Leitsatz: 1. Nach § 7 a UVG wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. (ebenso BGH Beschluss vom 31.05.2023, – XII ZB 190/22 –, Rn. 10 - 20, juris, sowie OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.04.2022, - II-3 UF 142/21, juris) 2. 7 a UVG hindert bereits die gerichtliche Geltendmachung durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse und nicht etwa erst die Vollstreckung. (BGH a.a.O.) 3. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 7 a UVG findet auch dann Anwendung, wenn der Unterhaltsschuldner und SGB-II-Bezieher geringfügige Einkünfte hat. 4. Rechtsfolge der Anwendung des § 7 a UVG ist, dass der Anspruch auf Rückgriff nicht verfolgt wird. Eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung findet nicht statt. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das antragstellende Land trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Verfahrenswert: bis 30.000,- Euro Gründe I. Der Antragsgegner ist der Vater von drei Kindern, nämlich Y. G., geb. am XX.XX.2005, U. G., geb. am XX.XX.2009, und K. G., geb. am XX.XX.2014. Die Kinder leben von ihm getrennt bei der Kindesmutter. Der Antragsgegner arbeitet 16 Stunden wöchentlich im Restaurant I.. Er hat so 2019 und 2020 etwa 550,- Euro, im Jahr 2021 etwa 565,- Euro und in den Jahren 2022 und 2023 monatlich durchschnittlich 636,01 Euro verdient. Die Entfernung zur Arbeitsstelle beträgt 4,4 km. Er bezieht ergänzende SGB-II-Leistungen. Die Kindesmutter bezieht UVG-Leistungen für die Kinder. Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner aus gem. § 7 UVG übergegangenem Recht in Anspruch. Für das Kind Y. wurden im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2021 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Die ausgezahlten UVG-Leistungen beliefen sich auf monatlich 272,00 € im Jahr 2019, auf monatlich 293,00 € im Jahr 2020 sowie auf monatlich 309,00 € von Januar bis April im Jahr 2021. Für das Kind Y. sind im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2021 somit UVG-Leistungen in Höhe von insgesamt 6.384,00 € (6x 272,00 € + 12x 293,00 € + 4x 309,00 €) erbracht worden. Für die Kinder U. und K. werden seit dem 01.07.2019 UVG-Leistungen erbracht. Die Unterhaltsvorschussleistungen betrugen im Jahr 2019 monatlich 202,00 € für U. und monatlich 150,00 € für K.. Im Jahr 2020 wurden den Kindern U. und K. UVG-Leistungen in Höhe von jeweils monatlich 220,00 € gewährt. Im Jahr 2021 wurden für das Kind U. zunächst UVG-Leistungen in Höhe von 232,00 € im Januar erbracht. Da das vorgenannte Kind am 09.02.2021 das 12. Lebensjahr vollendete, wurden diesem von Februar bis einschließlich Dezember 2021 sodann UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 309,00 € gewährt. Für das Kind K. wurden im Jahr 2021 UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 232,00 € erbracht. Im Jahr 2022 beliefen sich die UVG-Leistungen auf monatlich 314,00 € für U. und auf monatlich 236,00 € für K.. Seit dem 01.01.2023 werden UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 338,00 € für U. und monatlich 252,00 € für K. erbracht. Im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2023 wurden dem Kind U. folglich UVG-Leistungen in Höhe von insgesamt 12.603,00 € (6 x 202,00 € + 12 x 220,00 € + 1 x 232,00 € + 11 x 309,00 € +12 x 314,00 € + 4 x 338,00 €) gewährt. Im selbigen Zeitraum wurden für das Kind K. UVG-Leistungen in Höhe von insgesamt 10.164,00 € (6 x 150,00 € + 12 x 220,00 € + 12 x 232,00 € + 12 x 236,00 € +4 x 252,00 €) erbracht. Über die Antragstellung wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.07.2019, zugestellt am 11.07.2019, durch die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt F. informiert und in Verzug gesetzt. Mit dem Schreiben vom 08.07.2019 wies die Unterhaltsvorschusskasse den Antragsgegner auf die ihn gemäß § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit sowie das Erfordernis zum Einreichen von Bewerbungsbemühungen für den Fall einer nicht in ausreichendem Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit hin, und forderte ihn zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Der Antragsgegner reichte bei der Unterhaltsvorschusskasse damals den Bescheid des Jobcenters des Kreises Wesel vom 27.06.2019 über diesem ab dem 01.08.2019 vorläufig ergänzend zu bereits erzieltem Erwerbseinkommen aus einer Neben- oder Teilzeitbeschäftigung gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ein. Mit dem Schreiben des Antragstellers vom 08.01.2020 betreffend das Kind K. sowie den Schreiben vom 13.01.2020 betreffend die Kinder Y. und U., zugestellt am 13.01.2020 bzw. 15.01.2020, wurde der Antragsgegner darüber informiert, dass die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Absatz 1 UVG auf den Antragsteller übergegangen sind. Darin wurde er erneut zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Das antragstellende Land leitete beim Amtsgericht F. vereinfachtes Unterhaltsverfahren mit dem Aktenzeichen 496 FH 52/22 ein. Die einleitende Schrift wurde dem Antragsgegner am 31.12.2022 zugestellt. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen in der Sache erhoben hatte, wurde die Sache abgegeben und erhielt das neue Aktenzeichen 487 F 43/22. Das antragstellende Land trägt vor, der Antragsgegner könne durch Vollzeitbeschäftigung etwa bei einem Postunternehmen als Briefzusteller sowie zusätzlich durch Aufnahme einer Nebentätigkeit bereinigte Gesamt-Einkünfte von 1.645,44 Euro im Jahr 2019, von 1.815,30 Euro im Jahr 2020, von 1.848,72 Euro im Jahr 2021, von 1.898,23 Euro im Jahr 2022 und von 2.161,33 Euro im Jahr 2023 erzielen. Das antragstellende Land trägt weiter vor, der Antragsgegner könne sich trotz der Umgangskontakte nicht auf eine Teilzeitbeschäftigung zurückziehen, sondern müsse die Umgangskontakte auf das Wochenende verlegen. § 7 a UVG finde keine Anwendung, zumal der Antragsgegner gewisse eigene Einkünfte erziele; auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.04.2022 ergebe sich nichts anderes. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat das Land vorgetragen, auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.05.2023, mit der die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt wurde, ändere an seinem Anspruch nichts. Das antragstellende Land beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind Y. G., geb. am 08.11.2005, wohnhaft in N04 F., für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2021 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind U. G., geb. am 09.02.2009, wohnhaft in N04 F., für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2023 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.109,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind K. G., geb. am 13.01.2014, wohnhaft in N04 F., für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.04.2023 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände in Höhe von 9.830,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.05.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgenden Kindes an den Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind U. G., geb. 09.02.2009, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen, 5. den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 01.05.2023 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des nachfolgendes Kindes an den Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich eines vollen Kindergeldes für ein erstes Kind aus gemäß § 7 Absatz 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind K. G., geb. 13.01.2014, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, § 7a UVG stehe seiner Inanspruchnahme entgegen. Es könne nicht sein, dass er aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung zu Zahlungen verpflichtet werde und so weniger Geld hätte, als wenn er gar nicht arbeiten würde. § 7a UVG sei entsprechend so anzuwenden, dass nicht mit fiktiven Einkünften, sondern mit seinen tatsächlichen Einkünften zu rechnen sei. Er sei aus seinem tatsächlichen Einkommen nicht leistungsfähig. Er bestreitet, dass im gesamten Zeitraum Briefzusteller gesucht worden seien. Er habe keine Fahrerlaubnis; dies sei für Briefzusteller aber bedeutsam. Er betreue die Kinder von Sonntag abends bis Dienstags morgens und könne daher auch nicht Vollzeit arbeiten und schon gar keine Nebenbeschäftigung übernehmen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten AG F. 487 F 43/23 sowie 496 FH 52/22 verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das antragstellende Land kann gegen den Antragsgegner keine Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen. Denn dem steht § 7 a UVG entgegen. a) Wie § 7 a UVG zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2023, – XII ZB 190/22 –, Rn. 10 - 20, veröffentlich bei juris, in Bestätigung der Rechtsprechung des 3. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.04.2022, - II-3 UF 142/21 - veröffentlicht bei juris, überzeugend dargestellt wie folgt: Nach § 7 a UVG wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt (BGH, a.a.O.). § 7 a UVG schließt allerdings den Anspruchsübergang nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus; damit wird gleichzeitig vorausgesetzt, dass ein Unterhaltsanspruch gegeben ist (BGH, a.a.O.). Dieser kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (BGH, a.a.O.). Denn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit setzt nur voraus, dass der Unterhaltpflichtige in der Lage ist, das zur Aufbringung des Unterhalts erforderliche Einkommen zu erzielen (BGH, a.a.O.). Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig (BHG a.a.O.). Dass der Unterhaltsanspruch im Unterschied zu anderen Tatbeständen des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII) auch in diesen Fällen auf den Sozialleistungsträger übergeht, entspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27.09.2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 621). § 7 a UVG hindert bereits die gerichtliche Geltendmachung durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse und nicht etwa erst die Vollstreckung. (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 190/22 –, Rn. 10 - 20, juris). Die Reichweite der Vorschrift war allerdings bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.05.2023 umstritten. Nach einer Meinung beschränkt sich der Begriff auf die Zwangsvollstreckung (OLG Celle Beschluss vom 11. Mai 2023 - 21 WF 43/23 - juris). Nach einer anderen Ansicht, der sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31.08.2023 angeschlossen hat, umfasst der Begriff dagegen auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (OLG Hamm Beschluss vom 2. Februar 2023 - 11 UF 46/22 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022 - II-3 UF 142/21 - juris). (1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist deutlich darauf hin, dass § 7 a UVG bereits die gerichtliche Geltendmachung erfasst (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 190/22 –, Rn. 10 - 20, juris). Denn das „Verfolgen“ eines Anspruchs umfasst erheblich mehr als nur die Vollstreckung eines entsprechenden Titels (BGH a.a.O.). Vor allem gehört dazu auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (BGH a.a.O.). Der Begriff wird in gleicher Weise auch in anderen Gesetzeszusammenhängen verwendet (BGH a.a.O.). So fasst § 204 Abs. 1 BGB verschiedene Formen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, vor allem durch Erhebung einer Leistungsklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), unter dem Begriff der Rechtsverfolgung zusammen (BGH a.a.O.). Auch in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschreibt der Begriff der Rechtsverfolgung die gerichtliche Geltendmachung. Beziehen sich gesetzliche Regelungen hingegen (nur) auf die Zwangsvollstreckung, so wird dies, wie etwa in § 274 Abs. 2 BGB oder in § 120 Abs. 3 FamFG, jeweils ausdrücklich erwähnt (BGH a.a.O). (2) Der somit durchweg in diesem weiten Sinn verwendete Begriff der Rechtsverfolgung entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialen auch den Motiven der durch § 7 a UVG erfolgten Neuregelung (BGH a.a.O.). Nach der Stellungnahme des Bundesrats, die zur Aufnahme der Vorschrift in das Gesetz geführt hat, entfällt der Rückgriff zur Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen der Unterhaltsvorschussstellen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auf SGB II-Leistungen angewiesen sei und kein eigenes Einkommen erwirtschafte, da dieser den Grundsätzen des Förderns und Forderns im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unterliege (BGH a.a.O.). Dass der Rückgriff gänzlich entfallen soll, deckt sich mit dem ersichtlich bewusst weit gefassten Begriff des Verfolgens (BGH a.a.O.). Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens sind keine Änderungen des Normtextes erfolgt (BGH a.a.O.). Dass einzelne Bundesländer im Gesetzgebungsverfahrens Bedenken geäußert hatten, ohne dass dies zu Änderungen des Gesetzes führte, hat der Bundesgerichtshof zu Recht für unmaßgeblich gehalten (vgl. BGH a.a.O.). (3) Dieses Verständnis des § 7 a UVG wird schließlich auch durch die Gesetzessystematik bestätigt (vgl. BGH a.a.O.). Bei einem Verständnis der Norm, dass lediglich die Vollstreckung ausgeschlossen sein soll, wäre die Regelung weitgehend überflüssig (BGH a.a.O.). Denn § 7 a UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner neben Sozialleistungen über kein weiteres Einkommen verfügt (BGH a.a.O.). Die Vollstreckung in das Einkommen könnte daher lediglich die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch betreffen (BGH a.a.O.). Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann aber der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 19 ff. SGB II) ohnehin nicht gepfändet werden und ist dieser daher kein tauglicher Vollstreckungsgegenstand (BGH a.a.O.). Die Möglichkeit, dass auch Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Einzelfall über vollstreckbares Vermögen verfügen können, ist vom Gesetzgeber ersichtlich außer Acht gelassen worden (BGH a.a.O.). Dessen ungeachtet hätte sich statt der hinsichtlich der Regelungstechnik neuartigen Vorschrift eine Anlehnung an die Behandlung der entsprechenden Fallgestaltung in anderen Sozialgesetzen angeboten, die im Fall des Sozialleistungsbezugs durch den Unterhaltspflichtigen einen Ausschluss des Anspruchsübergangs vorsehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II, 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - sozialrechtliche Vergleichsberechnung), was insbesondere die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten weiterhin ermöglichen würde (BGH a.a.O.). Davon hat der Gesetzgeber allerdings abgesehen, was ungeachtet der darin liegenden systematischen Inkonsistenz als verbindliche gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren ist (BGH a.a.O.). Aus der vorgenannten Auslegung ergibt sich, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des § 7 a UVG erfüllt sind, ausscheidet (BGH a.a.O.). Dass auch nach Wegfall der Voraussetzungen keine Nachforderung für die Vergangenheit stattfindet, ergibt sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den Rückgriff entfallen zu lassen und nicht etwa nur aufzuschieben (BGH a.a.O.). Dies stimmt mit dem im Unterhalts- wie im Sozialrecht geltenden Grundsatz der zeitlichen Kongruenz überein (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053; BGH a.a.O.). Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Norm schuldnerschützende Wirkung entfaltet und keine bloße Ordnungsvorschrift darstellt (BGH a.a.O., jurisPK-SGB, Buchheister § 7 a UVG Rn. 21 f.). Denn die Norm bezieht die Interessen des Unterhaltspflichtigen, hinsichtlich dessen Obliegenheiten sie die sozialrechtlichen Anforderungen (Fördern und Fordern) offensichtlich als ausreichend angesehen hat, in die Betrachtung mit ein und dient damit auch dessen Schutz (BGH a.a.O.). Als bloße Ordnungsvorschrift wäre die Vorschrift zudem ersichtlich weitgehend wirkungslos geblieben (BGH a.a.O.). b) Die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes finden nicht nur dann Anwendung, wenn ausschließlich SGB-II-Leistungen bezogen werden, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Unterhaltsschuldner gewisse Erwerbseinkünfte erzielt, die aber so niedrig sind, dass sie nicht ausreichen um sein Existenzminimum zu sichern, und die den Anrechnungsvorschrifte des SGB-II unterliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Vorschrift anwendbar sein, "solange" der Unterhaltsschuldner "kein eigenes Einkommen" bezieht. Erkennbar ging es dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, dass sich Unterhaltsschuldner auf § 7 a UVG berufen, obwohl sie in der Zwischenzeit wieder Einkünfte erzielen. Es ging dem Gesetzgeber aber nicht darum, jeglichen Hinzuverdienst - sei er auch noch so geringfügig - dadurch zu bestrafen, dass dem Unterhaltsschuldner die schuldnerschützende Wirkung des § 7 a UVG entzogen wird. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, bezieht die Vorschrift die Interessen des Unterhaltspflichtigen, hinsichtlich dessen Obliegenheiten sie die sozialrechtlichen Anforderungen (Fördern und Fordern) als ausreichend anzusehen sind, in die Betrachtung mit ein (BGH a.a.O.). Das Argument des Schuldnerschutzes gilt für gänzlich einkommenslose SGB-II-Bezieher als auch für "Aufstocker" in gleicher Weise. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen wäre sachgrundlos und damit mit Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Außerdem würde eine Ungleichbehandlung dem Zweck des SGB-II, nämlich Fördern und Fordern, zuwiderlaufen. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung stellt für viele SGB-II-Bezieher den im Rahmen ihrer Förderung am ehesten erfolgversprechenden Schritt heraus aus der Bedürftigkeit dar. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Aufnahme von legalen geringfügigen Beschäftigungen neben dem SGB-II-Bezug dadurch faktisch zu verunmöglichen, dass dann der Schuldnerschutz des § 7 a UVG entfällt. Neben dem Schuldnerschutz hat § 7 a UVG auch den weiteren Zweck der Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen der Unterhaltsvorschussstellen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und kein ausreichendes eigenes Einkommen erwirtschaftet, da er den Grundsätzen des Förderns und Forderns im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unterliegt. Auch dieser weitere Gesetzeszweck, staatliche Stellen vor der Entfaltung unwirtschaftlicher Geltendmachungsversuche zu bewahren, rechtfertigt die Anwendung des § 7 a UVG nicht nur in den Fällen gänzlich fehlenden Erwerbseinkommens, sondern auch in den Fällen geringfügigen Aufstockungseinkommens. Eine erfolgreiche Vollstreckung in geringfügige Zusatzeinkünfte ist mit Blick auf Pfändungsfreibeträge schon rechtlich kaum möglich, jedenfalls aber faktisch sinnlos, da dem Aufstocker jede Motivation genommen würde, die geringfügige Beschäftigung fortzuführen. Mithin findet die Schuldnerschutzvorschrift des § 7 a UVG auch dann Anwendung, wenn - wie hier - der Unterhaltsschuldner und SGB-II-Bezieher geringfügige Einkünfte bezieht. c) Rechtsfolge der Anwendung des § 7 a UVG ist, dass der Rückgriffsanspruch nicht verfolgt wird. Eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung findet nicht statt. Denn von einer Regelung, die eine solche sozialrechtliche Vergleichsberechnung ermöglichen würde, hat der Gesetzgeber abgesehen, was als verbindliche gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren ist (BGH a.a.O.). d) Eine (ggf. teilweise) Titulierung von Unterhaltsansprüchen zugunsten des Antragstellers in das geringfügige Erwerbseinkommen des Antragsgegners kann nicht erfolgen, da § 7 a UVG keine Einschränkung des Verfolgungsverbots vorsieht. e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Das Gericht hat von einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit abgesehen, da es keine Unterhaltsansprüche zur Titulierung gebracht hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F., Q.-straße 7, N05 F. schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - F. eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. P. Richter am Amtsgericht