Urteil
20 U 30/24
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1028.20U30.24.00
3mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG durch die Geschäftsleitung bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft jedenfalls dann keines Gesellschafterbeschlusses, wenn die Durchführung des Restrukturierungsvorhabens die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist.(Rn.87)
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.08.2024, Az. 10 O 43/24 KfH, abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG durch die Geschäftsleitung bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft jedenfalls dann keines Gesellschafterbeschlusses, wenn die Durchführung des Restrukturierungsvorhabens die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist.(Rn.87) 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.08.2024, Az. 10 O 43/24 KfH, abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 € I Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten. Die Klägerin wurde im November 2010 gegründet. Sie ist Teil der J.-Gruppe, einer globalen Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in C., Ji./VR China. Komplementärin der im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm registrierten Beklagten ist die E. Management GmbH, diese ist gem. Ziff. 6.1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten auch deren Geschäftsführerin. Die Beklagte ist Teil der E.-Gruppe, die als weltweiter Anbieter von Maschinen und Produktionssystemen für die Bearbeitung von Metallpräzisionsteilen – z.B. Dreh- und Fräsmaschinen – tätig ist. Die Beklagte fungiert als Holding-Gesellschaft der Gruppe, die Beteiligungen an zahlreichen Tochtergesellschaften im In- und Ausland hält. Als Konzernobergesellschaft steuert die Beklagte die Liquiditätsversorgung innerhalb der E.-Gruppe, weshalb die Verträge zur Fremdfinanzierung der Gruppe im Wesentlichen durch die Beklagte und ihre Tochtergesellschaft, die E. Systems GmbH, geschlossen wurden. Gem. Ziff. 4.5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K3) ist die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Festkapitals der Gesellschaft anwesend oder vertreten sind. Gemäß Ziff. 4.12 Satz 2 bedürfen der Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen sämtliche Beschlussgegenstände, die bei einer GmbH von Gesetzes wegen einer qualifizierten Mehrheit bedürfen (insbesondere Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und/oder der hierin vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse). Gemäß Satz 3 dieser Ziffer gewährt jeder Eurocent (EUR 0,01) eines Festkapitalanteils an der Gesellschaft eine Stimme, wobei Stimmenthaltungen als Nein-Stimme gelten. Gem. Ziff. 6.4 steht jedem Kommanditisten ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in dem Umfang zu, wie es die Bestimmungen in § 51a Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsehen. Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt: „15.1 Jeder Gesellschafter (der „Vertragstreue Gesellschafter") kann einem Gesellschafter des Gesellschafterstammes H. oder J. (der „Vertragsbrüchige Gesellschafter") eine schriftliche Mitteilung über das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Sinne von Ziffer 15.1 dieses Gesellschaftsvertrages („Vertragsverletzungsmitteilung") übersenden, wenn: (a) der Vertragsbrüchige Gesellschafter wesentliche Pflichten aus diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere gemäß Ziffer 17.2 und/oder Ziffer 17.3, und/oder aus dem Joint-Venture-Vertrag verletzt und eine solche Vertragsverletzung, wenn sie heilbar ist, nicht innerhalb von zwanzig (20) Bankarbeitstagen nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung des Vertragstreuen Gesellschafters heilt, ... 15.2 Das Recht zur Übersendung einer Vertragsverletzungsmitteilung erlischt, wenn die Übersendung einer Vertragsverletzungsmitteilung nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Mitteilung nach Ziffer 15.1 und entsprechender Kenntnis des Vertragstreuen Gesellschafters erfolgt. ... ... 15.11 Ab der Übersendung der Vertragsverletzungsmitteilung (gemäß Ziffer 15.1) bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist der Vertragsbrüchige Gesellschafter nicht mehr Inhaber der Rechte eines Gesellschafters an der Gesellschaft und in Bezug auf seine Gesellschaftsanteile, wobei jedoch, außer in den Fällen der Ziffern 15.1(a), 15.1(b), 15.1(e) und 15.1(f), das Recht des Vertragsbrüchigen Gesellschafters auf Auszahlung von Dividenden für diesen Zeitraum unberührt bleibt.“ Im Jahr 2010 bemühte sich die E.-Gruppe zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis sowie der Position der E.-Gruppe im chinesischen Markt darum, einen neuen Investor zu finden und konnte letzten Endes die Klägerin dafür gewinnen. Mit Vertrag vom 30.9.2010 erwarb diese im Wege einer Kapitalerhöhung sowie eines Anteilkaufvertrags von den damaligen Gesellschaftern insgesamt 50 % der Geschäftsanteile an der E. Systems GmbH (vormals E. Holding GmbH), der seinerzeitigen Holding-Gesellschaft der Gruppe. Die Investitionssumme belief sich auf 100 Mio. €. Ende 2015 reorganisierten die Beklagte und die weiteren Kommanditisten, die Herren M. und N. H. („H.-Gesellschafter“), die E.-Gruppe. Sie brachten insgesamt 94,8% ihrer Anteile an der E. Systems GmbH in die neu gegründete Beklagte ein, so dass fortan diese als Holding-Gesellschaft der E.-Gruppe fungierte. Bis 2018 erwirtschaftete die E.-Gruppe Gewinne und konnte ihren Umsatz kontinuierlich steigern. Ab 2019 brach der Umsatz der E.-Gruppe ein. Grund dafür war eine signifikante Abnahme der Auftragseingänge ab 2019. Die Folgen der COVID-19-Pandemie, der Wechsel zum Elektromotor, die Lieferkettenkrise und der Ukrainekrieg verstärkten diese Entwicklung. Vor diesem Hintergrund leiteten die Beklagte und die E. Systems GmbH Anfang 2021 einen außergerichtlichen (operativen und finanziellen) Restrukturierungs- und Sanierungsprozess ein. Am 30.6.2021 schlossen die Beklagte, die E. Systems GmbH sowie zahlreiche Finanzinstitute in ihrer Funktion entweder als Kreditgeber der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften oder als Schuldscheingläubiger der Beklagten eine Sanierungsvereinbarung ab, als Endfälligkeitsdatum für Verbindlichkeiten in Höhe von noch ca. 350 Mio. € wurde der 30.6.2024 vereinbart. Die Sanierungsvereinbarung sah als Voraussetzung unter anderem vor, dass die Klägerin und die H.-Gesellschafter zur Absicherung der Kreditgeber insgesamt 88 % der Anteile an der Beklagten auf zwei verschiedene Treuhänder übertragen. Die vorgenannte Treuhand hatte zunächst nur den Zweck der Verwaltung der Beteiligung an der Beklagten zur Förderung der Sanierung derselben und zwecks Einhaltung der Corporate Governance der Beklagten. Zentraler Baustein der Sanierungsvereinbarung war zudem ein Gesellschafterbeitrag von 60 Mio. € (GA 38, BA 144 Rn. 17). Die entsprechende Treuhandvereinbarung (Anlage K4) kam am 1.7.2021 zustande. Parteien der Treuhandvereinbarung sind die Klägerin, die H.-Gesellschafter, die Beklagte sowie die beiden Treuhänder E1 mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. J. M. P. („J.Treuhänder"), und E2 mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. C. M. („H.-Treuhänder"). Danach hielten die Klägerin und die „H.-Gesellschafter" jeweils 6 %, die E1 und E2 Beteiligungsgesellschaften jeweils 44 % der Anteile der Beklagten (vgl. Darstellung GA 6, 36). Mit Änderungsvereinbarung vom 21.6.2022 wurde der Treuhandzweck im Hinblick auf 51 % der Anteile von einer reinen Verwaltungs- in eine Verkaufstreuhand geändert. Hintergrund war, dass bestimmte in der Sanierungsvereinbarung geforderte Sanierungsbeiträge der Klägerin sowie der H.-Gesellschafter nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. Aus diesem Grund sollten die von den Treuhändern an der Beklagten gehaltenen Beteiligungen in Höhe von zusammen 51 % der Gesamtbeteiligung in einem geordneten M&A-Prozess veräußert und die Veräußerungserlöse zur teilweisen Befriedigung der Kreditgeber verwendet werden (dazu Bekl. GA 38 Rn. 15, BA 144 f. Rn. 18 f.). Nach dem Tod von N. H. im September 2023 wurde er von S. G. und Mi. T. beerbt, diese hielten seither gemeinsam mit M. H. 6 % der Beteiligung an der Beklagten. Ab Herbst 2023 leitete die Beklagte auf der Grundlage der Verkaufstreuhand einen M&A-Prozess ein, ab Dezember 2023 fanden regelmäßige Abstimmungstermine zwischen den H.-Gesellschaftern, den Treuhändern und ihren anwaltlichen Beratern statt, an denen teilweise auch die Geschäftsführung, die Klägerin sowie weitere Berater teilnahmen (vgl. im Einzelnen BA 145 f. Rn. 21 f.). Indes fand sich kein Interessent für den Erwerb von 51 % der Kommanditanteile. Seit Februar 2024 wurden mehrere Gespräche geführt. Inhalt der Gespräche war das Angebot der Finanzierer der Beklagten, die Sanierungsvereinbarung bis Ende 2027 zu verlängern, wenn entweder die Kommanditisten einvernehmlich ihre Kommanditanteile in eine 100 %-Verkaufstreuhand einlegten, um einen neuen Verkaufsprozess zur Ablösung der Fremdfinanzierung durchzuführen, oder wenn ein Verfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) für die Beklagte durchgeführt werde. Die Klägerin lehnte beide Optionen ab (dazu Bekl. GA 40, 84 Rn. 17, BA 38 Rn. 14, BA 146 ff. Rn. 24 ff.). Am 19.4.2024 übersandte der H.-Treuhänder eine sog. „Default Notice“ bzw. Vertragsverletzungsmitteilung nach Ziff. 15.1 des Gesellschaftsvertrags an die Klägerin, die er auf die Ansicht stützte, die Klägerin habe mehrere Pflichtverletzungen – Unterlassung der Unterzeichnung eines Shareholder Commitment und des Shareholder Term Sheet, Nichtzahlung fälliger Forderungen, unrechtmäßige Geltendmachung von Ansprüchen, unterlassene Löschung der rechtswidrigen China-Grundschuld, Unterlassung der Unterzeichnung eines Sitzungsprotokolls – begangen (in deutscher Übersetzung K18-261). Mit E-Mail vom 21.5.2024 (Anlage K6) nahm der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Mit E-Mail vom 28.5.2024 (Anlage K 7) setzte der H.-Treuhänder der Klägerin eine Frist bis zum 26.6.2024, um die gerügten Vertragsverletzungen zu heilen. Diese nahm mit E-Mail vom 27.6.2024 (Anlage K 8) nochmals Stellung. Am 13.6.2024 erhielt der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin jedenfalls per E-Mail eine Einladung (Anlage K9) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 28.6.2024. In der Unterschriftenzeile fanden sich elektronisch einkopierte Unterschriften der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Ha. und L.. Unter Ziff. 3 kündigte die Einladung den folgenden Tagesordnungspunkt an: „Beschlussfassung über die Umsetzung des Restrukturierungskonzepts im Wege eines StaRUG-Verfahrens Für den Fall, dass die Diskussion zu den Punkten unter Tagesordnungspunkt 1.(a) und (b) zu keiner nachhaltigen, für die Finanzierer akzeptablen und für die Gesellschafter bindenden Restrukturierungslösung führt, wird vorgeschlagen, folgende Beschlüsse zu fassen: (a) Der Umsetzung des Restrukturierungskonzepts wird hiermit zugestimmt. Die Zustimmung umfasst die Vornahme sämtlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Restrukturierungskonzept stehen und/oder aus Sicht der Geschäftsführung zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts erforderlich oder zweckmäßig sind. (b) Zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts darf ein Verfahren nach dem deutschen Untemehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz („StaRUG“) eingeleitet und durchgeführt werden. Die Zustimmung zur Einleitung und Durchführung eines StaRUG-Verfahrens umfasst insbesondere, (i) das Restrukturierungsvorhaben dem zuständigen Restrukturierungsgericht anzuzeigen; (ii) einen Restrukturierungsplan zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts aufzustellen und den Planbetroffenen zur Abstimmung vorzulegen; und (iii) die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans zu beantragen.“ Gemäß dem als Anhang zur Einladung beigefügten Entwurf eines Restrukturierungskonzepts vom 12.6.2024 (Anlage K9-112) soll im Rahmen des StaRUG-Verfahrens „eine Anpassung der Gesellschafter- und Corporate-Governance-Struktur [..]“ dadurch erreicht werden, dass 100 % der Kommanditanteile an der Beklagten auf einen Restrukturierungsgesellschafter übergehen sollen. Auf Seite 17 des Entwurfs des Restrukturierungskonzepts wurde ausgeführt: „Nach den Ergebnissen der Vergleichsrechnung können die Gesellschafter sowohl in Bezug auf ihre Anteile als auch ihre Gesellschafterdarlehen keine Befriedigung erwarten. Ihre Anteile und Darlehensrückzahlungsansprüche sind in einem Liquidationsszenario wertlos.“ Auf Seite 11 des Entwurfs des Restrukturierungskonzepts hieß es ferner: „Zu diesem Zwecke unterzeichneten die Schuldnerinnen und [90%] der Finanzierer (Volumenmehrheit) eine Lock-Up Vereinbarung datierend auf den [20.] Juni 2024, in der sie sich unter anderem auf die wesentlichen Eckpunkte für die Restrukturierung im Wege des StaRUG einigten und zur Absicherung des Prozesses sowie der positiven Fortbestehensprognose der Schuldnerinnen ein nicht-ernsthaftes Einfordern für die Dauer des StaRUG-Verfahrens bis zum 30. November 2024 erklärten.“ Am 25.6.2024 übersandte die Klägerin der Beklagten ein von ihr überarbeitetes Termsheet (Anlage K10) zur Regelung der Sanierungsgesellschafterbeiträge mit der Erklärung, die Refinanzierung der Beklagten ermöglichen zu wollen. Mit E-Mail der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 27.6.2024 (Anlage K11) wurde dies mit dem Hinweis abgelehnt, die Finanzierer der Beklagten hätten den Ansatz der Klägerin klar zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26.6.2024 erteilte die Klägerin dem J.-Treuhänder die Weisung (Anlage K12), gegen den Beschlussvorschlag gemäß TOP 3 zu stimmen (vgl. dazu Bekl. BA 153 Rn. 46). Am 27.6.2024 übersandte der H.-Treuhänder ein weiteres Schreiben (Anlage K 13) an die Klägerin, bezeichnet als „Second Default Notice“ (Vertragsverletzungsmitteilung 2). Im Wesentlichen wurden die bisherigen Vorwürfe wiederholt, zudem wurde der Klägerin vorgeworfen, mit der Weisung an ihren Treuhänder vom 26.6.2024 eine weitere Vertragsverletzung begangen zu haben (Anlage K18-295). Am 28.6.2024 wurde die Gesellschafterversammlung durchgeführt. Anwesend oder vertreten waren M. H., S. G., Mi. T., die J. KG, vertreten durch X., die E1, vertreten durch J. M. P., die E2, vertreten durch Dr. C. M., und die E. Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ha. und C.. Es wurde festgehalten, dass die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sei, weil mehr als 75 % des Festkapitals der Gesellschaft anwesend seien. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 (Anlage K 14-168) enthält auf S. 15 folgende Ausführungen: „...Herr Dr. P. ergänzt, es gäbe ja eine klare Regelung im Treuhandvertrag, dass er eine Weisung bei Gefährdung der Gesellschaft nicht umsetzen könne. Vor dem Hintergrund der Endfälligkeit zum 30. Juni 2024 sei dann, wenn nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit refinanziert werden könne, ein Insolvenzgrund gegeben und man müsste Insolvenzantrag stellen. Dies sei, so Herr Dr. P., ausreichend dafür, dass er der Weisung nicht folgen dürfe und da der Beschlussgegenstand ansonsten nicht im weisungsfreien Raum sei, werde er an der Abstimmung nicht teilnehmen. J. KG und deren anwesende anwaltliche Vertreter von H. L. (Frau Dr. B. und Herr Ü.) widersprechen dem nicht...“ Auf Seite 17 f. enthält das Protokoll folgende Ausführungen: ,....Sodann wird zur Abstimmung [erg.: zu TOP 3] übergegangen. Die Gesellschafter stimmen im Einzelnen wie folgt ab: - Herr Dr. M. für E2: Dafür - Herr M. H.: Dafür - Frau S. G. (vertreten durch M. H.): Dafür - Frau Mi. T. (vertreten durch M. H.): Dafür Herr C. und Herr Ha., Herr Ha. für sich selbst und in Vertretung für Herrn L., stimmen nur der Guten Ordnung halber für die E. Management GmbH zu. Damit wird festgestellt, dass die stimmberechtigten Gesellschafter - E2 und die H.-Gesellschafter - dem Beschlussgegenstand zugestimmt haben. J. KG und deren anwesende anwaltliche Vertreter von H. L. (Frau Dr. B. und Herr Ü.) widersprechen der Abstimmung nicht. Ferner wird zu Protokoll festgehalten, dass das Stimmrecht der J. KG aufgrund der versandten Vertragsverletzungsmitteilungen vom 19. April und 27. Juni, letztere heute im Original übergeben (...), ruht. Aufgrund der Vertragsverletzungsmitteilungen ruht auch das Stimmrecht der E1, die somit nicht abstimmt. Im Übrigen wird zu Protokoll festgehalten, dass die Weisung der J. KG an die E1 gemäß Ziffer 1.6 des E.-Treuhandvertrags wie in den Vertragsverletzungsmitteilungen vom 27. Juni 2024 ausgeführt unwirksam und nach selbiger Vorschrift klar nicht bindend sind. Angesichts der erörterten Sach- und Rechtslage wird festgehalten, dass die Gesellschafter dem Antrag zugestimmt haben. Nachdem hiergegen kein Widerspruch oder Einwand erhoben wurde, bittet Herr Dr. K., dies im Protokoll festzuhalten." Am 28.6.2024 konnte kein Gesellschafter zusagen, die zwei Tage später fällig werdenden ca. 350 Mio. € abzulösen (BA 54 Rn. 73, BA 155 f. Rn. 53). Am 28.6.2024 reichte die Beklagte eine Restrukturierungsanzeige nach § 31 StaRUG ein, das Verfahren wird beim AG Stuttgart unter den Az. 9 RES 1112/24 und 9 RES 1113/24 geführt. Hierzu lag die Zustimmung von über 97 % der Finanzierer in Form einer Lock-Up-Vereinbarung (Anlage Verf.bekl. 23) vor. Darin erklären die Finanzierer, dass sie die fälligen bzw. fällig werdenden Darlehen, Schuldscheine und sonstigen Kreditmittel für die Dauer der Lock-Up-Periode nicht ernsthaft einfordern würden. Die Lock-Up-Periode ist auf die Dauer des StaRUG-Verfahrens, längstens bis zum 30.11.2024 begrenzt. Zudem ist die Beklagte nach der Vereinbarung verpflichtet, für den Fall, dass eine 100%-Treuhandlösung nicht zustande kommt, die Anzeige bis spätestens 31.7.2024 zu stellen und das StaRUG-Verfahren mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und im Interesse der Gläubiger durchzuführen. Nimmt die Beklage die Restrukturierungsanzeige ohne Zustimmung der Lock-Up-Finanzierungsmehrheit zurück, besteht zugunsten der Finanzierer ein Kündigungsgrund (zu weiteren Einzelheiten der Lock-Up-Vereinbarung vgl. Bekl. GA 82 ff. Rn. 12 ff., BA 151 f. Rn. 38 ff.). Inzwischen hat die Klägerin beim Landgericht Ulm Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 erhoben. Mit Urteil vom 1.8.2024 hat das Landgericht der Beklagten aufgegeben, es vorläufig, bis über die Wirksamkeit der Beschlussfassung rechtskräftig entschieden ist oder die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben wurde, zu unterlassen, den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.6.2024 unter TOP 3 gefassten Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts (vgl. Anlagenkonvolut K14) zu vollziehen. Das Unterlassungsgebot hat das Landgericht durch die Nennung einzelner zu unterlassender Maßnahmen konkretisiert. Zu den Einzelheiten wird auf S. 2 des Urteils verwiesen, zu den Urteilsgründen auf S. 15 ff. des Urteils. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, dass die Klägerin seit 2010 die Sanierungsversuche der Beklagten störe und so einen beachtlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Schieflage der E.-Gruppe geleistet habe. Bis zuletzt habe sie massiv die Bemühungen erschwert, eine Sanierungslösung für die am 30.6.2024 fälligen Verbindlichkeiten der Beklagten im Volumen von ca. 350 Mio. € zu verhandeln, die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung eines Erwerbs des Chinageschäfts durch die J.-Gruppe habe die Klägerin nicht ausreichend konkretisiert, ihre Transaktionsvorstellungen seien nicht über eine bloße Interessensbekundung hinausgegangen (vgl. im Einzelnen BA 146 ff.). Aufgrund der Blockadehaltung der Klägerin habe sich die Beklagte mit 97 % ihrer Finanzierer und den H.-Gesellschaftern darauf verständigt, eine Restrukturierung notfalls gegen den Willen der Klägerin im Wege des StaRUG umzusetzen, um den Fortbestand der E.-Gruppe zu sichern, weitere Schäden von ihr und den Finanzierern abzuwenden und eine Insolvenz zu vermeiden (vgl. im Einzelnen BA 150 ff.). Auch in der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 habe sich die Klägerin allen vorgeschlagenen und realistisch umsetzbaren Restrukturierungsoptionen versperrt (vgl. im Einzelnen BA 155 ff.). Ebenso wenig habe sie im Nachgang zur Gesellschafterversammlung anderweitige belastbare Restrukturierungsoptionen aufgezeigt (BA 159 Rn. 61). Mit ihrem Verhalten und mit dem streitgegenständlichen Antrag setze die Klägerin die positive Fortführungsprognose der Beklagten aufs Spiel, offensichtlich wolle sie eine Insolvenz provozieren, um sich Sondervorteile zu verschaffen und wenigstens noch günstig das Chinageschäft der Beklagten einzuverleiben. Ein valides wirtschaftliches Interesse verfolge die Klägerin nicht, da ihre Anteile wertlos seien. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten werde die Klägerin leer ausgehen. Selbst die in der Insolvenz vorrangig zu befriedigenden Finanzierer müssten signifikante Ausfälle hinnehmen. Zudem seien die Anteile der Klägerin verpfändet. Sollte die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit ihrem Anliegen durchdringen, habe dies für die Beklagte und die gesamte E.-Gruppe existenzgefährdende Auswirkungen. Die Beklagte sei insolvenzrechtlich verschuldet, die positive Fortbestehensprognose stütze sie alleine darauf, dass eine Restrukturierung im Wege eines StaRUG-Verfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aussicht auf Erfolg habe. Sei die Beklagte zur Rücknahme des StaRUG-Verfahrens gezwungen, könnten die Finanzierer die Lock-Up-Vereinbarung sofort kündigen und ihre Forderungen von über 350 Mio. € einfordern. Dies werde die Beklagte zur Insolvenzantragstellung zwingen (vgl. im Einzelnen BA 159 ff.). Weiter führt die Beklagte aus, dass jedenfalls in der Situation der Beklagten ein Gesellschafterbeschluss für die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens nicht erforderlich sei (vgl. im Einzelnen BA 161 ff.). Nach dem Scheitern sämtlicher anderer belastbarer Restrukturierungsoptionen habe als milderes Mittel zu einer Insolvenzantragstellung nur noch eine Restrukturierung im Wege eines StaRUG-Verfahrens im Raum gestanden. Nur dieses unter der Lock-Up-Vereinbarung vorgesehene Verfahren habe am 28.6.2024 ermöglicht, die positive Fortführungsprognose zu erhalten. Für die ansonsten zwingende Insolvenzantragstellung hätte die Geschäftsleitung der Beklagten keinen Gesellschafterbeschluss benötigt. Zudem sei der Gesellschafterbeschluss zu TOP 3 vom 28.6.2024 nicht anfechtbar. Das Beschlussquorum sei erreicht. Die gegenüber der Klägerin ergangene Vertragsverletzungsmitteilung sei wirksam und schlage auch auf den J.-Treuhänder durch, weshalb beide einem Stimmverbot unterlegen hätten (vgl. im Einzelnen BA 186 ff.). Unabhängig von der Frage nach einem Stimmverbot wäre das Beschlussquorum auch auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten in jedem Fall erreicht. Die Treuepflicht könne eine Zustimmungspflicht bei der Beschlussfassung begründen. Dies gelte insbesondere in wirtschaftlichen Krisen und bei Sanierungsbedarf, wenn eine Beschlussfassung erforderlich sei, um erhebliche Verluste von der Gesellschaft bzw. ihren Gesellschaftern abzuwenden, und wenn die Zustimmung dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sei. Dies gelte in besonderer Weise, wenn es um die Frage der Erhaltung des Unternehmens gehe. Das Treuegebot beinhalte die Pflicht der Gesellschafter, die Gesellschaft nicht in die Zahlungsunfähigkeit zu treiben. Dies habe der BGH u.a. mit seiner Grundsatzentscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ bestätigt (vgl. im Einzelnen BA 193). Die vom BGH aufgestellten Kriterien seien erfüllt. Die Beklagte sei sanierungsfähig. Allein die mit Unterzeichnung der Lock-Up-Vereinbarung durch über 97 % der Finanzierer ausgedrückte Zustimmung zu einem anteiligen qualifizieren Rangrücktritt verdeutliche, dass die Beklagte sanierungsbedürftig sei, auch ihre Bilanz unterstreiche dies. Eine Nichtumsetzung des Restrukturierungskonzepts sei unzumutbar, da die positive Fortbestehensprognose nur auf das StaRUG-Verfahren gestützt werden könne. Der Klägerin und dem J.