Versäumnisurteil
2 O 616/20
LG Meiningen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2021:0126.2O616.20.00
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Leitsätze
1. In Deutschland ist das zulässige Angebot von Casinospielen (einschließlich Poker) auf Spielbanken begrenzt. Neben der Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche wurde das Internetverbot in Art. 4 Abs. 4 GlückStV unter anderem wegen des herausragenden Suchtpotentials beibehalten. Das Internetverbot hat damit zu einem überwiegenden Teil den Schutz des Einzelnen vor Augen, nämlich dessen Gesundheit zu schützen und ihn vor Falschspiel zu bewahren. (Rn.19)
2. Mit dem Anbieten von Online-Casinospielen in deutscher Sprache für Kunden in Deutschland und dem Durchführen solcher Spiele wird gegen § 4 Abs. 4 GlückStV verstoßen. Der Verbraucher, der durch die Beteiligung an dem illegalen Glücksspiel einen finanziellen Schaden erlitten hat, kann von dem Veranstalter die von ihm geleisteten Zahlungen ersetzt verlangen. (Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.702,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
Das Versäumnisurteil ergeht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 313b Abs. 3 und 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Deutschland ist das zulässige Angebot von Casinospielen (einschließlich Poker) auf Spielbanken begrenzt. Neben der Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche wurde das Internetverbot in Art. 4 Abs. 4 GlückStV unter anderem wegen des herausragenden Suchtpotentials beibehalten. Das Internetverbot hat damit zu einem überwiegenden Teil den Schutz des Einzelnen vor Augen, nämlich dessen Gesundheit zu schützen und ihn vor Falschspiel zu bewahren. (Rn.19) 2. Mit dem Anbieten von Online-Casinospielen in deutscher Sprache für Kunden in Deutschland und dem Durchführen solcher Spiele wird gegen § 4 Abs. 4 GlückStV verstoßen. Der Verbraucher, der durch die Beteiligung an dem illegalen Glücksspiel einen finanziellen Schaden erlitten hat, kann von dem Veranstalter die von ihm geleisteten Zahlungen ersetzt verlangen. (Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.702,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt. Das Versäumnisurteil ergeht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 313b Abs. 3 und 4 ZPO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen in Höhe von 9.702,00 Euro nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV) sowie nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. I. Das Landgericht Meiningen ist das gemäß Art. 17 Abs. 7 Nr. 2 EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) international und örtlich zuständige Gericht, so dass neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus nichtvertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere deliktische und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen sind (Zöller-Geimer, ZPO, 33. Auflage 2020, Art. 17 EuGVVO, Rn. 17 m.w.N.). Der Kläger macht vorliegend Ansprüche auf Rückzahlung seiner Geldleistungen aus einem nichtigen Glücksspielvertrag geltend. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 7 Nr. 2 EuGVVO und hat als solcher auch an dem verbotenen Glücksspiel teilgenommen. Der Verbraucherbegriff ist dabei autonom und nicht nach § 13 BGB auszulegen. Ein Verbraucher ist ein nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnder, privater Endverbraucher (EuGH, Urt. 11.7.2002 - Rs. C-96/00, Tz. 38). Dabei kommt es darauf an, ob die Person gerade im Hinblick auf den konkreten Vertragsschluss Verbraucher ist. Nach Vortrag des Klägers handelte es sich um ein rein privates Spiel, dem der Kläger aus seiner Wohnung heraus im Internet nachgegangen ist. Die Beklagte als Vertragspartner hat ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen auf Deutschland, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, ausgerichtet, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain, nämlich xxx.com/de, insbesondere Kunden in Deutschland angeboten hat. Einigkeit besteht darüber, dass das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ jedenfalls erfüllt ist, wenn dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorausgegangen ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 1.3.2018 – 16 U 83/17, BeckRS 2018, 14040 Rn. 26, beck-online). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung um Kunden in Deutschland und auch ein Angebot der Dienste insbesondere in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Klägers, durch die Beklagte beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist vorliegend auch ausreichend. Auf den Ort des Vertragsschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an (BGH MDR 2013, 1365). Wo die Handlungen, die zum Vertragsschuss führten vorgenommen worden sind, ist im Übrigen bei Vertragsschluss im Internet auch selten feststellbar. Der Schaden ist dort eingetreten, wo der Kläger seinen regelmäßigen Wohnsitz hat. Anders als bei Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet bei Art. 17 EuGVVO auch der Schadensort für deliktische Ansprüche eine internationale Zuständigkeit, es ist nicht allein auf den Erfolgsort abzustellen. Darüber hinaus besteht eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Meiningen jedenfalls für deliktische Ansprüche auch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV. Das schädigende Ereignis auf Grund dieser Anspruchsgrundlage war die Zahlung des Klägers an die Beklagte. Die Zahlung gab er bei sich zuhause in Deutschland in Auftrag. Die Auszahlung erfolgte dann von seinem Konto bei einer deutschen Bank an die Beklagte. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein Gerichtsstand sowohl am - nach der EuGVVO autonom zu bestimmenden - Handlungs- als auch am Erfolgsort (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 45). Weiter hat der EuGH in diesem Urteil klargestellt, dass zwar bei einem Vermögensschaden nicht grundsätzlich der Wohnort des Geschädigten als Erfolgsort angenommen werden kann (EuGH aaO., Tz. 49). Eine Zuständigkeit am Wohnort besteht aber, wenn dieser „tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ ist (EuGH, a.a.O., Tz. 50). Der Kläger hat die Überweisungen von seiner Wohnung aus veranlasst. Somit beginnt der Spieleinsatz, also die „Cash Flow“-Bewegung vom Kläger zur Beklagten, die gerade durch § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV verhindert werden soll, in seiner Wohnung in Deutschland. Der Geldabfluss, und damit der Schaden, hat sich dann unmittelbar auf dem in Deutschland geführten Girokonto des Klägers verwirklicht. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV. Die Haftung der Beklagten richtet sich nach deutschem Recht. § 823 BGB ist vorliegend gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II VO anwendbares Recht. Die Auslegung des Schadensortes nach Art. 4 Abs. 1 Rom II VO erfolgt wie bei der Auslegung des Schadensortes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Schadensort ist dort belegen, wo das Geld von einem Konto abfließt (Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom II-VO Art. 4 Rn. 115a, beck-online). Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. § 4 Abs. 4 GlückStV ist ein Verbotsgesetz, das den Einzelnen gem. § 823 Abs. 2 BGB schützen soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelnen Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen gewollt oder doch mitgewollt hat. Dabei genügt es, dass die Norm zumindest auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll; dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht (BGH NJW 2018, 1671, Rn. 27; BGH NJW 2012, 1800 Tz. 21). Auf einen solchen Zweck ist § 4 Abs. 4 GlückStV ausgerichtet, indem er das Angebot von Casinospielen (einschließlich Poker) auf Spielbanken begrenzt. Neben der Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche wurde das Internetverbot in Art. 4 Abs. 4 GlückStV nach der Gesetzesbegründung insbesondere angesichts der „hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotential“ beibehalten. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Internetverbot zu einem überwiegenden Teil den Schutz des Einzelnen vor Augen hat, nämlich dessen Gesundheit zu schützen und ihn vor Falschspiel zu bewahren. Mit dem Anbieten der Casinospiele in deutscher Sprache für Kunden in Deutschland und dem Durchführen solcher Spiele mit dem Kläger hat die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 GlückStV verstoßen. Der beim Kläger eingetretene Schaden wurde durch das von der Beklagten angebotene, illegale Glücksspiel, mithin durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen geschah dies auch schuldhaft. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Dem Kläger ist durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten ein Schaden in Höhe der an die Beklagte geleisteten 9.702,00 Euro entstanden, da den Zahlungen keine Auszahlungen gegenüber standen. Diesen Schaden kann der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlückStV und § 249 BGB ersetzt verlangen. 2. Der Kläger hat zudem ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm Geleisteten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Der Rückzahlungsanspruch wegen nichtigen Vertrages richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO findet vorliegend keine Anwendung, da wegen der spezielleren Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO Ansprüche auf Rückübertragung von Leistungen, die gemäß einem nichtigen Vertrag oder aufgrund eines nachträglichen Ereignisses nichtig gewordenen Vertrags ausgetauscht wurden, dem Anwendungsbereich von Art. 3 ff. Rom I-VO unterworfen und damit dem des Art. 10 Abs. 1 entzogen sind (Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom II-VO Art. 10 Rn. 10, beck-online). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO kommt vorliegend das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Es wird auf die Ausführungen in diesem Urteil unter I 1. Bezug genommen. Der nichtige Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit der Beklagten, so dass nach Art. 6 Abs. 1 lit. B) Rom I-VO deutsches Recht zur Anwendung kommt. Der Kläger kann die von ihm im Rahmen des illegalen Glücksspiels geleisteten Zahlungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB von der Beklagten zurückverlangen. Dem Kläger steht diese Leistungskondiktion zu, weil er 9.702,00 Euro ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat. Die Vereinbarung über das Online-Glückspiel verstößt gegen Art. 4 Abs. 4 GlückStV und ist damit gem. § 134 BGB nichtig. § 4 Abs. 4 GlückStV ist eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB. Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 S. 