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Endurteil

231 C 21286/24

AG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit sich eine Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung begründet, sodass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Lohnanspruch entsteht monatlich am Monatsanfang neu. Die Fälligkeit des Lohnanspruchs ist für die Anfechtung nicht relevant. (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Insolvenzantrag am 5.2.‌2024 ist der zum 1.11.‌2023 entstandene Lohnanspruch außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 I Nr. 2 InsO entstanden.(Leitsätze des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz) Bei der Insolvenzanfechtung eines Pfändungspfandrechts am gepfändeten Arbeitslohn des Schuldners kommt es für den Beginn des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, sondern auf die Entstehung des Anspruchs am Beginn des jeweiligen Bemessungsabschnitts nach dem Arbeitsvertrag (hier 15. jedes Monats) (Anschluss an BGH BeckRS 2009, 89008 und BeckRS 2008, 15503). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit sich eine Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit der Entstehung der Forderung begründet, sodass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Lohnanspruch entsteht monatlich am Monatsanfang neu. Die Fälligkeit des Lohnanspruchs ist für die Anfechtung nicht relevant. (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem Insolvenzantrag am 5.2.‌2024 ist der zum 1.11.‌2023 entstandene Lohnanspruch außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 I Nr. 2 InsO entstanden.(Leitsätze des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz) Bei der Insolvenzanfechtung eines Pfändungspfandrechts am gepfändeten Arbeitslohn des Schuldners kommt es für den Beginn des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an, sondern auf die Entstehung des Anspruchs am Beginn des jeweiligen Bemessungsabschnitts nach dem Arbeitsvertrag (hier 15. jedes Monats) (Anschluss an BGH BeckRS 2009, 89008 und BeckRS 2008, 15503). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.122,17 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an den Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nrn. 2 InsO nicht wirksam angefochten. Der Beklagte hat sie deshalb nicht nach § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger zurückzugewähren. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist bzw. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, inkongruent, BGH Urt. v. 17.08.2008, IX ZR 203/07, Rn. 4. Ein während des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag und bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz begründet folglich kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO. 2. Der anfechtungskritischen Drei-Monatszeitraum gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO begann drei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags, mithin am 05.11.2023. Der Lohnanspruch des Insolvenzschuldners für November 2023 ist bereits vor diesem Zeitpunkt, am 01.11.2023, zur Entstehung gelangt. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist für die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts auf den Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Lohnforderung abzustellen. Die rechtlichen Wirkungen einer Forderungspfändung treten zwar grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst mit deren Entstehung der Forderung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 17. 9. 2009 – IX ZR 106/08, NJW 2010, 444 m.w.N.). Der Lohnanspruch entsteht nicht bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, sondern er entsteht monatlich am Monatsanfang neu (BGH Urt. v. 17.7.2008 – IX ZR 203/07, BeckRS 2008, 15503 Rn. 5). Dass in der Urteilsbegründung des BGH nicht der Folgemonat, sondern der Monat gemeint ist, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, wird durch die deutlichere Formulierung der Vorinstanz des Landgerichts Bonn klar: „Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers […] entstehen erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, d.h. mit Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Vergütung bemessen ist, mithin bei kalendermonatlicher Bemessung der Vergütung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats, in welchem die Arbeitsleistung zu erbringen ist.“ (LG Bonn Urt. v. 24.10.2007 – 5 S 44/07, BeckRS 2007, 19645 Rn. 14). Dies steht auch nicht im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des BGH, bei welchen es nicht auf die Entstehung, sondern die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ankam. Nach der gesetzlichen Regelung des § 614 BGB wird der Lohnanspruch erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung fällig und der Arbeitnehmer ist zur Vorleistung verpflichtet (vgl. BGH v. 26.6.2008 – IX ZR 87/07, NJW-RR 2008, 1441, 1442, Rn. 13, BGH, Urt. v. 20. 9. 2012 – IX ZR 208/11, NJW-RR 2013, 248 Rn. 14 und BGH v.10.7.2014 – IX ZR 192/13, NJW 2014, 2579 Rn. 36). Auch der in der BAG Rechtsprechung manifestierte Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ bezieht sich lediglich auf die Fälligkeit des Lohnanspruchs. Das BAG zitiert in diesem Zusammenhang § 614 BGB, welcher ausdrücklich die Fälligkeit des Lohnanspruchs und nicht etwa den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung regelt (BAG, v. 16.05.2012, 5 AZR 347/11 und v. 16.04.2013, 9 AZR 554/11). Es widerspricht daher nicht dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, wenn der Anspruch zum Monatsanfang entsteht und erst zum Monatsende, nach Verrichtung der Arbeit, fällig wird. Diese Auslegung ist auch mit der abweichenden Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 24.03.2021 i.V.m. § 21a Abs. 1 S. 1 AVR DD (vgl. Anlage K7) vereinbar, da die Fälligkeit eines Anspruchs dessen Entstehung voraussetzt und daher der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in diesem konkreten Arbeitsverhältnis vor dem 15. des Monats, der zu vergüten ist, liegen muss. Dem Kläger steht hinsichtlich des an den Beklagten abgeführten Einkommensanteils des Insolvenzschuldners für den Monat November 2023 folglich kein Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu. Auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit kommt es daher nicht an. Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.