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Beschluss

RES 397/23

AG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 498ff. d. A.) wird nicht abgeholfen. 2. Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen. Die Beschwerdegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.