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Urteil

602 Cs 41/23 Strafrecht

Amtsgericht Moers, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMO:2023:1114.602CS41.23.00
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Leitsätze

Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die polizeiliche Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, und ihre zwangsweise Durchsetzung unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine routinemäßige Anordnung an Personen, die in Gewahrsam genommen werden, sich zu entkleiden, ist unzulässig. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe: I. Am XX.02.2023 kam es an der H.-straße N03 in Y. abends gegen 22.00 Uhr zu einer Schlägerei mit mehreren Personen. Durch die Polizei wurden vier Funkstreifenwagen mit sieben Beamten entsandt. Bei deren Eintreffen gab es keine körperliche Auseinandersetzung mehr, so dass die zahlreichen Anwesenden umfassend vor dem Haus nach dem Hergang der Auseinandersetzung befragt wurden. Einige der Befragten oder Beteiligten sind Nachbarn des an der Adresse H.-straße N01 wohnhaften Angeklagten. Der Angeklagte, an der Auseinandersetzung nicht beteiligt, kommentierte das polizeiliche Vorgehen in einer Weise, die von den Polizisten als störend empfunden wurde. Dem Angeklagten wurde ein Platzverweis erteilt. Der Angeklagte wollte den Ort aber nicht verlassen, weil er an der Adresse wohnte. Darum wurde er in Gewahrsam genommen und in die Wache Süd in der M.-straße N03 in L. gebracht. Während der Fahrt verhielt der Angeklagte sich ruhig. Im Gewahrsam angekommen, forderte ihn PK Z. auf, sich zu entkleiden. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er gab nur seinen Gürtel ab. Daraufhin entschlossen sich PK Z. und PK F., den Angeklagten selbst, notfalls mit Zwang, zu entkleiden. Die beiden Polizisten wollten das Oberteil des Angeklagten über dessen Kopf ziehen, was dieser allerdings mit Körperkraft zu verhindern suchte, indem er seine Arme mit Kraft unten hielt. Der Angeklagte wurde von PK F. umfasst, um seinen Widerstand zu brechen, zunächst erfolglos. PK F. fühlte, dass nach seiner Hand geschnappt wurde. Daraufhin versetzte ihm PK F. mit der Hand einen sog. Blendschlag gegen den Kopf. Der Angeklagte hat durch den Schlag ein blutunterlaufenes rechtes Auge bekommen. Nach dem Schlag war der Widerstand des Angeklagten gebrochen; er wurde durch die beiden Polizisten bis auf die Unterhose ausgezogen. PK F. hatte nach der Aktion eine kleine Wunde an der rechten Hand. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugen Z. und F. Sie haben den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. II. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, tateinheitlich gewaltsam Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzliche Körperverletzung begangen zu haben. III. Der Angeklagte war freizusprechen. 1. Er hat sich nicht wegen Vollstreckungswiderstandes strafbar gemacht. Gem. § 113 Abs. 3 StGB ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. a. Es muss hier nicht entschieden werden, ob schon die Ingewahrsamnahme des Angeklagten überhaupt rechtmäßig war. Daran bestehen deshalb Zweifel, weil bei Ende der Sachverhaltsaufnahme zur Schlägerei gar nicht mehr erkennbar ist, worin die Begründung für den Platzverweis gegen den Angeklagten liegen soll. b. Jedenfalls stellt sich die Anordnung und in der Folge die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung, sich (bis auf die Unterhose) zu entkleiden, als rechtswidrig dar. Behördliche Maßnahmen, die mit einer Entkleidung einer Person verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen dar und tangieren deren Menschenwürde. Zwar kann das Durchsuchen einer entkleideten Person im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein, doch sind Entkleidungen in schonender Art und Weise zu handhaben und dürfen keinesfalls routinemäßig angeordnet werden (vgl. BayObLG, B.v. 07.12.2022, 206 StRR 296/22, Rn. 33; VG Köln, U.v. 10.11.2022, 20 K 6825/20, Rn. 47f.). Angesichts der Eingriffsintensität einer polizeilichen Entkleidungsanordnung bedarf es daher einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme. Dies sieht auch § 7 Abs. 1 S. 3 der Gewahrsamsvollzugsverordnung NW (von 2021) so vor: „Eine mit einer vollständigen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Gegenstände im Sinne von § 43 PolG NRW verborgen hält oder bei sich trägt und diese Gegenstände ansonsten unentdeckt blieben.“ Es versteht sich von selbst, dass die Anordnung, sich bis auf die Unterhose zu entkleiden und deren zwangsweise Durchsetzung nahezu die gleiche Eingriffsintensität haben wie eine vollständige Entkleidung. Menschen mit Model-Maßen mögen dies anders sehen; alle anderen haben das Recht, selbst zu entscheiden, wem sie ihren Körper nackt zeigen wollen. Im vorliegenden Fall gab es keine Tatsachen, die darauf hindeuteten, dass der Angeklagte einen Gegenstand dabei hatte, mit dem er den Polizisten oder sich selbst im Gewahrsam hätte gefährlich werden können, jedenfalls nachdem er seinen Gürtel abgelegt hatte. Auf konkretes Nachfragen der Zeugen F. und Z. benannten diese eben keine konkreten Umstände, die im Einzelfall auf gefährliche Gegenstände beim Angeklagten hingewiesen hätten. Vielmehr scheint es eben doch Routine zu sein, dass Personen, die in Gewahrsam genommen werden, recht regelmäßig einfach deswegen durchsucht werden. Der Zeuge F. gab an, dass er als Wachtdienstführer für die in Gewahrsam Genommenen verantwortlich sei und es schon vorgekommen sei, dass sich Leute mit Oberbekleidung versucht hätten umzubringen. Dieser Gedankengang deutet daraufhin, dass Personen eben routinemäßig bei Beginn des Gewahrsams entkleidet werden. Der Zeuge Z. gab an, dass er zwar nicht alle Leute, die er in Gewahrsam nehme, durchsuche, aber bei unkooperativen Leuten gehe er davon aus, dass diese gefährliche Gegenstände dabei hätten. Auch dies ist keine konkrete einzelfallbezogene Tatsache, die auf einen gefährlichen Gegenstand hinweist. Der Angeklagte hatte sich kritisch über den vorangegangenen Polizeieinsatz geäußert und deswegen das Missfallen der Polizisten erregt. Ganz bemerkenswert ist, dass er dabei offenbar nichts geäußert hat, was die Polizisten unter eine Beleidigung subsumierten; die strafrichterliche Erfahrung zeigt, dass Polizisten wegen relativ milder Beleidigungen sonst durchaus Anzeige erstatten. Die Anordnung, sich zu entkleiden, kann aber nicht allein auf kritisches renitentes Verhalten, das Polizisten unangemessen vorkommt, gestützt werden. Die Zeugen haben offenbar auch gar nicht erst versucht, den Angeklagten mittels Abtasten des bekleideten Körpers, wie es an jedem Flughafen passiert, auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen. Dies wäre jedenfalls eine deutlich grundrechtsschonendere Durchsuchung gewesen. 2. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. Es scheint schon zweifelhaft, ob die oberflächliche Verletzung an der rechten Hand des Zeugen F. tatsächlich auf ein Verhalten des Angeklagten zurück zu führen ist. Der Zeuge will einen Biss des Angeklagten dafür verantwortlich machen. Allerdings hat der Angeklagte gar keine Zähne und so ist schon zweifelhaft, ob die Verletzung durch einen Biss verursacht wurde. Möglich erscheint auch, dass die Verletzung im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagten und den beiden Zeugen um das erzwungene Entkleiden durch ein Schrammen an harten Gegenstände von Bekleidung (z.B. Reißverschluss) verursacht wurde. Angesichts der beachtlichen Größe des Angeklagten, der einiges auf die Waage bringen dürfte, wird diese Auseinandersetzung nicht so gewaltfrei verlaufen sein. Aber selbst wenn die Verletzung des Zeugen F. auf ein dem Angeklagten objektiv und subjektiv zurechenbares Verhalten verursacht worden wäre, wäre sie durch Notwehr gerechtfertigt, § 32 StGB. Die gewaltsame Durchsetzung der Entkleidensanordnung durch Zerren an den Armen des Angeklagten, um das Oberteil zu entfernen, stellt mindestens eine Nötigung dar. Der Angeklagte muss es nicht dulden, dass ihm zwangsweise seine Bekleidung ausgezogen wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. B.