Urteil
83 C 959/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2020:1112.83C959.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 70,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwalts-kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 70,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Anwalts-kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weitere Mietwagenkosten in Höhe von 70,06 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Hinsichtlich der Mietwagenkosten stand der Klägerin ein Gesamtanspruch in Höhe von 331,04 EUR zu, auf welchen die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 260,98 EUR gezahlt hat. 1. Sowohl der Unfallhergang als auch die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen aufgrund einer Verursachungsquote ihres Versicherungsnehmers zu 100% ist vorliegend zwischen den Parteien unstreitig. 2. Zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Mietwagenkosten konnten nicht einfach die aus der Mietkostenrechnung der Firma Automobile S vom 29.03.2018 hervorgehenden Kosten von 420,02 EUR zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506). Es ist Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat. Hier hat die Klägerin keinerlei Bemühungen dargetan, sich bei Konkurrenzunternehmen in Kempen oder Mönchengladbach nach den verlangten Mietpreisen zu erkundigen. Noch sind derartige Bemühungen aus dem klägerischen Vortrag ersichtlich. Die bloße Vorlage der Mietwagen-Rechnung ist nicht zum Beleg dafür geeignet, dass die Klägerin dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat und diese Aufwendungen auch erforderlich waren. 3. Die Klägerin war vorliegend indes auch nicht auf das von der Beklagten als Anlage xxx3 zur Akte gereichte Vergleichsangebot zu verweisen. Dieses bildet bereits kein taugliches Vergleichsangebot zu dem erforderlichen Zeitraum vom 19.03.2018 bis 23.03.2018, denn das Angebot datiert auf den 28.05.2020. Dass dieses oder ein vergleichbares Fahrzeug mit den in Anlage xxx 3 ersichtlichen Konditionen zum streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar war, ist damit nicht dargetan. 4. Angesichts dessen ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Klägerin in Mönchengladbach einen Mietwagen erlangt hätte, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist Aufgabe des gem. § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Grundsätzlich ist danach auch die Heranziehung von Tabellen zur Schadensschätzung möglich. Das Gericht legt seiner Schätzung in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. Die alleinige Anwendung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts erscheint nicht sachgerecht. Insoweit hat sich insbesondere gezeigt, dass die Nichtanmietung über Internetangebote, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte beim Geschädigten und der Umstand, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel eine einwöchige Vorlaufzeit für die Buchung berücksichtigt, durchaus Umstände sind, die aus nachvollziehbaren Gründen höhere Mietwagenkosten mit sich bringen. Diese Gesichtspunkte bleiben jedoch zunächst unberücksichtigt, wenn im Grundsatz allein auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten zurückgegriffen wird und diese sodann aufgrund der aufgezeigten Randumstände nach oben angepasst werden müssen. Es ist damit auf den arithmetischen Mittelwert der Listenwerke Fraunhofer und Schwacke zurückzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - 1 U 74/18). Bei der Ermittlung des angemessenen des angemessenen „Normaltarifs“ ist bei beiden Mietpreisspiegeln aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte in dem Preisspiegel berücksichtigte Anmietzeitraum, hier also die Wochenpauschale, heranzuziehen und der sich darauf ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Vorliegend war entsprechend der Rechnung der Firma S ein Anmietungszeitraum von vier Tagen der Kostenermittlung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen. Danach ergibt sich die folgende Berechnung: Mietpreispiegel „Fraunhofer“ für Normaltarif 2018 im PLZ-Gebiet 47, Klasse 3: 3- Tagespauschale: 147,11 EUR : 3 x 4 = 196,17 EUR N „Schwacke“ für Normaltarif 2018 im PLZ-Gebiet 479, Klasse 3: 3- Tagespauschale: 280 EUR : 3 x 4 = 373,33 EUR Summe beider Tarife : 569,5 EUR : 2 = 284,75 EUR Hiervon war ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (zB von so genannten „beweglichen Betriebskosten“ wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den so genannten „ersparten Verschleißkosten“ durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997 - 1 U 104/96 - Rn. 39 - juris). Die Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 60,52 EUR waren dabei dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, da sie vorliegend tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Geltend gemachte Kosten für eine Haftungsreduzierung sind dabei grundsätzlich auch bis hin zu einem Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung grundsätzlich erstattungsfähig und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln Urt. v. 01.08.2013, 15 U 09/12 – juris dort Rn. 52 f.). Allerdings sind vorliegend die tatsächlichen Kosten für die Haftungsreduzierung maßgeblich, da diese unterhalb der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste liegen (OLG Köln a.a.O. Rn. 48). II. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR aus § 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, denn die Klägerin durfte sich zur außergerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche hinsichtlich der übrigen Mietwagenkosten der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Die insoweit durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin erstatteten Kosten, hat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin mit dem in Anlage K5 ersichtlichen Schreiben zwecks Geltendmachung in eigenem Namen abgetreten. III. Der Zinsanspruch ergibt sich für die übrigen Mietwagenkosten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB nachdem die Beklagte die Zahlung weiterer Mietwagenkosten mit Abrechnungsschreiben vom 22.05.2018 verweigert hat. Im Übrigen richtet sich der Zinsanspruch nach §§ 288, 291 BGB. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 159,04 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.