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Endurteil

1294 C 12666/21 WEG

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist zwingend einzuhalten, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Verhinderung voraus. (Rn. 43-46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 45 Abs. 1 WEG ist zwingend einzuhalten, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt eine substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Verhinderung voraus. (Rn. 43-46) I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 28.03.2023 (AZ: 1294 C 12666/21 WEG) bleibt aufrechterhalten. II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. IV. Der Streitwert wird auf 24059,90 EUR festgesetzt Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des AG München vom 28.03.2023 ist form- und fristgerecht erfolgt und hat den Prozess wieder in die Ausgangslage zurückversetzt. I.Die Klage ist zulässig. 1. Für eine Binnenstreitigkeit, also einen Rechtsstreit, der § 43 Abs. 1 WEG unterfällt, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück, hier Amtsgericht München. liegt. 2. Das WEG-Gericht ist sachlich ausschließlich zuständig gem. § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG für Beschlussklagen gem. § 45 WEG. 3. Gemäß § 9b Abs. 1, S. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verwalter ist unbeschränkt und unbeschränkbar vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf die Existenz eines legitimierenden Beschlusses kommt es bis auf die Ausnahmen von Grundstückskauf und Darlehensverträgen nicht mehr an (vgl. Lehmann Richter Wobst, WEG-Reform 2020, 1. Aufl., Rd.Nr. 229). 4. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.2. ist zulässig. Hier soll der Hausverwalter eine korrigierte Jahresabrechnung 2011 und einhergehend die Einzelabrechnung 2011 erstellen und diese soll in der nächsten ETV 2022 bestätigt werden. Dieser Lebenssachverhalt hat mit der Beschlussanfechtungsklage zu Ziffer 3. der Klage vom 02.08.2021 zu tun und steht damit in rechtlichem Zusammenhang. Die Klageerweiterung ist daher sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO, da die bisherigen Schriftsätze und Prozessergebnisse in diesem Punkt verwendet werden können. 5. Der Beklagtenvertreter hat eine Prozessvollmacht vorgelegt. Der vom Kläger behauptete Interessenkonflikt liegt nicht vor. Nur weil der Beklagtenvertreter in verschiedenen Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümergemeinschaft und z.T. auch die Verwaltung vertreten hat, begründet dies keine Interessenkollision. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Das Versäumnisurteil des AG München vom 28.03.2023 (AZ: 1294 C 12666/21 WEG) bleibt aufrechterhalten. 1.1. Die Beschlussanfechtungsklage zu Top 1, 2, 3, 4 und 5 wird abgewiesen. 1.1. Die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist des § 45 I WEG von 2 Monaten ist nicht gewahrt. Innerhalb der 2-Monatsfrist, beginnend ab der ETV vom 02.07.2021 wurde die Beschlussanfechtung nicht begründet. Eine Begründung erfolgte erst nach Fristablauf (02.09.2021) mit Schriftsatz vom 24.09.2021. 1.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist weder schlüssig vorgetragen, noch ausreichend glaubhaft gemacht. 1.2.1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon nicht innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Fristversäumung gestellt (16.09.2021), sondern erst am 24.09.2021. 1.2.2. Ferner setzt die Wiedereinsetzung nach §§ 233, 236 Abs. 1, 2 ZPO voraus, dass der Kläger in seinem Antrag die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen angibt, d. h. die Gründe, weshalb er nach § 233 ZPO ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Anfechtung einzuhalten. Die Angaben im Schriftsatz vom 24.09.2021 genügen nicht, um ein für die Versäumung der Anfechtungsbegründungsfrist ursächliches Verschulden auf Klägerseite auszuräumen. 1.2.3 Die Erkrankung einer Partei kann zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie infolge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, den Rat ihres Rechtsanwalts einzuholen und diesen sachgemäß zu unterrichten (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 – XI ZR 90/12, juris Rn. 6 vom 24. März 1994 – X ZB 24/93, NJW-RR 1994, 957 unter II, juris Rn. 5; vom 11. Juli 1989 – XI ZB 2/89, VersR 1989, 931 unter II 2 a, juris Rn. 10 m.w.N,). 