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Der Kläger hat vorgetragen, dass er angenommen hat, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten, hat das Gericht hier keine Veranlassung von etwas anderem auszugehen. Allerdings ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag das Vermitteln oder Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten und auch eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 GlückStV weitestgehend nicht möglich (eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 5 GlückStV besteht bislang nur in einem Bundesland). Insofern stellt sich schon die Frage, ob der Kläger sich der Einsicht der Illegalität des Spiels nicht vielleicht auch leichtfertig verschlossen hat. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da der Grund und der Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlückStV hier - ausnahmsweise - gegen eine Kondiktionssperre gem. § BGB § 817 S. 2 BGB sprechen (vgl. zu einer solchen Einschränkung des § 817 S. 2 BGB im Hinblick auf den Zweck: BGH NJW 2006, 45 m.w. N.). Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casinospielen (einschließlich Poker) im Internet entschieden. „Angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotential, sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu öffnen“, so die Gesetzesbegründung. Weiter heißt es: „Nicht erlaubte Angebote solcher Spiele im Internet sollen mit Nachdruck bekämpft werden, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme“. Die Beklagte hat von einem anderen Mitgliedstaat der EU aus - wohl in dem Bewusstsein dort für das deutsche Rechtssystem schwerer erreichbar zu sein - ein nach deutschem Recht nicht genehmigtes Casinospiel im Internet veranstaltet und damit gegen § 4 Abs. 4 GlückStV verstoßen. Mit ihrer in deutscher Sprache abgefassten Domain hat sie ihr Angebot auch unzweifelhaft auf Deutschland und auf die Gewinnung deutscher Kunden/Spieler ausgerichtet. Einem solchen verbotswidrigen Verhalten steuert § 134 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher „Spiele” zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das „Spiel” tragenden Abreden - behalten dürften. Das Gleiche gilt für § 762 Abs. 1 S. 2 BGB. Der vorstehenden, § 817 S. 2 BGB einschränkenden Wertung steht nicht entgegen, dass das auf Grund eines Spiels Geleistete gem. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zurückgefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 1997, 2314 [2315]). Diese Vorschrift greift nur dann Platz, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist die „Spielvereinbarung” - wie hier - gem. § 134 BGB nichtig, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 812ff. BGB; vgl. BGH NJW 2006, 45 (46) – Schenkkreis; OLG München NJW-RR 2009, 1648 – Schenkkreis; OLG Bamberg NJW-RR 2002, 1393 (1394); MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 762 Rn. 13, 24; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. [2018], § 762 Rdnr. 9). Indem § 762 Abs. 1 S. 1 Spiel- und Wettverträgen die rechtliche Anerkennung versagt, schließt er es nicht aus, dass solche Verträge auch aus anderen Gründen unwirksam sind. Von Bedeutung ist dies im Hinblick auf die Vorschrift des § 762 Abs. 1 S. 2. Ist nämlich der Spiel- oder Wettvertrag nach §§ 134, 138 oder aus einem anderen Grund unwirksam, beurteilt sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 762 Rn. 13). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Einspruchsfrist wird gem. § 339 Abs. 2 ZPO wegen der im Ausland zu erfolgenden Zustellung abweichend auf einen Monat festgesetzt. Die Beklagte bietet Online Glückspiele (Casinospiele) von ihrem Firmensitz in M. aus in Deutschland an. Die Klagepartei nahm vom 4. Januar 2018 bis zum 23. Mai 2019 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://www.....com/de von ihrer Wohnung aus an diesen Online Glücksspielen (Casinospiele) teil. Dabei verwendete die Klagepartei folgende Anmeldeinformationen: Benutzername: … E-Mail-Adresse: … . Die von Seiten des Klägers dabei erlittenen Verluste sind Gegenstand der Klage auf Zahlung von 9.702,00 Euro. Der Kläger nahm an, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Casinospiele gesetzlich erlaubt seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele-Dienstleistungen sind am Wohnort des Klägers in Deutschland gesetzlich verboten. Die Zahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten jeweils über den Personal Computer des Klägers in dessen Wohnung in Bayern. Die Abbuchungen erfolgten sodann über das in Deutschland geführte Girokonto des Klägers. Insgesamt hat der Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.702,00 bei der Beklagten verspielt. Den Einzahlungen in dieser Höhe standen keine Auszahlungen gegenüber. Auf die Zahlungsaufstellung überreicht als Anlage K1 wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 9.702,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klageschrift wurde der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen AR-Scheins (Bl. 11 d. A.) zugestellt. Der AR-Schein ging am 09.12.2020 bei Gericht ein. Mangels Angabe des Datums der Zustellung ist jedenfalls von einer bewirkten Zustellung zum 08.12.2020 auszugehen. Eine Verteidigungsanzeige ging innerhalb der Notfrist gem. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, die am 08.01.2021 endete, nicht bei Gericht ein. Eine Rückmeldung der Beklagten liegt auch bis dato nicht vor.