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Beschluss

46 F 21/11 GÜ

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNE:2024:0119.46F21.11G220.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Neuss auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2023 durch die Richterin am Landgericht C.

beschlossen:

1.      Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.      Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %.

3.      Der Verfahrenswert wird auf 750.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Neuss auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2023 durch die Richterin am Landgericht C. beschlossen: 1. Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %. 3. Der Verfahrenswert wird auf 750.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um gegenseitige Zugewinnausgleichsforderungen. Die Beteiligten schlossen am 07.11.1980 die Ehe. Aus der Ehe sind die volljährigen Kinder D. und J. hervorgegangen. Sie leben seit Februar 2010 endgültig voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin in dem vor dem Amtsgericht Neuss unter dem Aktenzeichen 46 F 21/11 geführten Scheidungsverfahren am 09.02.2011 zugestellt. Durch rechtskräftigen Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.03.2023 zum Aktenzeichen 46 F 23/23 wurde die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 28.04.2023 zum Aktenzeichen 46 F 21/11, rechtskräftig seit dem 27.07.2023, geschieden. Der Antragsteller ist Landwirt. Die Antragsgegnerin arbeitete während der Ehe in dessen Betrieb mit. Durch Gesellschaftsverträge mit seinem Vater vom 30.06.1983 und 13.01.1986 wurde der Antragsteller zunächst Gesellschafter und sodann Alleininhaber des landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Übertragungsvertrag vom 30.12.1991 überließ die am 00.00.0000 geborene Mutter des Antragstellers diesem die zur Hofstelle gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Gemäß § 2 des Vertrages wurde der Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der Bezeichnung „Schenkung unter Lebenden“ übertragen. Im Zuge dieser Übertragung erwarb die Mutter des Antragstellers ein umfassendes Altenteilrecht. Zudem erwarb der Antragsteller im Erbgang von Frau M. den Grundbesitz Blatt 00 am 19.03.1993. Mit Kaufvertrag vom 15.11.1994 verkaufte der Antragsteller die Festwiese mit 7.855 m² sowie weitere 5.880 m² an die Stadtgemeinde Y. zu einem Kaufpreis von 964.000,00 DM. Den Erlös aus dem Verkauf wandte der Antragsteller für den Bau neuer Hallen (Stallgebäude), die Anschaffung des Milchviehs und die Melkanlage auf. Durch Vertrag vom 28.12.1998 verkaufte der Antragsteller weitere 375 m² zu einem Kaufpreis von 61.000,00 DM. Auch diesen Erlös verwandte der Antragsteller für Investitionen in Gebäude, Viehbestand und Milchquote. Anfang 2005 verkaufte der Antragsteller 6.700 m² Waldfläche für 22.500,00 €, wobei auch dieser Erlös im Betrieb verblieb. Die Beteiligten trennten sich erstmals im November 2005. Im Zuge ihrer Versöhnung schlossen die Beteiligten am 03.02.2006 eine notarielle Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet: „Die Beteiligten vereinbaren jedoch, dass der auf die Ziff. 1 vereinbarte bereits geleistete Betrag von 50.000,00 € sowie etwaige künftige auf die unter Ziff. 1 vereinbarte Zahlungsverpflichtung geleisteten Beträge jeweils zinslos auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau anzurechnen sind.“ „Die Eheleute T. und G. K. haben seit ihrer Hochzeit gemeinsam den landwirtschaftlichen Betrieb aufgebaut und erheblich erweitert. Frau T. K. hat stets und ausschließlich seit der Eheschließung der Parteien vor 25 Jahren in dem Betrieb mitgearbeitet. Sie hat für diese Mitarbeit zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt erhalten. Sie hat stets und immer darauf vertraut, dass ihre Ehe dauerhaft von Bestand ist und vor diesem Hintergrund gemeinsam an der Mehrung des ehelichen Vermögens, das im Wesentlichen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht, mitgewirkt. Sie hat ihre gesamte Arbeitskraft stets dazu eingesetzt, den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes zu unterstützen, ihn zu erweitern und ihn insbesondere für die Zukunft in eine überlebensfähige Größenordnung zu bringen.“ In der Folge leistete der Antragsteller entsprechend der notariellen Vereinbarung auf den Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnende Zahlungen im Jahr 2006 i.H.v. 50.000,00 € und im Jahr 2010 i.H.v. 250.000,00 €. Zudem zahlte der Antragsteller Zinsen in streitiger Höhe, deren weiteres Schicksal ebenfalls streitig ist. Der Antragsteller gründete mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, D. K., die B. u. S. K. GbR, an der der Antragsteller zu 50% beteiligt ist. Der Zeitpunkt der GbR-Gründung ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsgegnerin trägt vor: Der Antragsteller sei nicht durch privilegierte Schenkung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentümer des Betriebes geworden, sondern habe sich dies gegenüber dem Vater erarbeitet. Auf die Privilegierung des § 1376 IV BGB könne sich der Antragsteller für die Ermittlung der relevanten Werte nicht berufen, weil dieser nur anwendbar sei, wenn ein landwirtschaftlicher Hof während der Ehe als Ganzes unverändert vorhanden sei. Würden wesentliche Umgestaltungen erfolgen, Grundstücke hinzuerworben oder auch gewinnbringend verkauft, beruhe dies auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten, sodass die Identität wie vorliegend aufgrund der erheblichen Erweiterung und Teilverlagerung und erfolgten Veräußerungen zu verneinen sei. Auch habe der Antragsteller im Vertrag vom 03.02.2006 die gemeinsame Lebensleistung der Eheleute in Bezug auf den Beruf festgeschrieben, weshalb unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung der Antragsgegnerin die Anwendung des § 1376 IV BGB vorliegend eklatant gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde. Im Übrigen verletze die Privilegierung nach § 1376 IV BGB den Gleichheitsgrundsatz, weil im Lichte der