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Urteil

10 C 58/22

AG Schöneberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBESB:2022:1108.10C58.22.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Anwendung des WBVG auf Residenzwohnverträge ist die konkrete Ausgestaltung des Vertrags und die Qualität der darin enthaltenen Leistungen sowie die damit verbundene doppelte Abhängigkeit des Verbrauchers vom Unternehmen.(Rn.29) 2. Eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des WBVG besteht dann nicht, wenn es an der erforderlichen doppelten Abhängigkeit des Bewohners hinsichtlich der Wohnraumüberlassung einerseits und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen andererseits fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Bewohner nicht verpflichtet ist, die von dem Unternehmer als Betreuungsdienste und allgemeine Pflegeleistungen bezeichneten Leistungen abzunehmen und es ihm ausweislich des Residenzwohnvertrages frei steht, einen anderen externen Pflegedienst zu beauftragen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Anwendung des WBVG auf Residenzwohnverträge ist die konkrete Ausgestaltung des Vertrags und die Qualität der darin enthaltenen Leistungen sowie die damit verbundene doppelte Abhängigkeit des Verbrauchers vom Unternehmen.(Rn.29) 2. Eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des WBVG besteht dann nicht, wenn es an der erforderlichen doppelten Abhängigkeit des Bewohners hinsichtlich der Wohnraumüberlassung einerseits und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen andererseits fehlt. Dies ist der Fall, wenn der Bewohner nicht verpflichtet ist, die von dem Unternehmer als Betreuungsdienste und allgemeine Pflegeleistungen bezeichneten Leistungen abzunehmen und es ihm ausweislich des Residenzwohnvertrages frei steht, einen anderen externen Pflegedienst zu beauftragen.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Schöneberg ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2a) GVG sowie § 29a Abs. 1 ZPO, jedenfalls aber gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und §§ 12, 13 ZPO örtlich und sachlich zuständig. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der verlangten Entgelterhöhung. a) Ein Anspruch auf Zustimmung zu der Entgelterhöhung ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 des Residenzwohnvertrages. Diese Regelung sieht vor, dass im Falle einer Entgelterhöhung gerade keine Zustimmung des jeweiligen Bewohners erforderlich ist. Im Übrigen ist diese vertragliche Bestimmung unwirksam. Dies ergibt sich vorliegend zwar nicht direkt aus den Vorschriften der §§ 9, 16 WBVG (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016 – III ZR 279/15), da der vorliegende Vertrag nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. § 11 Abs. 2 des Residenzwohnvertrages stellt dennoch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB dar. Hiernach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag. Geht man davon aus, dass auf den vorliegenden Vertrag mietvertragliche Vorschriften anzuwenden sind, weil der Anwendungsbereich des WBVG nicht eröffnet ist, widerspricht ein einseitiges Recht zur Entgelterhöhung dem Gedanken des § 558b BGB, der ausdrücklich das Erfordernis einer vertraglichen Zustimmung zu einer Mieterhöhung regelt. Dies entspricht im Übrigen auch dem Gedanken des § 311 Abs. 1 BGB, wonach zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist. § 11 Abs. 2 des Residenzwohnvertrages ist mit diesem wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts nicht vereinbar. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der Entgeltanpassung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG. Der Residenzwohnvertrag fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des WBVG. Der Residenzwohnvertrag verliert durch die von der Klägerin erbrachten Unterstützungsleistungen nicht seinen Charakter als Vertrag, der schwerpunktmäßig eine Wohnraumüberlassung zum Gegenstand hat, wobei es nicht allein auf den prozentualen Anteil des Entgelts für die Betreuungs- und Pflegeleistungen am Gesamtentgelt ankommen kann (siehe aa)). Die Klägerin erbringt im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrags neben der Überlassung von Wohnraum größtenteils allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG (siehe bb)). Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten im Sinne des WBVG besteht jedenfalls auch deshalb nicht, weil es an der erforderlichen doppelten Abhängigkeit der Beklagten von der Klägerin hinsichtlich der Wohnraumüberlassung einerseits und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen andererseits fehlt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin als Betreuungsdienste und allgemeine Pflegeleistungen bezeichneten Leistungen abzunehmen. Es steht ihr ausweislich des Residenzwohnvertrages frei, einen anderen externen Pflegedienst zu beauftragen (siehe cc)). Gemäß § 1 Abs. 1 WBVG ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz anzuwenden auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfsbedarfs dienen. Unerheblich ist hiernach, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG jedoch nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmerin, bei der Beklagten um eine volljährige Verbraucherin, der die Klägerin Wohnraum überlässt. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie die neben der Wohnraumüberlassung durch die Klägerin bereitgestellten Leistungen in die Systematik des § 1 WBVG einzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat die Begriffe der „Pflege- und Betreuungsleistungen, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen“ sowie den Begriff der „allgemeinen Unterstützungsleistungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG nicht definiert oder entsprechende Abgrenzungskriterien geschaffen. Die Abgrenzung der beiden Kategorien muss deshalb im Wege der Auslegung vorgenommen werden (so auch Dickmann/Kempchen, WBVG § 1 Rn. 7). Im Rahmen der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht den Bundesländern zugewachsen. Zur Neufassung der zivilrechtlichen Regelungen des Heimrechts hat der Bundesgesetzgeber das WBVG als modernes Verbraucherschutzgesetz für ältere und pflegebedürftige Menschen entworfen, die in einem Feld gestärkt werden sollen, in dem weitreichende Entscheidungen für das tägliche Leben getroffen werden (Weber, NZM 2010, 337, 338 m.w.N.). Das Gesetz soll ausweislich seiner Gesetzesbegründung keine Anwendung finden, wenn neben der Wohnraumüberlassung die Erbringung verschiedener allgemeiner Betreuungsleistungen vereinbart ist. Mit dieser Regelungssystematik wollte der Gesetzgeber Angebote des reinen „Service - Wohnens“ von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen (BT - Drucks. 16/12409, S. 15) und knüpft damit an die neben dem reinen „Service - Wohnen“ bestehenden Kategorien der Heimverträge nach dem damaligen Heimgesetz sowie die Angebote des Betreuten Wohnens an, die beide jeweils von dem Anwendungsbereich des § 1 WBVG erfasst sein sollen, sofern neben der Wohnraumüberlassung auch die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen geschuldet ist (BT - Drucks. 16/12409, S. 15). Nähere Abgrenzungskriterien enthält die Gesetzesbegründung jedoch nicht. Eine Abgrenzung zwischen den Begriffen des Heimvertrags, des Betreuten Wohnens und dem Service - Wohnen erfolgte vor Inkrafttreten des WBVG anhand der Auslegungsregelungen in § 1 Abs. 2 HeimG (vgl. auch BGH Beschluss vom 21.04.2005 - III ZR 293/04). Diese Auslegungsregeln wurden in § 1 WBVG nicht übernommen. Das WBVG eröffnet damit einen weiteren Schutzbereich als sein Vorgänger das HeimG. aa) Die Anwendbarkeit des WBVG wird teilweise danach bestimmt, welchen verhältnismäßigen Anteil das Entgelt für die zu erbringenden Betreuungsleistungen im Verhältnis zu dem Entgelt für die Überlassung von Wohnraum am Gesamtentgelt hat. Eine solche Regelung enthielt auch § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG. Eine untergeordnete Bedeutung der Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen wurde im Regelfall angenommen, wenn der Anteil am Gesamtentgelt unter 20 Prozent liegt. Dann soll das Vertragsverhältnis seinen Charakter als mietvertragliches Verhältnis nicht verlieren und damit kein besonderes Schutzbedürfnis für den Verbraucher bestehen (BGH, Beschluss vom 21.04.2005 - III ZR 293/04, S. 9; Weber, NZM 2010, 337, 338). Im vorliegenden Residenzwohnvertrag beläuft sich der Anteil des Entgelts für die Verpflegung und für die von der Klägerin sogenannten sonstigen Beratungs-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen auf rund 35 Prozent; der Anteil allein für diese Beratungs-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen, ohne Verpflegung, liegt bei rund 19 Prozent. In dem Entgelt für Beratung, Betreuung und Hauswirtschaft sind zudem überwiegend Leistungen enthalten, die lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen darstellen, sodass der Anteil der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen am Gesamtentgelt noch geringer ausfällt und vorliegend von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen ist. Eine Abgrenzung allein nach dem Kriterium des zahlenmäßigen Anteils am Gesamtentgelt erscheint dem Gericht jedoch nicht interessengerecht. Neben der Bezeichnung als modernes Verbraucherschutzgesetz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung betont, dass die Anwendbarkeit des WBVG durch den besonderen Schutzbedarf des Verbrauchers begründet wird. Dieser werde durch die vertragliche Verbindung von der Überlassung von Wohnraum und der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausgelöst. Für den Verbraucher entstehe eine doppelte Abhängigkeit von einem Unternehmer (BT - Drucks. 16/12409, S. 15). Das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit kann sich deshalb nicht rein an den jeweiligen Anteilen des zu zahlenden Entgelts orientieren. Dies liefe dem Bestreben des Gesetzgebers zuwider, ein möglichst umfassendes Schutzgesetz zu schaffen und wäre eine leicht zu umgehende Regelung. Dementsprechend wurde dieses Abgrenzungskriterium aus dem alten Heimgesetz auch nicht übernommen. bb) Vielmehr ist die genaue Ausgestaltung des Vertrags und die Qualität der darin enthaltenen Leistungen sowie die damit verbundene doppelte Abhängigkeit des Verbrauchers von dem Unternehmer entscheidend (so auch Dickmann/Kempchen, WBVG § 1 Rn. 8). Die zu erbringenden oder vorzuhaltenden Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen grundsätzlich alle im 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anerkannten Leistungen personenbezogener Art, sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich. Danach kommen alle Pflege- oder Betreuungsleistungen in Betracht, die in Rahmen- oder Versorgungsverträgen nach dem SGB XI mit Unternehmern vereinbart werden. Sie müssen einem durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarf dienen und über lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehen (Dickmann/Kempchen WBVG § 1 Rn. 6). Eine weitergehende Definition der Pflegeleistungen gibt es nicht. In § 14 SGB XI ist lediglich der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert. Dabei ist auch die Dauerhaftigkeit des Zustandes der Hilfsbedürftigkeit ein Kriterium, § 14 Abs. 1 S. 2. Diese Bestimmungen können jedoch nur als Orientierungshilfe dienen, da das WBVG auf sie keinen Bezug nimmt. Zur Betreuung gehören alle auf den Verbraucher zugeschnittenen Tätigkeiten und Hilfeleistungen, die darauf ausgerichtet sind, diesem zu helfen und ihn durch den Alltag zu begleiten (Iffland/Düncher WBVG § 1 Rn. 8; Dickmann/Kempchen WBVG § 1 Rn. 6). (1) Bei den von der Klägerin angebotenen Verpflegungsleistungen handelt es sich lediglich um eine allgemeine Unterstützungsleistung. Das Gesetz nennt als Fall der allgemeinen Unterstützungsleistungen ausdrücklich Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung. Darüber gehen die im Residenzwohnvertrag vorgesehenen Verpflegungsleistungen nicht hinaus. Die Klägerin bietet der