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Urteil

IX ZR 136/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das betroffene Wohnraummietverhältnis in vollem Umfang auf den Schuldner über. • Die Enthaftungserklärung wirkt freigabeähnlich; sie löst die rechtliche Bindung des Mietverhältnisses an die Insolvenzmasse und ermöglicht dem Schuldner die Fortführung des Mietverhältnisses aus eigenem Vermögen. • Fehlende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzmasse führt zur Unzulässigkeit einer Klage des Treuhänders gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach Verfahrenseröffnung entstehenden Betriebskostenguthabens.
Entscheidungsgründe
Enthaftungserklärung nach §109 InsO überträgt Verwaltungsbefugnis auf Schuldner • Mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das betroffene Wohnraummietverhältnis in vollem Umfang auf den Schuldner über. • Die Enthaftungserklärung wirkt freigabeähnlich; sie löst die rechtliche Bindung des Mietverhältnisses an die Insolvenzmasse und ermöglicht dem Schuldner die Fortführung des Mietverhältnisses aus eigenem Vermögen. • Fehlende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzmasse führt zur Unzulässigkeit einer Klage des Treuhänders gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach Verfahrenseröffnung entstehenden Betriebskostenguthabens. Der Schuldner bewohnte eine von der Beklagten vermietete Wohnung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen wurde die Klägerin als Treuhänderin bestellt. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten am 26.08.2009 die Enthaftung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Für den Abrechnungszeitraum 2010 entstand ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 754,11 €, dessen Auszahlung die Beklagte zunächst an den Schuldner leistete. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens an die Masse und klagte. Amtsgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte erhob Revision beim BGH. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Klage ist unzulässig, weil der Treuhänder für den geltend gemachten Anspruch nicht über Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verfügt. • Mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnisses vollständig auf den Schuldner über; die Enthaftungserklärung ist der Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO gleichgestellt und wirkt damit freigabeähnlich. • Die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist im Lichte der freigabeähnlichen Regelung des § 35 Abs. 2 InsO auszulegen; wie dort muss die Erklärung das Vertragsverhältnis als Ganzes von der Masse auf den Schuldner überleiten, um Rechtsklarheit und praktische Handhabung zu gewährleisten. • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner ist aus praktischen Gründen geboten: andernfalls würden erhebliche Nachteile für die Masse und eine unzumutbare Bindung des Schuldners an das Mietverhältnis entstehen, etwa bei Geltendmachung von Mieteransprüchen oder notwendigen Erklärungen gegenüber dem Vermieter. • Die freigabeähnliche Wirkung führt nicht dazu, dass Gläubigern Haftungsmasse verloren geht; Forderungen des Vermieters sind vom Schuldner aus insolvenzfreiem Vermögen zu befriedigen. Ob nach Entstehung oder Realisierung eines Anspruchs ein Neuerwerb der Masse begründet wird, bleibt für den vorliegenden Streit unbeantwortet. • Folge für das Verfahren: Mangels Verwaltungsbefugnis der Klägerin ist ihre Klage gegen die Beklagte unzulässig und abzuweisen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich, das erstinstanzliche und das Berufungsurteil werden aufgehoben und die Klage der Treuhänderin wird abgewiesen. Begründend stellt der BGH fest, dass die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis mit Wirksamwerden auf den Schuldner übergeht; dem Treuhänder fehlt daher die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des nach Eröffnung entstandenen Betriebskostenguthabens. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar bleibt offen, ob nachfolgende Forderungen als Neuerwerb der Masse zu behandeln sind, dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage.