Urteil
20 K 6825/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1110.20K6825.20.00
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Tenor
Es wird feststellt, dass die vollständige Entkleidung der Klägerin durch Einsatzkräfte der Bundespolizei am 15.04.2020 in der Wache der Bundespolizei am C. Q. rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird feststellt, dass die vollständige Entkleidung der Klägerin durch Einsatzkräfte der Bundespolizei am 15.04.2020 in der Wache der Bundespolizei am C. Q. rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin war in der Nacht vom 14.04.2020 auf den 15.04.2020 gemeinsam mit E. I. (Klägerin im Verfahren 20 K 6824/20) und einer männlichen Person im Bereich des C. Q in Köln unterwegs. Dort wurden die Klägerin und Frau I. von Beamten der Landespolizei angesprochen, weil sie verdächtig waren, unmittelbar zuvor auf dem F. ein zum T. -Hotel gehörendes Garagentor großflächig mit weißer Farbe besprüht zu haben, indem das Wort „ENTEIGNEET“ (sic.) aufgebracht wurde. Die Zeugin PM’in L. (damals: B. ), eine Beamtin der Bundespolizei, war ebenfalls zugegen. Eine Frau war auf der Polizeiwache der Bundespolizei am C. Q. erschienen und hatte Angaben zu den Tatverdächtigen der Sachbeschädigung am Garagentor des T. -Hotels und deren Aufenthaltsort gemacht, woraufhin die Zeugin L. gemeinsam mit der Frau auf den C. Q. gegangen war. Die männliche Person, die die Klägerin und Frau I. begleitet hatte, war, nachdem sie die Polizeibeamten auf die Gruppe hatte zukommen sehen, weggerannt und konnte von den Polizisten nicht mehr eingeholt werden. Die Klägerin und Frau I. wollten ihre Personalien gegenüber der Polizei jeweils nicht preisgeben und wurden zur Bundespolizeiwache am C. Q. zum Zwecke einer Durchsuchung zur Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung, § 163b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StPO, gebracht. Auf der Wache wurde die Klägerin, die sich bisher noch nicht ausgewiesen hatte, von Beamtinnen der Bundespolizei, den Zeuginnen PM’in L. , PK’in Q2. sowie der PMA’in M. , zum Zwecke der Durchsuchung in eine Zelle geführt. Die Klägerin stellte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme infrage. Dann wurden ihre Schuhe und die Jacke ausgezogen. Nach den Angaben der Klägerin sei in der linken Jackentasche eine Geldbörse gewesen, die sie herausgenommen und an die Polizistinnen herausgegeben habe. Darin sei ihr Personalausweis gewesen. Die Polizistinnen zogen sich Handschuhe über, um mit der Durchsuchung zu beginnen. Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben „panisch“ und will die Polizistinnen gefragt haben, was sie machen wollten und dass sie nicht verstehe, was das solle, sie habe keine gefährlichen Gegenstände dabei. Nach den Angaben der Zeuginnen soll die Klägerin aggressiv geworden sein. Ferner sei sie unzugänglich gewesen und habe kein Verständnis für die Maßnahme aufgebracht. Sie sei nochmals nach ihrem Ausweis gefragt worden, den sie weiterhin nicht herausgegeben habe. Die Zeugin Q2. trat auf die Klägerin zu, um sie festzuhalten. Die Klägerin wehrte sich und schlug den Arm der Zeugin beiseite, wurde dann aber mithilfe der Zeugin L. an die Wand gedrückt und mit Handfesseln fixiert. Nach den Angaben der Zeuginnen L. und Q2. erfolgte die Durchsuchung spätestens ab diesem Zeitpunkt zum Zwecke der Eigensicherung. Die Zeugin M. tastete die Klägerin ab, wobei die Klägerin wegen der Handfesseln nicht entkleidet werden konnte. Allerdings wurden die Bekleidung des Oberkörpers und danach des Unterkörpers bei der Durchsuchung hoch- und heruntergezogen. Hose und Strumpfhose der Klägerin wurden bis zu den Knien heruntergezogen und die Klägerin abgetastet. Ob auch die Unterhose heruntergezogen wurde, wird von der Klägerin und den Zeuginnen unterschiedlich dargestellt. Nachdem sich die Klägerin aus Sicht der Polizistinnen beruhigt hatte, wurden ihr die Handschellen abgenommen. Wann und wo der Personalausweis der Klägerin gefunden wurde, ist nicht dokumentiert und war den Zeuginnen L. und M. nicht mehr erinnerlich. Nach den Angaben der Zeugin Q2. befand sich der Ausweis in der Jackentasche. Die zuvor in einer anderen Zelle durchsuchte Frau I. , Klägerin des Verfahrens 20 K 6824/20, hatte zu Beginn der Durchsuchung ihren Rucksack und ihre Jacke abgegeben, welche außerhalb der Zelle durch die Zeugin M. durchsucht wurden. Hierbei wurde eine Gehaltsabrechnung entdeckt, aus der Name, Anschrift und Geburtsdatum der Frau I. hervorgingen. Die sich aus dem Personalausweis der Klägerin ergebende Adresse entsprach der Anschrift, die aus dem bei Frau I. aufgefundenen Gehaltsnachweis hervorging. Zudem fand sich im Rucksack der Klägerin I. ein Brotmesser, auf das diese bereits hingewiesen hatte, als sie danach gefragt worden war, ob sie gefährliche Gegenstände mit sich führe. In Bezug auf Frau I. wurde eine Fast-ID durchgeführt. Gegen 01:00 Uhr wurden die Klägerinnen nacheinander aus der Polizeiwache entlassen. Mit Schreiben vom 18.09.2020 bestellte sich der heutige Prozessbevollmächtigte als anwaltlicher Vertreter für die Klägerin (und für die Klägerin I. im Verfahren 20 K 6824/20) und bat die Beklagte um Übersendung des Gewahrsamsprotokolls und des Durchsuchungsprotokolls sowie um Mitteilung, ob bei der erfolgten Entkleidungsmaßnahme und der körperlichen Untersuchung im entkleideten Zustand nur weibliche oder auch männliche Polizeibeamte zugegen gewesen seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.10.2020, dass kein Gewahrsamsprotokoll vorliege, da es sich bei der polizeilichen Maßnahme vom 15.04.2020 um eine kurzfristige Freiheitsentziehung im Rahmen der strafprozessualen Identitätsfeststellung gehandelt habe. Es habe keine körperliche Untersuchung, sondern lediglich eine Durchsuchung durch weibliche Polizeibeamtinnen stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Bericht und dem Durchsuchungsprotokoll vom 15.04.2020. In dem von der Zeugin Q2. verfassten Bericht vom 15.04.2020 ist unter der Zwischenüberschrift „Durchsuchung“ (Seite 4 des Berichts) in Bezug auf die Klägerin und Frau I. jeweils festgehalten, dass diese „zum Auffinden von Identitätspapieren sowie, aufgrund ihres Verhaltens, zur Eigensicherung (…) durchsucht [wurden]“. Wegen des Inhalts der bundespolizeilichen Dokumentationen wird im Übrigen auf Bl. 51-58 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.10.2020 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Mitteilung des Grundes, warum seine Mandantinnen in Zellen verbracht worden seien, wenn es sich nicht um eine Ingewahrsamnahme gehandelt habe. Zudem bat er um Erläuterung, weshalb die Entkleidung der Klägerin und der Frau I. im Durchsuchungsprotokoll nicht aufgeführt sei. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2020, die Durchsuchung sei mangels anderer geeigneter Räume in der Zelle erfolgt. Die Intensität einer Durchsuchungsmaßnahme werde nicht gesondert dokumentiert. Die Klägerin hat am 15.12.2020 Klage erhoben. Sie trägt unter anderem vor, sie sei zur Feststellung ihrer Identität zunächst durchsucht worden. Obwohl bereits ein Personalausweis in ihrer Jackentasche gefunden worden sei, habe sie weiter entkleidet werden sollen. Als sie sich geweigert habe, seien ihr Handfesseln angelegt worden. Dann sei sie zwangsweise durchsucht und dabei vollständig entkleidet worden. Ihr seien die Hose sowie die Unterhose heruntergezogen worden. In rechtlicher Hinsicht ist sie der Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Bei der erfolgten Durchsuchung handele es sich um eine „doppelfunktionale Maßnahme“. Die zunächst auf § 163b StPO gestützte Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung im Rahmen eines Strafverfahrens sei mit dem Auffinden des Personalausweises beendet gewesen, so dass als Rechtsgrundlage für die weitere Durchsuchung der Klägerin nur die präventiv-polizeiliche Norm des § 43 Abs. 3 BPolG (Schutz der Bundespolizeibeamtinnen gegen eine Gefahr für Leib und Leben) in Betracht komme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entkleidung hätten indes nicht vorgelegen, weil die Klägerin keinen Anlass für die Polizeibeamtinnen geboten habe, eine solche von der Klägerin ausgehende Gefahr zu besorgen. Durch gerichtliche Verfügung vom 04.03.2021 und aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 06.07.2021 in dem Klageverfahren der Frau I. (20 K 6824/20) wurden dienstliche