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Leitsatz

XII ZB 472/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:011221BXIIZB472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:011221BXIIZB472.20.0 BUNDESGERICHTSHOF VERSÄUMNISBESCHLUSS XII ZB 472/20 Verkündet am: 1. Dezember 2021 Fahrner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nach- weise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöp- ferische Leistung erfordert, besteht nicht. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021 durch die Richter Guhling, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 30. September 2020 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der An- tragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der I. & W. GbR durch Vorlage des Jah- resabschlusses für 2016 zu belegen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen gel- tend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über die Verpflichtung des 1 - 3 - Antragsgegners zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich eines Anteils an einer Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts streiten. Die Beteiligten heirateten am 21. Juni 2003 und trennten sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts am 27. Februar 2016. Der Scheidungs- antrag ist dem Antragsgegner am 24. November 2016 zugestellt worden. Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. April 2016 wurde die I. & W. GbR (im Folgenden: GbR) gegründet, deren Gesellschafter der Antragsgegner ist. Er hat diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, dass er den Wert seines Anteils an der GbR nicht kenne. Ob ein Jahresabschluss 2016 für die GbR erstellt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft bezüg- lich seines Gesellschaftsanteils an der GbR durch Vorlage des Jahresabschlus- ses für 2016 zu belegen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Ober- landesgericht durch Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amts- gericht die Rücknahme ihres Antrags bezüglich der Belegvorlage erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner, der seine Einwilli- gung zur Antragsrücknahme verweigert hat, seinen Abweisungsantrag hinsicht- lich der die GbR betreffenden Belegvorlage weiter. B. Da die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners durch Versäumnisbeschluss zu 2 3 4 5 - 4 - entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 331 ZPO). Die- ser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 5 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zur Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des An- tragsgegners an der GbR beschränkt worden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Be- schränkung der Zulassung muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf be- stimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 8 mwN). Hat das Beschwer- degericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zu- lassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt 6 7 8 - 5 - ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 8, 10 mwN). So liegt es auch hier. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungs- gründen zugelassen, soweit es „die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses des Jahres 2016 der I. & W. GmbH zurückgewiesen hat.“ Es hat weiter ausgeführt, die Zulas- sungsvoraussetzungen lägen vor, „weil die Frage, ob überhaupt und wenn ja un- ter welchen Voraussetzungen der Auskunftsschuldner zur Vorlage noch nicht er- stellter Belege verpflichtet ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt“ sei. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nur wegen solcher Rechtsfragen erblickt hat, die sich im Zusammenhang mit der Belegvorlage hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR stellen. Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam, weil die Frage der Belegvorlage hinsichtlich jeder Position der Auskunft unabhän- gig zu beurteilen ist, so dass eine auf die Belegvorlage bezüglich einer Position beschränkte Teilanfechtung und dementsprechend auch eine auf die Belegvor- lage bezüglich einer Position beschränkte Teilzulassung einer Rechtsbe- schwerde grundsätzlich möglich ist. 2. Die von der Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entschei- dung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihren zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. dazu BGHZ 14, 210 = NJW 1954, 1405 f.) er- klärte Rücknahme des streitgegenständlichen Antrags ist nicht wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO nicht vorliegen und der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdebe- gründung seine Einwilligung in die Antragsrücknahme ausdrücklich verweigert hat. 9 10 - 6 - II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, es könne dahinstehen, ob ein Jahresabschluss für 2016 mittlerweile er- stellt worden sei. Sollte er tatsächlich noch nicht vorliegen, sei der Antragsgegner verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu erstellen. Denn die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen erstrecke sich auch auf solche Bescheinigungen, die für den Zweck der Auskunft erst erstellt werden müssten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden könnten. Aus der Gesetzesbegründung zu § 1379 BGB lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass nur bereits erstellte Belege vorzulegen seien. Für die Verpflichtung des Antrags- gegners, den Jahresabschluss für 2016 zu erstellen, spreche zudem, dass die Antragstellerin ohne dessen Vorlage keine Anhaltspunkte für den Wert des An- teils des Antragsgegners am Endstichtag hätte und sie damit die Höhe ihres Aus- gleichsanspruchs nicht zuverlässig bestimmen könnte, so dass der Zweck des Auskunfts- und Beleganspruchs nach § 1379 BGB verfehlt würde. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Beschwerdegericht hat zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob der verlangte Beleg dem Antragsgegner vorliegt. a) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichs- verfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermö- gen verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen. 11 12 13 14 - 7 - Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollstän- digkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. Au- gust 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Fa- milienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforder- ten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. No- vember 2018 - XII ZB 351/18 - FamRZ 2019, 464 Rn. 5). b) Der Umfang der Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Über- wiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naum- burg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn. 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn. 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflich- tung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. Braeuer FamRZ 2010, 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beige- bracht werden können (vgl. BeckOK/BGB/Schaller/Sprick [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 23; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl. 15 16 - 8 - § 1379 Rn. 14; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn. 8; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 280). c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur Be- legvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vor- handener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinaus- geht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leis- tung erfordert, besteht nicht. aa) Zwar ergibt sich eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf vorhandene Belege nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, da von der Formulierung „vorzulegen“ auch zuvor zu erstellende Belege umfasst sein können. Auch die Gesetzesbegründung ermöglicht insoweit keine eindeutige Be- urteilung. Allerdings wird dort ausgeführt, die Pflicht zur Vorlage bestehe „nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind“ (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Als Beispiel wird sodann erörtert, dass eine Erfüllung der Belegpflicht un- möglich und daher nicht zu erfüllen wäre, wenn nach dreißigjähriger Ehe Kauf- belege nicht mehr vorhanden seien. Danach hatte der Gesetzgeber erkennbar Sachverhalte vor Augen, in denen ursprünglich vorhandene Belege abhanden- gekommen sind. Dies ist mit der erstmaligen Erstellung etwa eines Jahresab- schlusses nicht vergleichbar, so dass sich für das Gesetzesverständnis insoweit nur bedingt Rückschlüsse ziehen lassen. bb) Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Aus- kunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, 17 18 19 - 9 - sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informa- tionsgefälles, nicht aber dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflich- tigen aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die Belegvorlage nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch über- zeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT- Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teil- weise in die Auskunfts- und Belegstufe vorverlagert werden sollte. Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Aus- kunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in An- spruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sach- verständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Se- natsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin hier ein Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses 2016 der GbR nur dann zu, wenn dieser bereits erstellt worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht offen gelassen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und 20 21 22 - 10 - die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Ver- säumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Guhling Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 24.10.2019 - 25 F 247/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2020 - II-5 UF 224/19 -