Entscheidung
V ZR 178/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920BVZR178
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920BVZR178.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 178/19 vom 1. September 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 24. Juli 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Klägers vom 24. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts zwecks Erhebung einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfahren durch das am 10. Juli 2020 verkündete Urteil rechtskräftig abge- schlossen ist. Auf das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 18. August 2020 wird Bezug genommen. 2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist gemäß § 78b Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Erhebung einer An- hörungsrüge aussichtslos erscheint. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Senats gegen das rechtliche Gehör des Klägers ergibt sich aus der Begründung des Antrags schon deshalb nicht, weil lediglich diejenigen Gesichtspunkte wie- derholt werden, die bereits in dem Antrag vom 1. Juli 2020 und insbesondere in dem dort ausdrücklich in Bezug genommenen persönlichen Schreiben des Klä- 1 2 - 3 - gers an seinen Revisionsanwalt vom 15. Juni 2020 angeführt worden waren. Mit diesem Vortrag hat sich der Senat noch vor Verkündung des Urteils in sei- nem Beschluss vom 8. Juli 2020 eingehend befasst und den Anspruch des Klä- gers auf rechtliches Gehör hierdurch gewahrt. Im Übrigen sind die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflich- tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht in letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 65, 292, 295; 86, 133, 145 f.). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis ge- nommen und - soweit sie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen waren - vor der Urteilsverkündung umfänglich rechtlich geprüft. Dass diese Prüfung nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, begründet keinen Ver- stoß gegen das rechtliche Gehör. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.01.2018 - 484 C 9773/14 WEG - LG München I, Entscheidung vom 26.06.2019 - 1 S 2812/18 WEG -