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Beschluss

16 Ds 211 Js 53509/17

AG Nürtingen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht kann im selbstständigen Einziehungsverfahren insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO.(Rn.15) 2. Das Gericht kann auch seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.(Rn.15) 3. Da es sich beim selbstständigen Einziehungsverfahren um ein Verfahren ohne Strafcharakter handelt, orientiert es sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln.(Rn.15) 4. Im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs, in dem regelhaft und schnell Geld (auch ins Ausland) transferiert werden kann, sind Bargeldzahlungen schon per se hochgradig verdächtig und tragen den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn.(Rn.25)
Tenor
1. Das selbständige Einziehungsverfahren wird eröffnet. 2. Die Einziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2017 - 13 Gs 90-91/17 - beschlagnahmten 250.000 Euro (442 x 500, 90 x 200, 110 x 100 Euro, sichergestellt am 14.05.2017 am Flughafen Stuttgart im Gepäck der Betroffenen (sowie der ... und des ...) wird gegen die Betroffene angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann im selbstständigen Einziehungsverfahren insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO.(Rn.15) 2. Das Gericht kann auch seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.(Rn.15) 3. Da es sich beim selbstständigen Einziehungsverfahren um ein Verfahren ohne Strafcharakter handelt, orientiert es sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln.(Rn.15) 4. Im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs, in dem regelhaft und schnell Geld (auch ins Ausland) transferiert werden kann, sind Bargeldzahlungen schon per se hochgradig verdächtig und tragen den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn.(Rn.25) 1. Das selbständige Einziehungsverfahren wird eröffnet. 2. Die Einziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2017 - 13 Gs 90-91/17 - beschlagnahmten 250.000 Euro (442 x 500, 90 x 200, 110 x 100 Euro, sichergestellt am 14.05.2017 am Flughafen Stuttgart im Gepäck der Betroffenen (sowie der ... und des ...) wird gegen die Betroffene angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen. I. Die Betroffene wollte am 14.05.2017 gegen 6.00 Uhr mit dem Flug DE 832 von Stuttgart nach Antalya (Türkei) reisen. Im Bereich des Gate 414 im Terminal 4 des Stuttgarter Flughafens wurde das von ihr sowie ihrer Begleiter ... und ... aufgegebene Gepäck einer Kontrolle unterzogen. In den mit Vorhängeschlössern gesicherten zwei Koffern konnten insgesamt 250.000 Euro sichergestellt werden: Im Koffer der Betroffenen befanden sich drei Umschläge mit 120.000 Euro (202 x 500,90 x 200, 10 x 100 Euro), im gemeinsamen Koffer von ... und ... weitere drei Umschläge mit 130.000 Euro (240 x 500, 100 x 100 Euro). Die Schlüssel zu den Vorhängeschlössern führte der Lebensgefährte der Betroffenen, ..., bei sich. Wenige Tage vorher war ein Hinweis des Bundeskriminalamts eingegangen, wonach A. (der Lebensgefährte der Betroffenen) mittels einer oder zwei Kurierinnen an diesem Tag einen Betrag von 450.000 Euro in die Türkei verbringen wolle, der vermutlich aus durch Manipulation der von ihm in mehreren Spielhallen betriebenen Geldspielgewinngeräten erzielten Gewinnen stamme. Die Betroffene gab hingegen spontan an, es handele sich um ihr Geld, welches „aus einer früheren Beschäftigung“ herrühre. Die Staatsanwaltschaft leitete nach der Sicherstellung des Bargeldes gegen die Betroffene ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein und beantragte mit Verfügung vom 14.08.2017 zur Sicherung einer Einziehung von Tatobjekten als Gegenstand der Geldwäsche die Beschlagnahme des sichergestellten Geldes. Mit Beschluss vom 14.08.2017 ordnete das Amtsgericht Nürtingen gemäß §§ 261, 74 Abs. 2 a.F. StGB, § 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO die Beschlagnahme des sichergestellten Betrages an (EA Bl. 73ff.). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen vom 23.08.2017 ist durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06.09.2017 als unbegründet verworfen worden (EA Bl. 94ff.). Mit Beschluss vom 05.03.2019 ordnete das Amtsgericht Nürtingen - Ermittlungsrichter - gemäß §§ 76a Abs. 4 StGB, §§ 435, 436, 437 StPO die selbständige Einziehung des sichergestellten Betrages an (EA Bl. 184ff.). Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.04.2019 den Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 05.03.2019 aufgehoben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (fehlender Antrag auf Durchführung des objektiven Verfahrens) eingestellt (EA Bl. 211f.). Das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene wegen Geldwäsche wurde durch Verfügung vom 31.01.