Beklagten im Rahmen des Residenzentgelts Verpflegung in Form eines dreigängigen Menüs an, das die Beklagte zur Mittags- oder Abendzeit im Restaurant der Residenz zu sich nehmen kann. Darüber hinausgehende Mahlzeiten sind im Entgelt nicht enthalten. Die Mahlzeiten werden zudem im Restaurant bereitgestellt und nur gegen ein weiteres Entgelt im Rahmen einer Wahlleistung im Zimmer serviert. Die Leistungen sind mit der Versorgung in einem Hotelbetrieb vergleichbar. So bezeichnet die Klägerin die Wahlleistung des Servierens der Mahlzeiten in der Wohnung in den Vertragsunterlagen auch als „Room - Service“. Ein besonderer unterstützender Charakter in Hinblick auf das Alter oder die Pflegebedürftigkeit der Beklagten, z.B. in Form von Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Erwähnung der „Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung“ im Rahmen von § 3 Abs. 3 Nr. 1 WBVG führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verpflegung wird dort mit dem Zusatz „gegebenenfalls“ aufgezählt. Indem ausdrücklich erwähnt wird, dass der Unternehmer vor Vertragsschluss über Verpflegung „als Teil der Betreuungsleistung“ informieren muss, verdeutlicht der Gesetzgeber, dass sich die Verpflegung den Betreuungsleistungen zuordnen lassen muss und es dementsprechend auch Verpflegungsangebote gibt, die keine Betreuungsleistungen darstellen. (2) Weitere Leistungen fasst die Klägerin in § 4 des Residenzwohnvertrages in der Kategorie Beratung, Betreuung, Hauswirtschaft und Haustechnik zusammen. Zu diesen Leistungen gehören ausweislich § 4 Abs. 2 des Vertrages zunächst Rezeptions- und Verwaltungsdienste, Haustechnische Dienste und Sicherheit sowie Hauswirtschaftsdienste, die nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres als allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG einzuordnen sind. Die Hauswirtschaftsdienste sowie die von der Klägerin bereitgestellte Notrufanlage werden bereits vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG erfasst. Die Klägerin führt diese Leistung selbst in den Vertragsunterlagen im Punkt Anlage 2A „Leistungsbeschreibung für die Wohnung“ und 2E „Leistungsbeschreibung Rezeption und Verwaltung“ auf. Weitere Leistungen fasst die Klägerin unter dem Punkt „Betreuung und kulturelle Veranstaltungen“ zusammen. Ausweislich der Anlage 2H des Vertrages dienen die Dienstleistungen im Betreuungsbereich der Förderung des persönlichen Wohlergehens der Bewohner, der Förderung der sozialen Kontakte der Bewohner untereinander und der Unterstützung der Bewohner mit Rat und Tat im Alltag. Die Klägerin bietet ihren Bewohnern ein umfangreiches Kulturangebot, das jedoch weit überwiegend der Unterhaltung der Bewohner dient und keinen unterstützenden Charakter hat. Einzig das angebotene Gedächtnistraining sowie die Hockergymnastik stellen Tätigkeiten dar, die dazu bestimmt sind, den Bewohnern altersbedingte Hilfestellung zu leisten und sie durch den Alltag zu begleiten. (3) Die gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrags geschuldeten allgemeinen Pflegeleistungen im akuten Krankheitsfall an 21 Tagen im Jahr für bis zu maximal 60 Minuten täglich sind im Ergebnis nicht als Betreuungs- und Pflegeleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG zu werten. Die Pflegeleistungen müssen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG der Bewältigung eines durch Alter oder Pflegebedürftigkeit bedingten Hilfebedarfs dienen. Hinsichtlich des Begriffs der Pflegebedürftigkeit kann zumindest als Auslegungshilfe § 14 Abs. 1 S. 2 SGB XI herangezogen werden, in dem auch die Dauerhaftigkeit des Zustandes der hilfsbedürftigen Person als Kriterium für Pflegebedürftigkeit verwendet wird. Ein dauerhafter Zustand der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit kann mit dem vom Entgelt erfassten Pflegeangebot der Klägerin nicht bewältigt werden. Die Klägerin argumentiert zutreffend, dass das Gesetz keine Anforderungen an den Umfang der zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen stellt. Der zeitliche Umfang der Pflegeleistungen stellt im vorliegenden Fall jedoch nur einen Aspekt dar, der gegen eine Einordnung als Pflegeleistung zur Bewältigung eines altersbedingten Hilfsbedarfs spricht. Die durch die Klägerin vertraglich geschuldeten Pflegeleistungen sind für den akuten Krankheitsfall vorgesehen. Die Klägerin führt im Residenzwohnvertrag selbst aus, dass die im Entgelt enthaltenen allgemeinen Pflegeleistungen für den akuten Krankheitsfall, so z.B. Bettlägerigkeit aufgrund eines grippalen Infekts, gedacht sind. Ein akuter Krankheitsfall kann in jedem Alter auftreten. Zwar ist es aller Erfahrung nach wahrscheinlicher, dass ein akuter Krankheitsfall eher in Verbindung mit einem höheren Lebensalter einen vermehrten Pflege- und Hilfsbedarf begründet. Die vertraglich geschuldeten Pflegeleistungen sind aufgrund ihres zeitlich äußerst begrenzten Umfangs jedoch nicht geeignet, einem altersbedingten Hilfsbedarf im Sinne des § 1 WBVG gerecht zu werden. (4) Als Betreuungs- und Pflegeleistung sind sind demnach nur die Hockergymnastik sowie das Gedächtnistraining zu werten, die im Hinblick auf den übrigen Vertragsinhalt und das insgesamt zu zahlende Entgelt jedoch nur einen sehr geringen Anteil einnehmen. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt weiterhin bei der Wohnraumüberlassung. cc) Eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des WBVG wird durch den streitgegenständlichen Vertrag unabhängig von der Einordnung insbesondere der Pflegeleistungen an 21 Tagen im Jahr à 60 Minuten jedenfalls deshalb nicht begründet, weil für die Beklagte gerade keine doppelte Abhängigkeit von der Klägerin besteht, die nach Auffassung des Gesetzgebers den besonderen Schutzbedarf begründet (BT Druckssache 16/12409, S 15). Ausschlaggebend für die doppelte Abhängigkeit ist die verpflichtende Abnahme sowie Erbringung im Bedarfsfall (Dickmann/Kempchen, WBVG § 1 Rn. 7). In diesem Zusammenhang ist die „Pflicht zur Abnahme“ dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher keinen anderen Pflegedienst beauftragen kann und sich damit gegenüber dem Unternehmer in ein Abhängigkeitsverhältnis begibt. Um die Anwendbarkeit des WBVG anzunehmen, dürfen die angebotenen Leistungen nicht lediglich Wahlleistungen darstellen, sondern müssen für den Bewohner verpflichtend sein (Freiherr v. u. z. Franckenstein, ZfIR 2022, 164, 170). Gemäß § 6 Abs. 5 des streitgegenständlichen Vertrages steht es der Beklagten jedoch frei, einen anderen als den von der Klägerin vorgehaltenen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Ein Abhängigkeitsverhältnis wird damit nicht begründet. Die Beklagte kann sich jederzeit extern Unterstützung holen. Das WBVG ist aus diesem Grund auch nicht wegen der Möglichkeit des Abschlusses eines weitergehenden Pflegevertrags entsprechend anzuwenden. Für dauerhafte und weitergehende Pflege- und Betreuungsleistungen muss die Beklagte einen weiteren Vertrag mit der Klägerin abschließen. Gemäß § 1 Abs. 2 WBVG ist das Gesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Überlassung von Wohnraum und die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WBVG jedoch, dass die Verträge in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Der Beklagten steht es frei, es bei dem Vertrag zur Überlassung von Wohnraum zu belassen und ggf. externe Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen. c. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch gemäß § 558 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Entgelts in Form einer Mieterhöhung für Wohnraum. Das Erhöhungsverlangen der Klägerin erfüllt schon nicht die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB. Hiernach ist das Erhöhungsverlangen anhand eines der Begründungsmittel aus § 558a Abs. 2 BGB zu begründen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 02.08.2021 zur Begründung weder auf den Berliner Mietspiegel noch auf etwaige Vergleichswohnungen Bezug genommen. Auch in der Sache dürfte ein Mieterhöhungsverlangen gemäß der §§ 558 ff. BGB nicht begründet sein, da das bereits geschuldete Entgelt für die Unterkunft mit 38 Euro pro Quadratmeter die hier ortsübliche Vergleichsmiete deutlich übersteigt. d. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zu der geforderten Entgelterhöhung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung. Sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und hinsichtlich der unwirksamen Bestandteile richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften; § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Zu den gesetzlichen Vorschriften zählen zwar auch diejenigen über die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch voraus, dass sich durch die Nichteinbeziehung der Klausel und mangels anderweitig anwendbaren dispositiven Rechts eine für den Verbraucher nicht interessengerechte Lösung ergibt oder anders herum die Nichteinbeziehung das Vertragsgefüge vollkommen zu Gunsten des Verbrauchers verschiebt und für den anderen Teil zu einem unzumutbaren Ergebnis führt (Grüneberg/Grüneberg, § 306 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da für die geforderte Entgelterhöhung auf die Vorschriften des Mietrechts (§§ 558 ff. BGB) zurückgegriffen werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Zustimmung zu einer Entgelterhöhung im Rahmen eines Residenzwohnvertrages. Die Klägerin betreibt eine Seniorenresidenz im oberen Preissegment. Die Beklagte schloss mit der Klägerin im Jahr 2016 einen Residenzwohnvertrag und bewohnt seitdem eine 75,02 qm große Wohnung in der Seniorenresidenz der Klägerin. In § 8 Abs. 1 des Residenzwohnvertrags ist ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.114,85 Euro vereinbart. Das Entgelt wurde im Jahr 2018 auf monatlich 4.381,13 Euro erhöht. Von diesem Entgelt entfallen gemäß § 8 Abs. 2 des Vertrages nach der Entgeltanpassung 2.929,88 Euro auf die Unterkunft, 637,75 Euro auf die Verpflegung (§ 3 des Residenzwohnvertrags) und ein Betrag in Höhe von 813,50 Euro auf Beratungs-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen im Sinne von § 4 des Residenzwohnvertrages. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages bietet die Klägerin den Bewohnern im Rahmen des Residenzentgelts ein dreigängiges Menü an, das die Bewohner täglich wahlweise mittags oder abends im Restaurant der Residenz zu sich nehmen können. Sofern die Speisen in der Wohnung serviert werden sollen oder ein Frühstück gewünscht ist, handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 um gesondert zu vergütende Wahl - Serviceleistungen. In § 4 des Residenzwohnvertrages mit dem Titel „Beratung, Betreuung, Hauswirtschaft und Haustechnik“ heißt es, dass die Klägerin der Bewohnerin durch individuelle Betreuungsleistungen die Gestaltung ihres Lebens erleichtern und im Bedarfsfall erforderliche und gewünschte Hilfe bereitstellen oder vermitteln werde. Gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags zählen zu den Leistungen dieses Abschnitts u.a. Rezeptions – und Verwaltungsdienste, Haustechnische Dienste, Hauswirtschaftsdienste, Betreuungsdienste und kulturelle Veranstaltungen sowie allgemeine Pflegeleistungen. Die allgemeinen Betreuungsdienste sollen gemäß Anlage 2H des Vertrages der Förderung des persönlichen Wohlergehens der Bewohner, der Förderung ihrer sozialen Kontakte und der Unterstützung der Bewohner in Alltagsfragen dienen. Die Klägerin bietet in diesem Rahmen 1 - 2 x wöchentlich Hockergymnastik, einen Malkurs mit Acryl, Gedächtnistraining, Chorsingen, Weihnachtsbasteln und einen Literaturkreis an. Geplant sind zudem Vorträge zu medizinischen Themen, Weiterbildungskurse zum Umgang mit PC und Smartphone sowie ein Kurs zur Biographiearbeit. Die allgemeinen Pflegeleistungen werden in § 6 des Residenzwohnvertrages beschrieben. Im Rahmen des Residenzentgelts hat die Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages einen Anspruch auf Betreuungs- und Pflegeleistungen bis zu maximal 60 Minuten täglich an 21 Tagen pro Kalenderjahr, wenn sie wegen akuter Krankheitsbeschwerden- der