A6 Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt und könnte nicht vollstreckt werden. Die Antragsgegnerin müsste im Einzelnen darlegen, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen. A8 Der Antragsgegner ist verpflichtet, wertbildende Faktoren anzugeben, soweit ihm dies aus eigener Kraft möglich ist. Vorliegend fehlt jede Angabe dazu, inwieweit und aufgrund welcher konkreten Umstände für das Format zum Stichtag eine reale Möglichkeit des Verkaufs bestand. Hierzu muss der Antragsgegner Auskunft erteilen. Demgegenüber muss er der Antragstellerin nicht mitteilen, wer das Format erstellt hat. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Stichtages die Rechte an dem Format innehatte. Dies hat er durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis konkludent erklärt. A10 Den Anspruch hat der Antragsgegner durch Vorlage des Kontoauszugs vom 3.4.2018 (Bl. 247 d.A.) erfüllt. EA2 Gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1BGB hat jeder Ehegatte umfassend Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Hieraus ergibt sich, dass er ungefragt auch Auskunft über Vermögensgegenstände geben muss, die seinem Endvermögen gem. § 1375 S. 1 BGB hinzuzurechnen sind. Damit ermittelt werden kann, ob entsprechende Gegenstände hinzuzurechnen sind, hat der Auskunftsschuldner deshalb auch Auskunft zu geben, ob er Handlungen iSd § BGB § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgenommen hat. Ergänzende Angaben sind veranlasst, wenn der andere Teil Umstände vorträgt, die es plausibel erscheinen lassen, dass durch den Auskunftspflichtigen illoyale Vermögensverfügungen getroffen wurden. An diesen Vortrag dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Krafka in Beck-Online Großkommentar BGB, Stand 1.8.2019, § 1379, Rn. 91). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.05.2019 detailliert vorgetragen, dass der Antragsgegner am 31.08.2015 auf seinem Konto bei der Y Bank ein Guthaben i.H.v. 7.829.612,00 € hatte. Er hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner am 30.10.2015 3.000.000 € sowie am 11.11.2015 in drei Tranchen weitere 3.270.000 € auf sein eigenes Konto bei der MBank überwiesen hat sowie dass sich der Antragsgegner am 24.11.2015 320.000 € bar auszahlen ließ. Die Überweisung/Abhebung dieser hohen Summen zu einem Zeitpunkt, in dem die Ehe der Beteiligten jedenfalls in einer schweren Krise steckte, lässt es plausibel erscheinen, dass der Antragsgegner illoyale Vermögensverfügungen vorgenommen hat. Dementsprechend obliegt es ihm nunmehr, zu erklären, was mit dem Geld passiert ist. EA5 Ein Anspruch auf Wertermittlung besteht nur, soweit dem Auskunftsschuldner dies aus eigener Kraft möglich ist. Der Antragsgegner hat hierzu mitgeteilt, dass er den Wert seines Anteils selber nicht kennt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Wenn die Antragstellerin es für erforderlich hält, müsste sie gegebenenfalls selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben; der Antragsgegner wäre verpflichtet, dies zu dulden. Die Antragstellerin hat allerdings einen Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses für 2016. Demgegenüber hat sie keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, die sich auf das Jahr 2017 beziehen, da Stichtag für die Wertermittlung des Endvermögens der 24.11.2016 ist. EP2 + 3 Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin den Zeitpunkt der Valutierung der beiden Darlehen mitzuteilen und hierzu entsprechende Belege vorzulegen. Nur so kann die Antragstellerin überprüfen, ob die Darlehen im Zeitpunkt des Stichtages tatsächlich bestanden EP4 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Ergänzungen der Auskunft. Es ist ausreichend, wenn der Antragsgegner die Höhe der Verbindlichkeiten angibt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Angabe, ob und wann Zahlungen auf die Verbindlichkeit erfolgt sind. Die Auskunft des Antragsgegners, dass die Verbindlichkeit zum Stichtag in der angegebenen Höhe bestand, ist ausreichend. Dementsprechend hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen für Zahlungen auf die Verbindlichkeit. EP6 Auch hier hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Auskunft, ob bzw. wann die Forderungen durch den Antragsgegner ausgeglichen wurden. Es genügt, wenn der Antragsgegner angibt, dass die Forderungen zum Stichtag bestanden. EP7 Nach Auffassung des Gerichts muss der Antragsgegner die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistungen nicht näher erläutern. Er muss auch nicht den mit der Firma Q geschlossenen Vertrag nebst Anhängen vorlegen. Es genügt, dass der Antragsgegner angegeben hat, dass die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Stichtags noch bestand. Aus der Rechnung ergibt sich, wofür der Betrag geschuldet wird; ob es sich um eine Scheinrechnung handelt, ist eine Frage der Leistungsstufe. EP10 Hier ist unklar, was die Antragstellerin meint. Die Verbindlichkeit i.H.v. 53.550 € ergibt sich aus der Rechnung EP7. Für diese Summe wurde mithin nicht nur der Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Die Antragstellerin hat zu dem auch keinen Anspruch auf Auskunft, ob der Antragsgegner die Rechnungen bezahlt hat. Maßgeblich ist, dass der Antragsgegner angegeben hat, die Verbindlichkeit habe im Zeitpunkt des Stichtags bestanden. EP12 Die Auskunft hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13.09.2019 ergänzt. Er hat insbesondere mitgeteilt, dass die Stiftung zum Stichtag bestand. Einen Anspruch auf Auskunft, ob die Übertragungen letztlich stattgefunden haben, besteht nicht. Es kommt nur darauf an, ob die entsprechende Verbindlichkeit zum Stichtag bestand. Die Antragstellerin hat mithin keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. EP13 Der Antragsgegner hat bereits mitgeteilt, dass die Stiftung zum Stichtag bestand. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auskunft, wer den Vertrag auf Seiten der Y unterzeichnet hat, da dies keinen wertbildenden Faktor darstellt. Es besteht auch kein Anspruch auf Auskunft, ob die Verbindlichkeit buchhalterisch erfasst war oder ob darauf tatsächlich gezahlt wurde, s.o. EP17 Dass die Verbindlichkeit aus dem Steuerbescheid zum Stichtag bereits bestand, hat der Antragsgegner durch die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis bereits erklärt. Der Antragsgegner muss keine Auskunft darüber erteilen, ob der Steuerbescheid rechtskräftig war. Zudem hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13.09.2019 ergänzend mitgeteilt, dass das Finanzamt den festgesetzten Betrag zum Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen hat. EP22 Schließlich hat die Antragstellerin kein Anspruch auf Angabe des Antragsgegners, ob die Verbindlichkeiten noch bestanden. Durch Aufnahme in das Bestandsverzeichnis hat der Antragsgegner konkludent erklärt, dass die Verbindlichkeiten zum Stichtag noch bestanden. Die Antragstellerin kann auch nicht Auskunft darüber verlangen, ob die Schadensfälle von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Entsprechende Ansprüche müsste der Antragsgegner ohnehin unter seinen Aktiva angegeben. Demgegenüber hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner keinen Auskunftsanspruch für die Stichtage 30.09.2015, 31.10.2015 und 27.02.2016. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht mit der für eine entsprechende Verpflichtung erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beteiligten sich an einem dieser Zeitpunkt endgültig getrennt haben. Soweit die Antragstellerin als Trennungsdatum den 30.09.2015 anführt und sich insoweit auf die SMS des Antragsgegners bezieht, in der dieser ihr mitteilte, er halte es nicht mehr aus, genügt dies nicht für die Annahme einer Trennung zwischen den Beteiligten. Unstreitig haben die Beteiligten im Anschluss weiterhin gemeinsame Unternehmungen mit den Kindern durchgeführt, zumindest gelegentlich weiterhin gemeinsam gegessen und ebenfalls unstreitig haben sie das Weihnachtsfest 2015 gemeinsam verbracht. Dies spricht auch gegen eine Trennung am 31.10.2015. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Brief, den der Antragsgegner der Antragstellerin am 31.10.2015 schrieb. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der Antragsgegner habe ihr in diesem Brief die Zahlung von 1,5 Millionen € versprochen, folgt daraus nicht, dass er sich von der Antragstellerin trennen wollte. Der Vorschlag, der Antragsstellerinnen 1,5 Million € zu geben, hatte vielmehr den Zweck, zukünftig Streit über Geld zu vermeiden. Ziel war es, dass die Antragstellerin bei Fortführung der Beziehung finanziell unabhängig sein sollte. Hierzu erklärte der Antragsgegner in seinem Brief sogar ausdrücklich, der Vorteil sei, man müsse sich so nicht scheiden lassen. Mit der für eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit steht schließlich auch nicht fest, dass die Beteiligten sich mit dem Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haus am 27.02.2016 endgültig getrennt haben. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, Ziel der räumlichen Trennung sei es gerade gewesen, die Ehe der Beteiligten zu retten. Diese Behauptung hält das Gericht jedenfalls für plausibel. Der Antragsgegner hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass er in eine kleine Wohnung gezogen sei, für die er nicht viele Möbel habe kaufen müssen. Es habe bereits viele Einbauschränke in der Wohnung gegeben und auch eine Küche. Das Gericht hält es für nachvollziehbar, dass der Antragsgegner, hätte er dauerhaft aus dem ehelichen Haushalt ausziehen wollen, gerade in Anbetracht seiner großzügigen finanziellen Möglichkeiten eine größere und besser eingerichtete Wohnung gekauft hätte. Zudem ist unstreitig, dass sich die Beteiligten auch nach dem Auszug des Antragsgegners noch verabredet und mit den Kindern gemeinsam Dinge unternommen haben. Nach alledem ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beteiligten sich beim Auszug des Antragsgegners noch nicht endgültig trennen wollten.