Urteil
X ZR 25/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB ist bei Personenbeförderungsverträgen mit Massenverkehrsmitteln grundsätzlich wirksam, wenn er als AGB wirksam einbezogen wurde und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt.
• Die bloße Wahl einer Buchungsklasse aus vorformulierten Alternativen begründet nicht ohne weiteres eine individualvertragliche Aushandlung der betreffenden Klausel.
• Bei Flügen können die typischen Merkmale von Massenverkehrsmitteln (Fixkosten, standardisierte Leistungen, freie Tarifgestaltung) gerechtfertigt erscheinen lassen, dass Kündigungsrechte vertraglich ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des AGB-Ausschlusses des Kündigungsrechts bei Flugtarifen • Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB ist bei Personenbeförderungsverträgen mit Massenverkehrsmitteln grundsätzlich wirksam, wenn er als AGB wirksam einbezogen wurde und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. • Die bloße Wahl einer Buchungsklasse aus vorformulierten Alternativen begründet nicht ohne weiteres eine individualvertragliche Aushandlung der betreffenden Klausel. • Bei Flügen können die typischen Merkmale von Massenverkehrsmitteln (Fixkosten, standardisierte Leistungen, freie Tarifgestaltung) gerechtfertigt erscheinen lassen, dass Kündigungsrechte vertraglich ausgeschlossen werden. Die Kläger buchten Flüge mit innendeutschen und interkontinentalen Teilstrecken und wählten dabei günstigere Buchungsklassen. In den Beförderungsbedingungen der Beklagten war für die gewählte Klasse eine Stornierung ausgeschlossen; nur nicht verbrauchte Steuern und Gebühren seien erstattbar. Die Kläger stornierten wegen Krankheit und forderten Rückerstattung des Flugpreises abzüglich bereits erstatteter Steuerbeträge. Die Beklagte erstattete nur ersparte Steuern und Gebühren; die Kläger klagten zudem auf weitere Erstattung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Kläger wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. • Anwendbares Recht: Auf das Schuldverhältnis findet das BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung Anwendung. • Einbeziehung und AGB-Charakter: Die Stornierungsregelung stellt eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung dar und wurde wirksam einbezogen; sie ist nicht als individuell ausgehandelt anzusehen (§§ 305, 310 BGB). • Individualvereinbarung: Die bloße Wahl zwischen vorformulierten Buchungsklassen begründet keine individuelle Aushandlung, sofern die Auswahl nicht die inhaltliche Mitgestaltung der Regelung ermöglicht. • Inhaltskontrolle: Die Klausel, die das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ausschließt, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. • Spezifika des Personenbeförderungsvertrags: Personenbeförderung mit Massenverkehrsmitteln weist typische Merkmale (standardisierte Leistungen, weitgehend fixe Gesamtbeförderungskosten, freie Tarifgestaltung nach EU-Recht) auf, die das vertragliche Angebot nicht kündbarer Tarife rechtfertigen können. • Abwägung der Interessen: Die Interessen des Luftverkehrsunternehmens an Planungssicherheit, Auslastung und Vereinfachung der Abwicklung überwiegen nicht so sehr, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts den Fluggast unangemessen benachteiligt; ein finanziell verlässlicher Erstattungsanspruch wäre für den Fluggast in vielen Fällen ohnehin unsicher und durch Versicherungen absicherbar. • Weitere Ansprüche: Die Kläger haben keinen substantiierten Vortrag zu nicht erstatteten konkreten Steuer- oder Gebührenpositionen geführt; die Beklagte hat hinreichend dargelegt, welche Positionen erstattbar waren, sodass Zusatzansprüche nicht bestehen. • Europarechtliche Vorlage: Es war keine Vorlage an den EuGH erforderlich, weil keine nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage des Unionsrechts vorlag. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung des verbleibenden Flugpreises, weil die Beförderungsbedingungen wirksam das Kündigungsrecht ausschließen und diese Klausel nach Inhaltskontrolle nicht unangemessen benachteiligend ist. Auch die weitergehenden Erstattungsforderungen für konkrete Steuern und Gebühren sind unbegründet, da die Kläger hierzu keinen substantiierten Vortrag erbracht haben und die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, welche Beträge erstattungsfähig waren. Die Kosten des Verfahrens sind den Klägern auferlegt worden. Damit bleibt die erstinstanzliche und beruffungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestehen.