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Urteil

5 S 82/14

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten beschränkt sich auf erforderliche Kosten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB; Mehrkosten sind nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte sekundär darlegt, dass ein günstigerer Normaltarif auf dem relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war. • Der Geschädigte trägt eine sekundäre Darlegungslast zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu den marktlichen Möglichkeiten der Tarifbeschaffung; pauschale Angaben genügen nicht. • Für die Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten kann das Gericht bei der Schätzung nach § 287 ZPO den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als sachgerechte Grundlage verwenden. • Bei Anmietung eines Fahrzeugs gleicher Kategorie sind 5 % für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen; übliche Zuschläge (z. B. Winterreifen, Sofortanmietung, Versicherung) bedürfen konkreter Begründung und führen nicht automatisch zu einem erhöhten Erstattungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Mietwagenkosten: Erforderlichkeit, Darlegungslast und Schätzung mit Fraunhofer-Marktpreisspiegel • Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten beschränkt sich auf erforderliche Kosten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB; Mehrkosten sind nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte sekundär darlegt, dass ein günstigerer Normaltarif auf dem relevanten Markt unter zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war. • Der Geschädigte trägt eine sekundäre Darlegungslast zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu den marktlichen Möglichkeiten der Tarifbeschaffung; pauschale Angaben genügen nicht. • Für die Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten kann das Gericht bei der Schätzung nach § 287 ZPO den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als sachgerechte Grundlage verwenden. • Bei Anmietung eines Fahrzeugs gleicher Kategorie sind 5 % für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen; übliche Zuschläge (z. B. Winterreifen, Sofortanmietung, Versicherung) bedürfen konkreter Begründung und führen nicht automatisch zu einem erhöhten Erstattungsanspruch. Die Klägerin verlangt weitere Erstattung von Mietwagenkosten nach einem unfallbedingten Fahrzeugausfall; die Beklagte hat bereits 644,00 EUR gezahlt. Die Klägerin mietete am Unfallabend einen Wagen zum sogenannten Service-Tarif zzgl. Nebenkosten und verlangt darüber hinausgehende Kostenersatzansprüche. Die Klägerin behauptet, kein alternatives Angebot habe zur Verfügung gestanden und sie sei auf Vorfinanzierung bzw. Hinterlegung einer Kreditkarte nicht eingerichtet gewesen. Die Kammer prüft, ob die angefallenen Mehrkosten erforderlich waren und ob die Klägerin die Voraussetzungen für einen höheren als den Normaltarif dargelegt hat. Zur Schätzung der ersatzfähigen Höhe wird der Fraunhofer-Marktpreisspiegel herangezogen. Das Gericht entscheidet, dass die bereits geleistete Zahlung die berechtigten Ansprüche deckt. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs sind §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1,2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs.1 Nr.1 VVG sowie § 249 Abs.2 S.1 BGB für den Ersatz von Mietwagenkosten. • Erforderlichkeit: Ersetzt werden nur die zur Herstellung oder zur Beseitigung des Schadens notwendigen Kosten; ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter darf nur erforderliche Kosten verlangen. • Sekundäre Darlegungslast: Will der Geschädigte mehr als den Normaltarif erstattet bekommen, muss er darlegen und nötigenfalls beweisen, dass unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten und der marktlichen Situation kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war; pauschale Angaben zur Unzumutbarkeit der Vorfinanzierung genügen nicht. • Beweiswürdigung: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, warum Vorfinanzierung oder Kaution unzumutbar oder alternative günstigere Angebote nicht zugänglich waren; die Wahl eines teureren Service-Tarifs allein reicht nicht aus, die Darlegungslast zu ersetzen. • Schätzung nach § 287 ZPO: Das Gericht darf geeignete externe Marktgrundlagen heranziehen; der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist für den Bezirk als realistische Schätzgrundlage geeignet und nicht wegen Auftraggeberschaft entwertet. • Kalkulation und Abzüge: Unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Spiegels (PLZ-Gebiet 41, Klasse 1) ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag, von dem 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen sind; zusätzliche Zuschläge (Winterreifen, Sofortanmietung, Zustellung, Vollkasko) sind nicht in der geltend gemachten Höhe begründet. • Ergebnis der Gegenrechnung: Selbst bei Gewährung geforderter Zuschläge bliebe die Klägerin überbezahlt; somit deckt die bereits geleistete Zahlung von 644,00 EUR den erstattungsfähigen Anspruch und darüber hinausgehende Forderungen entfallen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die bereits geleistete Zahlung von 644,00 EUR deckt die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG und § 249 BGB. Die Klägerin hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ein günstigerer Normaltarif unter zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war und dass Vorfinanzierung oder Hinterlegung einer Kaution unzumutbar gewesen wären. Das Gericht schätzt die ersatzfähigen Kosten nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und zieht 5 % für ersparte Eigenaufwendungen ab; Zuschläge sind nicht zu gewähren, weil sie nicht konkret begründet sind. Aufgrund der Gegenrechnung verbleibt eine Überzahlung, weshalb kein weitergehender Zahlungsanspruch besteht; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.