1.2.4. Die klägerische Behauptung, er sei „krankheitsbedingt bis mindestens 12.09.2021 an der Fertigung der Klagebegründung verhindert“ gewesen, ist völlig pauschal und unsubstantiiert und wurde auch von der Beklagtenpartei bestritten. Dieser Vortrag der Klagepartei lässt eine Prüfung, ob die Erkrankung ursächlich für die Fristversäumung war, nicht zu. Es erfolgte kein Sachvortrag zur Art noch zur Schwere der Erkrankung des Klägers. Das vorgelegte Attest vom 03.09.2021 gibt keinen Aufschluss über Art und Schwere und die Dauer der Erkrankung. Das zweite Attest weist eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 02.09.21. bis 12.09.21 aus. 1.2.5. Die ärztlichen Atteste und die Mitteilung des Klägers, er sei krankheitsbedingt bis 12.09.21 an der Fertigung der Klagebegründung verhindert gewesen lassen nicht den Schluss zu, der Kläger sei in verfahrensrelevanter Weise krankheitsbedingt in seiner Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Zudem lief die Klagebegründungsfrist bis 02.09.2021 und die Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit attestiert dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit vom 02.09.2021 bis 12.09.2021. Weshalb der Kläger die Klagebegründung nicht bis 01.09.2021 hätte fertigen können, erschließt sich nicht. 1.2.6. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger auch keine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt. 1.2.7. Die Nachholung der fehlenden Angaben zum Wiedereinsetzungsantrag ist nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht möglich (BGH Beschluss vom 14.10.2014 – XI ZB 13/13). Wiedereinsetzung ist also nicht zu gewähren, sodass die Klagebegründungsfrist versäumt worden ist. Es bedarf hier aber einer fristgerechten Klagebegründung, um die Beschlussanfechtungsklage begründet erscheinen zu lassen. Nichtigkeitsgründe sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschlussanfechtungsklagen waren daher insgesamt abzuweisen. 1.3. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.2. wird abgewiesen. 1.3.1. Der Klageerweiterung zu Ziffer 7.2. wäre nur stattzugeben, wenn der Beschluss über die Abrechnung 2021 ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würde und der Kläger einen Anspruch darauf hätte, in der Abrechnung 2021 von der Dachsanierung ausgenommen zu werden. Der Kläger hat aber darauf keinen Anspruch. Der Beschluss widerspricht nicht dem Urteil des BGH vom 10.07.2020 mit dem Az. V ZR 178/19. Aus dem Urteil des BGH ergibt sich nicht, dass an den Kosten für die Dachsanierung in Höhe von insgesamt EUR 40.000,00 der Kläger nicht anteilig zu beteiligen ist. Der damalige Beschluss über die erstmalige Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 ist damals nur aus formellen Gründen und deshalb für ungültig erklärt worden, weil der Kläger und der Miteigentümer ... auf Grund einer versperrten Eingangstür nicht in der Lage waren, an der damaligen Eigentümerversammlung teilzunehmen. Das Gericht hat damals keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Ausgabe von EUR 40.000,00 zutreffend verteilt worden ist. Somit war es ohne weiteres möglich, die Ausgabe von EUR 40.000,00 erneut so zu verteilen, wie bereits in der ursprünglich genehmigten Einzelabrechnung 2011 geschehen. Der Kläger hat auch in diesem Verfahren keinerlei Gründe vorgetragen, weshalb er von den Kosten der Dachsanierung auszunehmen sei und hat sich alleine auf das Urteil des BGH berufen, das aber über die Kostentragung selbst in materieller Hinsicht nichts aussagt. 