Urteil
48 C 4303/11
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2012:1114.48C4303.11.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.967,44 € nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt Dr. C. aus N. von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.967,44 € nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt Dr. C. aus N. von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs Skoda durch eine vermeintlich vom Dach des Hauses L-straße 16 in N. herabstürzende Eis-/Schneelawine geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Kraftfahrzeuges Skoda. Die Beklagte ist Verwalterin des Hauses L-straße 16. In N. ist das Anbringen von Schneefanggittern und/oder Warnschildern betreffend den Abgang von Schneelawinen nicht durch Ortssatzung vorgeschrieben und nicht ortsüblich. Während des Zeitraums um Silvester 2010 herrschte eine außergewöhnliche Wettersituation mit extremen, für diese Region ungewöhnlich starkem Schneefall. In der Presse wurde umfangreich von Schadenereignissen und Vorfällen im Zusammenhang mit Dachlawinen berichtet. Am 30.12.2010 ließ die Beklagte durch eine Fachfirma Eiszapfen vom Gebäude L-straße 16 entfernen. Auf dem Dach befindlicher Schnee wurde nicht entfernt. Ein Warnschild wurde auf der Straße anschließend nicht aufgestellt. Eine Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin L., die in der vorgenannten Immobilie wohnt, parkte das Kraftfahrzeug Skoda um die Jahreswende 2010/11 vor der Immobilie im öffentlichen Verkehrsraum. Am Fahrzeug Skoda entstand – wobei der Grund für die Beschädigung zwischen den Parteien streitig ist – in der Silvesternacht 2010/11 ein Schaden in Höhe von 3.130,11 €. Der Kläger beauftragte zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Sachverständigen und mietete ein Ersatzfahrzeug für vier Tage an, dafür wendete er 554,90 € und 246,57 € auf. Der Kläger behauptet, am Neujahrsmorgen 2011 sei vom Dach des Hauses L-straße 16 eine Schneelawine herabgestürzt und hätte dabei das Fahrzeug Skoda erheblich beschädigt. Für die Beklagte sei im Vorfeld ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der auf dem Dach befindliche Schnee herunterfallen würde. Diesbezüglich hätte die Beklagte einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehabt. Die Aufstellung eines Warnschildes wäre der Beklagten zumutbar gewesen und hätte ohne großen Aufwand erfolgen können. Die Mitarbeiterin des Klägers hätte auf Grund ihrer Kenntnis von der Entfernung der Eiszapfen davon ausgehen können, dass auch die Gefahr von Dachlawinen überprüft worden wäre. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hätte die auf dem Dach befindlichen Schneemasse entfernen lassen und/oder ein Warnschild aufstellen müssen. Die besonderen Umstände, die sich aus den ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen ergeben würden, begründeten eine Pflicht des Hauseigentümers bzw. -verwalters, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.956,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. C aus N. von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,82 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Aufstellen von Warnschildern am Straßenrand sei auf Grund der dort lagernden Schneeberge faktisch nicht möglich gewesen. Sie ist der Ansicht, dass wenn – sofern die entsprechende Behauptung des Klägers zuträfe – eine Dachlawine das Fahrzeug des Klägers beschädigt hätte, eine Haftung der Beklagten nicht bestünde. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten läge nicht vor. In jedem Fall träfe die Mitarbeiterin des Klägers ein überwiegendes Verschulden, welches sich der Kläger anrechnen lassen müsse und hinter welchem ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurücktreten würde. Die Mitarbeiterin hätte auf Grund der Schneelage das Fahrzeug Skoda nicht vor dem Haus L-straße 16 abstellen dürfen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin L1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 07.03.2012 (Blatt 42 der Akte) sowie vom 24.10.2012 (Blatt 103 f. der Akte) Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Höhe von 3/4 des eingetretenen Schadens sowie der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB. 1. Die Haftung eines Gebäudebesitzers für Schäden an Rechtsgütern Dritter, die durch herabstürzenden Schnee oder sich lösende Eiszapfen entstehen, kann sich nur wegen der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Da Schnee und Eiszapfen auf Hausdächern oder Vorsprüngen mangels fester baulicher Verbindung mit dem Gebäude nicht Teile im Sinne von § 836 BGB sind, kommt eine Haftung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht (AG Bielefeld, Urteil vom 28.03.2012, - 17 C 794/11 -; Belling in Staudinger, Neubearbeitung 2008, § 836 Rn. 26 m.w.N.). a) Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird aber danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren; ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen (LG Köln, Beschluss vom 29.03.2012, - 13 S 4/12 -, BeckRS 2012, 07596 m.w.N.). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen (BGH, Urteil vom 12.07.1979, - III ZR 102/78 -, NJW 1979, 2043, 2044). Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich also insbesondere danach, ob Dritte die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können und welche Maßnahmen für den Sicherungspflichtigen objektiv zumutbar sind (LG Köln, a.a.O.). b) Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer damit im Hinblick auf Dachlawinen nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er die Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Hauseigentümer für die Folgen eines Schneesturzes haftet. Eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Abgehen von Dachlawinen besteht nur unter besonderen Umständen; so kann es darauf ankommen, ob eine Gegend als schneereich oder -arm gilt und ob Schneeauffanggitter ortsüblich oder durch Landesbauordnung bzw. Ortssatzung vorgeschrieben sind (Belling, a.a.O.). Gegen öffentlich-rechtliche Schutzgesetze hat die Beklage nicht verstoßen. Unstreitig ist es im Gebiet der Stadt N. nicht vorgeschrieben – weder durch die Landesbauordnung NRW, noch durch entsprechende Ortssatzungen –, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und/oder Eis bauliche Vorrichtungen an Gebäuden anzubringen. Somit ist es zunächst Sache eines jeden selbst, sich vor von Dächern ausgehenden Gefahren von Dachlawinen zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, - 13 U 49/03 -, NJW-RR 2003, 1463, m.w.N.), schon deshalb, da allgemein bekannt ist, dass von schneebedeckten Dächern Dachlawinen abgehen können (LG Köln, a.a.O). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen; etwa die allgemeine oder konkrete Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und die Art und der Umfang des gefährdeten Verkehrs. Besondere Umstände können insbesondere vorliegen, wenn ein Dach über keine Schneefangeinrichtungen verfügt und gleichzeitig in rascher Folge große Schneemengen und Tauwetter auftreten (Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. 199), es sich also um eine außergewöhnliche Wetterlage handelt (LG Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, - 8 O 301/10 -, BeckRS 2011, 21935). c) So liegt es im vorliegenden Fall. Zum einen bestand auf Grund der ausnahmeartigen, extremen Wettersituation eine besondere Gefahrensituation. Denn die Wetterlage zeichnete sich dadurch aus, dass dem Niedergang von ungewöhnlich großen Schneemengen während des Frühwinters 2010/2011 rasch um den Jahreswechsel ein Tauwetter folgte. Insoweit war es unstreitig sogar zu Wetterwarnmeldungen bzw. Meldungen über Unfälle in der Presse gekommen. Aber nicht nur die Wettersituation war besonders gefährlich, sondern auch die örtliche Lage des Hauses ist dergestalt, dass herabstürzende Schnee- und Eismengen unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum fallen, weil kein Vorgarten vorhanden ist. Zum anderen ist die Durchführung von Schutzmaßnahmen durch Hauseigentümer bzw. -verwalter bei entsprechenden Gefahrenlagen ortsüblich. Dies zeigt bereits die kurze Zeit vor dem streitgegenständlichen Vorgang erfolgte Beseitigung von Eiszapfen vom Dach des Hauses. Des Weiteren hat die Zeugin L1 glaubhaft geschildert, dass vor der Entfernung der Eiszapfen gerade am und vor dem streitgegenständlichen Haus durch die Anbringung von Bändern eine Absperrung eingerichtet worden war; die Absperrung wurde jedoch nach der Entfernung der Eiszapfen wieder entfernt. d) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen hat die Beklagte schuldhaft nicht vorgenommen. Als Schutzmaßnahmen in Betracht kommen zunächst das Räumen eines Daches von Schnee und Eis. Eine Pflicht zur Räumung eines Hausdachs von Schnee und Eis kann allerdings nur in eng umgrenzten Fällen angenommen werden, weil die Maßnahme selbst mit nicht unerheblichen Gefahren – sowohl für den Verkehrssicherungspflichtigen oder dessen Hilfspersonen als auch für Passanten – verbunden ist (OLG Jena, Urteil vom 18.06.2008, - 2 U 202/08 -, NJW-RR 2009, 168; LG Köln, a.a.O.; Hager a.a.O.; einschränkend LG Bielefeld, a.a.O.). Daneben besteht stets die Möglichkeit und regelmäßig auch die Notwendigkeit, Warntafeln aufzustellen, insbesondere dann, wenn die Räumung des Daches nicht verlangt werden kann und das Abgehen einer Dachlawine auf Grund besonderer Umstände alsbald zu erwarten ist (Hager, a.a.O.). Ob hier – wie die Beklagte vorträgt – die Räumung des Daches auf Grund von erheblichen Gefahren der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, oder aber auch der durch eine Räumung entstehende erhebliche Aufwand und möglicherweise dadurch entstehende Gefahren die Zumutbarkeit nicht ausschließt, weil besonders schwerwiegende Schäden durch die Gefahr drohen (so LG Bielefeld, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da es in jedem Fall praktisch möglich und auf Grund des damit verbundenen nur unwesentlichen Aufwands unzweifelhaft zumutbar war, Warnschilder aufzustellen. Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits daraus, dass die Beklagte vor Entfernung der Eiszapfen durch das Anbringen von rot-weißen Absperrbändern entsprechende Warneinrichtungen installiert hatte. Weshalb dies nach der Entfernung der Eiszapfen nicht mehr möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere überzeugt die Behauptung der Beklagten, auf Grund von vorhandenen Schneebergen sei dies praktisch unmöglich gewesen, in keiner Weise. Warnschilder hätten auch auf oder neben den Schneebergen aufgestellt werden können; ggf. hätte ein entsprechendes Schild auch temporär an der Hauswand angebracht werden können. Nach alledem hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine vom Dach des Hauses L-straße 16 abgehende Schneelawine in der Silvesternacht 2010/11 das Fahrzeug Skoda beschädigt hat. Die Zeugin L1 hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie das Fahrzeug Skoda am 31.12.2010 vor dem Haus L-straße 16 geparkt hätte. Als sie am Neujahrsmorgen in das Fahrzeug gestiegen sei, wäre ihr beim Einsteigen bereits aufgefallen, dass der Spiegel beschädigt gewesen sei. Im Fahrzeug habe sie die weiteren Beschädigungen wahrgenommen. Um das Fahrzeug herum hätten Massen von Schnee und Eisbrocken gelegen. Als der von ihr gerufene Abschleppdienst gegen elf Uhr das Fahrzeug habe abholen wollen, wären weitere Abgänge vom Dach erfolgt. Die Mitarbeiter des Abschleppdienstes hätten sich jeweils in Sicherheit bringen müssen. Das Gericht hat keinen Grund, an der Wahrheit der Ausführungen der Zeugin zu zweifeln; auch sind die Angaben glaubhaft. Die Schilderungen sind widerspruchsfrei und wurden von der Zeugin stimmig vorgetragen. Da andere Ursachen für eine Beschädigung des Fahrzeuges nicht in Betracht kommen, steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass nur eine Schneelawine diese hervorgerufen haben kann. Der ersatzfähige Schadensbetrag für den Ausgleich der materiellen Schäden des Klägers beträgt unstreitig 3.956,58 € und setzt sich aus den Reparaturkosten in Höhe von 3.130,11 €, den Mietwagenkosten in Höhe von 246,57 €, der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € sowie den Gutachterkosten in Höhe von 554,90 € zusammen. Soweit die Reparaturdauer zwischen den Parteien streitig ist, hat der Kläger den erforderlichen Beweis durch Vorlage der Rechnung der Firma B. vom 27.01.2011 geführt. f) Der Kläger muss sich ein mitwirkendes Verschulden seiner Mitarbeiterin, der Zeugin L., § 254 BGB, zurechnen lassen. Dieses überwiegt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten das Verschulden der Beklagten nicht, insbesondere kann das Mitverschulden nicht als haftungsausschließendes, weil überwiegendes, angesehen werden. Dass am Unfallort eine besondere Wetterlage herrschte, welche grundsätzlich die Gefahr von Dachlawinen hervorruft, muss der Zeugin L1 – ebenso wie der Beklagten – bewusst gewesen sein. Schließlich wurde in der örtlichen wie überörtlichen Presse während des Frühwinters 2010 regelmäßig über die bestehenden Gefahren sowie eingetretenen Unglücksfälle berichtet. Des Weiteren hat die Zeugin L1, wie sie im Rahmen ihrer Einvernahme bekundete, wahrgenommen, dass gerade der streitgegenständliche Verkehrsraum vorübergehend abgesperrt war und dass Eiszapfen entfernt worden waren. Allerdings vermag diese Kenntnis das Verschulden der Beklagten nicht zu überwiegen; es ist vielmehr als deutlich untergeordnet anzusehen. Indem die Beklagte die Entfernung von Eiszapfen vorgenommen hat und anschließend die zuvor installierten Warnbänder entfernte, hat sie gerade den Anschein gesetzt, dass sie zum Einen vorhandene Gefahren entfernt, und zum Anderen – sofern eine Entfernung (noch) nicht möglich ist – vor den Gefahren warnt. Insoweit durfte die Zeugin L1 sich bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass die Beklagte wie zuvor geschehen bei bestehenden Gefahren entsprechende Maßnahmen ergreift. Der Grad des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens der Zeugin L1 ist mit 1/4 anzusetzen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da eine Leistung an den Prozessbevollmächtigten noch nicht erfolgte. Insoweit besteht lediglich ein Freistellungsanspruch. Die Höhe des Freistellungsanspruchs richtet sich allerdings nicht nach der Höhe des gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadens, sondern nach der Höhe des berechtigterweise geltend gemachten Schadensbetrages. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Gegenstandswertes betragen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 1,3 Gebühren zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; mithin insgesamt 316,18 €. 3. Der Streitwert wird auf 3.956,58 € festgesetzt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Unterschrift