Äußerungen der an den Durchsuchungen beteiligten Polizeibeamtinnen angefordert. Auf die zur Akte gereichten dienstlichen Äußerungen der Beamtinnen Q2. (Bl. 43/44 und Bl. 89 in 20 K 6824/20), L. , geb. B. (Bl. 41/42 und Bl. 87/88 in 20 K 6824/20) und M. (Bl. 45/46) wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die vollständige Entkleidung der Klägerin durch Einsatzkräfte der Bundespolizei am 15.04.2020 in der Wache der Bundespolizei am C. Q. rechtswidrig gewesen ist, hilfsweise, dass die Entkleidung der Klägerin bis auf die Unterwäsche nach Auffindung des Personalausweises durch Einsatzkräfte der Bundespolizei am 15.04.2020 in der Wache der Bundespolizei am C. Q. rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Verwaltungsrechtsweg bereits für nicht gegeben, weil die Durchsuchung der Klägerin ausschließlich der Strafverfolgung gedient habe und ihre Rechtsgrundlage in § 163b Abs. 1 StPO finde. Im Übrigen sei die Maßnahme rechtmäßig gewesen. Eine vollständige Entkleidung habe nicht stattgefunden. Anlass der Maßnahme sei gewesen, dass sich die Klägerin zunächst der Identitätsfeststellung durch Flucht habe entziehen wollen und Angaben zu ihrer Identität verweigert habe. Die Klägerin habe sich verbal aggressiv gezeigt, habe provozieren wollen, habe die polizeilichen Anweisungen nicht befolgt und habe immer wieder über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen diskutieren wollen. Letztlich sei die Durchsuchung unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt begonnen worden, wobei sich die Klägerin aus dem Griff der Beamtinnen losgerissen habe. Die Unterhose der Klägerin sei nicht heruntergezogen worden. Die Beamtinnen hätten die Unterbekleidung der Klägerin, die aus mehreren Schichten bestanden habe, bis hin zu ihrer Strumpfhose, jedoch ausdrücklich nicht die Unterhose, bis zu den Knien heruntergezogen und diese oberflächlich abgetastet. In der mündlichen Verhandlung, in der das vorliegende Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 20 K 6824/20 verbunden worden ist, sind die Klägerinnen beider Verfahren informatorisch angehört und die Bundespolizistinnen L. , M. und Q2. als Zeuginnen vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der am 22.09.2022 und am 10.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 121 Js 599/20) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und mit ihrem Hauptantrag begründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Danach ist bei polizeilichen Maßnahmen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet für solche Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen nach § 23 EGGVG zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen der Polizei in Streit stehen. Liegt ein doppelfunktionales Tätigwerden der Polizei sowohl auf dem Gebiet der repressiven Strafrechtspflege als auch auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr vor, entscheidet sich die Rechtswegfrage danach, ob das Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit nach ihrer objektiven Zweckrichtung auf der Strafverfolgung liegt oder auf dem Gebiet der präventiven Gefahrenabwehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73; Wöckel , in: Eyermann, VwGO,16. Aufl., 2022, § 40 Rn. 130 m.w.N. zur Rspr. Bei der Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Grund des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen unschwer zu erkennen ist. Das ist der Fall, wenn die Polizei diesen von sich aus oder auf Verlangen angibt. Im Übrigen kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu, vgl. BVerwGE 47,255 [264f],; OVG NRW, Beschluss v. 09.01.2012 – 5 E 251/11, BeckRS 45958; Beschluss v. 11.03.2003 – 5 E 1086/02, BeckRS 2003, 18604. Ergibt sich nach diesen Kriterien keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, kommt eine Verweisung von einem angerufenen Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 07.07.2006 – 5 E 585/06, BeckRS 2012, 46699; Beschluss v. 06.08.2014 – 5 E 375/14, BeckRS 2014, 54976, Beschluss v. 09.01.2012 – 5 E 251/11, BeckRS 45958; OVG Thüringen, Beschluss. v. 05.09.2013 – 1 K 121/12 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2021, 1 S. 903/19 – juris. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet den Rechtsstreit in diesem Fall nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich dann auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre. Vorliegend diente die Durchsuchung zunächst erkennbar lediglich der Identitätsfeststellung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung durch Aufsprühen eines Schriftzuges am Garagentor des T. -Hotels. Dies war auch aus der Perspektive der Klägerin zu erkennen. Das Fortführen der Durchsuchung war für die Klägerin jedenfalls nicht eindeutig als repressive Maßnahme erkennbar. Hiermit in Einklang steht, dass nach Auffassung und Vortrag der Beklagten die Durchsuchung „aufgrund des aggressiven Verhaltens [der Klägerin]“ auch der Eigensicherung der Beamtinnen gedient habe. Daraus folgt, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht in Betracht kommt, so dass das Verwaltungsgericht auch über die eigentlich durch die ordentlichen Gerichte zu klärende Frage entscheidet, ob die durchgeführte Maßnahme mit sämtlichen Anordnungen (auch) auf § 163b Abs. 1 StPO gestützt werden konnte. II. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, da sich die Durchsuchung mit der Durchführung der Maßnahme erledigt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der Gestalt des Rehabilitationsinteresses vor. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung regelmäßig nicht erlangen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1998 – 1 BvR 831/89 -; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12 –, beide juris. In Fällen der vorliegenden Art, die sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, bestünde ein rechtsfreier Raum, was mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 – 5 E 548/09 –, juris; hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung schwerwiegender Grundrechtseingriffe bei sich innerhalb kurzer Zeitpanne erledigenden strafprozessualen Maßnahmen gilt dies in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO ebenfalls: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.02.2005 – 2 BvR 308/04 –, BVerfGE 5, 74-84. Die Voraussetzungen eines solchen Feststellungsinteresses liegen hier vor. Polizeiliche Eingriffe der in Rede stehenden Art erledigen sich regelmäßig und typischerweise, bevor sie gerichtlich überprüft werden können. Die staatlichen Eingriffe in persönliche Freiheitsrechte begründen auch ein persönliches Rehabilitationsinteresse; dies gilt insbesondere aufgrund der durch die Klägerin vorgetragenen vollständigen Entkleidung bzw. Entblößung des Intimbereichs. III. Die Klage ist auch begründet, denn die Durchsuchung der Klägerin war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO entsprechend. 1. Die Kammer ist nach der informatorischen Anhörung der Klägerin (sowie der Klägerin im Verfahren 20 K 6824/20) und nach der Vernehmung der an der Durchsuchung beteiligten Beamtinnen der Bundespolizei als Zeuginnen überzeugt davon, dass der mit Handfesseln fixierten Klägerin die Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen worden ist. Die entsprechenden Angaben der Klägerin waren glaubhaft. Der Klägerin ist vom Gericht Gelegenheit gegeben worden, das gesamte Geschehen am Abend des 14.04.2020 auf den 15.04.2020 aus ihrer Sicht zu schildern. Sie hat den Sachverhalt detailliert und lebensnah beschreiben können. Ausgehend von dem abendlichen Treffen mit der Klägerin I. und einer weiteren Person, der auf dem Heimweg begangenen Straftat und dem ersten Zusammentreffen mit der Polizei auf dem C. Q. , beschrieb sie den Gang zur Wache, ihren Aufenthalt in der Zelle, die teilweise eskalierte Auseinandersetzung mit der Polizei und die Situation während der Durchsuchung. Ihr eigenes Verhalten, welches von den Zeuginnen als aggressiv und nicht kooperativ beschrieben worden ist, beschönigt die Klägerin kaum. Sie beschreibt ihr eigenes Verhalten gegenüber den Polizistinnen zwar nicht als aggressiv, will aber z. B. mehrfach ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht und gefragt haben, was passieren werde oder was die anstehende Maßnahme solle. Betrachtet man dies in Zusammenhang mit der unmittelbar anschließenden Äußerung, dass ihr die Schuhe und die Jacke „entwendet“ worden seien, wird eine deutliche Distanz der Klägerin gegenüber der Tätigkeit der Polizistinnen zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihren Zustand und ihre Reaktionen wiederholt als „panisch“ beschrieben hat, insbesondere anlässlich der anstehenden Durchsuchung und der körperlichen Abwehr gegenüber der Zeugin Q2. , was zum zwangsweisen Anlegen der Handfesseln geführt hat. Die Durchsuchung selbst hat die Klägerin hinreichend detailliert beschreiben können, wobei ihre persönliche Betroffenheit trotz des inzwischen größeren zeitlichen Abstands noch deutlich erkennbar zum Ausdruck kam und sich nicht der Eindruck aufdrängte, die Klägerin übertreibe oder versuche, eine erfundene Begebenheit darzustellen. Insbesondere hatte die Kammer nicht den Eindruck, die Klägerin versuche einen Sachverhalt darzustellen, der den beteiligten Polizistinnen oder der Polizei wahrheitswidrig ein rechtswidriges Verhalten unterstellt. Die Kammer hatte vielmehr stets den Eindruck, dass die Klägerin sich bei ihrer Schilderung auf Erinnerungen aufgrund tatsächlichen Erlebens stützen konnte. Auch anschließende Nachfragen hat die Klägerin ohne langes Nachdenken beantworten können. Hinzu kommt, dass sie den in der Strafanzeige mehrfach genannten Kapuzenpulli mit dem roten Emblem, den die Polizei offenbar als auffällig bewertet hat, in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat, ferner ihren Personalausweis und das von ihr erwähnte Portemonnaie, in dem sich ihr Personalausweis befunden haben soll. Die von der Klägerin geschilderten Abläufe stimmen weitgehend mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin M. überein. Die Zeugin berichtete nachvollziehbar, dass sie wegen des aggressiven Verhaltens der Klägerin hinzugezogen worden sei und sie die Klägerin letztlich auch abgetastet habe. Die zwischenzeitliche Eskalation, die zum Anlegen der Handfesseln geführt hat und die Reihenfolge des Durchsuchens schildert sie so, dass Widersprüche zum Vortrag der Klägerin nicht erkennbar werden. Allerdings hat die Zeugin bekundet, dass die Klägerin lediglich äußerlich abgetastet worden sei, ohne dazu noch weitere Einzelheiten benennen zu können. Auch konnte sie nicht erinnern, wer zu welchem Zeitpunkt den Ausweis der Klägerin gefunden habe. Insbesondere konnte sie nicht die Aussage der Zeugin L. bestätigen, dass sie – die Zeugin M. – den Ausweis gefunden habe. Die Angaben der Zeugin L. zu der Durchsuchung der Klägerin sind wenig detailliert und insgesamt nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin infrage zu stellen. Hinsichtlich der Klägerin konnte sie sich lediglich daran erinnern, dass diese aggressiver als Frau I. gewesen sei und letztlich deswegen auch gefesselt worden sei. Hinsichtlich der Durchsuchung beschreibt sie nur, dass die Klägerin durchsucht worden sei, ohne dies zu vertiefen. Auf spätere Nachfrage erklärte sie dazu weiter, dass beide Klägerinnen ihrer Erinnerung nach nicht komplett entkleidet gewesen seien, es ihr im Einzelnen aber auch nicht mehr erinnerlich sei. Ferner nannte sie Fallgruppen, in denen regelmäßig eine Entkleidung in Betracht komme, unter anderem den Verdacht auf BTM-Handel. Einen Bezug zu dem Geschehen in der Nacht auf den 15.04.2020 stellt die Zeugin jedoch nicht mehr her. Auf Vorhalt einer früheren Äußerung äußerte die Zeugin schließlich noch, es sei ausgeschlossen, dass die Klägerinnen ausgezogen worden seien, ohne dass sie den Widerspruch zu ihrer vorherigen Erklärung auflöst, dass ihr dies nicht mehr erinnerlich sei. Auch die Zeugin Q2. hat nicht dezidiert ausgeschlossen, dass die Klägerin vollständig entkleidet wurde, sie könne sich nicht genau erinnern. Vielmehr hat sie – insofern ähnlich wie die Zeugin L. – gleichsam geschlussfolgert, dass eine vollständige Entkleidung wohl nicht stattgefunden habe. In allgemeiner Form stellte die Zeugin dar, wie Durchsuchungen durchgeführt werden und dass im Bereich des Unterkörpers normalerweise nur die Hose heruntergezogen werde, um nach Gegenständen zu suchen und die Beine zu prüfen. Vorliegend hätten dies die Kolleginnen gemacht, und sie könne sich nicht erinnern, dass den Klägerinnen die Unterwäsche ausgezogen worden wäre. Hinsichtlich der Klägerin konnte sie jedoch mit Bestimmtheit sagen, dass sie jedenfalls über der Kleidung abgetastet worden sei. Eine vollständige Entkleidung habe wohl nicht stattgefunden, weil bei der Klägerin (ähnlich wie bei Frau I. ) kein Verdacht in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte vorgelegen habe. Wie im Falle der Klägerinnen vorgegangen worden sei, wisse sie aber nicht mehr. Diese in Bezug auf die Entkleidung der Klägerin wenig greifbaren Bekundungen der Zeuginnen sind nicht geeignet, die (wie dargelegt) glaubhaften Angaben der Klägerin nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Unterhose der Klägerin – wie von ihr geschildert – bei der Durchsuchung heruntergezogen worden ist. 2. Die Entkleidung findet keine rechtliche Grundlage in § 163b Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität der einer Straftat verdächtigen Person erforderlichen Maßnahmen treffen (Satz 1). Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Satz 2). Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig. Die Klägerin war im vorgenannten Sinne verdächtig, an einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) beteiligt gewesen zu sein. Sie ist nach ihrem eigenen Bekunden durch die sie ansprechenden Polizeibeamten auch darüber informiert worden, dass sie und die Klägerin I. einer Sachbeschädigung verdächtigt werden, woraufhin Frau I. gesagt habe, dass sie keinen Personalausweis mit sich führe. Die Klägerin selbst will nicht nach ihrer Identität gefragt worden sein, was allerdings im Hinblick auf die konkrete Situation und ihrer Äußerungen über den Personalausweis der Frau I. nach Ansicht des Gerichts unzutreffend ist. Den in § 163 Abs. 1 Satz 1 HS 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO normierten Belehrungserfordernissen war damit Genüge getan. Die Durchsuchung der Person hat als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Maßnahme muss wegen des mit ihr einhergehenden erheblichen Grundrechtseingriffs zur Feststellung der Identität unerlässlich sein oder sie ohne sonst (d.h. bei anderweitigem Vorgehen) zu erwartende erhebliche Schwierigkeiten ermöglichen. Diese gesetzliche Regelung stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.03.2011 – 1 BvR 47/05 –, juris. Der mit der Identitätsfeststellung befasste Beamte muss sich bemühen, die Maßnahmen ohne Zeitverlust an Ort und Stelle und mit den nach der Generalklausel (Abs. 1 Satz 1) zulässigen Mitteln durchzuführen; dass die Identität mit Hilfe der in Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift genannten Eingriffsmaßnahmen einfacher und bequemer zu klären ist, rechtfertigt ihre Anwendung nicht, vgl. Griesbaum , in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl., 2019, § 163b Rn. 14. Erhebliche Schwierigkeiten bestehen beispielsweise, wenn zuverlässige Personaldaten nur schwer und unter Zeitaufwand zu beschaffen sind (etwa weil der Betroffene die Vorlage von Papieren verweigert oder falsche Ausweispapiere mit sich führt, er oder zunächst angesprochene Auskunftspersonen keine, unrichtige oder widersprüchliche Angaben zu seiner Person machen und dadurch weitere Überprüfungen erforderlich sind) oder wenn der ermittelnde Beamte oder der Betroffene durch Umstehende ernsthaft bedroht wird, vgl. Erb : in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., 2018, § 163b Rn. 31; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, § 163b Rn. 8. Da die Klägerin zunächst keine Ausweispapiere ausgehändigt und ihre Personalien nicht angegeben hat, war das (mit der Klage auch nicht angegriffene) Festhalten der Klägerin (§ 163b Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht zu beanstanden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person der Verdächtigen und der von ihr mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig (§ 163b Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Durchsuchung einer Person ist die Suche nach Gegenständen, die eine Person in ihrer am Körper getragenen Kleidung, am Körper selbst oder in ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (Mund, Nase, Ohren) mit sich führt. Dementsprechend umfasst die Durchsuchung die Suche in am Körper befindlichen Kleidungsstücken, das Abtasten des bekleideten Körpers und gegebenenfalls auch die Nachschau am unbekleideten Körper und in den ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Für Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, gilt zusätzlich Folgendes: Sie sind ein schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht und berühren zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt in besonderem Maße, wenn sie mit der Nachschau im Bereich von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01 – juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass derartige körperliche Durchsuchungen gerechtfertigt sein können, sie aber nur in schonender Weise und nicht routinemäßig, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, durchgeführt werden dürfen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Auch ist der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahme einfacher gestalten, hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen, die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren, danach noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen, vgl. BVerfG Beschluss vom 10.07.2013 – 2 BvR 2815 – juris, Rn. 16 f. zur Durchsuchung von Gefangenen unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und Beschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 455/08 – juris, Rn. 27 zur Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen; so ferner auch VG Gießen – 9 K 1708/09.GI – a.a.O, und LG Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2005 – 10 T 56/04 – juris, Rn. 13 f. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt damit auch, dass im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung zunächst mit den oberen Bekleidungsschichten (Jacke, Jackentaschen, Hosentaschen) und mitgeführten Taschen zu beginnen ist und nicht – gleichsam routinemäßig – eine Entkleidung (auch nicht bis auf die Unterwäsche) vorgenommen werden darf, bevor die Durchsuchung in weniger sensiblen Bereichen abgeschlossen ist. Im hier zu beurteilenden Fall steht auch nach der Beweisaufnahme nicht fest, ob die Durchsuchung der Klägerin selbst einschließlich Fesselung und Entkleidung stattfand, nachdem ihr Personalausweis gefunden wurde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die Durchsuchung der Person der Klägerin bereits aus diesem Grunde nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Für einen solchen Ablauf spricht, dass die Zeugin L. bekundet hat, sie könne sich an den von der Klägerin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten auffälligen Kapuzenpulli nicht erinnern und insbesondere nicht mehr sagen, wo der Ausweis gefunden worden sei. Sie war sich jedoch sicher, in der Jacke und in den Schuhen nichts gefunden zu haben. Später erklärte sie, die Zeugin M. habe den Ausweis gefunden, sie wisse aber nicht genau wann und wo dies geschehen sei. Sie könne lediglich sagen, dass dies im Laufe der Durchsuchung gewesen sei. Die Zeugin M. wiederum war sich unsicher, wer den Ausweis gefunden habe. Dass sie dies gewesen sei, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Auch an eine Geldbörse könne sie sich nicht erinnern. Die Zeugin Q2. berichtete hingegen, man habe bei der Klägerin einen Ausweis in der Jackentasche gefunden, sie könne sich aber nicht erinnern, wer diesen Ausweis gefunden habe. Sie sei sich jedoch sicher, dass die Klägerin nichts übergeben habe, weil sie gefesselt gewesen sei. Den Aussagen der Polizistinnen M. und L. ist damit nur zu entnehmen, dass sie sich an den Ort und den Zeitpunkt des Auffindens des Ausweises nicht erinnern können, während die Zeugin Q2. sicher war, dass der Ausweis in der Jackentasche gefunden worden sei. Die beiden anderen Zeuginnen haben andererseits auch nicht hinreichend genau bekunden können, dass der Ausweis bei der Durchsuchung der Kleidung gefunden wurde. Fest steht ebenfalls, dass das Auffinden des Ausweises nicht zum Abbruch der Durchsuchung führte. Damit sprechen aus Sicht der Kammer überwiegende Gründe dafür, dass der Ausweis tatsächlich in der Jacke oder in dem Portemonnaie gewesen ist und die Klägerin diese Gegenstände jedenfalls vor ihrer Fesselung den Polizistinnen überlassen hat. Damit steht jedoch auch fest, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einer körperlichen Durchsuchung zuerst die Jacke und ihr etwaiger Inhalt zu überprüfen waren, was die Polizistinnen nicht oder erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt taten. Eine Durchsuchung und eine Fesselung waren demnach nicht erforderlich und nicht geboten. Die Entkleidung der Klägerin war damit von § 163b StPO bereits nicht gedeckt. In besonderem Maße gilt dies für das Herunterziehen der Unterhose. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte die Maßnahme angesichts des in Rede stehenden Tatvorwurfs (Bagatellkriminalität) ohnehin als unverhältnismäßig anzusehen sein. Denn die Bedeutung der Straftat, derer der Betroffene verdächtig ist, ist nicht ohne Einfluss auf Zulässigkeit, Art und Intensität der gegen den Verdächtigen zu ergreifenden Maßnahme, vgl. Erb , in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., 2018, § 163b Rn. 34. Auch wenn man der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, dass eine Durchsuchung nach § 163b StPO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets (also unabhängig vom in Rede stehenden Tatvorwurf) nur am bekleideten Körper erfolgen darf, so etwa MüKo- Kölbel , 1. Aufl., 2016, § 163b Rn. 18, nicht folgt, war die vollständige Entkleidung bzw. Entblößung angesichts der im Bereich der leichteren Alltagskriminalität anzusiedelnden Straftat, derer die Klägerin verdächtig war, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Bestätigt wird die vorgenannte Bewertung der Tat letztlich auch durch den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Klägerin, welches trotz der Einräumung des Tatvorwurfs nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 300 Euro eingestellt worden ist. Hiervon abgesehen wäre die Annahme, dass die Klägerin zur Identifikation geeignete Unterlagen (in durch die Unterhose bedeckten Körperöffnungen) versteckt haben könnte, so dass diese auch durch Abtasten nicht bemerkt würden, lebensfremd und auch unter anatomischen Gesichtspunkten nicht plausibel. 3. Die Durchsuchung der Klägerin konnte auch nicht auf § 43 Abs. 3 BPolG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Bundespolizei eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsuchung nach § 43 Abs. 3 BPolG dient dem Schutz der festgehaltenen Person vor Selbstverletzung bzw. Selbsttötung und zugleich auch dem Schutz der Polizeibeamten, die eine Durchsuchung vornehmen bzw. vollziehen. § 43 Abs. 3 BPolG zielt auf besonders gefahrenträchtige Situationen (etwa wegen räumlicher Enge, unübersichtlicher Lage oder schlechter Sichtverhältnisse) ab, vgl. Wehr , Bundespolizeigesetz, 3. Online-Auflage, 2021, § 43 Rn. 9. Auch wenn die Zeuginnen Q2. und L. bei ihrer Zeugenvernehmung erläuterten, dass die Durchsuchung der Klägerin auch der Eigensicherung gedient habe und viel dafür spricht, dass sich die Klägerin im Verlauf der Maßnahme zumindest verbal unkooperativ und zum Teil aggressiv verhalten hat, spricht gegen das Vorliegen einer besonders gefahrenträchtigen Situation, dass die Polizistinnen gegenüber der später sogar gefesselten Klägerin zahlenmäßig überlegen waren. Ferner hat auch die Beklagte selbst im Klageverfahren stets argumentiert, dass die Durchsuchung der Klägerin ausschließlich auf § 163b StPO gestützt worden sei. Die Maßnahmen zur Eigensicherung seien nur ergriffen worden, um das Hauptziel – die Identitätsfeststellung – sicher erreichen zu können. Hauptzweck der Maßnahme sei lediglich die Identitätsfeststellung gewesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme spricht jedoch entscheidend, dass die Durchsuchung abzubrechen war oder ganz zu unterbleiben hatte, weil die Klägerin den Personalausweis mit ihrer Jacke den Polizistinnen zuvor ausgehändigt hatte und damit bereits kein Anlass mehr bestand, sie zwecks Identitätsfeststellung weiter zu durchsuchen. Da die Klägerin nicht in Gewahrsam genommen wurde und damit nicht unbeobachtet in ihrer Zelle war, bestand auch kein Anlass, sie im Hinblick darauf zu durchsuchen, ob sie Gegenstände mit sich führte, mit denen sie sich selbst hätte verletzen können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.