Endurteil
15 C 5834/21
AG Nürnberg, Entscheidung vom
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wenn der vereinbarte Zweck des Bausparvertrages erreicht ist, nämlich dem Bausparer die vollständige Bausparsumme zur Verfügung stellen zu können, sei es durch Rückzahlung des Bausparguthabens in Verbindung mit einem Bauspardarlehen, sei es durch Auszahlung der vollständig angesparten Summe ohne Darlehen, besteht kein Grund, der Bausparkasse die allgemeine Kündigung des Bausparvertrages zu versagen (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der vereinbarte Zweck des Bausparvertrages erreicht ist, nämlich dem Bausparer die vollständige Bausparsumme zur Verfügung stellen zu können, sei es durch Rückzahlung des Bausparguthabens in Verbindung mit einem Bauspardarlehen, sei es durch Auszahlung der vollständig angesparten Summe ohne Darlehen, besteht kein Grund, der Bausparkasse die allgemeine Kündigung des Bausparvertrages zu versagen (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, der Bausparvertrag ist wirksam durch ordentliche Kündigung durch die Beklagte am 27.02.2020 zum 03.06.2020 nach § 488 Abs. 3 BGB beendet worden. 1. Der Beklagten stand ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB zu. Ein Bausparvertrag kann durch die Bausparkasse dann gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, wenn für die Gewährung eines Bauspardarlehens auf der Grundlage des Bausparvertrages kein Raum mehr besteht. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG haben die Allgemeinen Bausparbedingungen Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen ein Bausparvertrag gekündigt werden kann. Die Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten sehen ein Kündigungsrecht der Beklagten während der Ansparphase nur unter den - vorliegend nicht erfüllten - Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ABB vor. Hieraus folgt, dass einem Bausparer bei vertragsgemäßer Erbringung der Ansparleistungen grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zusteht. Dies bedingt einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB aF, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (BGH Entscheidung v. 21.2.2017 - XI ZR 272/16, BeckRS 2017, 105120, beckonline). Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Bausparsumme - was hier nicht der Fall ist - voll angespart worden ist. Denn ab diesem Zeitpunkt kann ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden (BGH Entscheidung v. 21.2.2017 - XI ZR 272/16, BeckRS 2017, 105120, beckonline). Ein Bausparvertrag kann somit durch die Bausparkasse dann gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, wenn für die Gewährung eines Bauspardarlehens auf der Grundlage des Bausparvertrages kein Raum mehr besteht. Der Bausparvertrag ist darauf ausgerichtet, dem Bausparer ein zinsgünstiges Darlehen zu gewähren. Dieses bemisst sich der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem Bausparguthaben im Zeitpunkt der Zuteilung bzw. der Inanspruchnahme des Darlehens und der Höhe der Bausparsumme. Hat der Bausparer die Bausparsumme (zumindest) vollständig angespart, besteht für die Gewährung eines Bauspardarlehens auf der Grundlage dieses Vertrages kein Raum mehr. Aus der Präambel und § 6 ABB folgt, dass Ziel eines Bausparvertrages die Zurverfügungstellung der Bausparsumme, nicht jedoch eine verzinsliche Geldanlage darüber hinaus ist. Wenn jedoch der vereinbarte Zweck des Bausparvertrages erreicht ist, nämlich dem Bausparer die vollständige Bausparsumme zur Verfügung stellen zu können, sei es durch Rückzahlung des Bausparguthabens in Verbindung mit einem Bauspardarlehen, sei es durch Auszahlung der vollständig angesparten Summe ohne Darlehen, besteht jedenfalls kein Grund, der Beklagten die allgemeine Kündigung des Bausparvertrages zu versagen (Landgericht Nürnberg-Fürth; Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO vom 19.09.2016 - 10 S 4258/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. September 2013 - 19 U 106/13 -, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 19 U 106/13; nachgehend BGH, 24. Juni 2014, Az: XI ZR 384/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Zwar ist hier im konkreten Fall die Bausparsumme selbst noch nicht erreicht worden, sodass kein vollbesparter Bausparvertrag vorliegt. Der bedingungsmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16) jedoch dann nicht mehr, wenn ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden kann. Nach § 6 der vertraglich vereinbarten ABB besteht ausdrücklich ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen in Höhe von weniger als 1000,00 € nicht. Bereits zum 01.01.2018 belief sich ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge das Bausparguthaben auf 9082,96 € und ein Bauspardarlehen war ab diesem Moment - ebenso wie bei Vollbesparung des Vertrages - nicht mehr möglich. Die Regelung in § 6 ABB ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Warum diese intransparent sein soll erschließt sich dem Gericht nicht. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Vorrangiger Zweck eines Bausparvertrages ist grundsätzlich die Erlangung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (§ 1 Bausparkassengesetz). Hierauf wird auch in der Präambel oder § 1 ABB hingewiesen. Sofern nach Zuteilungsreife - hier am 31.10.2014 - eine Besparung bis nahe an die Bausparsumme erfolgt, benachteiligt es nach Sinn und Zweck des Vertrages den Bausparer nicht unangemessen, ihm die Gewährung des Bauspardarlehens in, im Verhältnis zur Bausparsumme nur geringem Umfang von maximal 1000,00 € zu verwehren. Zum Kündigungszeitpunkt am 27.02.2020 belief sich das Bausparguthaben der Kläger auf 9688,79 €, sodass ein Bauspardarlehen nicht mehr gewährt werden konnte. Die Beklagte war daher zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt. Der Vertrag ist durch die wirksame Kündigung beendet, sodass die Klage als unbegründet abzuweisen war. 2. Kosten: § 91 ZPO 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr.11,711,713 ZPO 4. Der Streitwert war auf 271,28 € festzusetzen. Das Interesse der Kläger besteht darin, den Fortbestand des Vertrages festzustellen. Nicht die Höhe des angesparten Bausparguthabens ist daher nach herrschender Rechtsprechung für den Streitwert maßgeblich, sondern der zu erzielende Zins, der bei einem Fortbestehen des Vertrages zu zahlen wäre (LG Nürnberg-Fürth,29.02.16, 6 O 5366/16). Nach § 3 der von der Klagepartei vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) -Tarif … - war das Bausparguthaben grundsätzlich mit ein Prozent zu verzinsen, in den Jahren 4-10 wurde ein Bonuszins gewährt, ab dem Jahr 10 wird das Bausparguthaben wieder mit ein Prozent jährlich verzinst. Der Bausparvertrag wurde am 06.12.2008 geschlossen sodass ab 06.12.2018 von einer jährlichen Verzinsung von ein Prozent auszugehen ist. Gemäß § 9 ZPO ist bei wiederkehrenden Leistungen auf den dreieinhalbfachen Jahresbezug abzustellen. Bei einem Bausparguthaben von 9688,79 € zum 31.12.2019 beträgt der Jahresbetrag 96,89 €, das dreieinhalbfache somit 339,11 €. Hinsichtlich der Feststellungsklage ist weiter nach der ständigen Rechtsprechung ein Abzug vorzunehmen. Das Gericht bemisst diesen mit 20%, sodass sich für den Antrag Ziff. 1 ein Streitwert von 271,28 € ergibt.