Urteil
1 U 74/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Freistellungsanspruch des Geschädigten umfasst nicht die Pflicht des Schädigers, unberechtigte Forderungen des Mietwagenunternehmens gegen den Geschädigten abzuwehren.
• Bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bestimmt sich die Höhe grundsätzlich nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
• Bei fehlender Darlegung eigener Marktanfragen hat der Geschädigte die Schadenshöhe zu beweisen; das Fehlen konkreter Nachfragen führt bei der Schadensbemessung zur Orientierung an objektiven Markterhebungen.
• Der Tatrichter kann zur Schätzung nach § 287 ZPO Marktlisten heranziehen; der Senat legt insoweit künftig das arithmetische Mittel von Fraunhofer-Marktpreisspiegel und Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde.
• Von den ermittelten Mietkosten ist ein pauschaler Abzug von 5 % wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: "Fracke"-Mittel, Darlegungslast und 5%-Abschlag • Der Freistellungsanspruch des Geschädigten umfasst nicht die Pflicht des Schädigers, unberechtigte Forderungen des Mietwagenunternehmens gegen den Geschädigten abzuwehren. • Bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bestimmt sich die Höhe grundsätzlich nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. • Bei fehlender Darlegung eigener Marktanfragen hat der Geschädigte die Schadenshöhe zu beweisen; das Fehlen konkreter Nachfragen führt bei der Schadensbemessung zur Orientierung an objektiven Markterhebungen. • Der Tatrichter kann zur Schätzung nach § 287 ZPO Marktlisten heranziehen; der Senat legt insoweit künftig das arithmetische Mittel von Fraunhofer-Marktpreisspiegel und Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. • Von den ermittelten Mietkosten ist ein pauschaler Abzug von 5 % wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen. Der Kläger verlangte nach einem Unfall vom 08./09.05.2017 Freistellung von Mietwagenkosten, die während einer Reparatur wegen Lieferverzögerungen anfielen. Das Mietwagenunternehmen A GmbH stellte für einen Klasse-5-Wagen den Betrag von 2.414,16 € in Rechnung; die Beklagten erstatteten bereits 1.118,60 €. Der Kläger machte weitere 1.295,56 € geltend, strich Teile später zurück und beanspruchte in der Berufung weiterhin die Freistellung. Die Beklagten hielten ihre Zahlung für ausreichend und beriefen sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab; das Berufungsgericht erkannte dem Kläger teilweisen Anspruch auf Freistellung über 551,42 €. • Anspruchsgrundlage sind §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG sowie § 115 Abs.1 Nr. VVG in Verbindung mit § 249 BGB für erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. • Der Freistellungsanspruch aus deliktischem Schadenersatz umfasst nur die Befreiung von einer begründeten Verbindlichkeit; er verpflichtet den Schädiger nicht zur Abwehr unbegründeter Forderungen des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten. • Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Ersetzensfähig ist der Aufwand, den ein verständiger wirtschaftender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig hält. • Liegt keine Darlegung oder kein Nachweis des Geschädigten vor, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem örtlich relevanten Markt zugänglich war, so ist die subjektive Schadensbetrachtung nicht erfolgreich; damit obliegt dem Geschädigten die Darlegung und ggf. der Beweis günstiger Alternativangebote. • Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann der Tatrichter Marktlisten heranziehen; der Senat folgt der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und wählt künftig als Regelmaßstab das arithmetische Mittel aus Fraunhofer- und Schwacke-Erhebung ("Fracke"). • Bei der konkreten Berechnung ist aus der Gesamtmietzeit der jeweils im Marktspiegel berücksichtigte größte Anmietzeitraum zugrunde zu legen; der so ermittelte Normaltarif ist mit der Anzahl der Miettage zu multiplizieren. • Von den so ermittelten Mietkosten ist ein pauschaler Abzug von 5 % wegen ersparter Aufwendungen vorzunehmen; nach Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen verbleibt die ausschlaggebende Forderung von 551,42 €. Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 551,42 € freizustellen. Begründet wurde dies damit, dass nach mangelhafter Darlegung eigener Marktanfragen durch den Kläger die objektive Schadenshöhe zu schätzen war; der Senat setzte als Schätzgrundlage das arithmetische Mittel aus Fraunhofer- und Schwacke-Listen an und nahm einen pauschalen Abzug von 5 % wegen ersparter Aufwendungen vor. Die restlichen geltend gemachten Kosten wurden nicht für erforderlich erachtet, weil der Kläger keine konkreten Nachweise zu zugänglichen, wesentlich günstigeren Tarifen vorlegte. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden entsprechend geregelt.