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Beschluss

5 XVII 133/23

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMH:2024:0124.5XVII133.23.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. S wird zurückgewiesen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen. Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. S wird zurückgewiesen. Das Verfahren wird eingestellt. Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 5 XVII 133/23 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Betreuungsgericht Beschluss In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für Frau M., geboren am 00.00.0000, wohnhaft L.-straße, E., Bevollmächtigte: 1. Frau G., W.-straße, T., Verfahrensbevollächtigte: Rechtsanwälte O., C.-straße, B., 2. Frau N., IK.-straße, D., Verfahrensbevollächtigte: Rechtsanwältin F., OO.-straße, J., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt I., WT.-straße, Y., Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Z., RE.-straße, V., Gründe Die Betreuung ist nicht erforderlich und kann aus diesem Grund gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB nicht eingerichtet werden. Die Angelegenheiten der Betroffenen können durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden. Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen der Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S. hat im Rahmen seiner Begutachtung unter ausführlicher Untersuchung der Betroffenen bei zwei Begutachtungsterminen, Anwendung anerkannter Testmethoden und unter Berücksichtigung entsprechender Anamnese und Auswertung vorhandener medizinischer Unterlagen nachvollziehbar feststellen können, dass sich bei der Betroffenen zwar gewisse kognitive Störungen bzw. Defizite, insbesondere im Umgang mit Zahlen und Jahreszahlen feststellen lassen, sich hieraus auch ein gewisses Fürsorgebedürfnis ergibt, aber keinesfalls ein zwingendes Betreuungsbedürfnis. Diese Defizite erreichen nämlich noch kein Ausmaß, dass es in der Konsequenz der Betroffenen nicht mehr möglich wäre, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Somit ist – nicht lediglich im Zweifel, sondern zur Überzeugung des Gerichts – diesbezüglich von einem freien Willen der Betroffenen auszugehen, der eine Betreuerbestellung vorstehend ausschließt. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen ist aus fachärztlich psychiatrisch-psychosomatischer Sicht die Betroffene auch durchaus noch in der Lage, eine wirksame Vollmacht zu erteilen und es finden sich auch keine belastbaren Argumente für die Annahme, dass die Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere konkret am 00.00.0000, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Das Gutachten erschöpft sich auch nicht lediglich in einer pauschalen Feststellung, sondern der Sachverständige berücksichtigt in diesem Zusammenhang insbesondere die Erkenntnisse seiner ausführlichen Untersuchungen, nämlich dass die Betroffene durchaus imstande war, ihre Beziehung zu ihren beiden Töchtern hinreichend zu reflektieren und insofern sich auch in der Lage befand, die Hintergründe und Motive für die Entscheidung der nunmehr konkreten Vollmachterteilung zugunsten ihrer jüngeren Tochter ausreichend reflektiert und differenziert darzulegen. Auch gegenüber dem zweifellos objektiven Verfahrenspfleger, der – anders als offensichtlich die übrigen Beteiligten und deren Bevollmächtigten – durch keinerlei frühere oder laufende Differenzen innerhalb der Familie beeinflusst ist, hat die Betroffene die gegenüber dem Sachverständigen getätigten Äußerungen bestätigt, insbesondere, dass sie keine Betreuung benötige und wünsche. Den ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugungsbildung an und macht sie sich insoweit zu eigen. Das Gutachten ist auch ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem stehen weder die erhobenen Einwendungen der Beteiligten entgegen noch das erfolgte Ablehnungsgesuch, welches nach Überzeugung des Gerichts unbegründet und daher zurückzuweisen war. Es ist somit auch kein ergänzendes Gutachten oder Obergutachten einzuholen. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen steht für das Gericht außer Frage. Er ist jahrelang erfahrener Facharzt unter anderem für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter und als früherer Amtsarzt des sozialpsychiatrischen Dienstes auch im Umgang mit schwierigen bzw. herausfordernden Persönlichkeiten und Beteiligten erfahren. Auch die hiergegen vorgebrachten Einwendungen, insbesondere der bislang weiter bevollmächtigten Tochter G., vermögen letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Sachverständige setzt sich sehr eingehend mit der Betroffenen und ihrer Situation auseinander, keinesfalls lediglich oberflächlich. Er hat sich auch mit allen wesentlichen Unterlagen auseinandergesetzt, so hat er etwa durchaus das Pflegegutachten als Tatsachengrundlage in seine gutachterliche Untersuchung einbezogen. Es bestand auch kein hinreichender Anlass, weiteren Kontakt zu Personen aus dem Umfeld oder Ärzten aus früheren Untersuchungen aufzunehmen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er angesichts der zahlreichen konkret getroffenen und nachvollziehbar begründeten Feststellungen in insgesamt zwei Untersuchungsterminen zu einem entgegengesetzten Ergebnis gekommen wäre. Gleiches gilt für den Vorwurf, es seien nicht sämtliche in der Vergangenheit verschriebenen Medikamente und Behandlungen vollständig in die Begutachtung mit eingeflossen. Auch die zugelassene Anwesenheit der bevollmächtigten jüngeren Tochter sowie ihres Verfahrensbevollmächtigten und des Hausarztes Dr. U. vermögen weder eine Mangelhaftigkeit oder gar Unverwertbarkeit des Gutachtens noch eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der/die Betroffene ist ohne Weiteres berechtigt, zu der Untersuchung einen Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Beistand als Vertrauensperson hinzuziehen (vgl. Sternal vorm. Keidel, FamFG 21. Aufl. 2023, § 280 Rn. 23 m.w.N.). Der äußerst erfahrene Sachverständige hat sich hier professionell und ersichtlich unvoreingenommen verhalten und auf expliziten Wunsch der Betroffenen die Anwesenheit unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Sachverständige die Struktur und den Verlauf der Exploration bestimmt und kein störender Einfluss von außen genommen wird. Wenn der Sachverständige konkret feststellt, dass tatsächlich kein störender Einfluss durch die Anwesenden erkennbar wurde, so hat das Gericht keinerlei Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Sachverständige auch mit diesem Gesichtspunkt durchaus kritisch auseinandergesetzt hat, zeigt sich etwa ausweislich der Bemerkung, er habe den Hausarzt sogar an bestimmter Stelle gebeten, dem Gespräch bzw. der Exploration für eine bestimmte Zeit fernzubleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die zu begutachtende Person im Betreuungsverfahren noch nicht einmal zu einer aktiven Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung verpflichtet ist und daher hierzu auch nicht gezwungen werden kann (Sternal, § 283 Rn. 3 m.w.N.). Wenn die Betroffene vorliegend ausdrücklich die Anwesenheit von Vertrauenspersonen während der Untersuchung und Befragung wünschte und anderenfalls diese nicht zugelassen hätte, wäre auch ein weitergehender Eingriff durch eine Vorführung zur Untersuchung i.S.d. § 283 FamFG oder Ähnliches erkennbar unverhältnismäßig gewesen und daher nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines in gewissem Maße von anderen Personen oder äußeren Umständen mitbeeinflussten Willens - für den vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen - nicht darauf zu schließen, dass die Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann; entscheidend ist nicht ein vollkommen unbeeinflusster, sondern ein freier Wille; dass sie hierzu durchaus noch in der Lage ist, hat der Sachverständige überzeugend festgestellt. Der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens steht ferner nicht entgegen, wenn der Sachverständige den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen – oder hier einer beteiligten Person – nicht vom Termin zur Untersuchung oder Befragung des Betroffenen benachrichtigt hat (vgl. Sternal, § 280 Rn. 22 m.w.N.). Der Sachverständige war darüber hinaus auch nicht gehalten, im Rahmen der Begutachtung weitere Personen aus dem Umfeld der Betroffenen anzuhören