1.3.2. Der Betrag von EUR 40.000,00, welcher in der Abrechnung 2011 unter der Position „Dachsanierung“ verbucht ist, ist im Wirtschaftsjahr 2011 vom Gemeinschaftskonto bezahlt worden und daher abgeflossen sind und somit gemäß dem (Zufluss-Abfluss-Prinzip) zwingend als Ausgabe in die Jahresabrechnung 2011 einzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit dieser Betrag zu Recht vom Gemeinschaftskonto bezahlt worden ist. In die Einzelabrechnungen sind auch solche Ausgaben einzustellen, unterstellt – unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt wurden (BGH NJW 2011, 1346; BGH ZfIR 1997, 284, 287; BayObLG NJW-RR 2004, 1090). Es liegt aber auch keine unberechtigte Ausgabe vor, denn in der ETV vom 15.04.2010 ist beschlossen worden, dass sich die Eigentümergemeinschaft an den von zwei Miteigentümern zu tragenden Kosten für eine Dachsanierung mit einem pauschalen Betrag von EUR 40.000,00 beteiligt. Dieser Betrag ist sodann im Jahre 2011 bezahlt worden, also mit Rechtsgrund und auf Grundlage des Beschlusses vom 15.04.2010 als Ermächtigungsgrundlage. Es handelte sich also um eine berechtigte Ausgabe. Soweit damals der Beschluss über die erstmalige Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 für ungültig erklärt worden ist, geschah dies nicht nur im Verhältnis zum Anfechtungskläger, sondern für und gegen alle Eigentümer. Somit waren selbstverständlich die übrigen Eigentümer befugt, unter TOP 3 der streitgegenständlichen ETV erneut über die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2011 zu beschließen. Soweit der Kläger sich noch auf Argumente im Verfahren 1294 C 2697/21 beruft, so ersetzt ein solches Sich-Berufen auf Schriftsätze in anderen Verfahren nicht einen substantiierten Sachvortrag in diesem Verfahren. 1.3.3. Der Beschluss, die teilweise für ungültig erklärte Abrechnung 2011 erneut zu genehmigen, unterliegt nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, denn es handelt sich um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung, die keiner Verjährung unterliegen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 I ZPO. IV. Der Streitwert war auf 24059,90 EUR festzusetzen. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt in Beschlussklagen nach § 44 Abs. 1 WEG n.F. nach der in § 49 GKG n.F. getroffenen Regelung. Danach wird der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festgesetzt. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht überschreiten. Die alte Regelung des § 49a GKG wurde zum 01.12.2020 aufgehoben. Da der Kläger 61/1000stel MEA inne hat, ist hier das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer begrenzt durch das 7,5fache klägerische Interesse, maßgeblich. Hinsichtlich der Begründung des Streitwertes für den Klageantrag zu Ziffer 1. bis Ziffer 5. wird auf die Gründe des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 01.09.2021 und 28.09.2021 und den Beschluss des LG München I vom 28.11.2022 (Bl. 135/139) verwiesen, der den Streitwert nicht beanstandet hat. Der Streitwert wird für die Klageerweiterungen wie folgt festgesetzt: Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.1 5000,00 € Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.2 2400,00 € Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.3. 2000,00 € Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.4. 4575,00 € Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.5. 3000,00 € Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 zu Ziffer 7.6. 1000,00 € Hinsichtlich der Begründung zu den Streitwerten für die Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 17.02.2022 wird auf die zutreffende Begründung des LG München I im Beschluss vom 28.11.2022 (Bl. 135/139) verwiesen. Dass hier eine Abtrennung der Klageerweiterung zu Ziffer 7.1., 7.3., 7.4., 7.5. und 7.6. erfolgt ist, vermindert den Streitwert nicht. Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG grundsätzlich der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden und diesen Rechtszug einleitenden Antrags entscheidend, also die Anhängigkeit. Ändert sich der Streitgegenstand durch Klageerhöhung, so ist für die Neuberechnung des Gebührenstreitwerts auf den Eingang des jeweiligen Schriftsatzes abzustellen (Dörndorfer in BinzlDörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 40 GKG Rn. 3). Eine nachträgliche Verminderung der Verfahrensgebühr – etwa im Falle eines Teilanerkenntnisurteils oder einer Abtrennunq, -wie hiergibt es hingegen nicht (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auf!., KV 1210, Rn. 2ß).