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Endurteil

182 C 17783/21 (2)

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Erhöhung des Entgelts für die Leistungen aus dem Wohnstiftsvertrag vom 31.10./24.11.2016 in Gestalt des Ergänzungsvertrags vom 03.04./12.04.2018 ab 01.10.2021 entsprechend dem Entgelterhöhungsverlangen der Klägerin vom 31.07.2021 zu erteilen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.701,44 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 bzw. 29 ZPO. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zu ihrem Entgelterhöhungsverlangen vom 31.07.2021 gemäß § 9 WBVG. Unabhängig von der Frage, ob § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG vertraglich gemäß § 7 Ziff. 1. des Wohnstiftsvertrages in Bezug genommen wurde, ist das WBVG auf den vorliegenden Wohnstiftsvertrag anwendbar, da die dort in § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 WBVG aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vertraglich vereinbarter und von der Klägerin zu erbringender bzw. vorzuhaltender Leistungen ergibt, dass es sich um ein spezielles Leistungsangebot für Senioren zur Unterstützung und bei Hilfebedarf im Alter handelt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten im Sinne des WBVG ist vorliegend anzunehmen, da der Beklagte auch aufgrund des in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wohnstiftsvertrag weiter abgeschlossenen PER-Vertrags faktisch eine doppelte Abhängigkeit von der Klägerin begründet hat. Gemäß § 1 Abs. 1 WBVG ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz anzuwenden auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfsbedarfs dienen. Unerheblich ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 WBVG dabei, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer lediglich zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG ist das Gesetz nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat. Unstreitig handelt es sich vorliegend bei der Klägerin um eine Unternehmerin nach § 14 BGB und bei dem Beklagten um einen volljährigen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Die Klägerin hat sich unstreitig vertraglich jedenfalls dazu verpflichtet, dem Beklagten Wohnraum zu überlassen, sodass es entscheidend darauf ankommt, inwiefern die weiteren vertraglich vereinbarten bzw. von der Klägerin vorgehaltenen Leistungen unter den Begriff der Pflege- oder Betreuungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG zu subsumieren sind. 1. Zunächst sind bei der Auslegung des den Anwendungsbereich des WBVG regelnden § 1 WBVG der gesetzgeberische Wille sowie der Sinn und Zweck des Gesetzes in den Blick zu nehmen. Mit Erlass des WBVG verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen das Ziel, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und dadurch in einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung zu unterstützen (BT-Drs. 16/12409, S. 10). Der besondere Schutzbedarf ergibt sich nach den Erwägungen des Gesetzgebers aus der doppelten Abhängigkeit des Verbrauchers vom Unternehmer und wird noch verstärkt, weil es sich in der Regel um langfristige Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt handelt (BT-Drs. 16/12409, S. 1, 11). Dabei kann der Unternehmer die Leistungen selbst erbringen oder lediglich vorhalten, § 1 Abs. 1 S. 2 WBVG. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers kommt es folglich nicht darauf an, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen bereits mit Beginn des Vertragsverhältnisses oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden sollen, was dem Umstand Rechnung trage, dass Verträge auch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden können, in dem noch keine Pflege- oder Betreuungsleistungen benötigt werden. Denn auch dort bedürfe es eines Schutzes des Verbrauchers, da die Betroffenen in der Erwartung, zu einem späteren Zeitpunkt diese entgegennehmen zu können, Dispositionen und für sie weit reichende Entscheidungen treffen, wie beispielsweise ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine andere Wohnung umzuziehen (BT-Drs. 16/12409, S. 14 f.). Damit kommt zum Ausdruck, dass nicht bereits zu Beginn des Vertrages alle Leistungen erbracht werden müssen, sondern vielmehr, soweit vereinbart, nur jederzeit abrufbar sein (BeckOGK-WBVG/Drasdo, 01.04.2020, § 1 Rn. 98). Ausschlaggebend soll dabei die verpflichtende Abnahme durch den Betroffenen sowie Erbringung im Bedarfsfall durch den Unternehmer sein (vgl. LG München I, Endurteil vom 30.07.2020 – 31 S 17737/19; Dickmann/Kempchen, HeimR, 11. Aufl. 2014, § 1 WBVG Rn. 8). Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG wollte der Gesetzgeber Angebote des reinen „Service-Wohnens“ von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen (BT-Drucks. 16/12409, S. 15). Es knüpft neben dem reinen „Service-Wohnens“ an die Kategorien der Heimverträge nach dem früheren HeimG und an Angebote des betreuten Wohnens an, welche jeweils von dem Anwendungsbereich des § 1 WBVG erfasst sein sollen, wenn neben der Wohnraumüberlassung auch die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen geschuldet ist. Das WBVG eröffnet grundsätzlich einen weiteren Schutzbereich als das HeimG als sein Vorgänger. Umgehungen des WBVG durch besondere Vertragsgestaltungen der Unternehmer sollten aus Gründen des Verbraucherschutzes vermieden werden. 2. Neben der Wohnraumüberlassung ist wesentliches Element der Dienstleistung im Sinne des WBVG, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher „Pflege- oder Betreuungsleistungen“ erbringt. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe fehlt ebenso wie die Vorgabe entsprechender Abgrenzungskriterien. Umfasst sein sollen grundsätzlich alle im SGB XI und SGB XII anerkannten Leistungen personenbezogener Art, sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Danach kommen alle Pflege- oder Betreuungsleistungen in Betracht, die in Rahmen- oder Versorgungsverträgen nach dem SGB XI mit Unternehmern vereinbart werden. Sie müssen einem durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarf dienen über lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehen (vgl. Dickmann, WBVG, § 1 Rn. 6 ff.). In § 14 SGB XI ist lediglich der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert, wobei es dabei auch die Dauerhaftigkeit des Zustands der Hilfsbedürftigkeit ankommt, § 14 Abs. 1 S. 2 SGB XI. Zur Betreuung sollen alle auf den Verbraucher zugeschnittenen Tätigkeiten und Hilfeleistungen zu rechnen sein, die darauf gerichtet sind, diesem zu helfen und ihn durch den Alltag zu begleiten (vgl. Dickmann, WBVG, § 1 Rn. 6 ff.). Die Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI sind allerdings nicht weit genug gefasst (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2022, § 1 Rn. 96) und können nur als Orientierungshilfe dienen, da das WBVG auf sie keinen Bezug nimmt. Für die Frage der Anwendbarkeit des WBVG ist eine Abgrenzung allein nach dem Kriterium des zahlenmäßigen Anteils des Entgelts für die Verpflegung und die sonstigen Beratungs-, Betreuungs-, Kultur- und Hauswirtschaftsleistungen am Gesamtentgelt, die hier im Übrigen nach der zuletzt vereinbarten Entgelterhöhung insgesamt über 20 % liegen, nicht interessengerecht. Dies ergibt sich schon daraus, dass zum einen wesentliches Element des Vertrages die Überlassung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung ist, ohne die das WBVG ohnehin keine Anwendung findet (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2022, § 1 Rn. 83). Zum anderen wäre der Wille des Gesetzgebers, ein möglichst umfassendes Schutzgesetz Gunsten des betroffenen Verbrauchers zu schaffen, auf diese Weise leicht zu umgehen. Es ist mithin vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und die darin enthaltenen Leistungen sowie auf eine damit verbundene doppelte Abhängigkeit des Verbrauchers von dem Unternehmer abzustellen. a) Die in § 2 C. 1. geregelte Krankenpflege im Apartment ist im vorliegenden Fall, unabhängig von der Einordnung der weiteren im Vertrag geregelten Leistungen, nach Auffassung des Gerichts als eine solche anzusehen, die einem jedenfalls durch Alter bedingten Hilfebedarf dient und über eine lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgeht. Sie ist als Pflege- oder Betreuungsleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG anzusehen. Hiernach hat der Beklagte unbegrenzt häufig im Jahr wegen einer leichten und vorübergehenden Erkrankung Anspruch auf Krankenpflege im Apartment von täglich bis zu 1 Stunde und von jeweils 14 Tagen je Erkrankung gegen die Beklagte. Auch wenn ein akuter Krankheitsfall in jedem Alter auftreten kann und nicht altersspezifisch ist, so verursacht er aber typischerweise gerade bei älteren Menschen einen erhöhten Hilfs- und Pflegebedarf. Indem der Beklagte unbegrenzt häufig im Jahr einen Anspruch gegen die Klägerin auf Deckung dieses Hilfsbedarfs durch den von ihr „rund um die Uhr“ gemäß § 2 C. 9. vorgehaltenen ambulanten Pflegedienst hat, spielt er im Vertragsgefüge nach Auffassung des Gerichts eine nicht nur untergeordnete Rolle und ist als entscheidungsbildender Faktor für einen Umzug in die Seniorenresidenz der Klägerin anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei geht diese vertraglich von der Klägerin