und zu befragen. Auch dass er sich – mit nachvollziehbarer Begründung – durchaus kritisch mit der Vorbegutachtung des Herrn Dr. Q. auseinandersetzte, begegnet keinen Bedenken. Der Sachverständige konnte auch nicht wirksam wegen Befangenheit abgelehnt werden. Zwar kann gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1 ZPO auch ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um objektive Gründe handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter - bzw. hier der Sachverständige - stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Die diesbezüglich aufgeführten Gründe rechtfertigen indes eine Besorgnis der Befangenheit nicht. Soweit konkrete Einwendungen gegen die Art und Weise der Begutachtung, etwa die Anwesenheit einzelner Personen oder die vermeintlich fehlerhafte Erfassung oder Bewertung der Akte, eine fehlerhafte Untersuchung sowie sonstige Diskrepanzen bei der Bewertung eingewandt werden, würden diese, selbst wenn diese vorliegen würden – was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist – keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Denn geltend gemachte Mängel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit könnten das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber gerade nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZR 178/01 -, BeckRS 2003, 00094). Darüber hinaus fand auch keine unangemessene persönliche Verunglimpfung des Vorgutachters statt, sondern vielmehr eine gebotene und auch nachvollziehbar kritische Auseinandersetzung mit der Begutachtung des Herrn Dr. Q.. Darüber hinaus finden sich auch nicht die geringsten persönlichen Angriffe auf Beteiligte des Verfahrens. Eine einseitige Beeinflussung oder Voreingenommenheit des Sachverständigen ist weder hinreichend dargelegt noch ansatzweise ersichtlich. Auch das zuletzt vorgelegte Privatgutachten des Herrn Dr. A., welches im Auftrag des Nicht-Verfahrensbeteiligten Rechstanwalt R. und ganz offensichtlich ohne Wissen der Betroffenen erstattet wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet des Umstandes, dass es allein nach Aktenlage und ohne persönliche Anhörung oder gar persönliche Kenntnis von der Betroffenen erstellt wurde und ein solches Gutachten im Betreuungsverfahren daher ohnehin nicht verwertbar wäre (vgl. BGH, Beschluss v. 11.07.2018 – XII ZB 399/17, beck-online ; Sternal a.a.O., § 280 Rn. 19), ist es auch nicht geeignet, die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. zu erschüttern. Soweit der Privatgutachter sich unter anderem seinerseits kritisch mit der Bewertung des Sachverständigen bezüglich der Vorbegutachtung durch Herrn Dr. Q. auseinandersetzt und aufgrund sonstiger dokumentierter kognitiver Störungen der Betroffenen Unverständnis über die Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen, die Betroffene sei dennoch am 00.00.0000 noch in der Lage gewesen, eine Vollmacht zu erteilen bzw. zu widerrufen, äußert, setzt er letztlich seine eigene Bewertung an die Stelle des gerichtlichen Sachverständigen; denn er kritisiert nicht lediglich die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, sondern kommt – allein aufgrund seiner Auswertung nach Aktenlage – zu dem Fazit, dass danach nachgewiesen werden könne, dass die Betroffene am 00.00.0000 bei diesbezüglich klar dokumentierten ausgeprägten schweren kognitiven Störungen nicht in der Lage war, die entsprechende Vollmacht zu widerrufen bzw. eine Vollmacht zu erteilen. Diese Bewertung nach Aktenlage dürfte aufgrund der notwendigen persönlichen Anhörung bereits unzulässig und daher nicht verwertbar sein, ist aber jedenfalls in keiner Form geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichts von den klaren und plausiblen Schlussfolgerungen des neutralen gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. zu erschüttern. Insofern bestand auch vor diesem Hintergrund kein Anlass, ein ergänzendes schriftliches oder mündliches Gutachten des Sachverständigen, eine weitere Anhörung der Betroffenen oder anderer Personen, etwa des Privatgutachters als Zeugen, oder gar ein Obergutachten einzuholen. Letztlich decken sich sowohl die Feststellungen des Sachverständigen als auch die Stellungnahme des Verfahrenspflegers nach dem Gespräch mit der Betroffenen mit denen des Gerichts im Rahmen der erfolgten persönlichen Anhörung. Es handelt sich bei der Betroffenen nach dem Eindruck des Gerichts um eine durchaus resolute und selbstbestimmte Dame, die offensichtlich Zeit ihres Lebens eigenständige Entscheidungen getroffen hat und auch im Rahmen der persönlichen Anhörung zwar Erinnerungslücken aufwies, aber keinerlei Anhaltspunkte lieferte, dass sie sich in ihren Entscheidungen dergestalt hätte beeinflussen lassen, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, frei zu entscheiden, wer für sie handeln und sie vertreten soll. Auch bei diesem Gespräch schilderte sie das Verhältnis zu ihren Töchtern ganz ähnlich wie gegenüber dem Sachverständigen, etwa als sie angab, ihre ältere Tochter sei eher die Künstlerin, ihre jüngere eher die Geschäftsfrau; beide hätten ihre Qualitäten und keine sei ihr lieber; sie sollten sich ruhig mal zwischendurch kloppen, aber dann zusammenreißen und auch beide kümmern; um die Geldsachen solle sich vielleicht besser K., die Geschäftsfrau, kümmern, die auch die Firma leite. Allein dieser Gedankengang macht deutlich, dass die Betroffene durchaus noch die Fähigkeit besitzt, die für und gegen eine Betreuung bzw. eine Bevollmächtigung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, deren Bedeutung zu erfassen und nach Abwägung entsprechend zu entscheiden. Ob dies stets die nach objektiven Maßstäben beste Entscheidung zugunsten der betroffenen Person darstellt, ist der Bewertung durch das Gericht oder Dritte entzogen, da es sich um höchstpersönliche Entscheidungen handelt. Es ist somit sowohl von der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht vom 00.00.0000 als auch der Vollmacht zugunsten ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auszugehen. Selbst bei - hier nicht mehr vorliegenden - verbliebenen Restzweifeln würden diese im Übrigen nicht rechtfertigen, der Betroffenen einen freien Willen und die Fähigkeit zur Erteilung von Vollmachten abzusprechen. Es wurde auch bei der persönlichen Anhörung deutlich, dass sich die Betroffene in ihrer häuslichen Situation wohlfühlt und sie offensichtlich gut versorgt und umsorgt ist, sodass das Gericht keinerlei Anlass für ein Einschreiten gegen den Willen der Betroffenen hat. Da auch nach den Feststellungen des Sachverständigen und des Verfahrenspflegers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende angemessene Versorgung oder konkrete gesundheitliche oder aber wirtschaftliche Versäumnisse bestehen, scheidet auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers aus. Auch eine Entziehung bzw. Suspendierung der Vollmacht kam aus den obigen Gründen nicht in Betracht. Auch etwaige Streitigkeiten oder Interessenskonflikte zwischen den bislang bevollmächtigten Töchtern der Betroffenen, etwa bei der Nachlassabwicklung hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes, vermögen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gegen den Willen der Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Das Verfahren war danach einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entsprach billigem Ermessen, vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten zulasten der Betroffenen abzusehen. Eine Kostenentscheidung gemäß § 81 Abs. 4 FamFG zulasten des Nicht-Beteiligten Rechtsanwalt R. kam nicht in Betracht, da angesichts des zunächst vorliegenden Vorgutachtens des Herrn Dr. Q. und der zugleich übereinstimmenden Annahme, dass die bevollmächtigten Töchter aufgrund ihrer Differenzen nicht in der Lage sein dürften, die gemeinschaftliche Vollmacht auch gemeinsam auszuüben, zumindest Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit bestanden, jedenfalls kein grobes Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 4 FamFG angenommen werden kann. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst. Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG. Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - H., IO.-straße, HW. H. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - H. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Mülheim an der Ruhr., 24.01.2024Amtsgericht X.Richter am Amtsgericht