gesamtwirtschaftlichen Situation die Privilegierung der Landwirte willkürlich sei, sowie andere Verfassungsrechte der Antragsgegnerin und sei nicht mehr zeitgemäß, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Sohn sei nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch die unentgeltliche Übertragung diverser Grundstücke auf den Sohn entspreche weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Vielmehr habe der Antragsgegner Vermögenswerte im Sinne des § 1375 II Nr. 2 BGB verschwendet, weil er über den Vertrag mit der Antragsgegnerin in besonderer Weise verpflichtet gewesen sei und die Übertragungen in der Absicht vorgenommen habe, die Antragsgegnerin bei der bevorstehenden Vermögensauseinandersetzung zu benachteiligen, nachdem der zeitliche Zusammenhang der Übertragungen mit der Trennung allzu offensichtlich sei. Die durch den Antragsteller gezahlten Verzugszinsen i.H.v. 28.000,00 € seien im Rahmen eines Vergleichs zum Unterhalt verrechnet worden und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin seien die folgenden Positionen zugrunde zu legen: Tabellarische Darstellung wurde entfernt. Hilfsweise habe die Antragsgegnerin jedenfalls einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Hofes und der betrieblichen Grundstücke i.H.v. 1.050.000,00 € abzüglich der erhaltenen 300.000,00 €, nachdem die Antragsgegnerin durch Beendigung der Ehe als Mitgesellschafterin aus der bestehenden Ehegatteninnengesellschaft ausgeschieden sei. Durch die jahrzehntelange Aufbauarbeit und die gleichrangigen Leistungen der Eheleute habe die Antragsgegnerin im Laufe der Zeit die Position einer Mitgesellschafterin erlangt, weshalb die Eheleute in Ansehung des Hofes eine sogenannte Innengesellschaft bilden würden, wobei der Gesellschaftervertrag stillschweigend zustande gekommen sei. Denn die Eheleute hätten sich durch gemeinsame Arbeit eine wirtschaftliche Existenz geschaffen und die gleichrangigen Leistungen der Antragsgegnerin seien hierbei nicht durch Arbeitslohn oder andere wirtschaftliche Werte kompensiert worden. Zudem sei die Position der Antragsgegnerin als Mitgesellschafterin durch den Vertrag vom 03.02.2006 in besonderer Weise manifestiert worden. Die vorliegende Folgesache betreffend den Zugewinnausgleich ist durch Beschluss vom 08.03.2023 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden. Im Rahmen des vorliegenden Stufenverfahrens ist über die gegenseitigen Auskunftsanträge mit Teil-Beschluss vom 17.07.2012 und Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 21.11.2014, sowie über die gegenseitigen Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Teil-Beschlüssen vom 26.7.2013 und vom 22.12.2015 entschieden worden. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr sinngemäß, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin 750.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 278.307,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Hilfswiderantrag zurückzuweisen. Der Antragsteller trägt vor: Der landwirtschaftliche Betrieb sei nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Ertragswert in die Berechnung einzubeziehen. Zum 01.01.2010 habe der Antragsteller mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten die B. u. S. K. GbR mit Willen und Kenntnis der Antragsgegnerin gegründet. An die GbR seien alle Beteiligungen, Maschinen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter übertragen worden. Die GbR- Gründung und die vorgenommenen Grundstücksübertragungen auf den Sohn der Beteiligten seien erfolgt, weil der Sohn in den väterlichen Betrieb gewollt habe und ein Haus auf einem Grundstück des Antragstellers habe bauen wollen. Die Photovoltaikanlagen seien nach Demontage unverkäuflich und nur noch mit einem Wert von 100.000 € anzusetzen. Als weitere Passiva im Endvermögens des Antragstellers seien Darlehen des Antragstellers gegenüber seiner Mutter i.H.v. 180.000,00 € und gegenüber der Sparkasse i.H.v. 100.000,00 € zur Zahlung des Zugewinnausgleichs an Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Im Endvermögen der Antragsgegnerin seien die durch den Antragsteller geleisteten Zahlungen i.H.v. 330.000,00 € ebenso anzusetzen. Weiterhin hätten Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seiner Mutter aus den Verträgen vom 15.11.994 i.H.v. 20.4516,75 €, 02.06.2008 i.H.v. 250.000,00 €, 10.11.2008 i.H.v. 200.000,00 € bestanden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus eine latente Steuerlast i.H.v. 120.740,00 €. Auch die entsprechend der notariellen Vereinbarung gezahlten Zinsen i.H.v. 30.000,00 € seien auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs sei der Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs maßgeblich, jedoch seien unter hilfsweise Ansetzen des Verkehrswertes des landwirtschaftlichen Betriebs folgende Positionen zu berücksichtigten: Tabellarische Darstellung wurde entfernt. Eine Innengesellschaft sei nicht entstanden, zumal die Antragsgegnerin ihre eigenen Grundstücke nicht etwa wie ein Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht, diese vielmehr gegen Zahlung einer Pacht an den Antragsteller verpachtet habe. Bei Finanzbedarf für den Erwerb der Photovoltaikanlage im Jahr 2008 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Kredit zur Verfügung gestellt, der zu verzinsen gewesen sei. Haftungstechnisch und gesellschaftsrechtlich habe die Antragsgegnerin nichts mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zu tun haben wollen, zumal die Antragsgegnerin nicht ihre volle Arbeitskraft im Betrieb eingesetzt habe und zudem mit einem monatlichen Gehalt von 390 DM entlohnt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. 1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen weiteren Anspruch nach § 1378 I BGB, weil die der Antragsgegnerin zustehende Zugewinnausgleichsforderung durch Erfüllung erloschen ist. a. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin besteht höchstens in Höhe von 286.680,15 €. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen, § 1372 BGB. Vorliegend haben die Beteiligten nach Eheschließung am 07.11.1980 in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, weil sie keine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen haben, vgl. § 1363 I BGB. Durch rechtskräftigen Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 21.03.2023 zum Aktenzeichen 46 F 23/23 wurde die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten aufgehoben. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses nach § 1378 I BGB dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist nach § 1374 I BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört, wobei Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen nach § 1374 II BGB hinzugerechnet wird, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Maßgeblicher Stichtag des Anfangsvermögens ist vorliegend Tag der Eheschließung am 07.11.1980. Endvermögen ist nach § 1375 I BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Stichtag des Endvermögens ist vorliegend der 09.02.2011, weil an diesem Tag die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten ist. Für die Berechnung des Zugewinns ist trotz der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend, weil zu diesem Zeitpunkt die erste Sache rechtshängig geworden und durch den zwischenzeitlich rechtskräftig erfolgten Scheidungsausspruch über diese auch positiv entschieden worden ist. Verbindlichkeiten sind sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, §§ 1374 III, 1375 I 1 BGB. Es ergibt sich sodann die nachfolgende Berechnung zum Zugewinn der Beteiligten: Tabellarische Darstellung wurde entfernt. aa. Die unter Position 5 aufgeführte landwirtschaftliche Hofstelle ist mangels hinreichend substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin mit 0,00 € im Endvermögen des Antragstellers in Ansatz zu bringen. Für die Höhe des Endvermögens, mithin auch für die einzelnen, den Anspruch begründenden Positionen, trägt die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast. Unbestritten ist der Antragsteller während der gesamten Ehezeit und darüber hinaus als Landwirt tätig. Nach § 1376 IV BGB ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 I BGB in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. (1) Entgegen der Einwendungen der Antragsgegnerin geht das Gericht weiterhin von der Anwendbarkeit des § 1376 IV BGB aus. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 1984 zum Aktenzeichen 1 BvL 17/80 entschieden, dass § 1376 IV BGB (a.F.) landwirtschaftliches Vermögen unterschiedslos und auch in Fällen, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Opfer zugemutet wird, das nicht mehr durch den gesetzgeberischen Zweck gerechtfertigt wird, sondern eine Privilegierung des Ausgleichspflichtigen darstellt, begünstige, was sich nicht mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbaren lasse. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Entscheidung zu § 1376 IV BGB in der damaligen Fassung erging, die lautete: „Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden“. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht weiter konkretisiert, dass Sachverhalte, bei denen die Anwendung des § 1376 IV BGB zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würden, etwa dann gegeben seien, wenn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1384 BGB) das landwirtschaftliche Vermögen im Wesentlichen nur noch aus dem Grund und Boden bestehe, der im Wege der Verpachtung wirtschaftlich genutzt werde, und wenn bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 1989 zum Aktenzeichen 1 BvR 803/86 fortgeführt und ergänzend ausgeführt, dass trotz der sich aus der Anwendung des § 1376 IV BGB ergebenden Begünstigung des Inhabers von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Benachteiligung des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten und trotz des Sinnes des Zugewinnausgleichs, der darin bestehe, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG dieses Opfer noch zumutbar sei, wenn es darum gehe, die Zerschlagung des Betriebs im Interesse des Ehepartners oder der Kinder zu vermeiden. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei indes, den Zugewinnausgleich in der Landwirtschaft selbst dann auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens durchzuführen, wenn nur damit gerechnet werden könne, ein entfernterer Verwandter des Eigentümers und nicht dieser selbst oder ein Abkömmling könnten den landwirtschaftlichen Betrieb in Zukunft wiederaufnehmen. Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich nachgekommen und hat § 1376 IV BGB nunmehr dahingehend ergänzt, wonach weitere Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist, dass eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann. Entgegen der Auslegung der Antragsgegnerin verbietet indes die Tatsache, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit im Betrieb mitgearbeitet und den Bestand des Betriebes durch seine Mitarbeit mit gesichert hat, die Anwendbarkeit des § 1376 IV BGB nicht. Denn eine solche Konstellation stellt vielmehr den Regelfall dar. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06. Juni 1989 ausgeführt hat, besteht grade der Sinn des Zugewinnausgleichs darin, dem berechtigten Ehegatten seinen Anteil an den in der Ehe erarbeiteten wirtschaftlichen Werten zukommen zu lassen. Nichtsdestotrotz gelangt das Bundesverfassungsgericht unter Einbeziehung der sich ergebenden Benachteiligung in Ansehung des Sinns und Zwecks des Zugewinnausgleichs zu einer verfassungsmäßigen Anwendbarkeit des § 1376 IV BGB. Auch das weitere Argument der Antragsgegnerin, wonach die ursprüngliche Idee des Gesetzgebers, die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse zu verhindern, heute nicht mehr gelte, vermag nicht zu überzeugen. Zwar stammen die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1984 und 1989. Wie das Bundesverfassungsgericht indes mit Beschluss vom 16. Oktober 1984 zum Aktenzeichen 1 BvL 17/80 ausgeführt hat, sei davon auszugehen, dass trotz der in der Landwirtschaft zu beobachtenden tiefgreifenden