Beschluss
2 AR 7/22
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberlandesgericht, das im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuerst befasst wurde, ist grundsätzlich für die Entscheidung berufen, auch wenn das gemeinschaftliche nächsthöhere Oberlandesgericht in einem anderen Bezirk liegt.
• § 27 ZPO (gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Erbschaft) erfasst auch Feststellungsklagen über Umfang und Inhalt eines Vermächtnisses oder einer letztwilligen Verfügung.
• Ist beim Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit geäußert worden, gebietet aus prozessökonomischen Gründen das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Zuweisung der Sache an dieses Gericht.
• Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn bereits Klage erhoben wurde, sofern das Verfahren noch nicht in der Hauptsache entscheidungs- oder beweisreif ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Bestimmung des Landgerichts Flensburg wegen gemeinschaftlichen Erbschaftsgerichtsstands (§ 27 ZPO) • Das Oberlandesgericht, das im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuerst befasst wurde, ist grundsätzlich für die Entscheidung berufen, auch wenn das gemeinschaftliche nächsthöhere Oberlandesgericht in einem anderen Bezirk liegt. • § 27 ZPO (gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Erbschaft) erfasst auch Feststellungsklagen über Umfang und Inhalt eines Vermächtnisses oder einer letztwilligen Verfügung. • Ist beim Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit geäußert worden, gebietet aus prozessökonomischen Gründen das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Zuweisung der Sache an dieses Gericht. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn bereits Klage erhoben wurde, sofern das Verfahren noch nicht in der Hauptsache entscheidungs- oder beweisreif ist. Die Klägerin war mit dem Erblasser verheiratet; die Beklagten sind dessen Kinder und Erben nach einem Testament von 2000. Der Erblasser hatte zum Todeszeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Flensburg. Im Testament wurde der Klägerin ein kostenloses Wohnrecht an einem Haus eingeräumt; die Beklagten haben dieses schriftlich garantiert. Die Klägerin erhebt Feststellungsklage, dass die Beklagten zur vollständigen Sanierung des Dachs des streitigen Hauses und zur Kostentragung verpflichtet sind, weil das Testament Reparaturkostenregelungen enthielt. Das Landgericht Flensburg äußerte Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit; die Klägerin beantragte daraufhin beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und verweisen auf ihre Wohnsitze in anderen Bezirken. • Zuständigkeit des OLG für Bestimmungsverfahren: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung berufen, weil es als erstbefasstes Oberlandesgericht das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führen soll; dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, Zuständigkeitsstreitigkeiten rasch zu beenden. • Anwendungsbereich des § 27 ZPO: Nach § 27 Abs. 1 ZPO sind Klagen, die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen betreffen, beim Gericht des letzten allgemeinen Gerichtsstands des Erblassers zu erheben. Diese Norm ist weit auszulegen und erfasst Streitigkeiten über Umfang und Inhalt letztwilliger Verfügungen, unabhängig davon, ob sie als Leistungs- oder Feststellungsklage geführt werden. • Vorliegen des gemeinschaftlichen Gerichtsstands: Die Klägerin macht einen Anspruch aus der letztwilligen Verfügung geltend; streitig ist insbesondere der Umfang des Vermächtnisses bzw. die Verteilung der Kosten für Dachreparaturen. Daher begründet § 27 ZPO den gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand am Landgericht Flensburg. • Prozessökonomischer Grund für Bestimmung: Auch wenn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Wortlaut nach nicht ohne Weiteres anwendbar wäre, ist die Bestimmung gerechtfertigt, weil das Landgericht Flensburg erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat und das Bestimmungsverfahren der Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten dient. • Antragsrecht und Verfahrensstand: Die Klägerin hat den Bestimmungsantrag rechtzeitig gestellt; der Rechtsstreit war noch nicht entscheidungs- oder beweisreif, sodass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts noch möglich und geboten war. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestimmt das Landgericht Flensburg als zuständiges Gericht. Begründet wurde dies damit, dass vorliegend der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO für die Klage gegen beide Beklagte gegeben ist, weil der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Landgerichts Flensburg hatte, und weil der Umfang des Vermächtnisses Streitgegenstand ist. Zudem hatte das Landgericht Flensburg erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert; daher entspricht es dem Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, das dortige Gericht als zuständig zu erklären, um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Das Verfahren wird dem Landgericht Flensburg zur sachlichen Entscheidung übergeben, damit dort über die materiellen Ansprüche entschieden werden kann.