geschuldete Leistung weit über einen „gehobenen Hotelbetrieb“ hinaus, und unterscheidet sich hierin im Übrigen auch von dem dem Urteil des AG Schöneberg, Az.: 10 C 58/22, zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Verbraucher einen Anspruch auf Erbringung von Pflegeleistungen wegen akuten Erkrankungen von höchstens 21 Tagen im Jahr zu je 60 Minuten hatte. Damit erbringt die Klägerin hier jedenfalls nicht „ausschließlich“ allgemeine Unterstützungsleistungen, wie sie auch beim „Service-Wohnen“ angeboten werden. Die Anwendbarkeit des WBVG ist damit gerade nicht gemäß dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG ausgeschlossen. b) Auch wenn eine darüber hinausgehende zusätzliche Pflege bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 3 5. und § 4 des Wohnstiftsvertrags nicht als Standardleistung enthalten und von dem Abschluss eines gesonderten Pflegevertrags abhängig ist, so hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber dennoch ein verbindliches Angebot auf Erbringung derselben unterbreitet, welches dieser nur noch anzunehmen braucht, um die Leistungen zu erhalten. Hierin liegt auch ein Unterschied zu dem der Entscheidung des LG München I, Az.: 31 S 17737/19, zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem nur eine Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots geregelt war. Durch das verbindliche Angebot ist die Klägerin mithin eine Vorhalteverpflichtung für Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten des Beklagten i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 WBVG eingegangen. c) Es besteht vorliegend auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beklagten durch die streitgegenständlich geschlossenen Verträge im Sinne einer doppelten Abhängigkeit von der Klägerin. Zwar ist eine Abnahmeverpflichtung der vorgenannten, zum Teil nur vorgehaltenen Betreuungs- und Pflegeleistungen durch den Beklagten in dem Wohnstiftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte die ihm verbindlich angebotenen und von ihm bezahlten Leistungen nicht annehmen, und stattdessen eine anderweitige Pflege in Anspruch nehmen würde. Die bei der Klägerin verbindlich vorgehaltenen Pflegemöglichkeiten spiegeln sich auch in der Preisgestaltung wider, welche allein unter Zugrundelegung mietrechtlicher Vorschriften nicht realistisch erscheint. Der Beklagte hat unstreitig durch Abschluss des PER-Vertrags Vorsorge dahingehend getroffen, die durch die Klägerin angebotenen Pflegeleistungen im Bedarfsfall in Anspruch nehmen zu können. Für diesen Fall sind gemäß § 4 (1) des PER-Vertrags auch monatlich 84,00 € an die Klägerin zu zahlen, welche nach § 5 (2) des PER-Vertrags auf das Entgelt nach dem Wohnstiftsvertrag zugeschlagen und mit diesem abgerechnet und eingezogen werden. Damit besteht jedenfalls eine faktische Abhängigkeit des Beklagten auf Inanspruchnahme der durch die Klägerin angebotenen Pflegeleistungen. Der PER-Vertrag ist auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wohnstiftsvertrag abgeschlossen worden und gilt gemäß § 5 des Wohnstiftes Vertrags als Gegenstand desselben. Es wäre zu kurz gegriffen und würde dem Schutzzweck des Gesetzes sowie dem im Vergleich zum HeimG erweiterten Anwendungsbereich des WBVG zuwider laufen, wollte man eine derartige faktische Abhängigkeit des betroffenen Verbrauchers nicht berücksichtigen. Das vorliegende Vertragsverhältnis allein mietrechtlichen Vorschriften zu unterstellen, würde den vorgenannten, zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen, die neben der Verpflichtung zur Sorge um die Gesundheit gemäß § 2 C. 1 auch die tägliche Verpflegung durch Zurverfügungstellen einer Mahlzeit und ein umfangreiches Kultur- und Freizeitangebot enthalten, nicht gerecht werden. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gemäß § 9 WBVG gegen den Beklagten auf die Erhöhung des streitgegenständlichen Entgelts in der geltend gemachten Höhe. Die Rechtmäßigkeit sowie die Höhe der Entgelterhöhung sind im vorliegenden Fall unstreitig geblieben. Das Erhöhungsverlangen entspricht sowohl formal als auch inhaltlich den Vorgaben des § 9 WBVG sowie der sich hiermit deckenden Regelung in § 7 des Wohnstiftsvertrags. Die Klägerin hat dem Beklagten die beabsichtigte Erhöhung nach § 9 Abs. 2 WBVG schriftlich mitgeteilt und unter konkreter Angabe einer Veränderung der Berechnungsgrundlage begründet. Diese ist unstreitig auch als angemessen anzusehen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 894, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ff. ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und folgt dem 3 1/2 fachen Jahresbetrag der Erhöhungsforderung.