Urteil
15 C 464/14
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMG2:2015:1013.15C464.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Auf die Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet, da der Gegenstandswert 600,- EUR nicht übersteigt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die teilweise Klagerücknahme in Höhe von 284,41 € gem. §§ 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO zulässig. II. Der Klägerin steht ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und S. 4 VVG in Verbindung mit § 249 BGB nicht zu. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 521,89 EUR durch Erfüllung gem. § 362 BGB untergegangen. Dabei ist das Gericht von folgenden Erwägungen ausgegangen: 1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mietwagenkosten ist auf diejenigen Kosten beschränkt, die gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich in diesem Sinne ist der Herstellungsaufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Über die erforderlichen Kosten hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. 1 U 42/14). Dies hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Umfang getan, da sich der Sachvortrag im Wesentlichen auf Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit unterschiedlicher Schätzgrundlagen beschränkt. Zur konkreten Anmietsituation wurde hingegen so gut wie nichts vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es im Rahmen der Frage eines Aufschlags auf den Normaltarif dem Geschädigten, dazu vorzutragen, inwiefern ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 m.w.N.). Der Geschädigte muss insbesondere vortragen, inwiefern es ihm nicht zumutbar möglich war, den Mietwagen vorzufinanzieren bzw. eine Kaution zu stellen (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2007, VI ZR 36/06, NJW 2007, 1676). Den Geschädigten trifft insofern – selbst dann, wenn man die Frage der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung und nicht dem der Schadenshöhe betrachtet (vgl. dazu BGH NJW 2013, 1870) – zumindest eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH NJW 2007, 1676). Dieser ist die Klägerin auch durch den Vortrag, sie besitze keine Kreditkarte (Bl. 98 GA), nicht nachgekommen Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass die Klägerin lediglich pauschal vorträgt, dass kein Mietwagenunternehmen in N und Umgebung der Klägerin unter diesen Umständen ein Fahrzeug zu günstigeren Konditionen vermietet hätte. Die Klägerin hätte nämlich auch bei der von ihr gewählten Anmietstation die Anmietung eines günstigeren Mietwagens erwirken können. 2. Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten schätzt das erkennende Gericht gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels auf lediglich 271,70 EUR. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs.1 S. 1 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage ist dabei nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, Urteil v. 12. 4. 2011 − VI ZR 300/09 – NJW 2011, 1947, 1948). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet das Gericht die Schätzung unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels als sachgerecht. Das Gericht folgt insofern der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts (Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 26.05.2015, Az. 5 S 82/14 – BeckRS 2015, 12239) und ist der Ansicht, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel die im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach zu zahlenden Mietwagenkosten realistisch abbildet. Insofern spricht für den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzgrundlage – wie auch von dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen seines Urteils vom 24.03.2015 angeführt – das Argument, dass die Befragungen durch das Fraunhofer-Institut anonym durchgeführt werden und dementsprechend eine reale Anmietsituation widerspiegeln. Dass die Studie durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in Auftrag gegeben wurde, ändert nichts an der Eignung der erlangten Ergebnisse als Schätzgrundlage. Dieser Umstand wurde vom Fraunhofer Institut ebenso wie die angewandte Erhebungsmethode selbst offen gelegt. Hierbei lässt sich nicht erkennen, dass eine Bevorzugung der Versicherungswirtschaft stattgefunden hat. Die Seriosität der Forschungsergebnisse des Fraunhofer Instituts wird aufgrund der Beauftragung durch die Versicherungswirtschaft demnach nicht in Frage gestellt (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 21. 12. 2011 - 4 S 312/08 – NZV 2012, 244). 3. Die erforderlichen Kosten sind anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu schätzen und von den ermittelten ersatzfähigen Mietwagenkosten ein Abzug von 5 % aufgrund ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen, da die Klägerin ein Fahrzeug der gleichen Kategorie angemietet hat. Somit berechnet sich der Anspruch der Klägerin auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2014 (PLZ-Gebiet 41, Klasse 2, Mittelwert) wie folgt: 164,99 EUR/7 x12 282,84 EURabzüglich 5 % (ersparte Eigenaufwendungen) 14,14 EUR zu erstattender Betrag 271,70 EUR Entgegen der Annahme der Klägerin ist auch ein 20%-iger Aufschlag auf den Normaltarif nicht vorzunehmen, da hierfür kein Bedürfnis besteht und nicht ersichtlich ist, dass ein solcher Aufschlag erforderlich war. Der Umstand, dass die Anmietung im konkreten Fall ohne „Vorlauf“ erfolgte und das Fahrzeug sofort benötigt wurde, kann sich – nach den Ausführungen im Fraunhofer- Marktpreisspiegel – nur ganz unwesentlich auf den Mietpreis ausgewirkt haben. Im Rahmen der Statistik des Fraunhofer Marktpreisspiegels wurde ermittelt, dass der Mietpreis bei einer sofortigen Anmietung bei einer Mietdauer von 7 Tagen im Schnitt nur 2,9 % höher ist als bei einer Anmietung mit einem siebentägigen Vorlauf. Selbst bei Gewährung eines solchen Aufschlages im konkreten Fall würde weiterhin eine Überzahlung der Klägerin vorliegen, so dass ein Anspruch ihrerseits nicht besteht. Auch der geltend gemachte Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung ist nicht erstattungsfähig, da in dem „Normaltarif“ gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung enthalten ist. Nach den Angaben auf Seite 24 des Fraunhofer-Marktpreisspiegels handelt es sich um Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung die meist zwischen 750,- und 950,- EUR lag. Vorliegend wurde überdies seitens der Klägerin keine geringere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung behauptet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Gebührenstreitwert wird bis zum 09.07.2015 auf 635,46 € danach auf 351,05 € festgesetzt.