vorübergehenden Pflege bedarf. Bei über den Zeitrahmen von 21 Tagen hinausgehender Pflegebedürftigkeit ist zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß § 6 Abs. 3 des Vertrages ein entsprechender Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen, welcher von einem residenzeigenen ambulanten Pflegedienst angeboten werden, abzuschließen. Gemäß § 6 Abs. 5 des Vertrages steht es der Beklagten gleichwohl frei, einen anderen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Bei Eintritt dauerhafter Pflegebedürftigkeit hat die Beklagte gemäß § 6 Abs. 6 einen Anspruch auf einen Umzug in den Pflegewohnbereich der Residenz, sofern dort ein Platz verfügbar ist. Hierzu ein neuer gesonderter Vertrag abzuschließen. In § 11 des Residenzwohnvertrages ist die Frage der Entgelterhöhung geregelt. In § 11 Abs. 2 heißt es hierzu, dass die Klägerin berechtigt sei, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Residenzwohnvertrages wird auf das Vertragswerk nebst Anlagen, Bl. 14 ff. Bd. I d.A. verwiesen. Im August 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass zum 01. Januar 2022 eine Anpassung des Residenzentgelts vorgenommen werde, die auf den gestiegenen Pachtkosten für den Wohnbereich der Seniorenresidenz beruhe. Das von der Beklagten zu zahlende Entgelt solle sich um 220,56 Euro von derzeit 4.381,13 Euro auf 4.601,69 Euro erhöhen. Dabei entfalle die Erhöhung auf den Entgeltanteil für die Unterkunft. Die Klägerin informierte die Beklagte, dass sie bei der Anpassung des Entgelts die Regelungen des Wohn – und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) berücksichtigt habe und forderte die Beklagte auf, ihre Zustimmung zu der Erhöhung zu erklären. Die Beklagte stimmte der Anpassung des Entgelts nicht zu. Die Klägerin behauptet, die Erhöhung des Entgelts sei angemessen. Sie behauptet, dass es keine mit der Klägerin vergleichbaren Einrichtungen gäbe, die vergleichsweise für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts herangezogen werden könnten. Die Klägerin behauptet zudem, die Entgelterhöhung sei auch deshalb angemessen, weil die in anderen Bereichen entstandenen Kostensteigerungen weder bei der letzten Entgelterhöhung noch im Rahmen der jetzigen Entgelterhöhung an die Beklagte weitergegeben worden seien. Die Klägerin ist der Auffassung, der Residenzwohnvertrag falle in den Anwendungsbereich des WBVG, da sie sich im streitgegenständlichen Residenzwohnvertrag verpflichtet habe, neben der Überlassung von Wohnraum Pflege- und Betreuungsleistungen nicht nur zu vermitteln, sondern auch zu erbringen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu der mit Schreiben der Klägerin vom 02.08.2021 verlangten Erhöhung des Entgelts um EUR 220,56 von monatlich EUR 4.381,13 auf monatlich EUR 4.601,69 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht wie es in § 11 Abs. 2 des streitgegenständlichen Vertrags vereinbart ist, sie und die Bewohner unangemessen benachteilige. Die Entgelterhöhung setze deshalb ihre Zustimmung voraus. Die Beklagte meint, dass ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG gestützt werden könne, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag schon nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle. Die Beklagte meint, bei dem WBVG handele es sich um ein Verbraucherschutzgesetz, das Verträge erfasse, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflegeleistungen verbunden ist und das Verbraucher schütze, die beide Leistungen in Anspruch nehmen müssen und sich damit in einer doppelten Abhängigkeit befänden. Ausschlaggebend sei insoweit eine verpflichtende Abnahme der Pflegeleistungen durch den Verbraucher, die der streitgegenständliche Vertrag nicht enthalte. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die im Entgelt enthaltenen vorübergehenden Pflegeleistungen für 60 Minuten am Tag an maximal 21 Tagen im Jahr nicht ausreichen, um von einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne von § 1 WBVG auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.