Beschluss
83 IN 1/08
Amtsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMS:2019:0215.83IN1.08.00
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Leitsätze
Eine hohe Berechnungsgrundlage und eine daraus resultierende hohe Regelvergütung und die damit einhergehenden betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags führen zu eher geringeren prozentualen Zuschlägen.
Tenor
Vergütung | 98.900,67 € | |
Auslagen/Vergütungserhöhung, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 17 560,60 € | |
Zwischensumme | 116.461,27 € | |
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 116.461,27 € | 22.127,63 € | |
Endbetrag | 138.588,91 € | |
Auf die Vergütung sind bereits bewilligte Vorschüsse in Höhe von 95.458,00 EUR anzurechnen.
Der Endbetrag in Höhe von 43.130,91 EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Der darüber hinausgehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine hohe Berechnungsgrundlage und eine daraus resultierende hohe Regelvergütung und die damit einhergehenden betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags führen zu eher geringeren prozentualen Zuschlägen. Vergütung 98.900,67 € Auslagen/Vergütungserhöhung, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 17 560,60 € Zwischensumme 116.461,27 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 116.461,27 € 22.127,63 € Endbetrag 138.588,91 € Auf die Vergütung sind bereits bewilligte Vorschüsse in Höhe von 95.458,00 EUR anzurechnen. Der Endbetrag in Höhe von 43.130,91 EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Der darüber hinausgehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen. Gründe: Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 13.02.2008 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.085.016,87 €. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 49.450,33 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 200 % und damit auf den Betrag von 98.900,67 € gerechtfertigt. In der Gesamtschau kann lediglich ein Zuschlag von 100 % Berücksichtigung finden. Hierbei ist zunächst die hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. So führt eine hohe Berechnungsgrundlage, eine daraus resultierende hohe Regelvergütung und die damit einhergehenden betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags zu eher geringeren prozentualen Zuschlägen (LG Münster, Beschluss vom 01.06.2017, Az.: 5 T 557/16). So mögen die vom Verwalter in Ansatz gebrachten Zuschläge in prozentualer Hinsicht mit der Kommentierung und Literatur übereinstimmen, in betraglicher Hinsicht sind sie allerdings im Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu hoch angesetzt. Dies gilt insbesondere für den Zuschlag zu Ziffer 3 a) des Vergütungsantrages ("Komplexes Debitorenmangagement/ erschwerter Forderungseinzug aufgrund komplexer Rechtsbeziehungen/erheblicher Arbeitsaufwand durch Betreuung und Quantität der Gläubigergemeinschaft"). Zum einen ist hier zu sehen, dass der Insolvenzverwalter an dieser Stelle hauptsächlich Tätigkeiten vorträgt, die als Regelaufgaben anzusehen sind und auch von der Regelvergütung abgegolten sind. Zum anderen hat ein tatsächlicher Forderungseinzug lediglich hinsichtlich 11 Debitoren stattgefunden, was im Verhältnis zur Berechnungsgrundlage als geringfügig anzusehen ist. In Unternehmen mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage müssen in der Regel deutlich mehr Forderungen aus Lieferung und Leistung eingezogen werden. Hinsichtlich des Zuschlags bezüglich der Quantität der Gläubigergemeinschaft ist festzuhalten, dass grundsätzlich ein Zuschlag gewährt werden kann. Allerdings ist auch hier die hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Haarmeyer/Mock zur InsVV, 5. Auflage, Rn. 77 zu § 3 geht sogar davon aus, dass regelmäßig gar kein Zuschlag zu gewähren ist, da sich die große Gläubigerzahl meistens in einer deutlich erhöhten Berechnungsgrundlage spiegelt und daher auch mit der Staffelvergütung abgegolten ist. Im vorliegenden Fall soll ein Zuschlag für die hohe Gläubigerzahl zwar nicht gänzlich versagt werden, im Hinblick auf die Berechnungsgrundlage und die erheblichen betraglichen Auswirkungen muss der Zuschlag allerdings herabgesetzt werden. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird der Zuschlag für den Punkt Ziffer 3 a) von 70 % auf 50 % gekürzt. Der Zuschlag zu Ziffer 3 b) ("Komplexe Rechtsstreitigkeiten - überobligatorischer Arbeitsaufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - Haftungsansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung") ist auf 30 % zu kürzen. Hier ist nach der vom Insolvenzverwalter zitierten Entscheidung des BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11 zu berücksichtigen, dass aus der hier angeführten Tätigkeit bereits ein Betrag in Höhe von 747.678,06 EUR zur Masse geflossen ist, wodurch sich bereits eine Regelvergütung in Höhe von ca. 16.000,00 Euro ergeben hat, was in die Bemessung des Zuschlags einzubeziehen ist. Weder der BGH-Entscheidung noch dem Vortrag des Insolvenzverwalters kann etwas entnommen werden, das gegen die Berücksichtigung der erhöhten Regelvergütung bei der Zuschlagsbemessung spricht. Somit ergibt sich insgesamt, auch unter Einbeziehung der destruktiven und obstruktiven Verfahrensbeteiligten in die Gesamtschau, ein Zuschlag in Höhe von 100 %.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.09.2018 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Münster, 15.02.2019