Urteil
35 C 140/21
Amtsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG1:2022:0126.35C140.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.485,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 21.09.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.485,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 21.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlungen von verlorenen Einsätzen bei einem Online-Casino-Glücksspiel geltend. Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite ############ und ###############mit Sitz in N. Sie veranstaltet auf der von ihr betriebenen Internetseite öffentliche Glücksspiele im Internet. Dabei bietet die Beklagte Casino-Spiele an. In dem Zeitraum vom 28.11.2020 bis 15.03.2021 leistete der Kläger mit Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen unter dem Account „P“ und der dazugehörigen E-Mailadresse ####@##.## an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.485,00 EUR, wobei er einen Betrag in Höhe von 1.165,00 EUR bei der Website „C“ und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.320,00 EUR auf der Website „D“ einzahlte. Auszahlungen tätigte der Kläger nicht. Der Kläger behauptet, er habe ausschließlich von seiner Wohnung aus an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen. Der Kläger behauptet weiter, er sei davon ausgegangen, dass das Online-Glücksspiel-Angebot der Beklagten legal sei. Dass das Angebot rechtswidrig sein solle, habe ihm auch gar nicht bewusst sein können, da aufgrund der deutschsprachigen Layouts, des Logos, der unkomplizierten Einzahlungsweise über bekannte und renommierte Zahlungsdienstleister und nicht zuletzt durch die Authentifizierung mit dem Deutschen Personalausweis zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an der Legalität erweckt worden sei. Erst nachdem die Spielvorgänge abgeschlossen gewesen seien, habe er erfahren, dass das angebotene Online-Glücksspiel an seinem Wohnort in Deutschland gesetzlich verboten sei. Da die geschlossenen Glücksspielverträge gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstießen, seien diese gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei daher zu Unrecht im Umfang der geleisteten Einzahlungen gemäß § 812 BGB bereichert und müsse diese zurückzahlen. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, dass seinem Rückforderungsanspruch auch nicht der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Ihm sei kein Sittenverstoß vorzuwerfen, da die Beklagte bewusst versucht habe, den Anschein der Legalität des Online-Casino-Angebots zu erwecken. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.485,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe genau gewusst, dass es keinen einzigen Anbieter von Online-Casinospielen in Deutschland gebe, der über eine deutsche Erlaubnis/Konzession/Lizenz verfüge. Dem Kläger sei es vielmehr darum gegangen, das neue Geschäftsmodell „Spielen ohne Risiko“ auszuüben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass einem möglichen Rückzahlungsanspruch des Klägers jedenfalls § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstünde. Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch auch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Hätte sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dann hätte auch der Kläger sich an einem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB beteiligt. Ferner sei hilfsweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, wenn ein Spieler sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am Online-Glücksspiel teilnehme und sich anschließend nur im Falle von Verlusten auf die Illegalität des Online-Glücksspiels berufe und damit die von ihm selbst verursachten Verluste sodann von dem Spielanbieter zurückfordern wolle. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2022 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.09.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Mönchengladbach international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt aus Art. 18, 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn sein Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger ist unstreitig Verbraucher mit Wohnsitz in im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach. Die zweite Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist, liegt ebenfalls vor. Ferner ist vorliegend auch die dritte Voraussetzung erfüllt, indem ein Fall des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vorliegt. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus. Die Beklagte als Vertragspartnerin hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 01.03.2018 - 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung, um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten, vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat (so LG Coburg, Urt. v. 01.06.2021 - 23 O 416/20 m.w.N.; Anlage K14). Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und nach der Rechtsprechung des EuGH auch deliktische Ansprüche, wenn die Ansprüche „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist“ (MusielakNoit, ZPO, 18. Auflage 2021, Art. 17, Rn. 1 b)). Damit liegt eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner - hier die Beklagte - gemäß Art. 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO gegeben ist. Aus Art. 18 Abs. 2, 2. Alt. EuGVVO folgt neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 18 EuGVVO Rn. 3)). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in in Mönchengladbach mithin - wie aufgezeigt - im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. II. Die Klage ist auch begründet. Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches materielles Recht Anwendung. Der Kläger hat als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausübte, Art. 6 Abs. 1 a) Rom I-VO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einzahlungen in Höhe von 2.485,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten im Zeitraum vom 28.11.2020 bis zum 15.03.2021 in Höhe von gesamt 2.485,00 EUR ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig ist. Die Beklagte hat von dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.485,00 EUR und damit einen vermögenswerten Vorteil, d.h. „etwas“ i.S.d. § 812 BGB, erlangt. Die geleisteten Zahlungen hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel war gem. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. steht in Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil vom 28.09.2011, MDR 2012, 350; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, BVerwGE 160, 193). Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Dass der Beklagten eine derartige Erlaubnis für den Betrieb von Online-Casinos erteilt worden ist, trägt sie jedoch nicht vor. Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021. Im Übrigen ist für die Frage der Nichtigkeit eines Vertrages gem. § 134 BGB auf den hier maßgeblichen Zeitraum November 2020 – März 2021 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (BGH GRUR 2012, 1050, Rn. 21; BGH WM 2003, 1131; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 249, 250). Im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069, Rn. 14; NJW-RR 1997, 641, 642). