Urteil
5 S 44/07
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2007:1024.5S44.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 27.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 2 C 373/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn G ist, nimmt den Beklagten auf Rückgewähr von insgesamt 1.050,00 € nebst Zinsen in Anspruch, welche der Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat. 4 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zu, da keine anfechtbare Rechtshandlung vorliege. Die Anfechtungstatbestände der §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO setzten voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sei. Nach § 140 Abs. 1 InsO gelte eine Rechtshandlung als vorgenommen, sobald ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten seien. Im Falle der Forderungspfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung seien zwei anfechtbare Rechtshandlungen gegeben. Dagegen sei nicht von einem einheitlichen, mehraktigen Rechtsgeschäft auszugehen, welches erst mit Vollendung des letzten Teilaktes wirksam werde, weil bereits die Pfändung als eigenständige Rechtshandlung dem Gläubiger die von §§ 130, 131 InsO vorausgesetzte Sicherheit gewähre. Die rechtlichen Wirkungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses träten nach § 829 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldnerin ein. Die Zustellung als erste Rechtshandlung sei nicht innerhalb des Dreimonats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag vom 13.09.2004 eingetreten. Der Beschluss sei am 16.04.2003 ergangen, die Zahlungen der Drittschuldnerin, welche eine vorherige Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses voraussetzten, seien ab Mai 2003 erfolgt. Die einzelnen Zahlungen vom 30.06.2004, 31.07.2004 und 31.08.2004 seien zwar innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgt. Sie berechtigten dennoch nicht zur Insolvenzanfechtung, weil durch sie keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO eingetreten sei. Dies ergebe sich daraus, dass Pfändung und Überweisung wirksam und insolvenzbeständig seien und das Vermögen des späteren Gemeinschuldners aufgrund § 832 ZPO bereits mit der Entstehung des Pfändungspfandrechts gemindert worden sei. Durch die späteren Zahlungen der Drittschuldnerin habe der Beklagte als Gläubiger nur das erhalten, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zugestanden habe. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Er trägt vor: Das Amtsgericht habe verkannt, dass nach § 140 InsO eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt als vorgenommen gelte, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten würden. Dies sei bei der Pfändung künftiger Forderungen der Zeitpunkt, in dem die Forderung entstehe. Entsprechend § 614 BGB sei davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch des Gemeinschuldners erst mit Erbringung der Arbeitsleistung monatlich neu entstanden sei, mithin die Vergütungsansprüche für die Monate Juni, Juli und August 2004 jeweils zum Monatsende und damit innerhalb von drei Monaten vor Eingang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. 7 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt die Zurückweisung der Berufung. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 9 II. 10 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 11 1. 12 Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ein Anspruch auf Zahlung von (lediglich) 700, -- € zu. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.04.2003 ist zugunsten des Beklagten hinsichtlich der seitens der Drittschuldnerin an den Beklagten abgeführten Einkommensanteile des Schuldners für die Monate Juli und August 2004 kein insolvenzfestes Pfandrecht entstanden, das eine Anfechtung der geleisteten Zahlungen ausschließt. 13 a) 14 Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist bzw. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine während des Dreimonatszeitraums im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen, weil dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Krise der Vorrang vor dem Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 3 ZPO gebührt (vgl. etwa BGH, BKR 2003, 434). Daher begründet ein erst im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder während des Dreimonatszeitraums vor dem Eröffnungsantrag – bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO. Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 140 Rdnr. 17). 15 b) 16 Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Eine Forderungspfändung ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO grundsätzlich mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner vorgenommen wenn die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Pfandrechts vorliegen, anderenfalls erst mit deren Eintritt (vgl. Kirchhof, a.a.O.). Die Pfändung einer künftigen Forderung wird erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. Becker in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 829 Rdnr. 17; Eickmann u.a., Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 140 Rdnr. 4). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Pfändung einer künftigen Forderung anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem die Forderung entsteht (vgl. BGH, a.a.O.). 