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Endurteil

14 C 2770/23

AG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis fehlt jedoch gerade nicht für ein vor der Enthaftungserklärung entstandenes Nebenkostenguthaben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erklärung des Verwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt nicht dazu, einer Nachforderung für vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis fehlt jedoch gerade nicht für ein vor der Enthaftungserklärung entstandenes Nebenkostenguthaben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erklärung des Verwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt nicht dazu, einer Nachforderung für vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 64,10 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis (BGH, Beschluss vom 16.3.2017 – IX ZB 45/15, Rn. 9). Die Prozessführungsbefugnis fehlt jedoch gerade nicht für ein vor der Enthaftungserklärung entstandenes Nebenkostenguthaben. Rechtsgrundlage für Nachzahlungs- und Erstattungsansprüche ist die entsprechende mietvertragliche Vereinbarung. Die Nachzahlungs- und Erstattungsansprüche entstehen als bedingte Ansprüche bereits mit Abschluss des Mietvertrags. Die Bedingungen unterscheiden sich: Für den Nachzahlungsanspruch ist maßgeblich, dass für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen, für den Erstattungsanspruch, dass sie sie unterschreiten. (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 556 Rn. 311) Lediglich fällig wird der Anspruch erst mit Zugang des ordnungsgemäßen Abrechnungsschreibens (BeckOK BGB/Wiederhold, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 556 Rn. 138 m.w.N.). Die Enthaftungserklärung der Klägerin vom 25.03.2021 entfaltet ihre Wirkung mit Ablauf des 30.06.2021. Unstreitig wurde mit Schreiben vom 01.07.2021 abgerechnet. Entstanden ist der Anspruch auf Auszahlung damit jedoch bereits vor der Enthaftungserklärung, mit der Folge, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 i.H.v. 64,10 € aus dem Mietverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten in Form der Vorauszahlungsabrede. 1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.02.2021 das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen. 2. Unstreitig bestand aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 i.H.v. 64,10 €, wobei die Betriebskostenabrechnung am 01.07.2021 von der Beklagten erstellt wurde. Dieser Anspruch auf Erstattung des Nebenkostenguthabens aus der Abrechnung gebührt grundsätzlich der Insolvenzmasse (vgl. BeckOK Mietrecht Schach/Schultz/Schüller/Heublein, 32. Edition, Stand: 01.08.2020: „Insolvenz einschließlich Verfahren“, Rn. 93). 3. Dem Anspruch steht auch nicht die Wirkung der Enthaftungserklärung nach § 109 InsO entgegen. Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 109 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO. a) Mit Schreiben vom 25.03.2021 informierte die Klägerin die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erklärte die Enthaftung i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, sodass die Wirkung der Enthaftung mit Ablauf des 30.06.2021 eingetreten ist, §§ 109 Abs. 1 S. 2, S. 1 InsO. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. (BGH, Urteil vom 22.5.2014 − IX ZR 136/13). Das Vertragsverhältnis wird insgesamt aus der Masse entlassen (NZI 2014, 614 (617)). Die hinsichtlich eines Wohnraummietverhältnisses abgegebene „Freigabeerklärung“ des Insolvenzverwalters dient dazu, die Enthaftung der Masse für Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeizuführen, der sie durch den in § 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand des Mietverhältnisses ausgesetzt ist. Der Mieter wird insoweit geschützt, als der Verwalter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, sondern lediglich – mit der für die Kündigung geltenden Frist – durch die „Freigabeerklärung“ erreichen kann, dass die Masse ab dem Wirksamwerden der Erklärung nicht mehr für die danach fällig werdenden Ansprüche des Mieters haftet. Die Erklärung des Verwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO kann aber nicht dazu führen, einer Nachforderung für vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. Dies widerspräche dem System der Insolvenzordnung, die eine vorgegebene Einteilung der Gläubiger und ihrer Forderungen kennt und einer nachträglichen Verschiebung entgegensteht. (BGH, Urt. v. 13. 4. 2011 − VIII ZR 295/10, Rn. 15 m.w.N.) Es würde vom Zufall bzw. vom Erstellungszeitpunkt der Abrechnung durch den Vermieter abhängen, ob ein Rückstand oder ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom Insolvenzschuldner oder als Insolvenz- oder Masseforderung geltend gemacht wird bzw. an den Insolvenzschuldner oder zugunsten der Masse auszuzahlen ist. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Gesamtmieten für den vorliegend abgerechneten Zeitraum und damit auch die Nebenkostenvorauszahlungen über die abgerechnet wird, Insolvenzforderungen sind. Der Vermieter könnte sich durch die Wahl des Zeitpunktes der Abrechnung seinen Gläubiger bzw. Schuldner hinsichtlich des Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungsanspruches „wählen“. 4. Auch ist der Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Vermieter kann mit fälligen Mietforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung (Insolvenzforderungen) gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 InsO gegen den Anspruch der Masse auf Auszahlung des Guthabens aufrechnen (BGH 11.11.2004 – IX ZR 237/03). Die geltend gemachten Mieten für die Monate Januar, Februar und März 2022 sind jedoch keine solchen Ansprüche, nachdem das Insolvenzverfahren am 02.02.2021 um 10:00 Uhr eröffnet wurde. Auch die geltend gemachten Verfahrenskosten sind keine Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. a) Eine Aufrechnung gegenüber der Insolvenzschuldnerin wurde nicht vorgetragen, würde jedoch ohnehin nicht zum Erlöschen des Anspruchs führen, da die Insolvenzschuldnerin insoweit nicht Forderungsinhaberin des Auszahlungsanspruches ist und es damit an der Gegenseitigkeit fehlt. b) Einer Aufrechnung gegenüber der Klägerin mit Mieten aus dem Jahr 2022 steht die Enthaftungserklärung i.S.d. § 109 Abs. 1 InsO entgegen. Die Ansprüche auf Mietzahlungen und der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss im Zusammenhang mit dem Mietvertrag sind nach Ablauf des 30.06.2021 entstanden und fällig geworden, sodass sie nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht und damit auch nicht dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung entgegengehalten werden können. 5. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 247 Abs. 1 S. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog, nachdem die Klägerin die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 26.01.2023 unter Fristsetzung bis 09.02.2023 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.