-Treuhänder sei die Zustimmung zumutbar, da sie im Falle einer Insolvenz leer ausgingen. Vor diesem Hintergrund müssten sich die Klägerin und der J.-Treuhänder so behandeln lassen, als hätten sie mit „ja“ abgestimmt. Auch die weiteren von der Klägerin unterstellten Beschlussmängel lägen nicht vor, jedenfalls könnten sie von der Klägerin im Lichte ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten nicht gerügt werden. Ein Einberufungsmangel sei nicht gegeben (vgl. im Einzelnen BA 195 ff.). Auch eine Informationspflichtverletzung liege nicht vor (vgl. im Einzelnen BA 197 ff.). Hiervon abgesehen bestehe der beantragte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht, weil das StaRUG-Verfahren bereits anhängig sei. Die Beklagte sei gem. § 32 StaRUG verpflichtet, das StaRUG-Verfahren im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger fortzusetzen. Eine Rücknahme der Anzeige sei mit diesen Pflichten nicht vereinbar. Entgegenstehende Weisungen der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls an § 32 StaRUG gebunden sei, seien unbeachtlich. Im Übrigen liege auch kein Verfügungsgrund vor (vgl. im Einzelnen BA 200 ff.). Abgesehen hiervon fehle es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin (vgl. BA 202 f.). Zudem habe das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. im Einzelnen BA 203 ff.). Jedenfalls sei die einstweilige Verfügung von einer Sicherheitsleistung von nicht weniger als 63 Mio. € abhängig zu machen (vgl. im Einzelnen BA 213 ff.). Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. August 2024 – Az. 10 O 43/24 KfH – wird abgeändert und die darin ausgesprochene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben. Hilfsweise beantragt die Beklagte (BA 213), das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. August 2024 – Az. 10 O 43/24 KfH – dahingehend abzuändern, dass die Anordnung der darin ausgesprochenen einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags im Übrigen von der Leistung einer angemessenen Sicherheit durch die Verfügungsklägerin in Höhe von nicht weniger als EUR 63.000.000 abhängig gemacht wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin führt aus, dass das Landgericht zutreffend erkannt habe, dass die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens jedenfalls im Innenverhältnis einen legitimierenden Gesellschafterbeschluss voraussetze. Bei der Einleitung eines StaRUG-Verfahrens handle es sich um eine Grundlagenentscheidung bzw. um eine außergewöhnliche Maßnahme. Derartige Maßnahmen bedürften nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen stets eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zustandekommen müsse. Zusätzlich ergebe sich das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses aus § 116 Abs. 2 S. 1 HGB iVm § 161 Abs. 2 HGB, wonach zur Vornahme von Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde diese gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung nicht durch das StaRUG durchbrochen. Dies ergebe sich aus keiner Regelung und auch nicht aus Sinn und Zweck, Systematik und Gesetzeshistorie zum StaRUG. Zwar sehe das StaRUG in bestimmten Fällen die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen auch gegen den Willen der Gesellschafter vor. Diese Vorschriften gälten jedoch nur innerhalb eines bereits eingeleiteten StaRUG-Verfahrens, daraus könne nicht abgeleitet werden, dass schon die Einleitung des StaRUG-Verfahrens keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. Zudem habe der Gesetzgeber durch die Streichung der §§ 2 f. des Regierungsentwurfs zum StaRUG deutlich gemacht, dass die Geschäftsleiter vor Einleitung eines StaRUG-Verfahrens an etwaige Gesellschafterbeschlüsse und Weisungen gebunden blieben. Auch Art. 12 der Restrukturierungsrichtlinie beziehe sich nicht auf die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens, sondern lediglich auf eine innerhalb eines schon eingeleiteten StaRUG-Verfahrens durchzuführende Maßnahme. Dass ein Beschlusserfordernis bestehe, werde auch durch die obergerichtliche Rechtsprechung zu den Pflichten im Falle eines Insolvenzantrags bestätigt, danach entfalle das Beschlusserfordernis nur, wenn ein zwingender Insolvenzgrund bereits eingetreten sei, bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit sei ein Gesellschafterbeschluss zwingend, entsprechendes müsse für das StaRUG-Verfahren gelten. Die Auffassung, wonach jedenfalls in akut zugespitzten Krisensituationen, in denen bereits eine Überschuldung vorliege, ein Beschluss nicht erforderlich sei, könne nicht überzeugen. In diesem Fall könnte die Schuldnerin das Beschlusserfordernis dadurch umgehen, dass sie abwarte, bis eine solche Krisensituation eingetreten sei. Zu Recht bejahe daher die herrschende Rechtsprechung ein Beschlusserfordernis (vgl. im Einzelnen BA 241 ff., 76 ff.). Selbst wenn man die vom Senat im Beschluss vom 21.8.2024 vertretene Auffassung zugrunde lege, sei ein Beschlusserfordernis zu bejahen. Die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens sei vorliegend nicht die einzige hinreichend erfolgsversprechende Alternative. Die Klägerin sei mehrfach auf die Beklagte zugegangen und habe Alternativen zur Durchführung eines StaRUG-Verfahrens präsentiert. So habe sie bereits im Februar 2024 einen Vorschlag für ein Refinanzierungskonzept präsentiert, das eine Veräußerung der Anteile an der E. M. Co., Ltd. und der Ko. C. T., Ltd. sowie eine Refinanzierung der nach dem Verkauf noch verbleibenden Verbindlichkeiten zum Gegenstand gehabt habe. Die Beklagte habe diese Bemühungen vereitelt, sie habe die Klägerin nicht einmal eine Due Diligence durchführen lassen. Am 25.6.2024 habe die Klägerin den genannten Vorschlag zur Refinanzierung und zum Erwerb des China-Geschäfts an die Beklagte in Form eines in das Gesamtrestrukturierungskonzept eingebetteten Termsheets übersandt. Die Beklagte habe sich mit dem Vorschlag nicht näher befasst und ihn nur zwei Tage später abgelehnt. Mit E-Mail vom 10.9.2024 habe sich die Klägerin daher mit einem weiteren Vorschlag direkt an die Finanzierer gewandt. Die Finanzierer hätten den Vorschlag jedoch abgelehnt, mutmaßlich, weil er von der Beklagten nicht mitgetragen worden sei. Demnach habe die Klägerin mehrere Alternativen zur Durchführung eines StaRUG-Verfahrens präsentiert, die Beklagte habe jede Mitwirkung versagt. Jedenfalls dürfe sich die Beklagte nach den Grundsätzen der §§ 242, 162 Abs. 2 BGB nicht darauf berufen, dass eine Lage eingetreten sei, in der das Beschlusserfordernis entfalle. Das Landgericht führe zutreffend aus, dass der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss anfechtbar sei. Das Beschlussquorum sei nicht erreicht. Der J.-Treuhänder habe keinem Stimmverbot unterlegen. Die Vertragsverletzungsmitteilungen seien sowohl formell als auch materiell unwirksam gewesen und hätten schon aus diesem Grund weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem J.-Treuhänder die Wirkungen nach Ziff. 15.11 des Gesellschaftsvertrags auslösen können. Unabhängig davon erstreckten sich die Wirkungen einer – unterstellt – zulässigen Vertragsverletzungsmitteilung nach Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrags nicht auf den J.