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Beschluss

18 F 71/21

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMG2:2023:0130.18F71.21.00
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Tenor

Das Verfahren nach § 1666 BGB wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren nach § 1666 BGB wird eingestellt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe : Das vorliegende Verfahren wurde durch das Jugendamt N im Juni 2021 eingeleitet mit dem Antrag nach § 1666. Beantragt war die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie des Umgangsrechts. Der Grund für diesen Antrag war zu diesem Zeitpunkt eine hohes Konflitkpotential bezüglich des Umgangs zwischen den Kindeseltern und ein möglicher akuter Regelungsbedarf aus Sicht des Jugendamtes. Dieser Grund ist bereits zum einen durch Zeitablauf weggefallen. Zum anderen leben die Kinder mittlerweile seit Sommer 2021 im Gerichtsbezirk I. Dort wurde bereits aktuell sowohl über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch über den Umgang eine Entscheidung getroffen, so dass von hier aus keine Gründe für ein Einschreiten nach § 1666 BGB bestehen. Weitere Verfahren sind vor dem Amtsgericht I zu führen, da dort mittlerweile der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist.