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Beschluss

73 IN 47/14

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2017:0622.73IN47.14.00
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Leitsätze

Die Mindestvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 2 Absatz 2 InsVV kann für die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters für die Prüfung einer Insolvenzforderung für angemessen erachtet werden.

Tenor

wird die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

1.000,00 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 1.000,00 EUR

190,00 EUR

Endbetrag

1.190,00 EUR

Der Endbetrag ist vom Insolvenzverwalter zu Lasten der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter, Rechtsanwalt V, zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12.04.2017 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mindestvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR gemäß § 2 Absatz 2 InsVV kann für die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters für die Prüfung einer Insolvenzforderung für angemessen erachtet werden. wird die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 1.000,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 1.000,00 EUR 190,00 EUR Endbetrag 1.190,00 EUR Der Endbetrag ist vom Insolvenzverwalter zu Lasten der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter, Rechtsanwalt V, zu zahlen. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12.04.2017 zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter, nachdem er durch Beschluss vom 18.05.2015 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist und zwar mit dem Aufgabenbereich der Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderung Nummer 10 der Tabelle. Die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Es ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festzusetzen ist gemäß §§ 63, 64 InsO. Ferner ist höchstrichterlich entschieden, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nicht höher festgesetzt werden kann als der Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(Obergrenze - s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -) - vorausgesetzt die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragene Aufgabe könnte Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Sinne von § 5 InsVV sein. Ferner stellt die Mindestvergütung nach § 2 Absatz 2 InsVV in Höhe von derzeit 1.000,00 EUR keine Untergrenze dar. Schließlich können die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt, dass selbst die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Als Untergrenze wird nach Auffassung des Insolvenzgerichts für die Prüfung von weniger als 5 Insolvenzforderungen in der Funktion als Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung von 150,00 EUR in Anlehnung an die Erhöhungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 InsVV angesehen. Der Insolvenzverwalter hat hier die Obergrenze gewählt und dabei für die Forderungsprüfung der Forderung Nummer 10 der Tabelle die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 13/10 nach der Forderungshöhe von 6.220.200,00 EUR in Ansatz gebracht, mithin 26.601,90 EUR. Er gibt in den Zusammenhang vor, dass die ihm übertragene Aufgabe, hier die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderung Nummer 10 der Tabelle sowie die Korrespondenz mit der widersprechenden Insolvenzgläubigerin, der R, Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei der Forderungsprüfung nicht um ein "allgemeines Geschäft" gehandelt hat, für das die anwaltliche Beauftragung gemäß § 5 InsVV notwendig gewesen wäre verbunden mit der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In diesem Zusammenhang ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass es sich nicht um ein solches "allgemeines Geschäft" handelt. Vielmehr ist es originäre Aufgabe eines jeden Insolvenzverwalters die Forderungsprüfung selbst durchzuführen. Sie ist Kernaufgabe eines jeden Insolvenzverwalters - so auch hier. "Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung der Forderung verbunden sind."(s. BGH-Beschluss vom 26.03.2015 - Az. IX ZB 62/13 -). Hier fand ein Besprechungstermin im Büro des Insolvenzverwalters statt, in welchem diverse Unterlagen zur Forderungsprüfung übergeben wurden. Ferner wurden weitere Unterlagen auf Anforderung zugesandt. Der Sonderinsolvenzverwalter hat zunächst geprüft, ob es sich bei den von Herrn G angegebenen Zahlungen auf ein zuvor ausgereichtes Darlehn, also Darlehnsrückzahlung handelte. Zudem wurden die 10 Zahlungsströme zwischen der Muttergesellschaft, der D, und der Schuldnerin abgeglichen, sodass letztlich nach gut einer Woche mit Aktenvermerk vom 27.05.2015 dokumentiert worden ist, dass der unter Nummer 10 geltend gemachte Anfechtungsanspruch gemäß § 135 Absatz 1 Ziffer 2 InsO berechtigt ist. " Der Insolvenzantrag wurde am 10.09.2014 gestellt. Die Zahlungen sind alle innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung < erfolgt >. Die D ist alleinige Gesellschafterin Es sind Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehen. Die Anfechtung gemäß § 135 InsO ist mithin zu bejahen." Besondere rechtliche Schwierigkeiten bei Prüfung, ob es sich um Darlehnsrückzahlungen handelt, und bei der Prüfung der zehn Zahlungseingänge vom 03.03.2014 bis 10.09.2014 unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dass der Sonderinsolvenzverwalter nicht selbst - ohne anwaltliche Hilfe - zur Erledigung dieser Tätigkeit imstande sein soll, erschließt dem Insolvenzgericht nicht - zumal er mit der Übernahme des Amtes die Eignung zur Ausübung des Amtes des Sonderinsolvenzverwalters als langjährig erfahrener Insolvenzverwalter bejaht hat und die Prüfung weniger, einfacher Anfechtungsfälle wie hier nach § § 135 Absatz 1 Ziffer 2 InsO zu den Regelaufgaben eines jeden Insolvenzverwalter so auch hier des Sonderinsolvenzverwalters gehören(s. BGH-Beschluss vom 08.03.2012 - Az. IX ZB 162/11 -). Dass letztlich noch Korrespondenz mit der widersprechenden Gläubigerin, der R, geführt worden ist, und es dabei noch zwei Fragen zur Klärung des Sachverhalts zu erörtern galt, führt ebenfalls nicht dazu, dass diese Tätigkeit Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte im Sinne von § 5 InsVV. Von einer Streitschlichtung mit einem Gläubiger kann in dem Zusammenhang nicht die Rede sein, da der Widerspruch dieser Gläubigerin nach eigenen Angaben rein vorsorglich erfolgt ist(s. E-Mail vom 23.07.2015 - Blatt 1089 der Akte, in der es heißt: "Wir möchten betonen, dass dies rein vorsorglich erfolgte, da wir gerne einige uns für den Bestand der behaupteten Forderungen bedeutsam erscheinende Aspekte mit Ihnen diskutieren würden... Wir sind davon überzeugt, dass es dabei gelingen wird, zu einer einheitlichen Sichtweise zu kommen. Sollte sich die unsererseits vertretene Auffassung als unzutreffend herausstellen, werden wir unseren Widerspruch selbstredend umgehend zurücknehmen.") Die offenen Fragen konnten geklärt werden, und der Widerspruch wurde sodann - wie angekündigt - zurückgenommen. Nach alledem stellt sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabenkreis Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderung Nummer 10 der Tabelle als rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierig dar. Eine Festsetzung der Regelvergütung in Höhe von 152.154,00 EUR wie sie der Sonderinsolvenzverwalter vorgibt, scheidet jedenfalls ohne jeden Zweifel als völlig überhöht aus. Bezieht sich schließlich die Tätigkeit nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird, wobei Abschläge nach § 3 InsVV vorzunehmen sind(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Als Berechnungsgrundlage wäre in dem Zusammenhang nach Auffassung des Insolvenzgerichts jedoch allenfalls der Wert der Forderung in Höhe der zu erwartenden Quote von zuletzt prognostizierten 53,45 % in Ansatz zu bringen, mithin 3.057.446,90 EUR. Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV würde in dem Fall 88.898,94 EUR betragen. Darüber hinaus würde eine hohe Berechnungsgrundlage wie hier eine erhöhte Minderung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen(im Umkehrschluss zu LG Münster vom 01.06.2017 - Az. 5 T 557/16 -). Die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters umfasst hier lediglich die Prüfung einer Forderung der Insolvenztabelle, welche nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Der Aufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters war somit so beschränkt und stellt nur einen äußerst geringen Bruchteil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar, dass nach Auffassung des Insolvenzgerichts allenfalls die Mindestvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 InsO in Höhe von 1.000,00 EUR in Betracht kommt und für angemessen erachtet wird, wobei nochmals in dem Zusammenhang festzuhalten ist, dass selbst die Festsetzung dieser Mindestvergütung unangemessen sein kann, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Als absolute Untergrenze wird nach Auffassung des Insolvenzgerichts für die Prüfung von weniger als 5 Insolvenzforderungen in der Funktion als Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung von 150,00 EUR in Anlehnung an die Erhöhungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 InsVV angesehen. Angesichts dessen, erscheint die Gewährung der Mindestvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR mehr als angemessen, welche hier jedoch als zu gering erscheint. Ferner entspricht dies der Gewährung der oben ermittelten Regelvergütung in Höhe von 1,12 %(1.000,00 EUR ./. 888,98 EUR), was ebenfalls angesichts des sehr beschränkten Aufgabenfeldes des Sonderinsolvenzverwalters und der äußerst hohen Berechnungsgrundlage für angemessen erachtet wird. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 12.04.2017 und das Schreiben des Sonderinsolvenzverwalters vom 17.05.2017 nebst Anlagen verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.