-Treuhänder. Der Beschluss sei auch wegen Formfehlern bei der Einladung anfechtbar, zudem sei der Beschluss aufgrund von Informationspflichtverletzungen anfechtbar (vgl. im Einzelnen BA 246). Die erstmals in der Berufungsinstanz eingereichten neuen Anlagen und der darüber hinausgehende neue Tatsachenvortrag der Beklagten könne nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Die neu vorgelegten Anlagen AG 23 und AG 26 und der sie ergänzende Vortrag seien offensichtlich verspätet. Zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO trage die Beklagte nichts vor. Mit Beschluss vom 21.8.2024 (BA 97 ff.) hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 1.8.2024 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € einstweilen eingestellt. Der Senat hat beide Parteien in mündlicher Verhandlung angehört. Nach Mitteilung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat am 21.10.2024 ein Erörterungs- und Abstimmungstermin im Restrukturierungsverfahren stattgefunden, und das Amtsgericht hat am 22.10.2024 eine Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans verkündet. Zu weiterem Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze beider Instanzen und auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. II Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG bedarf es jedenfalls dann keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses, wenn – wie vorliegend der Fall – ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist (vgl. nachstehend 1). Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 nichtig oder anfechtbar ist (vgl. nachstehend 2). 1. Die Berufung der Beklagten hat bereits deshalb Erfolg, weil es für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG jedenfalls dann keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedarf, wenn – wie vorliegend der Fall – ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist. Dass diese Frage im Restrukturierungsverfahren vom Restrukturierungsgericht zu beantworten ist, ist unerheblich, da es hier nicht um die Frage der Zulässigkeit des Restrukturierungsantrags geht, sondern um die vom Senat zu klärende Frage, ob eine gesellschaftsrechtliche Pflicht besteht, das Restrukturierungsverfahren nicht fortzuführen. a) In Rechtsprechung und Literatur wird streitig beurteilt, ob die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens jedenfalls im Innenverhältnis einen Gesellschafterbeschluss erfordert. aa) Nach einer Auffassung bedarf es vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG generell keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses (AG Dresden, Beschluss vom 9.8.2023 – 572 RES 1/23 – juris Rn. 6; Kümpel AG 2024, 426, 429 Rn. 15; Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1320 ff.; Mock, NZI 2023, 585 f.; Mulert/Steiner, NZG 2021, 673, 677 zur AG). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die mit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses verbundene Zeitverzögerung die gesetzgeberische Intention schneller Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit konterkarieren würde (AG Dresden, Beschluss vom 9.8.2023 – 572 RES 1/23 – juris Rn. 6). bb) Nach einer weiteren Auffassung bedarf es zur Antragstellung nach dem StaRUG auch im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ein Restrukturierungsplan bzw. ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23 – juris Rn. 73 ff. zur AG; Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 31a mit zahlreichen weiteren Nachweisen zum Streitstand; Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1040, 1043; vgl. auch Bitter in Scholz, GmbHG 13. Aufl., § 18 InsO Rn. 23). Letzteres soll insbesondere dann der Fall sein, wenn im Falle einer Überschuldung die positive Fortbestehensprognose nur noch auf die mehrheitliche Unterstützung des Restrukturierungskonzepts durch die Gläubiger gestützt werden kann (Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1042). Teilweise wird als zusätzliche Voraussetzung für die Einschränkung des Gesellschaftereinflusses postuliert, dass die Beteiligung der Gesellschafter wertlos ist (Westphal in Seibt/Westphal, StaRUG 1. Aufl., § 17 Rn. 41 ff.; Morgen/Arends/Schierhorn, ZRI 2021, 305, 309) cc) Nach der Gegenauffassung erfordert die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG jedenfalls im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und dann, wenn im Zuge des StaRUG-Verfahrens in Gesellschafterrechte eingegriffen werden soll, einen vorherigen Gesellschafterbeschluss (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 – 100 O 18/23 – juris Rn. 2, 4; Baumert, NZI 2023, 952, 953; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097 zur AG und GmbH, der allerdings in Erwägung zieht, die Geschäftsleitung von der Einholung einer zustimmenden Entscheidung der Gesellschafter zu entbinden, wenn nur durch die sofortige Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann; wohl weitergehend Thole, BB 2021, 1347, 1350; generell einen Gesellschafterbeschluss fordernd Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; Scholz, ZIP 2021, 219, 226; Herweg/Wirth, DB 2021, 886, 887). Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um ein den Gesellschaftszweck änderndes Grundlagengeschäft (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 – 100 O 18/23 – juris Rn. 2 ff.; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419) oder zumindest um eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme handle, weshalb eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfachem Mehrheitserfordernis erforderlich sei (Thole, BB 2021, 1347, 1350; Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; vgl. auch Scholz, ZIP 2021, 219, 226 ff.). Weiter wird eine Parallele zu § 18 InsO gezogen und ausgeführt, dass eine auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gestützte Insolvenzantragstellung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 – 100 O 18/23 – juris Rn. 3 f.; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419). Zudem wird mit dem Schutzbedürfnis der Anteilsinhaber argumentiert, das aufgrund möglicher Eingriffe in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte durch den Restrukturierungsplan bestehe (Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419). b) Nach der Auffassung des Senats bedarf es zur Antragstellung nach dem StaRUG auch im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung jedenfalls dann nicht, wenn ein Restrukturierungsplan bzw. ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist. Jedenfalls in diesem Fall werden die Vorgaben des Gesellschaftsrechts und der satzungsmäßigen Regeln durch die die Willensbildung betreffenden Regelungen des StaRUG verdrängt (Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 2039), weshalb nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG um eine Grundlagenentscheidung oder zumindest um eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme handelt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob – wie die Klägerin geltend macht (BA 242) – das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses aus § 116 Abs. 2 S. 1 HGB iVm § 161 Abs. 2 HGB folgt. aa) Für die hier vertretene Auffassung spricht zunächst, dass in § 7 Abs. 4 StaRUG ausdrücklich die Kapitalherabsetzung, der Ausschluss von Bezugsrechten und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten als planmäßige Gestaltungsmöglichkeiten genannt sind. In Fällen, in denen derartige Eingriffe in die Rechtsstellung der Gesellschafter oder Aktionäre im Raum stehen, wird die Gesellschafterversammlung der Maßnahme häufig nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen. Würde man die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG von einem vorherigen Gesellschafterbeschluss abhängig machen, würde der Anwendungsbereich des StaRUG erheblich reduziert, und der Schuldnerin würde häufig allein der Weg bleiben, Insolvenzantrag zu stellen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23 – juris Rn. 77). bb) Zudem hat der Gesetzgeber mit § 28 StaRUG die Möglichkeit geschaffen, auch größere Gruppen von Planbetroffenen durch gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidungen zu überstimmen und damit Restrukturierungsmaßnahmen gerade gegen den Widerstand der Gesellschafter durchzuführen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23 – juris Rn. 78; Koch, AktG 18. Aufl., § 92 Rn. 31). Das gesetzgeberische Ziel, dem Schuldner zu ermöglichen, die Blockadehaltung einzelner Beteiligter oder gar einer ganzen Gruppe zu überwinden, wäre obsolet, wenn den Anteilseignern die Möglichkeit eingeräumt würde, durch die Verweigerung ihrer Zustimmung ein erfolgsversprechendes Restrukturierungsverfahren zu blockieren (Kümpel AG 2024, 426, 429 Rn. 15; Mulert/Steiner, NZG 2021, 673, 677). Um eine Entscheidung nach § 28 StaRUG und eine Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 StaRUG überhaupt zu ermöglichen, muss aber bei einem wahrscheinlichen Widerstand der Gesellschafter oder der Hauptversammlung das gerichtliche Verfahren auch gegen deren ausdrücklichen Willen aufgrund einer Entscheidung einzig der Vertretungsberechtigten durchgeführt werden (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23 – juris Rn. 79; Kümpel AG 2024, 426, 429). cc) Gegen das Erfordernis eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses spricht zudem eine richtlinienkonforme Auslegung. Nach Art. 12 der Restrukturierungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Anteilsinhaber die Annahme und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung und unter Berücksichtigung des Gebots des Art. 19 lit. a der Restrukturierungsrichtlinie, auch die Interessen der Gläubiger und sonstiger Interessensträger gebührend zu berücksichtigen, ist es europarechtlich geboten, die Einwirkungsmöglichkeiten der Anteilsinhaber auch schon in der Phase der Vorbereitung eines Restrukturierungsplans einzuschränken. Es gilt zu verhindern, dass die Gesellschafter die Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie bereits im Keim ersticken können, indem sie durch ihr Abstimmverhalten die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG verhindern (Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 31; vgl. auch Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1041; Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1320 f., 1322; Mock, NZI 2023, 585 f.; Deggenkemper in MünchKomm-StaRUG, 1. Aufl., § 17 Rn. 50 zum Planangebot). dd) Ohne Erfolg macht die Klägerin (GA 142 f.) geltend, dass die vorstehenden Ausführungen lediglich die Berechtigung der Einleitung eines StaRUG-Verfahrens im Außenverhältnis beträfen, nicht aber die Befugnis im Innenverhältnis. Vielmehr beansprucht die vorstehende Argumentation auch für das Innenverhältnis Geltung. Würde man dies anders sehen, könnten die Gesellschafter die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens in gleicher Weise verhindern, was das vorliegende Verfahren zeigt. ee) Auch das Schutzbedürfnis der Anteilseigner gebietet keine andere Betrachtungsweise. Vielmehr wird diesem durch die in § 60 StaRUG geregelte gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und insbesondere durch die in §§ 63 ff. StaRUG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausreichend Rechnung getragen (AG Nürnberg, Beschluss vom 21.6.2023 – RES 397/23 – juris Rn. 80; Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1321 f.). ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin (BA 242) ergibt sich anderes nicht daraus, dass §§ 2, 3 des ursprünglichen Regierungsentwurfs zum StaRUG (BT-Drucks. 19/24181) im Rechtsausschuss gestrichen wurde und stattdessen in § 43 Abs. 1 StaRUG die Verpflichtung des Geschäftsleiters vorgesehen wurde, darauf hinzuwirken, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. § 2 des ursprünglichen Regierungsentwurfs zum StaRUG sah insbesondere vor, dass die Geschäftsleiter im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren, und dass Beschlüsse und Weisungen der Überwachungsorgane und anderer Organe unbeachtlich seien, soweit sie der gebotenen Wahrung der Gläubigerinteressen entgegenstünden. Ausweislich der Begründung war diese Regelung indes nicht speziell auf die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG zugeschnitten, vielmehr sollte § 2 als Korrektiv für die den Geschäftsleitern im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit zukommende Macht dienen, Entscheidungen zu treffen, die sich zu Lasten der Gläubiger auswirken. Insoweit führte der Gesetzgeber aus, es bedürfe einer allgemeinen Regelung, die allein an den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit anknüpfe, da diese Macht unabhängig davon bestehe, ob die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, unter Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens oder außerhalb eines gerichtlichen Forums verfolgt werde (BT-Drucks. 19/24181 S. 101). Die Regelung des § 2 Abs. 1 sei nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil sich infolge der Verkürzung des für die Überschuldungsprüfung maßgeblichen Prognosezeitraums auf 12 Monate der Anwendungsbereich der an die Überschuldung anknüpfenden Haftung wegen Insolvenzverschleppung und wegen Verstoßes gegen Zahlungsverbote verkürze. § 2 Abs. 1 sollte mithin dazu dienen, dass insbesondere im nicht mehr von der Überschuldung erfassten Zeitraum eine Pflicht zur Berücksichtigung der Gläubigerinteressen bestehe. Mit zunehmender Vertiefung der Krise im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit werde sich auch der Pflichtenkreis der Geschäftsleiter verdichten (BT-Drucks. 19/24181 S. 102). Wenn die Zahlungsunfähigkeit näher rücke, seien die Geschäftsleiter gehalten, bei den Geschäftsführungsentscheidungen die Interessen der Gläubigerschaft zu berücksichtigen und Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet seien, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit angelegte Gefährdung der Gläubigerinteressen weiter zu vertiefen (BT-Drucks. 19/24181 S. 103). Zudem hatte der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 des ursprünglichen Entwurfs nicht speziell die Frage im Fokus, ob für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sei. Vielmehr verhielt er sich nicht zur Frage, welche Organkompetenzen in welcher Konstellation bestünden, sondern führte in der Begründung zum Regierungsentwurf nur allgemein aus, dass etwaige Organkompetenzen zwar von der Vorschrift unberührt blieben, aber nicht darauf gerichtet sein oder zur Folge haben dürften, dass die Geschäftsleiter ihren Pflichten zur Wahrung der Interessen der Gläubiger nicht mehr nachkommen könnten. Wo sich die Pflichten der Geschäftsleiter zu konkreten Handlungs- oder Unterlassungspflichten verdichtet hätten, könnten diese nicht durch Beschlüsse oder Weisungen anderer Organe ausgehebelt werden (BT-Drucks. 19/24181 S. 102). Blieben entsprechende Beschlüsse, etwa Weisungen, verbindlich, würden sie eine Pflichtverletzung der Geschäftsleiter ausschließen. Die gläubigerschützende Pflichtbindung und die sich an sie anschließende Haftungsnorm insbesondere in den für die Insolvenzpraxis bedeutsamen Fällen der Ein- oder Mehrpersonen-GmbH würde leerlaufen. Die Unbeachtlichkeit entsprechender Weisungen entspreche im Übrigen dem geltenden GmbH-Recht, das die Haftung wegen Verstoßes gegen gläubigerschützende Pflichten von der Möglichkeit einer Exkulpation auf der Grundlage einer Weisung ausschließe (BT-Drucks. 19/24181 S. 104). Die Streichung der §§ 2,3 des Regierungsentwurfs zum StaRUG erfolgte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/25353) lediglich mit Blick auf ihr unklares Verhältnis zu den im Gesellschaftsrecht verankerten Sanierungspflichten, wobei der Gesetzgeber davon ausging, dass die Streichung keine Haftungslücken hinterlasse, und dass das Bedürfnis nach Gläubigerschutz, das mit der Rückbildung der davon betroffenen gläubigerschützenden Haftungsnormen einhergehe, durch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen aufgefangen werde. Im Ansehung der Frage nach dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses lässt sich aus der Streichung wenig ableiten (Deggenkemper in MünchKomm-StaRUG, 1. Aufl., § 17 Rn. 49). Vielmehr bleibt das Gesetz im Hinblick auf die sich aus der Streichung des § 2 ergebenden Konsequenzen unklar und konturlos (Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 28). Da sich aus §§ 32 Abs. 1, 43 Abs. 1 StaRUG auch Verpflichtungen der Gesellschafter ergeben, würden im Übrigen selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung in Anwendung des allgemeinen Gesellschaftsrechts im Ausgangspunkt vom Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses und von der Verbindlichkeit von Weisungen der Gesellschafter ausgehen würde, Einschränkungen dann gelten, wenn ein Restrukturierungsplan bzw. ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist. In diesem Fall wären ein ablehnender Gesellschafterbeschluss bzw. eine entgegenstehende – existenzgefährdende – Weisung der Gesellschafter unbeachtlich (vgl. Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 31a; Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029, 1041; Westphal in Seibt/Westphal, StaRUG 1. Aufl. § 17 Rn. 41 ff.). gg) Soweit die Klägerin geltend macht, dass § 1 StaRUG vorsehe, dass die Zuständigkeiten anderer Organe nicht berührt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich hieraus nicht ergibt, wann etwaige zu ergreifende Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Organe berühren. Vielmehr ist die gegebenenfalls auch bei kapitalistischen Personengesellschaften erforderliche Befassung zuständiger Organe nach § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 StaRUG allgemein auf die Geschäftsleiterpflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG, also auf die dort genannten Überwachungs-, Reaktions- und Berichtspflichten bezogen. Für die Frage, ob es für die Anzeige nach § 31 StaRUG eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, lässt sich daraus keine zwingende Folgerung ableiten. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Klägerin, wonach auch in der Restrukturierungsrichtlinie mehrfach darauf hingewiesen werde, dass die Kompetenzordnung nicht berührt werde. hh) Auch die auf eine Parallele zur Insolvenzantragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO abstellende Argumentation vermag nicht durchzudringen. Die Sichtweise, wonach die Geschäftsleitung in diesem Fall vor dem Eröffnungsantrag eine gesellschaftsrechtliche Billigung einholen muss, kann nicht auf die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens übertragen werden, da mit dem Insolvenzverfahren einerseits und mit dem Verfahren nach dem StaRUG andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt werden, insbesondere zielt das Verfahren nach dem StaRUG darauf, die Insolvenz abzuwenden und den Fortbestand der Schuldnerin sicherzustellen (Skauradszun/Amort, DB 2021, 1317, 1321 vgl. auch Mock, NZI 2023, 585 f.; Mulert/Steiner, NZG 2021, 673, 677). Demgegenüber hat eine auf den Insolvenzantrag folgende Insolvenzeröffnung die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB i.d.F. seit 1.1.2024). Abgesehen davon liegt es in Fällen, in denen bei eingetretener Überschuldung die positive Fortbestehensprognose nur noch auf die mehrheitliche Unterstützung des Restrukturierungskonzepts durch die Gläubiger gestützt werden kann, näher, eine Parallele zur Insolvenzantragspflicht nach §§ 15a, 17, 19 InsO zu ziehen, die keinen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die hier vertretene Auffassung die Gefahr beinhalte, dass die Gesellschaft das Beschlusserfordernis umgehe, indem sie abwarte, bis eine Krisensituation eingetreten sei (BA 243), vermag sie damit nicht durchzudringen. Vielmehr kann in Konstellationen, in denen absichtlich eine Krise der Gesellschaft herbeigeführt wird, um sich missliebiger Gesellschafter entledigen zu können, diesem Umstand dahingehend Rechnung getragen werden, dass das Berufen auf die Krise seitens der Gesellschaft als treuwidrig gewertet wird. c) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist vorliegend ein Gesellschafterbeschluss entbehrlich. aa) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist diese bilanziell überschuldet, eine positive Fortführungsprognose beruht allein darauf, dass 97 % der Finanzierer unter erheblichen wirtschaftlichen Zugeständnissen ihre Zustimmung zur Lösung der Krise über den Weg des Verfahrens nach dem StaRUG verbindlich zugesagt haben. Wenn die Beklagte das Verfahren nach dem StaRUG nicht zeitnah fortführt oder wenn sie den Antrag gar zurücknimmt, ist sie jedenfalls dann unmittelbar zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn die Finanzierungsgeber dies zum Anlass nehmen, die Lock-Up-Vereinbarung zu kündigen. Ausweislich der als Anlage AG 23 vorgelegten Lock-Up-Vereinbarung haben sich die zustimmenden Finanzierungsgeber verpflichtet, die fälligen bzw. fällig werdenden Darlehen, Schuldscheine und sonstigen ausgereichten Kreditmittel für die Dauer der Lock-Up-Periode (längstens 30.11.2024) nicht ernsthaft einzufordern. In § 10 der Lock-Up-Vereinbarung werden als Kündigungsgrund unter anderem die Rücknahme der Restrukturierungsanzeige ohne Zustimmung der Lock-Up-Finanzierungsmehrheit und der mangelnde Abschluss der Restrukturierungstransaktion bis zum 30.11.2024 vorgesehen. Ist die Beklagte im Zuge der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung gezwungen, ihren Antrag nach dem StaRUG zurückzunehmen, oder kann sie das Verfahren nach dem StaRUG nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Frist (30.11.2024) nicht eingehalten werden kann, besteht die erhebliche Gefahr einer Kündigung der Lock-Up-Vereinbarung durch die Finanzierungsgeber. Da die Beklagte die fälligen Forderungen von rund 350 Mio. € nicht bedienen kann, tritt im Falle der Kündigung der Lock-Up-Vereinbarung nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten sofort der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ein, ebenso tritt der Insolvenzgrund der Überschuldung ein, weil die positive Fortbestehensprognose der Beklagten entfällt. Entgegen der Auffassung der Klägerin (BA 247) hat die Anlage AG 23 nicht wegen verspäteter Vorlage unberücksichtigt zu bleiben. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte keinen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO gehalten hat. Jedoch setzt die Präklusion gem. § 531 Abs. 2 ZPO voraus, dass das entsprechende neue Vorbringen bestritten wird. Unstreitige Tatsachen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03 – juris Rn. 11 ff.). Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Anlage AG 23 tatsächlich existiert, ebenso wenig behauptet sie eine Fälschung. bb) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Klägerin (BA 73, 80), dass sich zunächst eine entsprechende Mehrheit unter den Finanzierungsgebern finden müsse, um das Kündigungsrecht auszuüben, dass eine Vollziehung des Urteils also nicht automatisch dazu führe, dass die offenen Kreditforderungen sofort fällig gestellt werden könnten. In Anbetracht der gravierenden Folgen, die eine Kündigung der Lock-Up-Vereinbarung mit sich bringt, ist der Beklagten nicht zumutbar, das naheliegende Risiko einer Kündigung einzugehen. cc) Ebenso ohne Erfolg verweist die Klägerin (BA 72, 80) darauf, dass die Beklagte rund zwei Wochen nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Ulm noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte, obwohl sie dies für den Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt hatte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Beklagte im Hinblick auf ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung den Antrag nach dem StaRUG noch nicht zurückgenommen hatte, um nicht bereits vor der Entscheidung des Senats über ihren Antrag vollendete Tatsachen zu schaffen. dd) Zudem geht der Einwand der Klägerin (BA 80) ins Leere, dass ein Unternehmen selbst im Rahmen eines Insolvenzverfahrens saniert werden könne. Dies trifft zwar zu; das StaRUG dient aber gerade dazu, Sanierungsbemühungen schon im Vorfeld eines Insolvenzgrundes unter den Voraussetzungen und Vorteilen dieses Gesetzes mit gerichtlicher Hilfe anzukurbeln. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, ihre unstreitig wertlosen Anteile im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu verlieren statt aufgrund eines Restrukturierungsplans nach Maßgabe des StaRUG, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin (BA 244 f.) ist unerheblich, ob die Klägerin seit 2021 konstruktiv am Sanierungsprozess mitgewirkt hat, ob die Klägerin im Februar 2024 und im Juni 2024 eigene Vorschläge für ein Refinanzierungskonzept unterbreitet hat, ob die Ablehnung dieses Konzepts durch die Beklagte zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, und ob der Klägerin insbesondere im Vorfeld der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 sowie im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, eigene Vorschläge einzubringen (vgl. hierzu Klägerin BA 70 f.). Jedenfalls im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 stand der Eintritt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten von rund 350 Mio. € unmittelbar bevor, weshalb sofortiger Handlungsbedarf bestand. Infolge des Zeitdrucks bestand zu diesem Zeitpunkt kein Raum mehr für alternative Konzepte. Unerheblich ist im Ausgangspunkt, wer dafür verantwortlich ist, dass sich die Lage in dieser Weise zugespitzt hatte. ff) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei gem. §§ 242, 162 Abs. 2 BGB treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf das Entfallen des Beschlusserfordernisses wegen der zugespitzten Lage berufe, weil die Beklagte diese Lage durch ihre Weigerungshaltung erst herbeigeführt habe. α) Die Beklagte macht im Hinblick auf den Vorschlag der Klägerin zur Refinanzierung und zum Erwerb des China-Geschäfts geltend, dass die Transaktionsvorstellungen der Klägerin nicht über eine bloße Interessensbekundung hinausgegangen seien. Obwohl die Treuhänder bereits im Februar 2024 darauf hingewiesen hätten, dass die Klägerin ihre eigenen Ideen nunmehr konkret darlegen müsse, wenn sie eine Refinanzierung der am 30.6.2024 endfälligen Darlehen stemmen wolle, habe die Klägerin ihre vagen Interessensbekundungen weiterhin nicht spezifiziert. Insbesondere habe sie trotz mehrfacher Aufforderungen keinen Finanzierungsnachweis erbracht (BA 147, vgl. dazu Klägerin GA 135 ff.). Demnach bestanden aus Sicht der Beklagten Gründe, den Vorschlag der Klägerin abzulehnen. Unerheblich ist, ob diese Gründe tragfähig waren. Jedenfalls konnte eine Einigung über eine Alternative zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens von den Gesellschaftern nicht erzielt werden, weil die Gesellschafter wechselseitig an den Vorschlägen der jeweils anderen Gesellschafterseite nicht mitwirken wollten. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf die Situation der unmittelbar bevorstehenden Insolvenz zu berufen. β) Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe nicht einmal die Durchführung einer Due Diligence durch die Klägerin zugelassen, ohne eine Due Diligence habe sie keine hinreichende Sicherheit bekommen und daher keine Finanzierungszusage erhalten können, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass die Klägerin unstreitig trotz der entsprechenden Bitte der Beklagten keine Vertraulichkeitserklärung abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund war es aus der Sicht der Beklagten nachvollziehbar, dass sie keine Due Diligence zugelassen hat. γ) Im Übrigen hat die Beklagte unter Verweis auf eine an eine Frau B. (= anwaltliche Vertreterin der Klägerin) gerichtete E-Mail des Herrn Dr. K. (= anwaltlicher Vertreter der Beklagten) vom 27.6.2024 zum Ergebnis der Besprechung mit den Finanzierern (Anlage K 11) und durch eine Eidesstattliche Versicherung des Herrn Ha. (Anlage AG 12, S. 4, Ziff. 7) glaubhaft gemacht, dass auch die Finanzierer nicht bereit waren, an der von der Klägerin vorgeschlagenen Restrukturierungslösung mitzuwirken (vgl. GA 87 f.). Dies hat ebenfalls zur Folge, dass der Vorschlag der Klägerin keine realistische Alternative zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens war (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.1995 - II ZR 205/94 - juris Rn. 41- Girmes). gg) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie mit E-Mail vom 10.9.2024 den Finanzierern einen weiteren Vorschlag unterbreitet habe, wonach sie der Beklagten ein Darlehen über 72 Mio. € auszahle und in einem zweiten Schritt einen weiteren Betrag von 180 Mio. € zur Verfügung stelle (BA 244 f.), vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Zu diesem Zeitpunkt war das Restrukturierungsverfahren bereits eingeleitet. Maßgeblich für die Frage der Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist der Zeitpunkt der Einleitung des StaRUG-Verfahrens. War zu diesem Zeitpunkt kein Gesellschafterbeschluss erforderlich, kann nicht nachträglich ein Beschlusserfordernis entstehen, wenn sich die Krisensituation der Gesellschaft verändert bzw. wenn neue Restrukturierungsoptionen zutage treten. Am 10.9.2024 war das StaRUG-Verfahren bereits eingeleitet. 2. Da es für die Einleitung des Verfahrens nach dem StaRUG vorliegend keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedurfte, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.6.2024 - wie der Senat mit Beschluss vom 21.8.2024 ausgeführt hat - weder nichtig noch anfechtbar ist. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die Eintragung der Grundschuld in Höhe von 45 Mio. € auf einem in China gelegenen Grundstück der E.-Gruppe und die daraufhin folgenden Ereignisse als wesentliche, eine Vertragsverletzungsmitteilung rechtfertigende Vertragsverletzung mit der Folge eines Stimmverbots zulasten der Klägerin und möglicherweise ihres Treuhänders angesehen werden können, auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 diskutierten Umstandes, dass nicht die Klägerin, sondern deren Obergesellschaft die Grundschuld eintragen ließ und am 15.8.2022 deren Löschung zusagte. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschluss jedenfalls deshalb wirksam zustande gekommen sein könnte, weil ein nach Auffassung der Klägerin als Enthaltung oder Nein-Stimme zu wertendes Verhalten ihres Treuhänders in der Gesellschafterversammlung angesichts der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Alternativlosigkeit des Restrukturierungsvorhabens nach den Grundsätzen über die Stimmpflicht bzw. das Blockadeverbot bei gebotener Sanierung zur Insolvenzvermeidung unbeachtlich oder im Sinne einer Zustimmungsfiktion zu werten wäre (vgl. hierzu Beklagte BA 56 ff., Rn. 163 ff; Spahlinger in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 17 Rn. 31a; Seibt/Harf, ZIP 2024, 2309, 2313 ff.; siehe schon oben II.1.b) ff) a.E.). III Da es auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, braucht nicht entschieden werden, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist. Ebenso kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht (BA 199 f.) - einer Verpflichtung zur Rücknahme der Restrukturierungsanzeige als Konsequenz der vom Landgericht angeordneten Unterlassungspflichten auch der Umstand entgegenstehen würde, dass die Beklagte seit der Anzeige der Restrukturierungssache gem. § 32 Abs. 1 StaRUG nunmehr verpflichtet ist, das StaRUG-Verfahren im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fortzusetzen. Allerdings dürfte die sich aus § 32 Abs. 1 StaRUG ergebende Sanierungsbetreibungspflicht der Rücknahme der Restrukturierungsanzeige nicht entgegenstehen, nachdem die Rücknahme in § 31 Abs. 4 Nr. 1 StaRUG explizit zugelassen ist und deshalb kaum als Pflichtverstoß im Sinne des § 32 Abs. 1 StaRUG gewertet werden kann (Kramer in BeckOK-StaRUG, Stand 1.10.2024, § 32 Rn. 22). Dem würde auch die mittlerweile erfolgte Planbestätigung nicht entgegenstehen, da sie noch nicht rechtskräftig ist. IV Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da diese gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht statthaft ist.