XII ZR 230/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1999 XII ZR 230/96 BGB §§ 705, 730 ff. Abgrenzung unbenannter Zuwendung und Innengesellschaft bei Gütertrennung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aa. Bei der Auslegung der Löschungsbewilligung sind die durch den Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen zu beachten. Maßgebend ist Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGH und BayObLG Rpfleger 1993 a.a.O.; Demharter a.a.O. §19 Rdnr. 28; Haegele/Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdnr. 172, jeweils m.w.N.). Demnach ist entgegen der Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass sich der in dem notariellen Kaufvertrag vom 23.6.1998 mitbeurkundete Löschungsantrag auch auf solche Belastungen erstrecken soll, die wie die hier in Rede stehenden Zwangssicherungshypotheken erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages ins Grundbuch eingetragen worden sind. bb. Es kann offen bleiben, ob dem Löschungsantrag schon allein deshalb, weil er sich ausdrücklich auf alle eingetragenen Belastungen bezieht, eine Zustimmung auch hinsichtlich solcher Grundpfandrechte entnommen werden könnte, die bei der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung noch nicht im Grundbuch eingetragen waren (vgl. BayObLG RPfleger 1981, 23 [= MittBayNot 1980, 208 ]; Kohler in Bauer/v. Oefele a.a.O. § 27 Rdnr. 36; Meikel/Böttcher a.a.O. § 27 Rdnr. 78). Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Zustimmung jedenfalls daraus zu folgern wäre, dass der Verkäufer des Grundstücks sich gegenüber den Erwerbern zur Lastenfreistellung verpflichtet hat (vgl. dazu BayObLGZ 1973, 220, 223 und RPfleger 1981 a.a.O.; Senat FG-Prax 1998, 129; Kohler a.a.O.; Meikel/Böttcher a.a.O. Rdnr. 77; Haegele/Schoener/Stöber a.a.O. Rdnr. 2758; Demharter a.a.O. §27 Rdnr. 11; KEHE Grundbuchrecht 4. Aufl. §27 Rdnr. 9). cc. Unabhängig von den vorgenannten Auslegungskriterien ergibt sich nämlich aus dem Zusammenhang zwischen Wortlaut des Löschungsantrags und Grundbuchstand bei Errichtung der notariellen Urkunde mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Zustimmung des Verkäufers auch auf die Löschung später erst entstehender Belastungen beziehen soll: Mit ihrem in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 23.6.1998 enthaltenen Löschungsantrag beantragen die Beteiligten die Löschung aller Belastungen ... nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten, insbesondere die Löschung der Rechte Abteilung III lfd. Nr. 1 und 2. Die Formulierung „insbesondere“ ergibt nur dann einen Sinn, wenn man den Löschungsantrag auch auf Belastungen erstreckt, die in ihm nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dabei kann es sich hier nur um solche Belastungen handeln, die nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages zur Entstehung gelangt sind. Abgesehen von den beiden ausdrücklich erwähnten Rechten in Abteilung III Nr. 1 und 2 des Grundbuchs war zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung nur inAbteilung II lfd. Nr. 2 eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Diese konnte mit dem Löschungsantrag schon deshalb nicht gemeint sein, weil sie von den Erwerbern übernommen werden sollte. Sonstige Belastungen waren im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich des Löschungsantrags, so weit er erklärtermaßen über die ausdrücklich bezeichneten Grundpfandrechte hinausgehen soll, von vornherein nur später zur Entstehung gelangende Rechte. Erstreckt sich der Löschungsantrag aber schon nach seinem Wortlaut auf zukünftig entstehende Rechte, so besteht kein Hindernis, ihn auch auf die unter lfd. Nr. 5 bis 7 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Zwangshypotheken zu beziehen und ihm zugleich die gemäß § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung des Grundstücksveräußerers zur Löschung zu entnehmen. Der in den Vorinstanzen herangezogene Beschluss des Senats vom 30.4.1998 (FGPrax 1998 a.a.O.) steht dem nicht entgegen. Anders als im hier vorliegenden Fall ging es dort nicht um die Zustimmung des Grundstücksveräußerers, sondern um diejenige des bereits als neuer Eigentümer eingetragenen Grundstückserwerbers. Zudem entsprach der Inhalt der dort im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Löschungsbewilligung nicht dem Inhalt der Bewilligung im hier zu entscheidenden Streitfall. 2. Die Zwischenverfügung und der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts können nach alledem keinen Bestand behalten. Sie sind aufzuheben. An einer eigenen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten ist der Senat gehindert. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag als solcher (vgl. BayObLG MittBayNot 1990 a.a.O.; Senat OLGZ 1991, 153 sowie OLGR 1997, 139, 140 und 1998, 49, 50; Demharter a.a.O. § 77 Rdnr. 15, jeweils m.w.N.). Das Verfahren ist deshalb an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Dieses ist gehalten, von seinen in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken nach Maßgabe der vorliegenden Senatsentscheidung Abstand zu nehmen und über die Eintragungsanträge der Beteiligten erneut zu entscheiden. 11. BGB §§ 705, 730 ff. (Abgrenzung unbenannter Zuwendung und Innengesellschaft bei Gütertrennung) Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft. BGH, Urteil vom 30.6.1999 – XII ZR 230/96 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist die voreheliche Tochter und Alleinerbin ihres während des erstinstanzlichen Verfahrens im Januar 1992 verstorbenen Vaters (im folgenden Erblasser). Sie verlangt als dessen Rechtsnachfolgerin von der Beklagten, der geschiedenen Ehefrau des Erblassers, einen Vermögensausgleich nach gescheiterter Ehe. Der Erblasser und die Beklagte heirateten 1951. Beide hatten zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen. Mit Erklärung vom 28.7.1958 gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 des Gleichberechtigungsgesetzes optierte der Erblasser für die Gütertrennung. Die Beklagte war während der Ehe nicht berufstätig. Von 1965 bis 1968 war auf ihren Namen ein Käseund Meiereihandel eingetragen. Streitig ist, wer von den Ehegatten das Geschäft geführt hat. Der Erblasser war von Beruf Revisor und von 1959 bis 1968 Betriebsleiter einer Meierei, von der er jedoch wegen Unterschlagung und Untreue fristlos entlassen wurde. In der Folgezeit war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog unter anderem zunächst Krankengelder, ab März 1972 Versorgungsbezüge in Form von Renten und Versicherungsleistungen. In der Folge flossen zwischen März 1974 und April 1986 von den Versorgungsbezügen des Erblassers rund 181.612 DM auf das Konto der Beklagten. Weitere 19.593 DM wurden an eine Sanitärfirma zum Ausbau eines der Häuser der Beklagten gezahlt. In den Jahren 1961, 1963, 1965, 1967, 1968, 1970 und 1982 wurden auf den Namen der Beklagten mehrere bebaute und unbebaute 565MittBayNot 1999 Heft 6 Grundstücke erworben, die – mit Ausnahme des 1968 gekauften und 1971 wieder verkauften Hauses – zum Zeitpunkt der Trennung der Eheleute im August 1985 noch in ihrem Alleineigentum standen und nach der Feststellung des Oberlandesgerichts zum Stichtag Januar 1987 einen Gesamtwert von 1.830.000 DM hatten. Der Erblasser, der nur über ein geringes Renteneinkommen (1986 1.582 DM monatlich) verfügte, wohnte nach der Trennung mietfrei in einem der Häuser der Beklagten. Auf Grund seines im Januar 1987 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrages wurde die Ehe – rechtskräftig seit 11. November 1987 – geschieden. Im März 1987 hatte der Erblasser gegen die Beklagte ein Unterhaltsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 26.1.1994 wurde der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin rückständiger Trennungs- und Nachehelichenunterhalt für den Erblasser für den Zeitraum von August 1985 (Trennung) bis zu seinem Tod im Januar 1992 in monatlich unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Ebenfalls im März 1987 hatte der Erblasser das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem er gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche wegen des von ihr während der Ehe erworbenen Vermögens geltend machte. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass der Grunderwerb ausschließlich durch seine finanziellen Beiträge ermöglicht worden sei. Lediglich zum Schutz vor seinen Gläubigern seien die Grundstücke ins Alleineigentum der Beklagten übertragen worden. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der weitere Immobilienerwerb sei im Wesentlichen aus den Mieterträgen des Anwesens in S. finanziert worden, welches ihr aus verwandtschaftlichen Gründen billiger überlassen worden sei. Sie habe außerdem mit ihren Erträgnissen aus dem Meiereiladen und der Vermietung von Fremdenzimmern beigetragen. Die Klägerin, die nach dem Tod des Erblassers in das Verfahren eingetreten ist, hat zuletzt vor dem Oberlandesgericht eine Ausgleichszahlung von 1.095.000 DM verlangt; das ist etwa die Hälfte des von ihr behaupteten Verkehrswertes der Grundstücke im Juli 1992 (2.191.000 DM). Das Landgericht hat ihr 600.000 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ausgleichszahlung auf 175.958,89 DM herabgesetzt und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel völliger Klagabweisung eingelegt. Aus den Gründen: I. Die Revision und die Anschlussrevision, die der Senat ebenfalls annimmt, führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht hat einen – auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangenen – Anspruch des Erblassers auf Ausgleich so genannter ehebezogener unbenannter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ( § 242 BGB ) dem Grunde nach bejaht. (…) II. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt. Das Oberlandesgericht hat einen Ausgleichsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ehebezogenen Zuwendung in Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB geprüft. Das ist rechtsfehlerhaft. Es hätte bei dem gegebenen Sachverhalt in erster Linie der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer – auch stillschweigend möglichen – Abrede der Ehegatten über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens auszugehen ist, die einen Ausgleich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts erfordert. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ehegatten über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines Vermögens (hier Immobilien) mitgearbeitet haben, um – auch im Alter – aus dessen Erträgen zu leben und daraus auch weiteres Vermögen zu bilden, liegt die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen den Ehegatten nahe (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen führt zu Ergebnissen, die dem Typus ihrer Erwerbsgemeinschaft angemessener und im Übrigen auch praxisgerechter sind, wenn die Ehegemeinschaft scheitert und der dinglich nicht berechtigte Ehegatte an den Früchten der Vermögensbildung nicht mehr teilhaben kann. 1. Rechtsprechung und Lehre hatten sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage zu befassen, wie bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten hergestellt werden kann, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet (zu dieser Voraussetzung siehe BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 – VI ZR 152/92 – FamRZ 1994, 295 , 297) und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts der in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögenswerte unbillig erscheint. Diese Folge kann insbesondere bei der Gütertrennung auftreten. Allerdings sind dabei von vornherein die Fälle auszuscheiden, in denen ein Ehegatte durch seine Leistungen bewusst und gezielt das Privatvermögen des anderen gefördert hat und die so geschaffenen Vermögenswerte nach dem übereinstimmenden Willen der Partner rechtlich und wirtschaftlich nur diesem allein verbleiben sollen (Hausmann in Hausmann/Hohloch, Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 1999 Kap. 3 Rdnr. 75; Hausmann ZEV 1995, S. 129, 131). So weit das nicht der Fall ist und die Ehegatten auch keine ausdrückliche Abrede über einen Vermögensausgleich für den Fall der Scheidung getroffen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.4.1990 – XII ZR 44/89 – FamRZ 1990, 1219, 1220), werden im Wesentlichen zwei Ausgleichsregelungen in Betracht gezogen: a) Ansprüche auf Auseinandersetzung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten so genannten Innengesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB ; b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung so genannter ehebezogener Zuwendungen. Zu a): aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHZ 8, 249 , 252, in der es um eine über den üblichen Rahmen der ehelichen Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Ehemannes ging, ausgesprochen, dass diese im Zweifel nicht unentgeltlich, sondern gegen eine Erfolgsvergütung in Form einer schuldrechtlichen Beteiligung am gesamten Geschäftsvermögen des Ehemannes erfolgen solle. Für das in Form einer stillschweigend vereinbarten Innengesellschaft bestehende Beteiligungsverhältnis wurde in der Folge gefordert, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, MittBayNot 1999 Heft 6 Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus (§ 1356 Abs. 2 a.F. BGB), scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9.10.1974 – IV ZR 164/73 – BGH FamRZ 1975, 35 , 36; BGHZ 31, 197 , 200; 84, 361, 366; Senatsurteile vom 5.10.1988 – IVb ZR 52/87 – FamRZ 1989, 147; und vom 26.4.1995 – XII ZR 132/93 – FamRZ 1995, 1062, 1063 m.N.). Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (Senatsurteil vom 8.4.1987 – IVb ZR 43/86 – FamRZ 1987, 907 m.w.N.). Andererseits steht der Annahme nicht entgegen, dass der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht (Senatsurteil vom 14.3.1990 – XII ZR 98/88 – FamRZ 1990, 973). Zusätzlich wurde gefordert, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29.5.1962 – VI ZR 228/61 – FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10.4.1967 – II ZR 162/65 – FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14.3.1990 a.a.O., 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdnr. 94, 108). Der Akzent liegt vielmehr auf der gleichberechtigten Mitarbeit bzw. Beteiligung (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ Buch 8, Rdnr. 439). So hat der Bundesgerichtshof eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere auf Grund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt (Urteil vom 10.4.1967 a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren (BGHZ 31, a.a.O. 201). Vielmehr reicht das erkennbare Interesse der Ehegatten aus, ihrer Zusammenarbeit über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was etwa auch in Abreden über die Ergebnisverwendung – z. B. weitgehende Wiederanlage der erzielten Erträge in weitere Vermögenswerte – zum Ausdruck kommen kann (MünchKomm/Ulmer BGB 3. Aufl. vor § 705 Rdnr. 55). Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Ehegatten. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Ehegatten eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen (Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1414 Rdnr. 20; Wever a.a.O. Rdnr. 456; zum ganzen vgl. im Übrigen die Rechtsprechungsübersicht daselbst Rdnr. 460 f.). bb) Ähnliche Fragestellungen können auch bei der Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften auftreten. Die Rechtsprechung des II. Zivilsenats hat eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände zugelassen, wenn die Parteien in jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von GeldMittBayNot 1999 Heft 6 mitteln und andere Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen nur eines Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen haben (Urteil vom 1.4.1965 – II ZR 182/62 – FamRZ 1965, 368 f.). Andererseits hat er betont, dass die zur Ehegatteninnengesellschaft entwickelten Grundsätze wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des ehelichen Rechte- und Pflichtenverhältnisses nicht ohne weiteres auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen sind. Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum ( BGHZ 84, 388 , 391), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt. Darüber hinaus hat der II. Zivilsenat in der genannten Entscheidung auf das Erfordernis einer – auch stillschweigend vereinbarten – rechtsgeschäftlichen Begründung verzichtet und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln analog den §§ 730 ff. BGB auch dann zugebilligt, wenn die nichtehelichen Partner kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, sondern nur in der Absicht gemeinsamer Wertschöpfung einen Gegenstand erworben haben, der nach ihrer Vorstellung von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte (BGHZ 84 a.a.O. 390; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Hausmann in Hausmann/Hohloch a.a.O. Rdnr. 45-51 m.N.). cc) Die Rechtsprechung zur Ehegatteninnengesellschaft ist in der Literatur verbreitet kritisiert worden, allerdings nicht wegen des damit erreichten Ergebnisses, welches als befriedigend empfunden wurde, sondern weil die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses vielfach auf einer Fiktion beruhe und letztlich auf reine Billigkeitserwägungen gestützt sei (Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. §20 III 6 S. 222; MünchKomm/Ulmer a.a.O. Rdnr. 56 m.w.N.). Denn tatsächlich gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Gesellschaftstyps, sondern um die Schließung einer Regelungslücke durch Analogie, wenn weder das Schuld- noch das Familienrecht zu angemessenen Ausgleichslösungen führten (MünchKomm/Ulmer a.a.O. Rdnr. 59; vgl. auch Hausmann ZEV 1995, a.a.O. 130 und ders. in Hausmann/Hohloch a.a.O. Rdnr. 58). Die Schwierigkeiten bei der Annahme einer schlüssig zustande gekommenen – Ehegatteninnengesellschaft, das Erfordernis eines über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Gesellschaftszwecks und die Beschränkung auf Fälle gleichgeordneter Mitarbeit eines Ehegatten haben die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregelungen in letzter Zeit in den Hintergrund treten lassen (vgl. Blumenröhr Festschrift Odersky S. 517, 522 f. m.N.). Zu b): Der Bundesgerichtshof hat stattdessen, so weit möglich, auf die Rechtsfigur der so genannten ehebezogenen Zuwendung zurückgegriffen und einen Ausgleich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchgeführt. Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem Anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (st.Rspr. vgl. Senatsurteil vom 23.4.1997 – XII ZR 20/95 – FamRZ 1997, 933 m.N.; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. BGHZ 116, 167 , 169). Anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (Senatsurteil vom 17.1.1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600 , 601). Schwierigkeiten bereitete die Abgrenzung zur – unentgeltlichen, d.h. nicht von einer Gegenleistung abhängigen – Schenkung, da auch ehebezogene Zuwendungen nicht eigentlich von einer Gegenleistung im üblichen schuldrechtlichen Sinn abhängen. Für die ehebezogene Zuwendung ließ es der Bundesgerichtshof daher dabei bewenden, dass die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde, wobei diese auch immateriellen Charakter haben könne (Senatsurteil vom 17.1.1990 a.a.O.; vom 2.10.1991 – XII ZR 132/90 – FamRZ 1992, 293, 294). Maßgebend war dabei die vom Zuwendenden gehegte Erwartung des Bestandes der Ehe. Aus diesem ehebezogenen Rechtsgeschäft eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist (Senat BGHZ 127, 48 , 50). Dies gilt gerade im Fall der Gütertrennung, da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Urteil vom 4.4.1990 – IV ZR 42/89 – FamRZ 1990, 855 , 856). Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab, z. B. Ehedauer, der Frage, wie lange und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen und anderes (vgl. BGHZ 84, 361 , 368; Senatsurteil vom 2.10.1991, a.a.O. S. 294). Der Zuwendende muss dabei nicht nur die Zuwendung, sondern auch die für die Unzumutbarkeit sprechenden Umstände darlegen und beweisen (Urteil vom 4.4.1990 a.a.O. S. 856). Obere Grenze des Ausgleichsanspruchs in Geld ist der Betrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Ehegatten infolge der Leistungen des Zuwendenden noch gemehrt war (BGHZ 84 a.a.O. 369). Mehrere ehebezogene Zuwendungen werden allerdings durch ihre gleiche Zweckrichtung nicht zu einer Gesamtleistung, die bei Scheitern der Ehe nur einheitlich ausgeglichen werden könnte. Der Zuwendende kann vielmehr den Ausgleich für bestimmte Zuwendungen losgelöst von anderen Vermögensbewegungen auch sukzessive geltend machen. Das kann bei der nötigen Gesamtabwägung nach Billigkeit zu Schwierigkeiten führen, da offen bleibt, ob und inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger materiell-rechtlich zustehen oder er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muss (Senatsurteil vom 15.2.1989 – IVb ZR 105/87 – FamRZ 1989, 599 , 601). Diese zunächst auf echte Zuwendungen in Form der Übertragung von gegenständlichem Vermögen bezogene Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sodann auf Arbeitsleistungen ausgedehnt, mit denen ein Ehegatte das Vermögen des anderen in sonstiger Weise gefördert hat. Er hat hierbei allerdings – ähnlich wie bei der Ehegatteninnengesellschaft – auf die Konstruktion eines schlüssig zustande gekommenen Kooperationsvertrages zurückgegriffen (BGHZ 84, a.a.O. 367; 115, 261, 265; 127 a.a.O. 51). Auch die Rechtsprechung zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen wird – nicht im Ergebnis, sondern in ihrer dogmatischen Begründung – kritisiert, weil sie von der Annahme eines stillschweigenden Vertragsschlusses ausgehe und im Übrigen eine „schlecht berechenbare Billigkeitsjustiz“ eröffne (vgl. u.a. Gernhuber EUR § 1353 BGB 1/94 S. 977, 978; Gernhuber/Coester-Waltjen a.a.O. § 19 V 5; Staudinger/ Thiele BGB 13. Aufl. vor § 1414 Rdnr. 21; Hepting Ehevereinbarungen 1984 S. 162 f.; weitere Nachweise zur Kritik vgl. Jaeger DNotZ 1991, 431 , 432 f. und 462). 2. Gegen eine zu weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen in Fällen der vorliegenden Art weitere Bedenken. a) Ehebezogene Zuwendungen sind schon von ihrem begrifflichen Ansatz her auf Fälle zugeschnitten, in denen das Element des Gebens um der persönlichen Bindung der Ehepartner willen im Vordergrund steht. Ihre Geschäftsgrundlage wird gerade damit erklärt, dass sie „um der Ehe willen“ gemacht werden. Ihre Zielrichtung beschränkt sich darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Daher sind sie auch anfangs überwiegend in solchen Fällen angenommen worden, in denen es lediglich um die Schaffung eines Familienheims als Basis für die Führung der Ehe ging. Demgegenüber liegt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte (z. B. ein Immobilienvermögen) angesammelt werden, wobei als Ziel nicht so sehr die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, als vielmehr die Vermögensbildung als solche im Vordergrund steht, mithin ein eheüberschreitender Zweck verfolgt wird. Kommt es in einer solchen Ehe zu Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten, so wird dem als Motiv regelmäßig nicht ein Geben um der Ehe willen zu Grunde liegen, sondern die Ursache liegt meist darin, dass etwa der Ehegatte bereits Inhaber des geförderten Unternehmens oder Vermögens ist oder eine Vermögensverlagerung auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. Jedenfalls liegt der Vermögensverschiebung in solchen Fällen die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen. Denn wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies in der Regel für sich selbst (vgl. Hausmann ZEV a.a.O. S. 131; ders. in Hausmann/Hohloch a.a.O. Rdnr. 63 f., vgl. auch Blumenröhr a.a.O. S. 526). b) Bedenken gegen eine Einordnung in die Kategorie ehebezogener Zuwendungen und die Lösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen auch aus praktischen Erwägungen. Handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, in dem sich die Ehegatten nicht nur in den Dienst eines Einzelprojekts gestellt haben, sondern über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben, so werden sich ihre jeweiligen Beiträge (Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen) – wenn überhaupt – nur unter großen Beweisschwierigkeiten feststellen lassen. Bei solchen Lebenssachverhalten ist es in der Regel nicht möglich, über Jahre hinweg alle Vermögensverschiebungen zurückzuverfolgen, weil die Ehegatten in den wenigsten Fällen darüber Buch führen. Das führt zu unbefriedigenden und unbilligen Ergebnissen, da der Zuwendende im Rahmen der notwendigen Beweisaufnahme über Art und Höhe seiner Zuwendungen meist beweisfällig bleibt. Hier kommt nur eine Lösung nach gesellschaftsrechtlichen MittBayNot 1999 Heft 6 Fällen die Tätigkeit der Ehegatten nach dem gesamten Erscheinungsbild und der Zielrichtung eher einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung; zum anderen ist der beiderseitigen Interessenlage mit einer Auseinandersetzung in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze besser gedient (MünchKomm/Ulmer a.a.O. Rdnr. 60; Hausmann ZEV a.a.O. 131; Blumenröhr a.a.O. S. 527). Denn nach den §§ 722, 730 ff. BGB ist im Zweifel von einer gleichen Beteiligung der Ehegattengesellschafter an dem erzielten Vermögen auszugehen (Zur Frage einer eventuellen Verlustbeteiligung vgl. MünchKomm/Ulmer a.a.O. Rdnr. 187). Auch das bei mehrfachen Zuwendungen auftretende Problem, dass die Gesamtabwägung nach § 242 BGB mangels Kenntnis weiterer Rückforderungen unsicher ist (siehe oben), wird vermieden, da es im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Lösung zu einem Gesamtausgleich aller gemeinsam erzielten Werte kommt. Insgesamt gewährleisten die gesellschaftsrechtlichen Regeln eine klarere und praktikablere Auseinandersetzung als es die schwer vorhersehbare Billigkeitsabwägung nach § 242 BGB vermag. c) Nicht befriedigend ist auch, dass es zu unterschiedlichen Lösungswegen kommen soll, je nachdem, ob es sich um Fälle von Vermögensleistungen (Geld- oder Sachbeiträge) oder um die Vermögensmehrung in Form von Mitarbeit handelt. Zwar wird vertreten, dass für erstere ein Ausgleich nach den Regeln des Zugewinnausgleichs oder – im Falle der Gütertrennung – nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausreiche, so dass für eine analoge Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregeln mangels Regelungslücke kein Raum sei, während für die Mitarbeitsfälle mangels anderer Regeln des Familien- oder Schuldrechts auf Gesellschaftsrecht zurückgegriffen werden müsse (MünchKomm/Ulmer a.a.O. Rdnr. 59, 60). Diese Unterscheidung ist indes weder dogmatisch haltbar, noch wird sie der Lebenswirklichkeit gerecht. Denn es liegen häufig Mischfälle vor, in denen die Ehegatten auf vielfältige Weise zur Vermögensmehrung beitragen. Diese Fälle müssen einer einheitlichen Lösung zugeführt werden, zumal sich kein sachgerechtes Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung anführen lässt (vgl. Blumenröhr a.a.O. S. 525). Das Instrument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit seiner Lösung über Billigkeitsgrundsätze nach § 242 BGB kann schließlich immer nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sachnähere schuldrechtliche oder familienrechtliche Regelungen – auch in analoger Anwendung – versagen (vgl. Lieb Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, S. 130, 131). Daher hat der Bundesgerichtshof auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dort zurückgegriffen, wo die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft etwa daran scheiterte, dass sich kein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck feststellen ließ, oder die Mitarbeit des Ehegatten den eheüblichen Rahmen nicht überstieg oder nicht gleichgeordnet war. Auch der daran anknüpfende Weg über den familienrechtlichen Kooperationsvertrag (BGHZ 84 a.a.O. 367; 127 a.a.O. 53, 54) ist ein solches Hilfsmittel, das nur subsidiär zur Anwendung kommen kann. Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr a.a.O. S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388 , 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner MittBayNot 1999 Heft 6 oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.). 3. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist daher nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits oder durch Mitarbeit andererseits. Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Dabei hält der Senat am Erfordernis eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrages fest, so dass eine rein faktische Willensübereinstimmung, wie sie der II. Zivilsenat (BGHZ 77 a.a.O. 56; 84 a.a.O. 390) für die nichteheliche Lebensgemeinschaft für ausreichend hält, nicht ausreicht. Dieser Unterschied gründet sich darauf, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, während die Ehe ein Konsensualvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ist (vgl. auch Staudinger/Strätz 12. Aufl. BGB Anhang zu § 1297 Rdnr. 37; wohl auch MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. Anhang nach § 1302 Rdnr. 18). Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich z. B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat. 4. Das Oberlandesgericht hat die zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Verbindung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ehegatteninnengesellschaft geprüft. Es hätte indes Anlass bestanden, dieser Frage nachzugehen, nachdem der Erblasser teilweise beträchtliche Kapitalbeiträge für den Erwerb der Immobilien geleistet, Renovierungsarbeiten erbracht und die Vermietung und Verwaltung der Häuser übernommen hat, und die Beklagte ihrerseits zu dem Grundstock des Vermögens dadurch beigetragen hat, dass ihr das Anwesen in S. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Voreigentümern 1961 für einen verbilligten Kaufpreis überlassen wurde und den Ehegatten schon zuvor die Mieteinnahmen hieraus zuflossen. Auch war der Meiereiladen, aus dem nach der Feststellung des Landgerichts ebenfalls wenn auch geringfügige Einnahmen flossen, auf ihren Namen eingetragen. Ferner liegt die Annahme nahe, dass der Erblasser auf Grund seiner kaufmännischen Erfahrung als Betriebsleiter einer Meierei an der Verwaltung des Geschäfts (Einkauf, Buchhaltung) Anteil hatte. Für eine zwischen den Ehegatten abgesprochene gemeinsame Wertschöpfung spricht schließlich die Übung, Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern alsbald wieder in Grundbesitz zu investieren. Dabei kann der Annahme des Oberlandesgerichts, dass auch diese Mieteinnahmen, so weit sie auf die Kapitalbeiträge des Erblassers zurückzuführen sind, als ehebezogene Zuwendungen zu qualifizieren sind, nicht gefolgt werden. Ehebezogene Zudie unmittelbar vom Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger übergehen, nicht aber Erträgnisse aus einem Vermögen, welches dem Zuwendungsempfänger bereits (formal) gehört. Einer genauen Aufteilung, welcher prozentuale Anteil der Mieterträge jeweils auf die nachgewiesenen Finanzierungsbeiträge des Erblassers entfiel, bedurfte es deshalb nicht. Das gilt erst recht im Falle der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft. Mit der gegebenen Begründung kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher nicht bestehen bleiben. Dieses wird vielmehr zu prüfen haben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft rechtfertigen. Auch muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. 5. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (BGHZ 8 a.a.O. 256; BGH, Urteil vom 9.10.1974 a.a.O. S. 37). Dabei muss eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Einheitlicher Stichtag für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, welcher hier mit der Trennung der Ehegatten (August 1985) gleichgesetzt werden kann, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann und der Erblasser auch die Verwaltung der Grundstücke eingestellt hat. So weit teilweise vertreten wird, dass für die Bewertung erst der spätere Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich sei, damit sichergestellt sei, dass beide Teilhaber an den Wertveränderungen bis zum Abschluss der Auseinandersetzung teilnehmen (Haussleiter/Schulz a.a.O. Rdnr. 100, 110), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Ehegatteninnengesellschaften ohne Gesamthandsvermögen – wie hier – fällt die Auflösung der Gesellschaft mit ihrer Vollbeendigung zusammen. Die Ehegatten stehen sich als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber (MünchKomm/Ulmer a.a.O. §730 Rdnr. 11, 12). Eine Verwertung der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht verlangen. Ihm steht nur der auf Geld gerichtete Auseinandersetzungsanspruch zu, der sich entsprechend dem Abfindungsanspruch aus § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters richtet (MünchKomm/ Ulmer a.a.O. § 738 Rdnr. 14). Ein Auseinanderfallen der Stichtage für Bestand einerseits und Bewertung andererseits würde demgegenüber zu der unerwünschten Möglichkeit von zeitlichen Manipulationen der Ehegatten führen. (…) b) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilnehmen, richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen hierüber fehlen, ist – gegebenenfalls anhand einer ergänzenden Vertragsauslegung – zu prüfen, ob sich etwa aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben (Blumenröhr a.a.O. S. 520). Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat (Senatsurteil vom 14.3.1990 a.a.O. 974). Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Haussleiter/Schulz a.a.O. Rdnr. 99). (…) c) Schulden der Beklagten (sowie eventuelle Nachlassschulden des Erblassers) sind in der Auseinandersetzung nur insoweit mindernd zu berücksichtigen, als sie mit dem Grundvermögen zusammenhängen. Persönliche Schulden scheiden aus. Auch die rechtskräftig festgestellten Unterhaltsschulden der Beklagten gegenüber dem Erblasser kann sie der Klägerin im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung nicht entgegenhalten. Ein Abzug würde im Übrigen auch daran scheitern, dass der Unterhalt des Erblassers um den Wohnwert der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung gekürzt wurde. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung entfällt schließlich auch eine Kürzung wegen Eheverfehlungen nach § 1579 BGB . (…) 12. BGB § 1408; FGG § 53 d (Keine Aufhebung des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches nach Rechtskraft der Scheidung) 1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Verzichtende keine eigenen Versorgungsansprüche erworben hat. 2. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr aufgehoben werden. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Köln, Beschluss vom 20.5.1999 – 14 WF 66/99 – Aus dem Tatbestand: Die Ehe der Parteien ist am 14.5.1987 rechtskräftig geschieden worden. In einem mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geschlossenen Ehevertrag vom 25.1.1985 haben die Parteien in Ziff. IV 6 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet; dieser Vereinbarung ist hinzugefügt „Es wird darauf hingewiesen, dass beide Beteiligte berufstätig sind und vergleichbare Anwartschaften besitzen“. Die im Scheidungsverfahren eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger ergaben jedoch, dass die Antragstellerin in der Ehezeit nur Anwartschaften von 161,30 DM erworben hatte, der Antragsgegner jedoch in Höhe von 860,60 DM. Gleichwohl haben die Parteien im Scheidungsverfahren auf die Ausschlussvereinbarung hingewiesen und der Versorgungsausgleich ist nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin begehrt nun Prozesskostenhilfe für eine nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie hat dazu eine privatschriftliche Erklärung ihres geschiedenen Ehemanns vorgelegt, wonach dieser mit einer nachträglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs einverstanden ist. Ihr drohe Sozialhilfebedürftigkeit, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde. Die Ausschlussvereinbarung sei als sittenwidrig anzusehen. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt, da der Ausschluss endgültig sei und nicht als sittenwidrig anzusehen. Es sei dem Antragsgegner unbenommen, freiwillig Unterhalt zu zahlen, um eine Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Aus den Gründen: Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. MittBayNot 1999 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1999 Aktenzeichen: XII ZR 230/96 Erschienen in: MittBayNot 1999, 565-570 MittRhNotK - 06/1999 - Seite 308-312 BGHZ 142, 137-157 DNotZ 2000, 514-524 NJW 1999, 2962-2967 NJW-RR 1999, 1708 NotBZ 2000, 127 ZEV 1999, 398-403 ZEV 2000, 444 ZNotP 1999, 403-408 Normen in Titel: BGB §§ 705, 730 ff.