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Beschluss

18 F 8/23

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2023:1010.18F8.23.00
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Tenor

Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T durch den Antragsteller wird für begründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T durch den Antragsteller wird für begründet erklärt. G r ü n d e : Das Ablehnungsgesuch ist begründet. Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht (stv. Dir.) T wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Hinblick auf den in dem Verfahren 18 F 52/21 am 15.12.2021 ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (II – 5 WF 173/21) gerechtfertigt. In der vorgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den dortigen Befangenheitsantrag des Antragstellers betreffend den Richter am Amtsgericht (stv. Dir.) T für begründet erachtet. Aus der erfolgreichen Ablehnung des Richters in dem Verfahren 18 F 52/21 ergibt sich zugunsten des Antragstellers auch für das vorliegende Verfahren ein Ablehnungsgrund. Ist ein Richter in einem Verfahren wegen einer für einen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Maßnahme der Verfahrensführung erfolgreich abgelehnt worden, so wird aus der Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten (bei einem zeitlichen Zusammenhang) Grund zu der Annahme gegeben sein, dass sich die für ihn nachteilige Verfahrensführung auch auf die weiteren Verfahren auswirkt mit der Folge, dass die Ablehnung auch in den anderen Verfahren Erfolg hat.