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Beschluss

5 T 557/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0601.5T557.16.00
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Leitsätze

1.

Fällt ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Insolvenztätigkeit wie der Einzug von (Alt-) Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Verwertung von Anlage- und Umlaufvermögen mangels operativer Tätigkeit der Schuldnerin nicht bzw. nur in geringem Umfang an, ist dies in der Gesamtschau bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.

2.

Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.082,90 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fällt ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Insolvenztätigkeit wie der Einzug von (Alt-) Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Verwertung von Anlage- und Umlaufvermögen mangels operativer Tätigkeit der Schuldnerin nicht bzw. nur in geringem Umfang an, ist dies in der Gesamtschau bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen. 2. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung ist auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.082,90 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.082,90 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Insolvenzschuldnerin war eingebunden in eine Unternehmensgruppe, zu der auch eine Vertriebs- und eine Produktionsgesellschaft gehörten sowie eine weitere Gesellschaft, die eine Vielzahl von Beteiligungen an ausländischen Vertriebsgesellschaften hielt. Gegenstand der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin innerhalb der Unternehmensgruppe war die Übernahme von Projekten anderer Tochtergesellschaften. Als Projektgesellschaft verfügte die Schuldnerin zunächst über fast kein Anlagevermögen und auch über kein Umlaufvermögen. Im Rahmen einer Projektübernahme erwarb die Schuldnerin dann eine sog. Duftmaschine, die später der Produktionsgesellschaft der Unternehmensgruppe zur Verfügung gestellt wurde und die praktisch das einzige Anlagevermögen der Schuldnerin darstellte. Seit etwa Ende 2011 gab es keinerlei Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin mehr (vgl. Blatt 213, 1109, 1115, 1116, 1120). Im Jahr 2012 beantragten mehrere Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Blatt 1, 288, 318, 335, 399, 416, 426, 452 der Akte). Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.08.2012 (Blatt 157) wurde zunächst ein Rechtsanwalt L, dann mit weiterem Beschluss vom 17.09.2012 (Blatt 182) der Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 26.10.2012 (Blatt 505) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser erstattete unter dem 14.03.2016 seinen Bericht über die vorläufige Verwaltung (Blatt 1057). Seine Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden mit Beschluss vom 06.05.2016 (Blatt 1086) antragsgemäß auf 41.494,38 EUR festgesetzt. Unter dem 20.06.2016 erstattete der Beschwerdeführer seinen Schlussbericht (Blatt 1113) und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als Insolvenzverwalter auf insgesamt 127.684,54 EUR (Blatt 1103), wobei er ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 766.186, 21 EUR und einer Regelvergütung von 43.073,72 EUR Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von insgesamt 122,1 % geltend machte. Das Amtsgericht setzte Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 29.07.2017 (Blatt 1145) auf insgesamt 85.601,95 EUR fest, wobei es von derselben Berechnungsgrundlage und Regelvergütung ausging wie der Beschwerdeführer, ihm aber nur Zuschläge in Höhe von insgesamt 40 % zubilligte. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 02.08.2016 (Blatt 1157) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 19.08.2016 (Blatt 1194). Das Amtsgericht half der Beschwerde unter dem 29.08.2016 (Blatt 1208) mit näherer Begründung nicht ab und legte sie der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer wiederholte und vertiefte sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12.09.2016 (Blatt 1215). Die Insolvenzschuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag, den Schlussbericht, die Beschwerdebegründung und die Stellungnahme des Insolvenzverwalters sowie auf den angefochtenen Beschluss und die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen. II. Die nach § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Amtsgericht an. Auf dessen zutreffende Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen. 1. Der Beschwerdeführer hat als Insolvenzverwalter grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung, die bei einer Berechnungsgrundlage von hier 766.186,21 EUR im vorliegenden Fall 43.073,72 EUR beträgt. Insoweit stimmen der angefochtene Beschluss und der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers überein. 2. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters im konkreten Einzelfall wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Dass das Amtsgericht dem Beschwerdeführer insoweit vorliegend einen Zuschlag von insgesamt (nur) 40 % auf die Regelvergütung zugebilligt hat und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt von 122,1 %, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: In § 3 InsVV werden bestimmte Faktoren genannt, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz nach § 63 Abs. 1 S. 3 InsO rechtfertigen. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben aber lediglich beispielhaften Charakter und sind nicht abschließend. Der Verordnungsgeber hat von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen bewusst abgesehen, weil bei der Vergütungsfestsetzung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Vor diesem Hintergrund ist eine isolierte Prüfung aller möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände im Einzelnen darauf, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen, nicht geboten; es kommt vielmehr allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an. Auch für die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen, bei denen allgemein anerkannt ist, dass sie eine Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen, gilt, dass nicht zwingend einzelne Zu- und Abschläge für bestimmte Fallgruppen festzulegen sind, sondern letztlich eine angemessene Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist generell zu berücksichtigen, dass einerseits eine hohe Vergütung des Insolvenzverwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, andererseits aber der Insolvenzverwalter auch eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt, so dass insoweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist. In jedem Fall ist eine Erhöhung oder Minderung der Regelvergütung nur dann veranlasst, wenn die Abweichung vom Normalfall so signifikant ist, dass für jeden erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom „Normalfall“ abweichenden Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag fände. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Zuschläge wegen besonderer Erschwernisse unter insgesamt 5 Aspekten geltend gemacht, auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird. a) Vorab ist jedoch festzuhalten, dass das Verfahren, was das Amtsgericht aus Sicht der Kammer zu Recht in die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Faktoren miteinbezogen hat, nicht nur Erschwernisse für den Insolvenzverwalter mit sich brachte, sondern in anderer Hinsicht auch hinter dem „Normalfall“ zurückblieb. Zutreffend nennt das Amtsgericht insoweit den Umstand, dass die Schuldnerin vorinsolvenzlich keinem operativen Geschäft im eigentlichen Sinn nachgegangen ist. Das Amtsgericht hat damit nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die Tatsache, dass es nicht zu einer (nach § 3 Abs. 1 Ziffer b) InsVV vergütungserhöhenden) Unternehmensfortführung gekommen ist, unzulässiger Weise vergütungsmindernd berücksichtigt, sondern lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass im „Normalfall“ der Insolvenz eines mit Verkauf, Verarbeitung oder Produktion befassten Unternehmens mit entsprechendem Anlage- und Umlaufvermögen auch dann, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird, ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Insolvenzverwaltertätigkeit darin besteht, (Alt-) Forderungen aus Lieferung und Leistung einzuziehen und das Anlage- und Umlaufvermögen zu verwerten, und dass diese Tätigkeiten im vorliegenden Fall mangels operativem Geschäft und Umlaufvermögen und bei geringem Anlagevermögen, das im Wesentlichen nur aus einem Gegenstand, der sog. Duftmaschine bestand, nicht bzw. nur in geringem Umfang anfielen, was bei der Beurteilung, inwieweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters vom „Normalfall“ abweicht, ebenso Beachtung finden muss wie Mehrarbeit des Verwalters. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die unter Punkt 3.1.3. seines Schlussberichts erwähnten Außenstände der Schuldnerin hinweist, ist die Kammer ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass die dort erwähnten beiden Forderungen nicht vergleichbar sind mit den mehreren hundert Forderungen aus Lieferung und Leistung, die in Verfahren mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage vom Insolvenzverwalter üblicherweise einzuziehen sind. Für zutreffend hält die Kammer auch den Ansatz des Amtsgerichts, bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Kommentierung Kellers im Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (§ 3 InsVV Rn. 21, vgl. Blatt 1203) vertretene Auffassung, eine Erhöhung der Vergütung dürfe nicht wegen einer hohen Berechnungsgrundlage gemindert oder ausgeschlossen werden, überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Geht man mit Riedel im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (3. Auflage 2013, § 3 InsVV Rn. 7) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2006, 515) davon aus, dass mit den Zu- und Abschlägen des § 3 InsVV der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters Rechnung getragen werden soll, so verbietet sich die Festsetzung eines pauschalen und von der Berechnungsgrundlage unabhängigen prozentualen Zuschlags auf die Regelvergütung, weil sich bei hoher Berechnungsgrundlage und dementsprechend hoher Regelvergütung betragsmäßig ein höherer Zuschlag errechnet als bei niedriger Berechnungsgrundlage und entsprechend niedriger Regelvergütung und somit Insolvenzverwalter in Verfahren mit unterschiedlich hoher Berechnungsgrundlage für dieselbe Tätigkeit unterschiedlich vergütet würden. Auf die anschaulichen Beispiele im Münchener Kommentar und