Urteil
87 C 175/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2017:0620.87C175.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Unternehmensratings geltend. Die Beklagte betreibt eine Ratingagentur und ist seit dem Jahr 2010 gemäß der Verordnung EG Nr. 1060/2009 vom 16.09.2009 (nachfolgend: „ Rating-Verordnung “) registriert. Dabei erstellte die Beklagte Ratings unter anderem über Unternehmen, aber auch über Finanzinstrumente. Im Auftrag der mittlerweile insolventen N mit Sitz in S (nachfolgend: „ Emittentin “) erstellte die Beklagte am 01.10.2012 ein Rating des Unternehmens. Hiernach erhielt die Emittentin die Ratingnote „BBB“. Die Emittentin beabsichtigte, unter der ISIN DE00A1RE1Z4, WKN: A1RE1Z Schuldverschreibungen im Volumen von bis zu 35 Millionen EUR auszugeben (nachfolgend: „ Anleihe “) und veröffentlichte zu diesem Zweck am 05.10.2012 gemäß § 5 Wertpapierprospektgesetz einen entsprechenden Wertpapierprospekt. In dessen Abschnitt B. 17 wird auf das Unternehmensrating der Emttentin durch die Beklagte verwiesen. Am 16.11.2012 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann, Herr N Anleihen der Emittentin mit einem Nominalwert von 5.000 EUR zum Kurs von 98,90 % und zahlten hierfür 4.996,70 EUR. Am 16.09.2013 veröffentlichte die Beklagte ein weiteres Rating (Folgerating) der Emittentin, in dem die Ratingnote BBB bestätigt wurde. Am 17.06.2014 stellte die Emittentin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom 01.10.2014 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren. Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann für das von den Eheleuten gemeinsam geführte Wertpapierdepot wegen des Ratings der Beklagten die Anleihe gezeichnet habe. Er habe auf das Folgerating gewartet und seine Entscheidung darüber, ob er die Anleihe halten oder veräußern solle, von dem Folgerating abhängig gemacht. Als das Folgerating veröffentlicht worden sei, habe sich der Ehemann der Klägerin entschieden, die Anleihe zu halten. Die Klägerin behauptet weiter, dass sowohl das ursprüngliche Rating als auch das Folgerating durch die Beklagte fehlerhaft erstellt seien. Die Beklagte habe die verfügbare Datenlage nicht sorgfältig ausgewertet, so dass die Ratings insgesamt zu positiv ausgefallen seien. Sie behauptet, dass die Anlageentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Ratings eine andere Bewertung ergeben hätten. Schließlich behauptet die Klägerin, dass ihr Ehemann ihr eventuelle Ansprüche im Zusammenhang mit der Investition in die Anleihe abgetreten habe. Sie ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 35a Rating-Verordnung zustehe. Zusätzlich ergebe sich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.996,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen der N (ISIN DE000A1RE1Z4 mit einem Nominalwert i.H.v. 5.000 EUR; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der in Z. 1 genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet zunächst, dass die beiden streitgegenständlichen Ratings fehlerhaft erstellt seien. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Der Anwendungsbereich von Art. 35a Rating-Verordnung sei bereits nicht eröffnet. Dieser unterscheide zwischen Schadensersatzansprüchen von Anlegern, die Ansprüche nur im Zusammenhang mit einem Rating, das sich auf ein Finanzinstrument bezieht, gelten machen könnten und Ansprüchen von Emittenten, denen Ansprüche (auch) im Zusammenhang mit einem Rating von Unternehmen zustehen könnten. Gerade diese Unterscheidung mache deutlich, dass Anleger ausschließlich wegen eines fehlerhaften Ratings, das sich auf ein Finanzinstrument bezieht, Ansprüche geltend machen könnten. Eine ergänzende Auslegung bzw. eine Analogie sei ersichtlich mangels Regelungslücke ausgeschlossen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin sich auch nicht auf die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufen könne. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Ratings der Emittentin weder aus Art. 35a der Rating-Verordnung noch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch zu. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Hierfür kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ratings fehlerhaft erstellt worden sind, da auch in diesem Fall Ansprüche der Klägerin nicht bestehen. a) Ein Anspruch der Klägerin gemäß Art. 35a der Rating-Verordnung scheidet bereits von vornherein aus, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist (vgl. hierzu auch: LG Düsseldorf, Urt. vom 17.03.2017 – 10 O 126/15). Hinsichtlich des ursprünglichen Ratings ist bereits der temporale Anwendungsbereich der Rating-Verordnung nicht eröffnet. Art. 35a Rating-Verordnung ist (erst) durch die Änderungs-Verordnung 462/2013 mit Wirkung zum 20.06.2013 in Kraft getreten. Dies liegt nach dem Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Ratings am 01.10.2012. Unabhängig davon fällt die Klägerin aber auch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 35a Rating-Verordnung, soweit Ansprüche wegen eines Unternehmensratings geltend gemacht werden. Unstreitig hat die Beklagte ein Unternehmensrating der Emittentin erstellt. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass Art. 35a der Rating-Verordnung zwischen Ansprüchen des Anlegers und Ansprüchen des Emittenten unterscheidet. So kann ein Anleger nach dieser Vorschrift Schadensersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich ein Rating bezieht, zu investieren, dieses Finanzinstrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise in Einklang mit Art. 5a Abs. 1 der Rating-Verordnung oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat. Ansprüche eines Anlegers kommen nach dem insoweit eindeutigen Wortlauft des Art. 35a Rating-Verordnung folglich nur in Betracht, wenn diesen ein sich auf ein Finanzinstrument beziehendes Rating zugrunde liegt. Das streitgegenständliche Rating bezieht sich aber gerade nicht auf ein Finanzinstrument, sondern auf ein Unternehmen. Insoweit ist auch weder eine teleologische Auslegung noch eine Analogie dahingehend möglich, einem Anleger (auch) Ansprüche wegen eines fehlerhaften Unternehmensratings zu gewähren. Dies folgt aus dem Umkehrschluss zu Art. 35a Abs. 1, Unterabs. 3, gemäß dem einem Emittenten ausdrücklich Ansprüche sowohl im Zusammenhang mit einem Unternehmensrating als auch im Zusammenhang mit einem Rating, das sich auf ein Finanzinstrument bezieht, zustehen können. Der Umstand, dass der Gesetzgeber unterschiedlichen Gruppen von Anspruchstellern innerhalb desselben Absatzes einer Norm unterschiedlich weitreichende Ansprüche zugesprochen hat, lässt auf einen eindeutigen gesetzgeberischen Willen schließen, so dass sowohl eine erweiternde teleologische Auslegung ausgeschlossen ist wie auch eine Analogie (Letzteres bereits mangels planwidriger Regelungslücke). b) die Klägerin kann sich auch nicht auf die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter berufen, da diese im Verhältnis zwischen einem Anleger und einer Ratingagentur nicht eingreifen (vgl. hierzu auch: LG Düsseldorf, Urt. vom 17.03.2017 – 10 O 126/15). Zwar wird in der Literatur vertreten, dass ein Anleger in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen einem Emittenten und einer Ratingagentur einbezogen sein kann ( Wojcik NJW 2013, 2385 ff.). Ein solcher Anspruch ist indes abzulehnen. Unabhängig von der allgemeinen Kritik an der Figur des „Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte“ ist der Anspruch abzulehnen, da der Kreis der potentiell geschützten Dritten für die Ratingagentur nicht ausreichend erkennbar ist. Auch wenn die Ratingagenturen wissen ( und unter Umständen wollen), dass ihre Ratings von einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden, ist die Anzahl potentieller Anspruchsgläubiger stets unbegrenzt und letztlich abhängig von Entscheidungen, die in keiner Weise in den Kontrollbereich der Ratingagentur fallen. Im Übrigen ist bei dem streitgegenständlichen Rating zu berücksichtigen, dass die Ratingagenturen an der Anlageentscheidung der Anleger kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben und darüber hinaus gerade betonen, dass ihre Bewertung keine Anlageempfehlungen darstellen. c) Mit gleichen rechtlichen Gesichtspunkten scheidet auch eine Vertrauenshaftung nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus. d) Weiterhin scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB für Anleger aus. Denn § 823 Abs.1 BGB schützt nicht abstrakt das Vermögen und die Erstellung eines fehlerhaften Ratings verletzt keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter des Anlegers. e) Auch der Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt und bewiesen sind. 2. Da der Klägerin bereits der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, steht ihr auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.996,70 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.