Strukturwandlung die landwirtschaftlichen Betriebe und auch die Wirtschaftsauffassung der Landwirte noch zahlreiche typische Eigenheiten aufweisen würden, die sie von der gewerblichen Wirtschaft unterscheiden würden. Es bestünden bei der Mehrheit der Landwirte weiterhin starke innere Bindungen an Grund und Boden. Dieser sei in der Landwirtschaft im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft nicht nur Standort, sondern maßgebender Produktionsfaktor. Die besonderen Produktionsbedingungen würden dem landwirtschaftlichen Betrieb von der Natur her Schranken setzen und würden zu einem Betriebsrisiko eigener Art führen. Insoweit sei die Landwirtschaft gegenüber den gewerblichen Betrieben in natürlicher und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligt, weshalb es grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, dass die von § 1376 Abs. 4 BGB betroffenen ausgleichsberechtigten Ehegatten anders (schlechter) behandelt werden als potentiell Ausgleichsberechtigte, bei denen die Feststellung ihrer Ansprüche auf der Grundlage der Verkehrswerte erfolgt. Diese Annahmen auf Grundlage derer die Vereinbarkeit des § 1376 IV BGB angenommen worden ist, sind weiterhin gegeben. Nach wie vor sind Grund und Boden im Gegensatz zu anderen gewerblichen Betrieben von maßgeblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes, wodurch weiterhin wesentliche Einschränkungen im Vergleich zu anderen gewerblichen Betrieben bestehen. (2) Der Betrieb des Antragstellers ist als landwirtschaftlicher Betrieb i.S.v. § 1376 IV BGB zu qualifizieren, der von der Privilegierung des § 1376 IV BGB erfasst ist. (a) Unstreitig handelt es sich bei dem Betrieb des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Antragstellers um einen landwirtschaftlichen Betrieb. (b) Auch kann dessen Weiterführung durch den Eigentümer oder Ankömmling erwartet werden. Für die anzustellende Prognoseentscheidung müssen bei realistischer Betrachtungsweise Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten (BVerfGE 67, 348, 368). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb derzeit gemeinsam mit dem Sohn der Beteiligten betreibt und die gemeinsame Bewirtschaftung darauf angelegt ist, dass der Sohn den Betrieb künftig fortführt. Dies stellt auch die Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht in Abrede, sie bestreitet lediglich den Zeitpunkt der GbR-Gründung. Hierauf kommt es jedoch für die Frage der prognostisch zu erwartenden Weiterführung nicht an. (c) Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers ist sowohl bei der Berechnung des Anfangs- als auch des Endvermögens zu berücksichtigen. Unstreitig ist der landwirtschaftliche Betrieb zur Berechnung des Endvermögens relevant. Er ist ebenso zur Berechnung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen, da dieses Vermögen in Form des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach § 1374 II BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.1983 haben der Vater des Antragstellers und der Antragsteller eine GbR gegründet, an der beide jeweils hälftig beteiligt gewesen sind. Gemäß § 6 der Vereinbarung haben die beteiligten Gesellschafter das ihnen gehörende lebende und tote Inventar der Gesellschaft zu Eigentum übertragen, wodurch der Antragsteller als Mitgesellschafter schenkweise auch hieran hälftig beteiligt worden ist. Denn eine Gegenleistung ist für keinen der beiden Gesellschafter vereinbart worden. Mit nachgewiesener Vereinbarung vom 13.01.1986 hat der Antragsteller den Gesellschaftsanteil seines Vaters an der GbR G. K. sen. & Sohn, die den landwirtschaftlichen Betrieb zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftet hat, übertragen erhalten. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils, durch den der Antragsteller Alleingesellschafter geworden ist, erfolgte schenkweise, weil er ausweislich der Vereinbarung vom 13.01.1986 nicht zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet gewesen ist. Hinsichtlich des zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundbesitzes liegt privilegiertes Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 II BGB vor, weil der Antragsteller den Grundbesitz auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am 30.12.1991 von seiner Mutter erhalten hat. Wie der zwischen den Beteiligten das Höhe nach streitige Altenteilrecht zu bewerten ist, stellt hingegen eine Frage der Wertermittlung dar. In der Folge sind sämtliche Vermögenswerte, die den landwirtschaftlichen Betrieb ausmachen, aufgrund des nach § 1374 II BGB privilegierten Erwerbs auch dem Anfangsvermögen des Antragstellers zuzurechnen und damit für dessen Berechnung maßgeblich. (d) Trotz erfolgter Veränderungen des landwirtschaftlichen Betriebs während der Ehezeit wird im vorliegenden Einzelfall die Anwendbarkeit des § 1376 IV BGB nicht gehindert. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass eine privilegierte Bewertung nur in Betracht kommen soll, wenn und soweit von der Identität des Betriebes im Anfangs- und im Endvermögen ausgegangen werden kann, denn dem ausgleichspflichtigen Ehegatten soll der bereits zum Anfangsvermögen gehörende Betrieb nach seinem damaligen realen Zuschnitt erhalten bleiben, weil der andere Ehegatte zu dessen Erwerb nichts beigetragen hat und weil sein Fortbestand schützenswert ist. Wird hingegen während der Ehe wesentliches hinzuerworben, beruht dies auf der gemeinsamen Leistung der Ehegatten, die allgemein den rechtfertigenden Grund dafür abgibt, dass während der Ehe erworbenes Vermögen aufgeteilt wird. Ein solcher Erwerb vollzieht sich zum Verkehrswert und nicht zu irgendeinem privilegierten Wert. Müssen hierfür Kredite aufgenommen werden, die am Endstichtag noch nicht zurückbezahlt sind, würde zum Nachteil des anderen Ehegatten mit zweierlei Maß gemessen, wenn im Endvermögen das Erworbene mit einem privilegierten Wert, die Kreditverbindlichkeiten hingegen mit ihrem realen Wert berücksichtigt würden (BGH, Urteil vom 6. Februar 1991, XII ZR 57/90, BGHZ 113, 325-335). Eine Bewertung von hinzuerworbenen Grundstücken nach dem Ertragswert kann allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa, wenn wegen einer zwischenzeitlichen besonderen Entwicklung im Agrarbereich der Zuerwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Erhaltung einer - bei Beginn des Güterstands vorhandenen - Lebensfähigkeit des Hofes erforderlich war. Aber auch in diesem Fall erscheint die Prüfung angezeigt, ob nicht im Einzelfall durch eine Bewertung gemäß § 1376 Abs. 4 BGB der ausgleichsberechtigte Ehegatte unverhältnismäßig benachteiligt würde, insbesondere, wenn noch erhebliche, durch den Zuerwerb veranlasste Kreditbelastungen zum Nennwert anzusetzen sind oder sich der erweiterte Hof erheblich von dem Zuschnitt des ursprünglichen entfernt. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, der am Endstichtag nicht mehr lebensfähig ist oder voraussichtlich binnen kurzem nicht mehr gehalten werden kann, gerade aus diesem Grunde nicht privilegiert zu bewerten ist (BGH a.a.O.) Eine Identität des im Anfangsvermögen einerseits und im Endvermögen andererseits zu berücksichtigenden Betriebs ist grundsätzlich indes nicht erforderlich; ein neuer Betrieb kann einen alten vielmehr auch ersetzen. Die Änderungen, die die wirtschaftliche Bestimmung als Landgut nicht anbelangen, etwa die Umstellung von Getreide- auf Gemüseanbau, von Ackerbau auf Grünlandnutzung zur Viehhaltung oder von Milchwirtschaft auf Mastviehhaltung, stehen der genannten Bewertungsmethode nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2016, XII ZB 578/14 m.w.N.). Unstreitig haben Veränderungen des landwirtschaftlichen Betriebs zwischen den relevanten Stichtagen des privilegierten Anfangsvermögens und dem des Endvermögens stattgefunden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht um Veränderungen, die die Anwendbarkeit des § 1376 IV BGB im vorliegenden Einzelfall hindern. Ein Hinzuerwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen während der Ehe ist nicht erfolgt. Dies trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor. Dies ergibt sich auch insbesondere nicht aus der Gegenüberstellung des dem Anfangsvermögen zuzurechnenden und im Endvermögen vorhandenen Grundbesitzes. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Unstreitig hat der Antragssteller während der Ehe verschiedene Flächen veräußert und – wie er unbestritten vorträgt – den Erlös in den Betrieb reinvestiert. Insoweit stellt die sich hieraus ergebende Veränderung und Erweiterung des Betriebes bzw. des beweglichen Vermögens lediglich Surrogationserwerb dar, der gleichwohl der Privilegierung des § 1376 IV BGB unterfällt. Denn die vorgenommenen Veränderungen wurden nicht durch während der Ehe erworbenes Vermögen vorgenommen. Vielmehr wurde im Betrieb vorhandenes Vermögen lediglich umgewandelt und weiterhin im Betrieb belassen, wodurch sich das private Vermögen der Eheleute weder gemehrt noch gemindert hat. Dass die Eheleute, wie im Vertrag vom 03.02.2006 festgehalten, den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam aufgebaut und erheblich erweitert haben, vermag insoweit nichts Abweichendes zu begründen, da auch eine erhebliche Erweiterung - deren konkrete Ausgestaltung ohnehin nicht dargelegt ist - jedenfalls durch Surrogationserwerb erfolgt ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vertrag vom 03.02.2006, dass das Ziel des gemeinsamen Einsatzes der Arbeitskraft der Eheleute gewesen ist, den Betrieb für die Zukunft in eine überlebensfähige Größe zu bringen. Hinzukommt, dass unstreitig eine Umgestaltung des Betriebes nicht durch privat seitens der Eheleute zur Verfügung gestellte und in den Betrieb eingebrachte Mittel erfolgt ist. Kreditverbindlichkeiten diesbezüglich sind weder im Anfangs- noch im Endvermögen vorgetragen oder berücksichtigt. Die einzig bestehenden, teils streitigen Kreditverbindlichkeiten betreffen nicht die Finanzierung des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern die Photovoltaikanlagen sowie die erfolgten Ausgleichszahlungen an die Antragsgegnerin. Abweichendes gilt allerdings, soweit Flächen durch (Teil-)Verlagerung des landwirtschaftlichen Betriebs zum Stichtag des Endvermögens nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Insoweit gilt die Privilegierung nicht mehr, vielmehr ist der Verkehrswert in Ansatz zu bringen (s. hierzu Pos. 7 „Ehemalige Hofstelle“). Eines besonderen Schutzes durch die Privilegierung ist insoweit nicht mehr gerechtfertigt. Gleichwohl beschränkt sich dies auf die aus dem Betrieb ausgeschiedenen jedoch zum Stichtag des Endvermögens noch vorhandenen Vermögenswerte und vermag nicht die Privilegierung für den gesamten verbleibenden Betrieb insgesamt aufzuheben. (3) Die Antragsgegnerin vermochte indes den im Endvermögen zu berücksichtigenden Wert des landwirtschaftlichen Betriebs nicht substantiiert darzulegen, weshalb der angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu erheben ist, weil dieser auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Die Antragsgegnerin trägt vor, der landwirtschaftliche Betrieb weise sowohl nach dem Ertrags- als auch dem Verkehrswert einen Wert von 1,2 Mio. € zum Stichtag des Endvermögens auf. Auf Grundlage des Betriebsspiegels und der Bilanz 2006/2007 sei von Einzelwerten für Milchlieferrechte von 201.870,63 €, bauliche Anlagen von 24.642,44 €, Wirtschaftsgebäude 474.173,00 €, Betriebsvorrichtungen 184.332,00 €, Maschinen und Geräte 421.742,00 €, Betriebs- und Geschäftsausstattung 22.863,00 €, Beteiligungen 17.339,00 € und Viehbestand 132.734,00 € auszugehen. Es ist mit Rücksicht auf diesen Vortrag nicht festzustellen und daher im Rahmen eines Beweisbeschlusses nicht hinreichend konkret bestimmbar, welche Vermögenswerte im landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag des Endvermögens im Einzelnen vorhanden gewesen sind. Eine Ermittlung weder des Ertrags- noch des Verkehrswertes ist auf Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin möglich. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche konkreten baulichen Anlagen, Wirtschaftsgebäude Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Beteiligungen und Viehbestand zu bewerten wären. Es handelt sich lediglich um Oberbegriffe, die nicht weiter bestimmbar sind. Weder die Bilanz 2006/2007 noch der Betriebsspiegel sind im vorliegenden Verfahren vorgelegt. Soweit diese im vorangegangenen Arrestverfahren vorgelegt worden sein mögen, ist eine Bezugnahme – wie mit Hinweisbeschluss vom 21.06.2023 hingewiesen – nicht zulässig. Hinzukommt, dass der nicht vorgelegte Betriebsspiegel und die ebenso wenig vorgelegte Bilanz 2006/2007 ohnehin kaum geeignet sind, den Bestand zum Stichtag im Jahr 2011 darzustellen. Der Verkehrswert lässt sich aus diesen unbestimmten Angaben nicht ermitteln, da hierzu die einzubeziehenden konkret zu bewertenden Vermögensgegenstände relevant wären. Ebenso wenig liegen ausreichend Anknüpfungstatsachen vor, auf deren Grundlage der Ertragswert durch einen Sachverständigen ermittelt werden könnte. Der Ertragswert bestimmt sich nach § 2049 II BGB nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14). Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin keine Ertragswertermittlung vorgenommen hat, um ihre Annahme eines Ertragswertes von 1,2 Mio. € zu stützen. Die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat jedoch ebenso wenig Vortrag getätigt oder Unterlagen vorgelegt, auf deren Grundlage eine sachverständige Bewertung einer Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre hätte erstellt werden können. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts oder eines Sachverständigen, zunächst den Gegenstand der Bewertung zu bestimmen und sodann die benötigten Unterlagen bei den Beteiligten anzufordern. Hiervon sind im Übrigen beide Beteiligten, auch die Antragsgegnerin selbst ausgegangen, nachdem beide Beteiligten ihre dahingehenden Bedenken gegen den Beweisbeschluss vom 04.05.2020 ausgesprochen haben und die Antragsgegnerin selbst mit Schriftsatz vom 31.07.2020 vorgetragen hat, für eine ordnungsgemäße Beweiserhebung sei zunächst zu klären, welche Grundstücke und Aktivwerte zum landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen seien. Dieser Vortrag und die Beibringung der zur stichtaggenauen Bewertung erforderlichen Unterlagen hätte in der Folge der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin oblegen. Dies wäre ihr aufgrund der ihr zustehenden Auskunftsansprüche auch nicht unmöglich gewesen. Ein Wert – weder der Verkehrs- noch der Ertragswert – lässt sich im Ergebnis für den landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag des Endvermögens nicht ermitteln. Dieser ist mit 0,00 € anzusetzen. Es ist auch nicht der antragstellerseits vorgetragene Verkehrswert als Mindestwert anzurechnen. Wie der Antragsteller wiederholt ausdrücklich vorgetragen hat, geht er von einer Ermittlung nach dem Ertragswert aus und gibt den Verkehrswert ermittelt nach den Buchwerten lediglich hilfsweise zur Stellungnahme auf den Vortrag der Antragsgegnerin an. Auch trägt der Antragsteller vor, dass im Gegensatz zu der Behauptung der Antragsgegnerin der Ertragswert deutlich unter dem Verkehrswert liege. Da der Ertragswert, wie vorstehend ausgeführt, maßgeblich ist, kann der antragstellerseits angegebene Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes nicht als Mindestwert in Ansatz gebracht werden, weil auch dieser Wert streitig ist und sich überdies eine Identität der zugrundeliegenden Vermögenswerte aufgrund des unsubstantiierten Vortrags der Antragsgegnerin auch nicht feststellen lässt. In der logischen Konsequenz ist auch die Pos. 8. Ackerflächen mit 0,00 € zu bewerten, weil die Ackerflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und bei der Ermittlung des Ertragswertes einzubeziehen sind. bb. Die Pos. 7 „Ehemalige Hofstelle (Bauland)“ kann im Endvermögen des Antragstellers lediglich mit dem jedenfalls unstreitigen Verkehrswert von 564.740,00 € in Ansatz gebracht werden. Einen höheren Wert vermochte die Antragsgegnerin nicht darzulegen. Auf Grundlage ihres nicht hinreichend bestimmbaren Vortrags ist der angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich und würde vielmehr ebenfalls auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Die Antragsgegnerin stellt den Wert der „Ehemaligen Hofstelle – Bauland“ im Nachgang zu dem mit Schriftsatz vom 28.03.2014 übermittelten und insoweit inhaltsgleichen Entwurf erstmals mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (Bl. 429 d.A.) unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zur näheren Bestimmung des Grundbesitzes trägt sie lediglich vor, es handele sich um das Areal mit einer Fläche von 3.449 m², auf dem der Antragsteller auf einer Teilfläche von ca. 2.100 - 2.200 m² Einfamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen habe errichten lassen. Das oder die zu bewertenden Flurstücke werden nicht aufgeführt und sind aus dem pauschalen Vortrag auch nicht bestimmbar. Weiteres Beweisangebot zu dieser Position im Endvermögen ist nicht erfolgt. Auch aus einer Gesamtschau des Vortrags der Antragsgegnerin lässt sich eine hinreichend konkrete Bestimmung der Fläche, die die Antragsgegnerin im Endvermögen des Antragstellers mit einem Wert von 1,2 Mio. € annimmt, nicht vornehmen. Die Ausführungen mit Schriftsatz vom 10.10.2011 stellen sich vergleichbar pauschal dar. Es wird zu „2.2 / 2.3 Bauland/Verkauf R.