bei Gräber/Gräber, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 42 wird insoweit verwiesen. Auch Haarmeyer/Mock gehen in ihrer Kommentierung zu 3 § InsVV davon aus, dass signifikante Abweichungen des konkreten Einzelfalls vom Regelfall bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sind, „sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten“, und lehnen die Auffassung, es komme nur auf die Tätigkeit, nicht jedoch auf die Berechnungsgrundlage an, ausdrücklich ab (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 3 InsVV Rn. 1). Keinen Bedenken begegnet es aus Sicht der Kammer auch, dass das Amtsgericht im Rahmen einer Gesamtschau auch dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass der wesentliche Teil der Insolvenzmasse aus der Veräußerung der sog. Duftmaschine resultiert, die einen vergütungsrelevanten Erlös von 535.538,00 EUR erbrachte, der Beschwerdeführer aber bei der Verwertung der Maschine von der N GmbH unterstützt worden war, der der Insolvenzverwalter wegen ihrer besonderen Spezialkenntnisse unter dem 03.12.2012 einen Verwertungsauftrag erteilt hatte (Blatt 788). Auch wenn die Verwertung in enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sein mag, so verbleibt es doch dabei, dass die Einschaltung der GmbH den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit entlastet hat. b) Zu den beantragten Zuschlägen im Einzelnen: aa) Soweit der Beschwerdeführer konkret einen Zuschlag von 19,7 % für die Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen beansprucht, so ist festzuhalten, dass vorliegend insgesamt 5 Anfechtungssachverhalte zu verfolgen waren. In 2 Fällen konnten die Ansprüche nach kurzer Zeit ohne gerichtliche Inanspruchnahme, in einem dritten Fall nach einem erfolgreichen Prozess mit einem entsprechenden Massezufluss realisiert werden. In einem 4. Fall wurde der Anspruch nicht weiterverfolgt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nicht positiv belegt werden konnten. Der 5. Fall betraf die Übertragung eines Aktienpakets auf eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe. Die Bearbeitung dieses Sachverhalts war insofern problematisch, als die Informations- und Unterlagenbeschaffung wegen des Verhaltens der Geschäftsführung schwierig und aufwendig war, es erheblichen Zeitdruck gab und ein Haftungsrisiko für den Insolvenzverwalter bestand. Schließlich konnte eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, die zu einem beträchtlichen Massezufluss führte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit insbesondere auf Ziffer 1. des Vergütungsantrages (Blatt 1104) Bezug genommen. Einen Zuschlag für die Bearbeitung dieser Anfechtungsansprüche hält die Kammer für unberechtigt. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters, so dass die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle mit der Regelvergütung abgegolten ist (Beschluss des BGH – IX ZB 162/11 – vom 08.03.2012) und lediglich die Bearbeitung besonders vieler und/oder besonders schwieriger Anfechtungsfälle einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann. Allein die Anzahl der zu bearbeitenden Anfechtungsfälle (5) vermag hier einen Zuschlag zur Regelvergütung sicher nicht zu rechtfertigen. Die Bearbeitung des 5. Anfechtungsfalls mag schwieriger und aufwändiger gewesen sein, den Besonderheiten dieses Falles wird aber vergütungsmäßig bereits dadurch Rechnung getragen, dass die in diesem Fall erzielte Massemehrung ohnehin schon zu einer Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung von 4.400,00 EUR geführt hat. Unter Berücksichtigung auch der unter 2a) genannten Kriterien misst die Kammer ebenso wie das Amtsgericht den Anfechtungsfällen im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung bei. Die Problematik der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochenen unzureichenden Buchhaltung und Geschäftsunterlagen wird gesondert berücksichtigt und bleibt insoweit, da sie nicht doppelt in Ansatz gebracht werden darf, hier außer Betracht. bb) Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 47,4 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend macht, ist festzuhalten, dass es dabei allein um die bereits erwähnte Duftmaschine geht, an der sowohl Eigentumsvorbehaltsrechte des Herstellers als auch Sicherungseigentumsrechte der Gesellschaft, der sie zur Verfügung gestellt worden war, geltend gemacht wurden und deren Verwertung auch wegen einer patentrechtlich ungeklärten Sachlage schwierig war. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Ziffer 2 des Vergütungsantrages (Blatt 1107) und Ziffer 3.2.3 des Schlussberichts (Blatt 1120) verwiesen. Einen Zuschlag für diesen Komplex hält die Kammer für berechtigt, allerdings nicht in der vom Beschwerdeführer angenommenen Größenordnung. Das Amtsgericht weist nämlich zu Recht darauf hin, dass in Verfahren mit einer vergleichbaren Berechnungsgrundlage üblicherweise zahlreiche Absonderungsrechte wie Eigentumsvorbehaltsrechte von Lieferanten und Globalzessionen an Forderungen aus Lieferungen und Leistung zu beachten sind und nicht nur wie hier ein einziger mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstand. Hinzu kommt, dass entsprechend § 3 Abs. 2 Ziffer a) InsVV bei der Bemessung des Zuschlags auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und