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird (BGH WuM 2007, 440). Diese Voraussetzungen liegen indes ersichtlich nicht vor. Auch § 762 Abs. 2 Satz 1 BGB steht einem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Die Unwirksamkeit des Spielvertrages führt dazu, dass § 762 BGB nicht anwendbar ist, da diese Vorschrift einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt (Heidel/Hüßtege/ Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 184). Gemäß § 764 BGB begründen Spiel- und Wettverträge keine Verbindlichkeit sofern sie nicht aus anderen Gründen etwa wegen eines Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB nichtig sind. Dann gelten die allgemeinen Regeln der § 812 ff. BGB (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Hager, Stand: 01.03.2021, § 134, Rn. 219). Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes oder Sittenverstoß zur Last fällt. Erste Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es demnach, dass jedenfalls dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist, wobei die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit gerade im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss. Diese Voraussetzung liegt vor, da dem Kläger durch die Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetzte (§§ 284 ff. StGB) anzulasten ist. Zudem müssen die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Palandt, 79. Aufl. 2020, § 817, Rn. 24). Der Kläger hat schon schriftsätzlich angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte habe ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet; aufgrund der deutschsprachigen Layouts, des Logos, der unkomplizierten Einzahlungsweise über bekannte und renommierte Zahlungsdienstleister und nicht zuletzt durch die Authentifizierung mit dem Deutschen Personalausweis seien bei ihm zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Legalität erweckt worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger weiter ausgeführt, dass ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewusst gewesen sei, dass das Glücksspiel in Deutschland illegal sei. Er habe seinerzeit einen You Tuber mit dem Namen Montana Black verfolgt. Dieser habe Videos gestreamt, die ihn beim Online Glückspiel zeigten und diese Videos hochgeladen. Er habe gedacht, dass, wenn dieser You Tuber die Videos hoch lade, dies in Ordnung sei. Erst mehrere Monate nachdem er bereits am Online-Glücksspiel teilgenommen habe, habe er durch Berichte erfahren, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht erlaubt seien. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming. Einer Privatperson ist es nach Ansicht des Gerichts mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden, verlässlich zu erkennen, dass ein illegales Glücksspiel von der Beklagten angeboten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gesamte Agieren der Beklagten mit der deutschen Website und dem deutschen Kundenservice offensiv darauf ausgerichtet ist, dass das Online-Glücksspiel gerade nichts Verwerfliches ist. Einem juristisch nicht gebildeten Laien dürfte es vor diesem Hintergrund nicht leichtfertig verschlossen geblieben sein, dass es sich um ein verbotenes Glücksspiel handelt. Insoweit sind die vom Kläger schriftlich als auch mündlich vorgetragenen Gründe, nachvollziehbar und - nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht vom Kläger im Termin gewinnen konnte – glaubhaft. Darüber hinaus ist dem Gericht sowohl der vom Kläger benannte You Tuber Montana Black als auch dessen Video-Streams zum Online-Glücksspiel bekannt. Aufgrund der Tatsache, dass dem benannten You Tuber in den sozialen Netzwerken mehrere Millionen Benutzer folgen und dieser insbesondere bei Jüngeren ein Vorbild ist und es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, ist es nachvollziehbar, dass der Kläger durch die veröffentlichten Videos davon ausging, die Teilnahme an Online-Glücksspiel sei in Ordnung. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Unabhängig hiervon ist nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken (vgl. LG Coburg, a.a.O. mit Verweis auf Landgericht Meiningen, Urteil vom 26.01.2021, AZ: 2 O 616/20; Landgericht Gießen, Urteil vom 21.01.2021, AZ: 4 O 84/20, LG ). Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten „Schenk-Kreisen“ (BGH, NJW 2006, 45 ff.) angenommen. Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, komme es nach Ansicht des BGH daher nicht mehr an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch LG Coburg, a.a.O.). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen: Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als W-Weg zu eröffnen, so die Gesetzesbegründung. Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden soll, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme. Die Beklagte hat aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach Deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen. Es würde eine Legalisierung erfolgen. Die Regelungen des GlüStV sind insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben. Dass es dem Kläger nunmehr unbenommen bleibt, seine verlorenen Spieleinsätze von der Beklagten zurückzufordern, lag insofern allein im Risikobereich der Beklagten, welches sie bewusst dadurch eingegangen ist, dass sie verbotswidrig Online-Glücksspiele anbietet/angeboten hat. Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass ein Spieler, der sich nach § 285 StGB strafbar macht in ungerechtfertigter Weise bessergestellt wird als ein an einem erlaubte Spiel teilnehmender Spieler, dessen Rückforderung nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn im Gegensatz zu dem an einem erlaubten Spiel teilnehmenden Spieler geht der Gesetzgeber davon aus, dass der an einem unerlaubten Spiel teilnehmende Spieler besonders schutzbedürftig ist und das Angebot von Glücksspielen im Internet zu unterbinden ist. Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass ein widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle des „venire contra factum proprium“, wenn also für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGHZ 32, 273, 279; BGH NJW 1985, 2589, 2590; 1986, 2104, 2107) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGHZ 50, 191, 196; 94, 344, 354). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (BGH NJW 2016, 3518, 3520). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann indes schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB. Im Übrigen ist auch im Rahmen von § 242 BGB die oben im Zusammenhang mit der teleologischen Reduktion des § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB dargelegte Wertung zu beachten. Darüber hinaus hat der Kläger auch lediglich über einen Zeitraum von 4 Monaten am Online-Glücksspiel teilgenommen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.485,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, I-Straße, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, I-Straße, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.