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Endurteil

335 C 17658/24

AG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Kfz-Sachverständigenbüro … zur Rechnung vom 20.12.2023, Rechnungsnummer … 463,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger das Werkstattrisiko betreffender Regressansprüche des Klägers gegen das Sachverständigenbüro … aus vorstehender Rechnung an die Beklagte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 463,50 € festgesetzt. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die Klage ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann vorliegend von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von noch 463,50 EUR zur Zahlung an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen, §§ 7,18 StVG, 115 VVG 1 PflVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom ... 12.2023 in der F.straße, Braunschweig zwischen dem klägerischen Fahrzeug, amtl. Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug allein haftet. Der Kläger erholte vorliegend ein Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … welches ihm hierfür 714,00 EUR in Rechnung stellte. Die Beklagte regulierte hierauf vorgerichtlich 250,50 EUR. Streitig ist vorliegend, ob der Kläger auf die ihm entstandenen Sachverständigenkosten die Zahlung von noch weiteren 463,50 EUR verlangen kann. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Weiter gilt, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. nur Senatsurt. vom 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 53; vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11 = r+s 2023, 185; jeweils m.w.N.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind hierbei die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs entwickelt wurden, auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar. Die Grundsätze des Werkstattrisikos tragen dem Umstand Rechnung, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, insbesondere sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, sind daher die dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. z.B. BGH Urteil vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22). Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind diese Grundsätze auch auf die Kosten der Begutachtung eines verunfallten Fahrzeugs zur Schadensermittlung zu übertragen (BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 280/22): „Den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Auch im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet (vgl. dazu Senatsurt. vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 24 = r+s 2018, 279 (Ls.); vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 20 = r+s 2007, 169; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 18 = r+s 2006, 524), kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt (vgl. dazu Senatsurt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17“. Der BGH stellt in o.g. Entscheidung auch ausdrücklich klar, dass es für die Anwendung der Sachverständigenkosten gerade nicht auf die vollständige Bezahlung der Sachverständigenrechnung durch den Geschädigten ankommt. Soweit der Geschädigte die Rechnung jedoch noch nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Vorliegend kann offenstehen, inwieweit eine vollständige Begleichung der Sachverständigenrechnung bereits erfolgt ist, da die Klagepartei ihren Antrag auf Zahlung an den Sachverständigen umgestellt hat. Der Klagepartei ist auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen vorzuwerfen. Zwar stellt der BGH (a.a.O.) ausdrücklich klar, dass die aufgezeigten Grundsätze nicht dazu führten, dass „die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen“ sei. Vielmehr müssten die Kosten selbstverständlich unfallbedingt sein und „dürften an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 16.1.2024 – VI ZR 253/22, juris Rn. 19 = r+s 2024, 338.)“. So treffen den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Daher kann im Falle, dass der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlange, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden)“. Ein Überwachungsverschulden kommt demnach den Ausführungen des BGH beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung – für den Geschädigten erkennbar – von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat. Eine solche, für die geschädigte Klagepartei deutlich erkennbare Überhöhung der Abrechnung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die von der Beklagten beanstandete Abrechnung des Sachverständigen eng an den vom OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15) entwickelten Grundsätzen zur Üblichkeit und Angemessenheit von Sachverständigenkosten orientiert. Hiernach kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.; http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf) zur Bestimmung der üblichen Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015, Az. 1 S 17714). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 20). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Schätzung ab dem 01.01.2016 nicht zu beanstanden, die folgende Sätze zugrunde legt: „Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50 % Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat“ (vgl. OLG München, Endurteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15 = BeckRS 2016, 04574, Rn. 21). Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland/München von zahlreichen – wenn nicht allen Sachverständigen – erfolgt, also absolut üblich ist. Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen. Das OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie folgende Werte nicht übersteigen: Fahrtkosten: 0,70 €/km Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes Porto/Telefon pauschal 15,00 € Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Hierzu zählen beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens. Gegen Nachweis können weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen verlangt werden, etwa das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc. Bei Achsvermessung und Karosserviervermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V oder Honorarbefragung BVSK. Schließlich ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden, dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt. Die Rechtsprechung des OLG München steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite weiterhin im Einklang mit der jüngsten BGH-Rechtsprechung. Im Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, hat der BGH ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zwar regele dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger komme nicht in Betracht (so auch BGH, Urteil vom 04.06.2006, X ZR 122/05). Allerdings sei nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden, sondern vielmehr, ob der in der Person des Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hänge davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten. Nach den weiteren Ausführungen des BGH begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter das JVEG lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO – und eben nicht unmittelbar oder analog – heranzieht. Entscheidend ist aber, dass der BGH sodann explizit feststellt, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Der Senat führt hierzu aus: „Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.“ Insofern ergibt sich aus dem BGH-Urteil nicht, dass das JVEG zwingend als Schätzgrundlage heranzuziehen ist bzw. zwingend nach Zeitaufwand abzurechnen ist. Die Ermittlung der Sachverständigenkosten gemäß den Grundsätzen des OLG München unter Zugrundelegung der Honorarberechnungen der BVSK ist gefestigte Rechtsprechung der Münchner Gerichte. Wie ausgeführt kommt dem Gericht hierbei auch nach der Rechtsprechung des BGH ein besonderer Ermessensspielraum bei der durchzuführenden Schätzung und der anzuwenden Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO zu. Das OLG München hat die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarberechnung insbesondere nicht davon abhängig gemacht, dass die abrechnenden Sachverständigen selbst Mitglied der BVSK sind bzw. von der Überprüfung etwaiger an den Sachverständigen zu stellenden Mindestanforderungen nach den Ausführungen der BVSK. Das OLG München hat die BVSK-Honorarberechnung vielmehr insgesamt als geeignete Schätzungsgrundlage bewertet. Die Abrechnung der Sachverständigenkosten orientiert sich vorliegend somit grundsätzlich zulässigerweise an den vom OLG-München entwickelten Grundsätzen. Eine sich möglicherweise ergebende – geringfügige – Überschreitung des nach diesen Grundsätzen noch angemessenen Sachverständigenhonorars wäre für die Klägerseite jedenfalls nicht erkennbar. Der Kläger kann daher weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 463,50 € zur Zahlung an den Sachverständigen erstattet verlangen, dies jedoch nur Zug-um Zug-gegen die Abtretung etwaiger sich ergebender Regressansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen wegen überhöhter Rechnungsstellung an die Beklagte. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung (B1) der Schadensersatzansprüche des Klägers an den Sachverständigen ist der Kläger auch unproblematisch weiterhin aktivlegitmiert. II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 ZPO. Unter Berücksichtigung der der Beklagten zu gewährenden Prüffrist von 4 Wochen ist durch die qualifizierte Zahlungsaufforderung der Klagepartei vom 12.02.2024 Verzug erstmals zum 12.03.2024 eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der Nebenforderungen.