17 c) 18 Nach diesen Grundsätzen hatte der Beklagte vor dem relevanten Dreimonatszeitraum zwar ein Pfändungspfandrecht an dem seitens der Drittschuldnerin abgeführten Einkommensanteil für den Monat Juni 2004 in Höhe von 350, -- € erworben, nicht jedoch an den für die Monate Juli und August 2004 abgeführten Einkommensanteilen von jeweils 350, -- €. 19 Der Insolvenzantrag ist am 13.09.2004 beim Amtsgericht Neuwied eingegangen. Die Dreimonatsfrist begann daher nach § 139 Abs. 1 S. 1 InsO am 13.06.2004. 20 Zwar ist, wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.04.2003 der Drittschuldnerin bereits vor dem 13.06.2004 zugestellt worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Drittschuldnerin sich unstreitig unter dem 30.04.2003 an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten gewandt und dieser mitgeteilt hatte, sie werde beginnend mit dem 01.05.2003 monatlich 350, -- € überweisen, was dann in der Folge auch geschah. Dieses Verhalten der Drittschuldnerin ist nur dann verständlich, wenn ihr zuvor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugegangen ist, was von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird. 21 Im April 2003 waren die Gehaltsansprüche des Insolvenzschuldners für die Monate Juni bis August 2004 indes noch nicht entstanden, diese sind vielmehr erst mit Beginn des jeweiligen Monats entstanden, in welchem die Arbeitstätigkeit zu erbringen war. Soweit die Auffassung vertreten wird, der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch entstehe bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages, sei aber hinsichtlich künftiger Bezüge noch nicht durchsetzbar, d.h. nicht fällig (vgl. etwa Weidenkaff: in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 611 Rdnr. 50), bzw. die Gehaltsforderung sei ein bereits bestehender, aber durch die erst zu leistende Arbeit bedingter Anspruch (vgl. BFH, Urteil vom 12.04.2005, VII R 7/03, abgedruckt in BB 2005, 1488 ff.), folgt die Kammer dem nicht. Zum einen stellen sich Gehaltsansprüche als das Entgelt für geleistete Arbeitstätigkeit dar. Hinsichtlich des Anspruchs auf die Vergütung für geleistete Dienste ist aber anerkannt, dass dieser nicht vor Erbringung der Dienstleistung entsteht (so schon RGZ 142, 291, 295; vgl. auch BGH DtZ 1997, 156, 157). Hinzu kommt, dass auch bei Ansprüchen aus sonstigen Dauerschuldverhältnissen das Recht auf die Leistung grundsätzlich erst mit Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entsteht; so hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietzinsansprüche nicht vor dem Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung entstehen (vgl. BGH DtZ 1997, 156, 157). Nach Auffassung der Kammer kann für Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers nichts anderes gelten, auch diese entstehen erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, d.h. mit Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Vergütung bemessen ist, mithin bei kalendermonatlicher Bemessung der Vergütung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats, in welchem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Soweit der Kläger dagegen meint, Gehaltsansprüche entstünden nach § 614 BGB mit dem Ende des Monats, in welchem die Arbeitsleistung erbracht worden sei, verkennt er, dass § 614 BGB nur die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs regelt und der Dienstverpflichtete in der Regel vorleistungspflichtig ist. 22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 832 ZPO, wonach das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung erworben wird, sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge erstreckt, insbesondere kann hieraus nicht gefolgert werden, das Pfandrecht an künftigen Gehaltsansprüchen entstehe bereits mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Zweck des § 832 ZPO ist es, bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden. Dieser Zweck kann gleichermaßen erreicht werden, wenn das Pfändungspfandrecht an später entstehenden Bezügen mit dem Entstehungszeitpunkt des Gehaltsanspruchs erworben wird, m.a.W. die Gehaltsforderung nur belastet mit dem Pfändungspfandrecht entsteht. 23 Im Streitfall ist der Gehaltsanspruch des Schuldners für den Monat Juni 2004 sowie das Pfändungspfandrecht an diesem mithin am 01.06.2004 entstanden und damit bereits vor dem am 13.06.2006 beginnenden Dreimonatszeitraum des § 131 InsO. Demgegenüber sind die Gehaltsansprüche für die Monate Juli und August 2004 erst nach dem 13.06.2004 (nämlich am 01.07.2004 und 01.08.2004) entstanden mit der Folge, dass auch ein Pfandrecht an diesen erst in dem Dreimonatszeitraum begründet worden ist. Da der Schuldner zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits zahlungsunfähig war, steht dem Kläger hinsichtlich des an den Beklagten abgeführten Einkommensanteils des Schuldners für den Monat Juli 2004 ein Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und hinsichtlich des Einkommensanteils für den Monat August 2004 ein solches nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. 24 2. 25 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. 26 3. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1 S. 1 ZPO. 28 4. 29 Die Kammer lässt die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt an gepfändetem, künftigem Arbeitslohn ein Pfändungspfandrecht entsteht, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wirft Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können. 30 Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.050, -- €