Endurteil
22 C 5607/22
AG Nürnberg, Entscheidung vom
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2022 zu zahlen, Zug um Zug entweder gegen Vorlage der Originalabtretungsurkunde betreffend die Abtretung der Zedentin ... vom 29.12.21 oder gegen Vorlage der Abtretungsanzeige der Zedentin XXX gerichtet an die Beklagte. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 28,60 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist international und örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 17 I, III, 7 Nr. 1a) VO (EU) Nr. 1215/2012. Es genügt hierfür ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung. Der Begriff des Vertrages ist europarechtlich autonom auszulegen (EuGH, Urt. v. 20.4.2016, Rs. C-366/13, Rn. 53 – 55). Denn es kann zur effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Vorgaben keinen Unterschied machen, ob der beförderungsrechtliche Rückerstattungsanspruch nach nationalem Recht vertraglich oder bereicherungsrechtlich ausgestaltet ist. Nur dies entspricht dem vom Europäischen Gerichtshof geprägten Grundsatz des effet utile. II. Die Klage ist zudem begründet. 1. Deutsches, nicht irisches Recht ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth anzuwenden (vgl. nur Beschlüsse vom 30.07.2018, Az. 5 S 8340/17 und vom 05.10.2022, Az. 5 S 2442/22). Die durch allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehene Anwendbarkeit von irischen Recht klommt nicht zum Tragen. Die diesbezüglichen Klauseln sind bereits aus ihrem Wortlaut heraus so intransparent und irreführend, dass sie selbst den Mindestanforderungen der RL 93/13/EWG (sog. „Klauselrichtlinie“) nicht genügen. Diesbezüglich kann auf die umfangreichen Ausführungen in den o.g. Beschlüssen des Landgerichts Nürnberg-Fürth Bezug genommen werden. 2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung selbst wurde mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat deshalb die Abtretungsbestätigung in Anlage K1 in Kopie vorgelegt. Die Vorlage der Kopie ist insoweit ausreichend, denn deren Echtheit wurde nicht angezweifelt (vgl. insoweit MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 420 Rn. 3). Bestritten wurde lediglich, dass sich die Zedentin der Abtretungsumstände bewusst gewesen sei. Gegenteiliges ergibt sich aber aus der Anlage K1. Hier ist sowohl ausdrücklich und ausführlich die Abtretung thematisiert (“Vollerwerb mit Übernahme des Bonitätsrisikos“) wie auch auf die Risiken einer Mehrfachabtretung hingewiesen. Die Formulierungen sind auch für einen Rechtslaien verständlich. Das Gericht gelangt deshalb zu der Überzeugung, dass der Zedentin die Umstände und Folgen seines Handelns am 29.12.2022 bewusst waren. Eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug hat nach § 410 I BGB zu erfolgen. Die Abtretungsurkunde selbst wurde bislang nicht, auch nicht in Kopie, vorgelegt. Selbst wenn das Bestätigungsschreiben in Anlage K1 entgegen dem Wortlaut als Abtretungsurkunde ausgelegt werden sollte, würde die Vorlage von Kopien nicht genügen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vorlage von Kopien zur Führung des Urkundsbeweises ausreicht, ist nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat es bislang – offenkundig bewusst – vermieden, diese seit langem schwelende Streitfrage zu entscheiden (vgl. nur Urteil v. 23.08.2012 – VII ZR 242/11). Somit gilt die bis dato ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 16. 11. 1979 – V ZR 93/77), wonach nicht einmal die Vorlage von beglaubigten Abschriften die Vorlage des Originals ersetzt. Es ist also § 420 ZPO weiterhin streng auszulegen und die Vorlage des Originals zwingend erforderlich. Auch wenn diese Vorgaben auf den ersten Blick aus der Zeit gefallen zu sein scheinen, ist die Vorlage des Originals nach dem Wortlaut zwingend. Nicht übersehen werden darf ohnehin, dass Originale auch in digitaler Form nach Maßgabe der §§ 126 III, 126a BGB existieren können. Ferner könnte bspw. der im Moment der Datenerfassung in die Eingabemaske der Klägerin angelegte und signierte Datensatz in seinem ursprünglichen und unveränderten Dateiformat herausgegeben und als Augenscheinsobjekt nach § 371 I 2 ZPO vorgelegt werden (vgl. insoweit auch (H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 371 ZPO, Stand: 01.09.2022, Rn. 61). Alternativ ist weiterhin immer die Vorlage einer Abtretungsanzeige des Gläubigers gegen den Schuldner nach §§ 410 II, 409 I 1 BGB möglich. Dann besteht keine schützenswertes Interesses auf Schuldnerseite mehr. Der Zedent könnte sich insoweit auch des Zessionars als Bote oder Stellvertreter bedienen (Lieder in BeckOGK, 01.09.2022, BGB § 409 Rn. 24). Der Antrag auf Verurteilung Zug um Zug ist als rechtliches Minus zum unbedingten Zahlungsantrag in diesem mitenthalten. Eine entsprechende Tenorierung hat daher nach § 308 I ZPO erfolgen. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB zu. § 648 BGB gewährt schon nach dem Wortlaut dem Werkbesteller keine eigenständige Anspruchsgrundlage, schließt aber genausowenig bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus. Die Zedentin hat den Ticketpreis beglichen und den entsprechenden Geldbetrag an die Beklagte geleistet. Ob im Ticketpreis die Aufwendungen gesondert ausgewiesen waren, kann mit Hinblick auf das Gebot eines europaweiten effektiven Verbraucherschutzes keine Rolle spielen. Das Kündigungsrecht nach § 648 BGB soll sicherstellen, dass der Unternehmer durch die Nichtvollendung oder Nichtabnahme des in Auftrag gegebenen Werks keine Nachteile erleidet, aber hieraus auch keine Vorteile zieht. Dem liegt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung zugrunde, der auf dem Gerechtigkeitsgebot beruht und darauf abzielt, zwischen den widerstreitenden Interessen des Unternehmers und des Bestellers einen gerechten Ausgleich herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17, Rn. 20, zitiert nach BeckOnline). In der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Beklagten müssen die anfallenden Gebühren und Steuern als Ausgaben eine Rolle spielen. Diese Ausgaben können bei lebensnaher Betrachtung nur aus den Einnahmen beglichen werden. Die Behauptung, diese Kosten würden von der Beklagten „selbst“ getragen ist betriebswirtschaftlich undenkbar. Auch handelt es sich gerade nicht um mit der Flugdurchführung in zwingendem Zusammenhang stehende Fixkosten, welche unabhängig von der Buchung und der Beförderung des einzelnen Passagiers anfallen (zu diesen Fixkosten vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, aaO, Rn. 21 ff.). Wenn die Beklagte vom Mitflug des einzelnen Passagiers abhängige Kosten entgegen den Vorgaben des Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 nicht gesondert ausweist, kann dies nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Die Leistungskondiktion i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist bei Geldleistungen regelmäßig wegen Vermischung nach § 948 BGB auf Wertersatz nach § 818 II BGB gerichtet. 3. Eine Aufrechnung scheitert bereits an einer fälligen Gegenforderung. Nach eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind Bearbeitungsgebühren für die Berechnung ersparter Aufwendugen nach § 307 I BGB unwirksam (BGH, Beschluss vom 21.04.2016, Az. I ZR 220/14, Rn. 23, zitiert nach BeckOnline). 4. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die streitigen Rechtsfragen wurden von diversen Gerichten bereits den Instanzgerichten vorgelegt. Eine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Themen ist jedoch noch nicht ergangen.