in dieser Eigenschaft in Sachen Duftmaschine bereits tätig geworden war. Auf das Eröffnungsgutachten des Beschwerdeführers vom 19.10.2012 (Blatt 218) wird insoweit verwiesen. cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 5 % wegen arbeitsrechtlicher Probleme geltend macht, ist festzuhalten, dass bei der Schuldnerin zuletzt außer dem Geschäftsführer 6 Arbeitnehmer beschäftigt waren, denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde. 2 Arbeitnehmer erhoben Kündigungsschutzklagen, die diesbezügliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist mit der bereits vereinnahmten Rechtsanwaltsvergütung abgegolten. Ansonsten waren die Arbeitsverhältnisse abzuwickeln und Insolvenzgeldbescheinigungen zu bearbeiten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Ziffer 3 des Vergütungsantrages (Blatt 1107) und Ziffer 3 des Schlussberichts (Blatt 1116) verwiesen. Einen Zuschlag wegen arbeitsrechtlicher Probleme hält die Kammer ebenso wie das Amtsgericht für unberechtigt. Das Amtsgericht stellt insoweit aus Sicht der Kammer zu Recht darauf ab, dass die Abwicklung von Arbeitnehmerangelegenheiten unter § 3 Abs. 1 Ziffer d) InsVV fällt und vergütungsrechtlich erst ab einer Anzahl von 20 Arbeitnehmern relevant wird, dass die Abwicklung von (nur) 6 Arbeitsverhältnissen nach gängiger Rechtsprechung und Literatur mit der Regelvergütung abgegolten ist und dass das Führen der arbeitsgerichtlichen Prozesse gemäß § 5 InsVV nach Maßgabe des RVG vergütet worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch unter Berücksichtigung der unter 2a) genannten Faktoren nach Auffassung der Kammer den arbeitsrechtlichen Problemen keine besondere Bedeutung zu. dd) Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 25 % wegen der defizitären Buchhaltung beansprucht, ist festzuhalten, dass bei der Schuldnerin kein geordnetes Belegwesen existierte und der Beschwerdeführer weitgehend auf Auskünfte der Geschäftsführung angewiesen war, die sich allerdings ausweislich der Verfahrensakte nicht kooperativ verhielt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Ziffer 4 des Vergütungsantrages (Blatt 1108) verwiesen. Die Kammer hält einen Zuschlag dafür, dass die Buchhaltung ungeordnet, die Geschäftsunterlagen unzureichend und das Verhalten des Geschäftsführers obstruktiv war, für berechtigt, bewertet ihn allerdings ebenso wie das Amtsgericht geringer als der Beschwerdeführer. Ausschlaggebend dafür ist neben den unter 2a) genannten Aspekten, dass eine ungeordnete Buchhaltung bei insolventen Unternehmen in gewissem Umfang eher die Regel als die Ausnahme ist und dass in anderen Insolvenzverfahren mit einer vergleichbaren Berechnungsgrundlage, wenn das betroffene Unternehmen einem operativen Geschäft nachgeht, oftmals mehrere Geschäftskonten mit mehreren hundert Geschäftsvorfällen aufgearbeitet werden müssen, was vorliegend bei der Schuldnerin als Projektgesellschaft nicht der Fall war. ee) Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 25 % wegen der konzernrechtlichen Verflechtung beansprucht, ist festzuhalten, dass die Schuldnerin Teil einer Unternehmensgruppe mit wechselseitigen Bezügen war, die die Insolvenzverwaltung tatsächlich und rechtlich besonders schwierig machten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Ziffer 5 des Vergütungsantrages (Blatt 1109) verwiesen. Die konzernrechtliche Verflechtung der Schuldnerin, der damit verbundene Mehraufwand für den Beschwerdeführer und sein besonderes Haftungsrisiko rechtfertigen auch nach Auffassung der Kammer einen Zuschlag, allerdings unter Berücksichtigung der unter 2a) niedergelegten Erwägungen in geringerem Maße als vom Beschwerdeführer angenommen. ff) Einen Zuschlag zwecks Ausgleich der Degression hat der Beschwerdeführer nicht beantragt, er ist auch nicht berechtigt. Die Degression der Regelsätze allein kann einen Zuschlag nicht rechtfertigen. Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand gemehrt hat, der durch die Regelvergütung nicht angemessen abgegolten wird. Insoweit hat das Amtsgericht aus Sicht der Kammer zu Recht darauf abgestellt, dass die große Masse vorrangig aus der Werthaltigkeit eines einzigen Gegenstandes, nämlich der Duftmaschine, resultiert, deren Verwertung maßgeblich durch die eingeschaltete N GmbH erfolgte und nicht durch den Insolvenzverwalter. c) Unter Abwägung aller Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hält auch die Kammer nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren einen Gesamtzuschlag von 40% für angemessen. Daraus, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, erhält, kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass einem Insolvenzverwalter stets annähernd das Vierfache des Betrages, den der vorläufige Insolvenzverwalter als Vergütung erhalten hat, zuzusprechen ist. 3. Einwendungen gegen die festgesetzten Auslagen und die Mehrwertsteuer werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. IV. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung. V. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob eine hohe Berechnungsgrundlage eine geminderte Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigt oder nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, enthalten sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.