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Endurteil

158 C 16069/22

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die testamentarisch angeordnete Belastung eines Vermächtnisnehmers mit der Grabpflege ist eine höchstpersönliche Auflage, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in § 27 Abs. 1 ZPO aufgezählten Rechtsverhältnisse sind weit auszulegen. Sie umfassen auch Streitigkeiten um eine testamentarisch angeordnete Grabpflege. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entspringt die testamentarisch angeordnete Grabpflege einer sittlichen Verpflichtung des Beschwerten aufgrund seiner familiären Bindung zum Erblasser, so ist diese Auflage im Zweifel höchstpersönlich und geht daher nicht auf den Erben des Beschwerten über. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die testamentarisch angeordnete Belastung eines Vermächtnisnehmers mit der Grabpflege ist eine höchstpersönliche Auflage, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in § 27 Abs. 1 ZPO aufgezählten Rechtsverhältnisse sind weit auszulegen. Sie umfassen auch Streitigkeiten um eine testamentarisch angeordnete Grabpflege. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entspringt die testamentarisch angeordnete Grabpflege einer sittlichen Verpflichtung des Beschwerten aufgrund seiner familiären Bindung zum Erblasser, so ist diese Auflage im Zweifel höchstpersönlich und geht daher nicht auf den Erben des Beschwerten über. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich aus § 27 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche aus den in der Norm aufgezählten Rechtsverhältnissen unabhängig von deren Inhalt. § 27 ZPO ist dabei weit auszulegen, um sicherzustellen, dass der Normzweck, alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich an einem sachnahen Gericht zu konzentrieren, erreicht wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.05.2022 – 2 AR 7/22 –, Rn. 21, juris m.w.N.). Streitgegenständlich sind behauptete Ansprüche, die aus einer testamentarischen Verfügung der Erblasserin mit letztem Wohnsitz in München abgeleitet werden. Damit ist die Zuständigkeit des hiesigen Amtsgerichts eröffnet. Das notwendige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus der Tatsache, dass die Beklagten eine Verpflichtung zur Grabpflege in der vorgerichtlichen Korrespondenz – zumindest über den Zeitpunkt 31.12.2026 hinaus – in Abrede gestellt haben. Im Falle einer aus einer testamentarischen Auflage resultierenden Verpflichtung der Beklagten hätte der Kläger gemäß § 2194 ZPO einen Anspruch auf Vollziehung. II. Die Klage ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers besteht nicht. Zwar könnten sowohl das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 02.02.2022 als auch das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 03.08.2022 als Angebot zum Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages ansehen werden. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 145 ff. BGB. Erforderlich sind mithin Abgabe und Zugang zweier korrespondierender Willenserklärungen (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 780 Rn. 12). Der Kläger hat die jeweiligen Angebote allerdings nicht, auch nicht konkludent, angenommen, sondern im Gegenteil weiterhin auf dem Abschluss eines Grabpflegevertrages bestanden. Eine vertragliche Einigung kam damit nicht zustande. 2. Auch eine erbrechtliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Die testamentarische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte R. K. verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB. b) Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen. aa) Die Beklagten sind nicht nach §§ 2192, 2161 BGB an die Stelle ihrer Freundin R. K. getreten. Sie müssen somit nicht die Auflage erfüllen. Denn § 2161 Satz 2 BGB meint mit „Wegfall“ des Beauflagten dessen Tod vor Eintritt des Erbfalls (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 4. 4. 2001 – 8 U 577/00, OLG-NL 2001, 199, beck-online). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2167 Satz 1 BGB, der darauf abstellt, dass der Beschwerte nicht Vermächtnisnehmer wird. Um den Anwendungsbereich des § 2167 BGB zu eröffnen, darf das Vermächtnis folglich nicht angefallen sein. Dies war vorliegend aber unstreitig der Fall. Im Übrigen entsprach eine entsprechende Verpflichtung der Freundinnen ihrer Nichte, welche in keinerlei persönlichem oder verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin standen, nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin, § 2167 Satz 1 BGB, sodass das Vermächtnis (samt Auflage) auch im Falle des Vorversterbens der Frau K. entfallen wäre. bb) Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach Frau K. nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden. Bei der Auflage handelt es sich um eine testamentarische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden können. Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2192 Rn. 2 m.w.N.). Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen. Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte (und von denen sie vor Eintritt des Erbfalls nach Frau K. nicht wissen konnte, dass diese Erbinnen der Frau K. werden würden), und die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte, ohne dass ihr bekannt gewesen wäre, in welcher Art und Weise die Beklagten dieser Verpflichtung nachkommen würden, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Damit handelt es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht nach §§ 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die Klage war nach alledem abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.