“ (Bl. 70 d. A.) auf Ausführungen zum Anfangsvermögen verwiesen, wonach es „um die Parzelle hinter der alten Hofstelle“ und die an den Architekten R. verkaufte Fläche gehe. Konkrete Flurstücke werden nicht genannt, auch nicht im vorausgegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 16.05.2011, auf den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.10.2011 Bezug nimmt. Im Schriftsatz vom 20.06.2016 (Bl. 553 d.A.) werden zu der „Hofstelle“ erneut keinerlei konkrete Angaben gemacht, die eine Bestimmung der zu bewertenden Fläche zulassen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.06.2016 (Bl. 577 d. A.) geht die Antragsgegnerin auf ein Bodengutachten die Hofstelle betreffend ein, welches indes nicht vorgelegt wird. Eine nähere Konkretisierung ist weiterhin nicht möglich. Im Schriftsatz vom 06.09.2016 (Bl. 593 d. A.) benennt die Antragsgegnerin erstmals die ehemalige Hofstelle mit Blatt 983, Flur 31, Flurstück 602. Wie der Sachverständige indes ausführlich dargestellt hat, existierte dieses Flurstück zum Stichtag am 09.02.2011 nicht mehr. Zudem hat das ehemalige Flurstück 602 eine Gesamtfläche von 16.757 m² aufgewiesen, was im Widerspruch zu den Ausführungen steht, dass das unter Beweis gestellte Grundstück 3.449 m² groß sein solle. Dies wird im Nachgang zu den Ausführungen des Sachverständigen durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 693 d.A.) wiederholt, wonach die vormalige Hofstelle auf dem Flurstück 602 mit einer Größe 3.449 m² angegeben wird. Da das ehemalige Flurstück jedoch eine Gesamtfläche von 16.757 m² aufgewiesen hat, ist nicht erkennbar, welchen Teilbereich die Antragsgegnerin mit 1,2 Mio. € bewertet wissen will. Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 (Bl. 878 d. A.) führt die Antragsgegnerin weiter aus, auf dem verbliebenen Grundstück H.-straße, Flurstück 1509, habe es keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr gegeben. Ob sie hiermit überhaupt die von ihr genannte Position „Ehemalige Hofstelle“ meint, oder näherliegend lediglich Stellung zu dem Beweisbeschluss vom 04.05.2020 nimmt, kann letztlich dahinstehen. Denn das Flurstück 1509 ist erst durch nach dem Stichtag erfolgte Grundstücksteilung entstanden und muss ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der mehrfachen Teilungen eine deutlich geringere Größe als die seitens der Antragsgegnerin genannten 3.449 m² aufgewiesen haben, weil es aus der Teilfläche von 3.448 m² (Teilflurstück 1.262) neben den Flurstücken 1.499 und 1.508 entstanden ist. Mit weiteren Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 31.07.2020 (Bl. 878 f.) geht die Antragsgegnerin weiter davon aus, dass „die Bewertung des Grundstücks H.-straße, vormaliges Flurstück 602, jetzt 1509 und 1501“ nach dem Verkehrswert zu erfolgen habe. Es wird – auch wenn dies aus den Ausführungen nicht eindeutig ersichtlich ist – davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin hier ihre Position „Ehemalige Hofstelle“ meinen dürfte. Es ergibt sich jedoch aus der Bezeichnung der Flurstücke erneut ein nicht aufzuklärender Widerspruch. Denn das Flurstück 602 hat aus einer Gesamtfläche von 16.757 m² bestanden, während die Antragsgegnerin durchgängig von einer zu bewertenden Fläche von 3.449 m² ausgeht. Auch die weiter genannte Fläche 1509 kann, wie ausgeführt, diese Fläche nicht darstellen. Das Flurstück 1501 hingegen ist am 25.10.2011, mithin ebenfalls erst nach dem Stichtag, vom Grundbuch Blatt 00 in das Blatt 00 übertragen worden und hat mit dem ursprünglichen Grundstück Blatt 00, Flur 31, Flurstück 602 nichts zu tun. Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.04.2021 (Bl. 925) beziehen sich auf ein Luftbild, welches der Sachverständige seinem Schreiben vom 10.12.2017 als Anlage 6 beigefügt hat und auf denen die Flurstücke 1508 und 1.509 zu sehen sind. Es handelt sich erneut um kleinere Teilstücke, als die Fläche von 3.449 m² und wieder um andere Teilflächen, als in den zuvor genannten Schriftsätzen, die aber erneut zum Stichtag noch nicht existent gewesen sind. Die Flurstücke 1.508 und 1.509 sind erst infolge Grundstücksteilung des Flurstücks 1.500 am 13.11.2012 entstanden. Sodann führt die Antragsgegnerin aus, die Annahme des Gerichts, mit der ehemaligen Hofstelle sei das zum Stichtag vorhandene Flurstück 1.490 gemeint, treffe zu. Es bleibt jedoch offen, inwieweit dieses Flurstück zum Stichtag noch ggfs. teilweise landwirtschaftlich genutzt worden ist oder nicht. Beweis wird nicht angeboten. Jedoch ist es in der Folge auch bei diesem Vortrag nicht verblieben, sondern die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.12.2023 (Bl. 1135 f.) das Grundstück nunmehr dahingehend konkretisiert, dass es sich um die damalige Parzelle 602, heutige Flurbezeichnungen 1262 bis 1264 handele. Wie mehrfach ausgeführt, hat das Flurstück jedoch entgegen des gleichbleibenden Vortrags der Antragsgegnerin bezüglich der Grundstücksfläche von 3.449 m² eine Gesamtfläche von 16.757 m² aufgewiesen. Die Flurstücke 1262 bis 1264 sind durch Fortschreibung am 23.06.1995 aus dem Flurstück 602 entstanden, weisen mithin ebenfalls eine Gesamtfläche von 16.757 m² aus. Nachdem die Antragsgegnerin nun durchweg trotz wiederholter Hinweise im deutlichen Widerspruch zueinander stehenden Vortrag zur Konkretisierung der „ehemaligen Hofstelle“ erbringt, lässt sich im Ergebnis nicht bestimmen, welche konkrete Fläche sie letztendlich mit 1,2 Mio. € bewertet wissen will, auf der sich der landwirtschaftliche Betrieb zum Stichtag nicht mehr befunden haben soll. Es ist auch diesbezüglich nicht Aufgabe des Sachverständigen oder des Gerichts herauszufinden, welcher Grundbesitz des Antragstellers gemeint ist. Auch auf dieser Grundlage lässt sich ein Beweisbeschluss nicht formulieren, da der zu bewertende Grundbesitz nicht hinreichend konkret bestimmbar ist. In Ansatz zu bringen ist insoweit der durch den Antragsteller genannte Verkehrswert. Es lässt sich zwar auch nicht feststellen, ob insoweit tatsächlich eine Identität mit dem durch die Antragsgegnerin angeführten Grundbesitz besteht. Jedoch ist dieser Vermögenswert unabhängig von seiner konkreten Lage auch nach dem Vortrag des Antragstellers in seinem Endvermögen vorhanden gewesen. Dass dieser zum Stichtag nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hat, kann insoweit als wahr unterstellt werden, weil sich, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, ein weiterer Anspruch der Antragsgegnerin nicht realisiert. cc. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu den weiteren Positionen kann als wahr unterstellt werden, weil sich der geltend gemachte Anspruch gleichwohl nicht ergibt. Zu berücksichtigen ist, dass der im Anfangsvermögen des Antragstellers, für den dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt, aufgrund der Ausführungen zu II. 1. a. ebenso wenig der durch die Antragsgegnerin unstreitig gestellte Mindestwert der landwirtschaftlichen Grundstücke Berücksichtigung finden kann, der Wert vielmehr ebenso wie im Endvermögen des Antragstellers mit 0,00 € anzusetzen ist, weil dieser Grundbesitz im Rahmen der Ertragswertermittlung bereits bei dem Wert des landwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen ist. Der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes hingegen ist mit dem durch die Antragstellerin unstreitig gestellten Wert in Ansatz zu bringen, nachdem sie selbst ausführt, dass die von ihr genannten Werte sowohl den Ertrags- als auch den Verkehrswert widerspiegeln. b. Der Anspruch der Antragsgegnerin ist durch Erfüllung erloschen, nachdem der Antragsteller unstreitig 300.000,00 € an die Antragsgegnerin gezahlt hat, die ausweislich der notariellen Vereinbarung der Beteiligten ebenso unstreitig auf den Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen sind. 2. Die Antragsgegnerin hat auch keine Ausgleichsansprüche aufgrund der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat weder die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft noch die Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs hinreichend substantiiert dargelegt. Die Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn die Eheleute einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, während eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft ausscheidet, wenn der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben gilt, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen eines für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999, XII ZR 230/96; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Februar 2022, 7 U 133/20). Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Kredit oder die Gewährung von Sicherheiten für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (BGH a.a.O.). Zudem muss eine nicht lediglich untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist, denn gleiche Beiträge haben Gesellschafter nur zu leisten, wenn sie nichts anderes vereinbaren, § 706 I BGB (BGH, Urteil vom 14.03.1990, XII ZR 98/88). Maßgeblich ist vielmehr die gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute ihr Zusammenwirken als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse aus, der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was auch durch Abreden über die Ergebnisverwendung zum Ausdruck kommen kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999, XII ZR 230/96; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Februar 2022, 7 U 133/20). Danach kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere auch ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. (BGH, Urteil vom 25.06.2003, XII ZR 161/01). Unter Berücksichtigung dessen lässt sich auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, diesen als wahr unterstellt, nicht entnehmen, dass zwischen den Beteiligten eine auf Vermögensbildung gerichtete Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist. Zwar war die Antragsgegnerin während der Ehezeit unbestritten im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers tätig. Wie sich insbesondere auch aus der notariellen Vereinbarung ergibt, hat sie an der Mehrung des Vermögens durch ihre Mitarbeit mitgewirkt und war an Erhalt und Erweiterung durch ihre Mitarbeit beteiligt. Gleichwohl lässt sich nicht erkennen, dass die Ehegatten übereinstimmend - konkludent - der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen geben wollten. Hiergegen spricht insbesondere die notarielle Vereinbarung vom 03.02.2006, durch die die Mitarbeit der Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag honoriert werden sollte und aufgrund derer die Zahlungen i.H.v. 300.000,00 € geflossen sind. Denn aus der notariellen Vereinbarung ergibt sich ausdrücklich, dass eben diese Zahlungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden. Hieraus folgt zugleich, dass keine über die bloßen Ehewirkungen, die den Zugewinnausgleich erfassen, beabsichtigt gewesen sind. Im Übrigen ist auch zur Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht hinreichend vorgetragen. Die Antragsgegnerin stützt ihren behaupteten Anspruch der Höhe nach insbesondere auf den Wert des Hofes und der Grundstücke von 1,8 Mio €. Eine Wertermittlung ist indes mangels hinreichend bestimmten Vortrags nicht möglich. Auf die Ausführungen zu Ziff. 1 wird Bezug genommen. Hinzukommt, dass eben diese Vermögensgegenstände unstreitig durch den Antragsteller in eine etwaig bestehende Ehegatteninnengesellschaft, eingebracht worden wären. Zweck der behaupteten Ehegatteninnengesellschaft wäre die Vermögensmehrung. Es hätte vor diesem Hintergrund überdies einer Darlegung bedurft, wie sich die konkrete Mehrung des Vermögens dargestellt hätte, an der die Antragsgegnerin ihre Beteiligung verlangt. Die Annahme, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin an allen von ihm eingebrachten Vermögenswerten vollständig mit Rechtsbindungswillen habe teilhaben lassen wollen, obwohl die Antragsgegnerin am ursprünglichen Erwerb der von den Eltern des Antragstellers erlangten Vermögenswerte in keinster Weise beteiligt gewesen ist, erscheint fernliegend. 3. Da weder ein über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehender Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin noch ein Ausgleichsanspruch zugunsten der Antragsgegnerin besteht, ist über den Hilfswiderantrag des Antragstellers, der nur für den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens des Hauptantrags gestellt ist, nicht zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG i.V.m § 92 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen sowohl im Rahmen der Auskunftsstufe, der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch der Leistungsstufe. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neuss eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . C.Richterin am Landgericht