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Beschluss

13 S 4/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0329.13S4.12.00
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Tenor

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2011 (111 C 242/11) wird zu­rück­ge­wie­sen.

Der Kläger trägt die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

Entscheidungsgründe
Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Amtsgerichts Köln vom 29.11.2011 (111 C 242/11) wird zu­rück­ge­wie­sen. Der Kläger trägt die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens. Grün­de 1. Die Be­ru­fung des Klägers hat offensichtlich kei­ne Aus­sicht auf Er­folg, wo­rauf mit Be­schluss vom 08.03.2012 hin­ge­wie­sen wor­den ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO). An die­ser Be­ur­tei­lung ver­mö­gen auch die Aus­füh­run­gen im Schrift­satz vom 26.03.2012 nichts zu än­dern: Das angegriffene Urteil vom 29.11.2011 (Bl. 90 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. a) Eine Haftung des Beklagten nach § 836 BGB macht der Kläger nicht geltend und kommt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht in Betracht. b) Auch eine für den eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Klägers kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht; verwirklicht hat sich bedauerlicherweise vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, welches der Kläger selbst tragen muss: Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist zwar verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird aber danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 2007, 1683). Ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen (BGH, a.a.O.). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb zwar in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen (vgl. BGHZ 75, 134; BGH, VersR 2005, 660). Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich also insbesondere danach, ob die Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können und welche Maßnahmen für den Sicherungspflichtigen objektiv zumutbar sind. Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist an sich allgemein bekannt; jedermann kann ihr durch eigene Vorsicht begegnen. Grundsätzlich muss sich deshalb auch jeder selbst vor Dachlawinen schützen; Sicherungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BGH, NJW 1955, 300; ebenso etwa OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412). Ob bei speziell für Mieter eingerichteten Parkplätzen eine insofern intensivere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht (so im Ansatz OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2011, 1535), bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise Maßnahmen zum Schutze Dritter gebieten, liegen auch nach dem Klägervortrag nicht vor: Ist - wie hier - eine Anbringung von Schneefanggittern o.ä. aufgrund der üblicherweise herrschenden Witterungsbedingungen weder baurechtlich vorgeschrieben noch ortsüblich (vgl. OLG Köln, VersR 1980, 878), so liegt in dem Unterlassen der Anbringung regelmäßig kein Pflichtverstoß. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aus der Gestaltung des in Rede stehenden Dachs: Es handelt sich nach den vorgelegten Bildern um ein Mansarddach, bei dem lediglich die untere - relativ kleine - Dachfläche über eine wesentlich steilere Neigung verfügt als die obere. Dies ist eine allgemein bekannte, gebräuchliche Dachform, wie sie offenkundig in Köln und auch speziell im Belgisches Viertel häufiger anzutreffen ist. Gleiches gilt auch für die Dachgauben mit einer - durch die Dachform bedingt - ebenfalls recht steilen Kehle. Allein diese baurechtlich offenbar zulässige, sich im Rahmen der verschiedenen üblichen Dachkonstruktionen haltende Gestaltung begründet für sich genommen keine besonderen Sicherungsanforderungen. Sie ist auch ersichtlich nicht etwa besonders gefahrenträchtig, da ein besonders problematisches Auflagern und Vereisen schwerer Schneemengen jedenfalls auf dem unteren, steileren Teil des Dachs kaum möglich ist, sondern dort niedergehender Schnee zwangsläufig schon eher und kontinuierlicher abrutscht als bei einem flacher geneigten Dach. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Fachkenntnisse; sie folgt aus den allgemein bekannten Gesetzen der Schwerkraft. Auch andere Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Dachlawinen (etwa Räumen des Dachs von Schnee und Eis) waren in der konkreten Situation nicht geboten: Eine Pflicht zur Räumung eines Hausdachs von Schnee und Eis kann nur in ganz besonders eng umgrenzten Fällen angenommen werden, weil die Maßnahme selbst mit nicht unerheblichen Gefahren - sowohl für den Verkehrssicherungspflichtigen oder dessen Hilfspersonen als auch für Passanten - verbunden ist (OLG Köln; a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 1988, 663; Thüringer OLG, NJW-RR 2009, 168; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. 199); die Auferlegung derartiger, selbst gefahrenträchtiger Maßnahmen, die zu treffen der durchschnittliche Sicherungspflichtige auch gar nicht ohne Weiteres in der Lage ist, wäre in aller Regel unzumutbar und würde die Sicherungspflicht gegenüber der Eigenverantwortung des Einzelnen überdehnen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die konkrete Wettersituation am 22.12.2010 erkennbar ganz außergewöhnlich und mit einem außergewöhnlichen gefährlichen Niedergehen von Schnee oder Eis vom Dach alsbald zu rechnen gewesen wäre. Allein dass es zuvor heftig geschneit hatte und unmittelbar vor dem Schadenszeitpunkt Tauwetter einsetzte, zeigt keine im Winter ganz ungewöhnlichen Umstände auf. Hieraus lässt sich zwar eine generell-abstrakte Dauergefahr, nicht aber eine konkret drohende, den üblichen Rahmen verlassende außergewöhnliche Gefahrlage begründen. Aus der vorgetragenen Dachneigung und der Art der Dacheindeckung ergeben sich - wie bereits ausgeführt - noch keine besonderen Umstände, so dass auch insofern ein Räumen des Dachs nicht geboten war. Letztlich wären allenfalls Warnungen oder Absperrmaßnahmen in Betracht gekommen. Zum Schutz vor ohnehin allgemein bekannten generell-abstrakten Gefahren ist eine Warnung aber nicht weiterführend und mithin nicht geboten. Auf welcher rechtlichen Grundlage der Beklagte öffentliche Parkplätze dauerhaft hätte absperren können, ist für die Kammer auch weiterhin nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch bemerkt, dass der Kläger mit der Klageschrift selbst ausdrücklich vorträgt, die Parksituation sei vor Ort prekär - was auch allgemein bekannt sein dürfte - und es hätte für ihn keine Ausweichmöglichkeit bestanden. Unter diesen Umständen würde es jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Form des Unterlassens von Warnungen/Absperrmaßnahmen für den eingetretenen Schaden fehlen. Denn es muss dann davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der meinte, sein Auto "wohl oder übel" vor Ort parken zu müssen, hiervon auch bei einer Warnung/Absperrung nicht abgesehen hätte und das Übel, welches sich bedauerlicherweise dann verwirklicht hat, letztlich in Kauf genommen hat. Schließlich hält die Kammer auch daran fest, dass einem Anspruch des Klägers - einen verkehrswidrigen Zustand einmal unterstellt - auch ein haftungsausschließendes, weil überwiegendes Mitverschulden entgegen stehen würde. Denn wenn der Beklagte aufgrund der Wetterlage eine abhilfebedürftige Gefahrenlage hätte erkennen können, würde dies für den Kläger selbst nicht minder gelten. Der Vortrag, die Dachneigung sei dem Kläger zuvor nicht bekannt gewesen, ist angesichts der überreichten Aufnahmen - eine durchschnittliche Sehkraft des Klägers unterstellend - nur durch Außerachtlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit erklärbar. Wer aber bei anhaltendem Schneefall, Tauwetter etc. sein Auto in der Nähe eines Hauses parkt, muss sich der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein. c) Ein Schuldanerkenntnis des Beklagten ist nicht hinreichend dargetan. Der Beklagte wollte mit der insofern vorgetragenen, recht allgemeinen Aussage ersichtlich nur auf seine für den Fall einer Haftung eintretenden Haftpflichtversicherung verweisen, nicht aber der dortigen rechtlichen Prüfung vorgreifen und die Haftung anerkennen, zumal eine Haftpflichtversicherung nach den üblichen Versicherungsbedingungen gerade in diesem Fall nicht mehr eintreten würde. 2. Die Rechts­sa­che hat kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), die Fort­bil­dung des Rechts oder die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­for­dern kei­ne Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­richts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung ist auch ansonsten nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), so dass die Be­ru­fung durch ein­stim­mi­gen Be­schluss zu­rück­ge­wie­sen wer­den konn­te (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). 3. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streit­wert für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren: 4.653,07 EUR