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Urteil

XI ZR 185/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Bausparvertrag ist grundsätzlich Darlehensrecht anwendbar; die Bausparkasse kann als Darlehensnehmerin im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) ein Kündigungsrecht haben. • Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) gilt auch für das Einlagengeschäft von Bausparkassen und ist nicht teleologisch zu Gunsten der Bausparer zu beschränken. • Bei Bausparverträgen ist im Regelfall der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife als Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) anzusehen, sodass die zehnjährige Frist zu laufen beginnt. • Eine ordentliche Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB aF ist in der Ansparphase durch die Allgemeinen Bausparbedingungen (insb. § 5 ABB) in der Regel ausgeschlossen. • Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 3 BGB aF i.V.m. § 314 BGB oder eine Anpassung nach § 313 BGB rechtfertigt die Kündigung nur, wenn eine Vertragsänderung unzumutbar oder unmöglich ist; dies war hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse nach § 489 BGB (aF) • Bei einem Bausparvertrag ist grundsätzlich Darlehensrecht anwendbar; die Bausparkasse kann als Darlehensnehmerin im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) ein Kündigungsrecht haben. • Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) gilt auch für das Einlagengeschäft von Bausparkassen und ist nicht teleologisch zu Gunsten der Bausparer zu beschränken. • Bei Bausparverträgen ist im Regelfall der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife als Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (aF: Nr.3) anzusehen, sodass die zehnjährige Frist zu laufen beginnt. • Eine ordentliche Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB aF ist in der Ansparphase durch die Allgemeinen Bausparbedingungen (insb. § 5 ABB) in der Regel ausgeschlossen. • Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 3 BGB aF i.V.m. § 314 BGB oder eine Anpassung nach § 313 BGB rechtfertigt die Kündigung nur, wenn eine Vertragsänderung unzumutbar oder unmöglich ist; dies war hier nicht dargetan. Die Klägerin schloss 1978 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über 40.000 DM. Der Vertrag enthielt ABB, die Regelsparbeiträge, Zinsen und Regelungen zu Zuteilung, Fortsetzung und Kündigung (insbesondere § 5 ABB) bestimmten. Die erstmalige Zuteilungsreife trat am 1.4.1993 ein; am 1.1.2015 bestand ein Bausparguthaben von 15.772 €. Die Beklagte kündigte den Vertrag am 12.1.2015 zum 24.7.2015 mit Berufung auf §§ 489 ff. BGB. Die Klägerin begehrte Feststellung des Fortbestehens des Vertrags; die Vorgerichte entschieden unterschiedlich. Der BGH prüfte, ob das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB aF) auf die Bausparkasse anwendbar und die Frist erfüllt sei. • Anwendbarkeit des Darlehensrechts: Auf den 1978 geschlossenen Bausparvertrag ist nach Art.229 §5 EGBGB das BGB in der bis 10.6.2010 geltenden Fassung anzuwenden; Darlehensrecht (§§ 488 ff.) ist rechtlich einschlägig und bildet die maßgebliche Grundlage. • Persönlicher Anwendungsbereich § 489: Wortlaut, Systematik, Entstehung und Zweck der Vorschrift sprechen dagegen, Kreditinstitute oder Bausparkassen vom Anwendungsbereich des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB aF auszunehmen; die Norm ist zwingend (§ 489 Abs.4 Satz1 BGB aF). • Zeitpunkt des vollständigen Empfangs: Im Regelfall ist bei Bausparverträgen die erstmalige Zuteilungsreife als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB aF anzusehen, weil dann der maximal mögliche Darlehensbetrag beansprucht werden kann und der vertragliche Zweck eine Zäsur erfährt. • Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Der vereinbarte Guthabenzins (3% p.a.) ist als fester Zinssatz zu qualifizieren; die erstmalige Zuteilungsreife lag mehr als zehn Jahre zurück, daher war die zehnjährige Frist und die sechsmonatige Kündigungsfrist gewahrt. • Abgrenzung zu anderen Kündigungsrechten: Ein ordentlicher Kündigungstatbestand nach § 488 Abs.3 BGB aF ist durch die ABB (insb. §5 ABB) für die Ansparphase im Regelfall abbedungen; ein wichtiger Grund nach § 490 Abs.3 BGB aF i.V.m. § 314 BGB lag nicht vor, und eine Anpassung nach § 313 BGB wäre vorrangig zu prüfen gewesen. • Folgen der Kündigung: Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis insgesamt, weil ohne das Zweckdarlehen die Fortführung des Vertrags nicht sinnvoll ist; ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Fortbestehens bestand daher nicht. Die Revision der Beklagten war begründet; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben. Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte am 12.01.2015 zum 24.07.2015 war wirksam, weil § 489 Abs.1 Nr.3 BGB aF auch auf das Einlagengeschäft von Bausparkassen anwendbar ist und die zehnjährige Frist ab der erstmaligen Zuteilungsreife verstrichen war. Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags besteht daher nicht; die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.