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Beschluss

23 Gs 3869/16 (45 Js 178/16 FSH)

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2016:0817.23GS3869.16.45JS1.00
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Tenor

wird gemäß §§ 111b, 111c, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 32,54 KWG, 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3., 73a, 263 StGB – ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gem. § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche die Pfändung des Kontos bei der Deutschen Bank, PKG AG, DE 00000000000000000000angeordnet.

Entscheidungsgründe
wird gemäß §§ 111b, 111c, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 32,54 KWG, 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3., 73a, 263 StGB – ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gem. § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche die Pfändung des Kontos bei der Deutschen Bank, PKG AG, DE 00000000000000000000 angeordnet. Gründe: Aufgrund einer am 08.01.16 von der Deutschen Bank AG als Fristfall übersandten Verdachtsmeldung wurden beim Landeskriminalamt NRW die Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die deutsch-brasilianische Staatsangehörige L S P G als Kontobevollmächtigte für das Firmenkonto DE 00000000000000000000 der Fa. Z…. GmbH, …(Adresse entfernt )(im Folgenden nur: Z) aufgenommen. Die Deutsche Bank teilte mit, dass auf dem seit 13.04.16 bestehenden Geschäftskonto, zu welchem zwei weitere Unterkonten eingerichtet worden seien, neben Eigenüberträgen von Konten der Commerzbank eine Vielzahl von Gutschriften Dritter in einer Gesamtsumme von mehr als 12.500.000€ eingegangen seien, die am 11.08.2016 und am 12.08.2016 auf ein Konto einer Fa. J auf den Cayman Islands überwiesen werden sollten. Es besteht Verdacht, dass das Unternehmen A1 mit Sitz in Bulgarien ein Schneeballsystem betreibt und u.a. über Konten der mit wechselnden Firmenanschriften im Münsterland ansässigen Firma Z GmbH Gelder zahlreicher Anleger eingesammelt und weitertransferiert werden. Nach den Erkenntnissen von Verbraucherorganisationen, Zentralbanken, Bankaufsichtsbehörden und Privatleuten, die sich mit der Sicherheit von Kryptowährungen befassen handelt es sich bei A1 um ein betrügerisches Schneeballsystem. A1 behauptet war, eine dem Blockchain-System von Bitcoin ähnliche Technik zu nutzen, deren wesentliches und für das Funktionieren dieser Kryptowährung unerlässliche Merkmal, nämlich Transparenz, bei A1 aber nicht vorhanden ist und das gar nicht existieren dürfte. Eine Strafanzeige wegen Betruges liegt bei der Polizei H unter der Vorgangsnummer 00000/00/000000 vor. Die Geschädigte H, geb. am 00.00.1936 in W, habe am 28.08.2015 einen Betrag in Höhe von 1.030€ auf ein bulgarisches Konto der Firma A2 Ldt. überwiesen. Da sie aber keinen Vertrag oder weitere Unterlagen zu ihrer Geldanlage A1 bekommen habe, gehe sie von einem Betrug aus. Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank dürfte A1 als Finanzinstrument im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG eingestuft werden. Geschäfte mit diesen Finanzinstrumenten bedürfen daher einer Erlaubnis nach dem KWG. Über eine solche Erlaubnis verfügt die Z GmbH nicht. Das Betreiben von Bankgeschäften bzw. das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin sind als Vergehen gemäß § 54 KWG strafbewehrt. Die City of London Police ermittelt wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Firma Z Ltd., vertreten durch M und seiner Frau G, und N. Die Polizei sicherte im Rahmen dessen im März 2016 von der N einen Betrag in Höhe von 40 Mio USD. Am 26.05.2016 habe die Polizei in London zudem Schecks im Wert von rund 11 Mio Pfund von der Z UK beschlagnahmt. Eine Herausgabe der gesicherten Werte sei nach Auskunft der zuständigen Beamten bislang nicht gefordert worden. Die Pfändung des gesamten Kontos war erforderlich, da fortlaufend Gelder auf dem Konto eingehen, bei denen zu vermuten ist, dass sie aus Straftaten stammen.