Entscheidung
X ZR 122/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 122/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berich- tigt, dass der Tenor wie folgt lautet: Auf die Revision des Klägers wird das am 29. Juli 2005 ver- kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traun- stein aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt wor- den ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch 1 - 3 - ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 15.04.2004 - 2 C 1190/03 - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 S 2896/04 -