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Beschluss

18 F 52/21

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2021:1026.18F52.21.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 07.10.2021 gegen den Richter am Amtsgericht - stv. Dir. - T wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 07.10.2021 gegen den Richter am Amtsgericht - stv. Dir. - T wird als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass abweichend von dem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke ( vgl. OLG München, Beschl. v. 22.06.2017 – 33 WF 238/17, zit. n. juris ). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen ( vgl. BVerfG Beschl. v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665 ). An dem beschriebenen hohen Maßstab gemessen erweist sich das Ablehnungsgesuch vom 07.10.2021 als rechtsmissbräuchlich. Denn das Ablehnungsgesuch ist offenbar grundlos. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( vgl. BGH Beschl. v. 12.9.2012 – XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 ). Offenbar grundlos ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die von dem Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe ihrer Art nach keinen Grund bilden können, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen; die Absicht der Prozessverschleppung ist dabei nicht konstitutives Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit; es reicht aus, dass die Behandlung des offenbar grundlosen Ablehnungsantrages nach §§ 45, 46 ZPO notwendig zur Folge hätte, dass sich das Verfahren weiter verzögern würde ( vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2013 - 7 W 46/13, NJW-RR 2013, 1078 ). So verhält es sich hier. Der Kindesvater führt als Umstände, die vermeintlich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründen, an, dass der in dem Beschluss vom 30.09.2021 geschilderte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche und dass er in dem Beschluss als "Kindesvater" "beschimpft" werde. Der in dem Beschluss vom 30.09.2021 geschilderte Sachverhalt entspricht den Tatsachen. Der erkennende Richter hat diesen - wie im Übrigen auch der Leiter der Wachtmeisterei - selbst wahrgenommen. Dass der Kindesvater den Sachverhalt in Abrede stellt (bzw. formuliert, dass es diese Tatsachen " im Grunde genommen nicht " gegeben habe) und den erkennenden Richter der Lüge bezichtigt, kann allein nicht genügen, um von einem zulässigen Ablehnungsgesuch auszugehen. Denn ansonsten hätte es der Ablehnende stets in der Hand, das Verfahren durch den Vorwurf der Lüge weiter zu verzögern. Die Bezeichnung der Parteien in Sorge- und Umgangsverfahren als "Kind", "Kindesvater" und "Kindesmutter", nutzt der erkennende Richter in ständiger Praxis. Darin eine Voreingenommenheit zum Nachteil des Kindesvaters zu sehen, ist bereits deshalb abwegig, weil auch die Kindesmutter von dem Unterzeichner als solche bezeichnet wird. Es handelt sich jeweils um eine offenkundig wertfreie grammatikalische Zusammensetzung des Wortes Mutter / Vater mit dem im Bezug stehenden Wort Kind im Genitiv. Dass diese grammatikalische Konstruktion nicht abwertend wirkt, dürfte sich aus dem unzweifelhaft positiv konnotierten Wort "Kindeswohl" erschließen. Der Begriff wird schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht verwendet ( vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 BvR 1024/19, NJW 2021, 301; BVerfG, Urt. v. 16.11.2005 -1 BvR 2349/05 ). Das neuerliche Ablehnungsgesuch ist insbesondere im Zusammenhang mit den bereits zuvor gestellten Ablehnungsgesuchen zu bewerten. Der Kindesvater hat in dem vorliegenden Verfahren zunächst den Richter am Amtsgericht N mit Gesuch vom 30.06.2021 als befangen abgelehnt. Darüber hinaus hat er denselben Richter mit derselben Eingabe in den Verfahren 18 F 71/21, 18 F 70/21 und 18 F 106/18 abgelehnt. Den für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Direktor des Amtsgerichts Dr. L hat der Kindesvater sodann mit Gesuchen vom 05.08.2021, 21.08.2021 und 26.09.2021 binnen zwei Monaten dreifach abgelehnt. Zwischenzeitlich hat er Richter am Amtsgericht N in weiteren Verfahren mit Schreiben vom 01.07.2021, 16.07.2021 sowie am 02.08.2021 erneut abgelehnt. Der erkennende Richter hat mit Beschluss vom 30.09.2021 über die Ablehnungsgesuche betreffend den Direktor des Amtsgerichts Dr. L entschieden und sie als sämtlich unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Kindesvater nunmehr zum Anlass genommen, auch den erkennenden Richter abzulehnen. Der Kindesvater ist ersichtlich bemüht, den Fortgang des Verfahrens - wie auch der zahlreichen weiteren Verfahren mit seiner Beteiligung - durch die Stellung von unbegründeten Kettenablehnungsgesuchen zu beeinträchtigen. Eine solche weitere Verzögerung des Verfahrens muss vermieden werden.