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass sie wegen der Geldwäsche, derer sie verdächtig sei, nicht verfolgt oder verurteilt werden könne, weil sich die erforderlichen konkreten Vortaten nicht hinreichend feststellen lassen. Das Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Manipulation von Geldspielgewinngeräten ist bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Az. 211 Js 120611/18 (ursprünglich 211 Js 18177/17) noch anhängig. Mit Antragsschrift vom 14.05.2019 wurde beantragt, das selbständige Einziehungsverfahren zu eröffnen und die Einziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2017 - 13 Gs 90-91/17 - beschlagnahmten 250.000 Euro (442 x 500, 90 x 200, 110 x 100 Euro, sichergestellt am 14.05.2017 am Flughafen Stuttgart im Gepäck der Betroffenen sowie der ... und des ...) gegen die Betroffene anzuordnen. II. Das selbständige Einziehungsverfahren war zu eröffnen und die Einziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2017 - 13 Gs 90-91/17 - beschlagnahmten 250.000 Euro (442 x 500, 90 x 200, 110 x 100 Euro, sichergestellt am 14.05.2017 am Flughafen Stuttgart im Gepäck der Betroffenen sowie der ... und des ...) gegen die Betroffene im Beschlusswege nach § 76a Absatz 4 StGB anzuordnen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend, auch wenn die vorgeworfenen Taten vor dem 1. Juli 2017 begangen worden sein sollen, aufgrund der Übergangsvorschriften von Art. 316h Satz 1 EGStGB und § 14 EGStPO die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 Anwendung finden. Es ist auch nicht vor dem 01.07.2017 Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass ein etwaiges Rückwirkungsverbot nicht zum Tragen käme (siehe hierzu BGH, Vorlagebeschluss vom 07.03.2019 - 3 StR 192/18 -, NJW 2019, 1891). Die Voraussetzungen für eine selbstständige Einziehung sind gegeben, eine mündliche Verhandlung war weder ausdrücklich beantragt worden noch drängte sie sich auf (§§ 436 Abs. 2 StPO, 434 Abs. 2, 3 StPO). Gem. § 76a Abs. 4 StGB kann ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen Geldwäsche sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das wegen Geldwäsche geführte Verfahren gegen die Beschuldigte nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, weil sich nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eine rechtswidrige Vortat nicht in der Weise feststellen ließ, dass mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer Katalogtat gem. § 261 StGB auszugehen war. Trotz einer derartigen Einstellung ist gem. § 76a Abs. 4 StGB eine Einziehung des sichergestellten Geldbetrages gleichwohl im Wege der selbständigen Einziehung möglich. Hierfür genügt, wenn das Gericht sich davon überzeugt, dass der in einem - nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 S.3 StGB sichergestellte Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegt (Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler StPO, 62. Aufl. 2019, § 437 Rn. 1 und 2 m.w.N.). Dabei bietet § 437 StPO dem Gericht Beweiserleichterungen. Gem. § 437 S. 2 StPO kann das Gericht dabei insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler, § 437 Rn. 3ff. m.w.N). Denn das Gericht kann seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Da es sich um ein Verfahren ohne Strafcharakter handle, soll nach den gesetzgeberischen Überlegungen folgen, dass sich das Verfahren an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Bloßes Schweigen oder Bestreiten mit Nichtwissen dürfte demnach in aller Regel nicht weiterhelfen (dazu ausf BeckOK StPO/Temming, 33.Ed. 1.4.2019, § 437Rn. 5f.). Das Amtsgericht ist nach Prüfung der sich aus der Akte ergebenden Erkenntnisse davon überzeugt, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeldbetrag um inkriminiertes Vermögen handelt. Im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs, in dem regelhaft und schnell Geld (auch ins Ausland) transferiert werden kann, sind Bargeldzahlungen - zumal in dieser Höhe - schon per se hochgradig verdächtig und tragen den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Gericht den vielfältigen (und sorgfältig abwägenden) Argumenten der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 14.05.2019, des Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.08.2017, des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 06.09.2017 (EA Bl. 94ff.) sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 05.03.2019 (EA Bl. 184ff.) nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung. Es wird hierauf verwiesen. Schon die dargelegten, äußerst ungewöhnlichen Umstände bei der Sicherstellung des Bargeldbetrages, stellen ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es sich hierbei um Bargeld aus einer rechtswidrigen Straftat handelt. Daran ändern auch die Ausführungen der Betroffenen nichts. Im Einzelnen: Die Betroffene, welche das Geld für sich reklamiert, konnte informatorisch bereits nicht einmal die Höhe des mitgeführten Betrages benennen (EA Bl. 67). Völlig im Gegensatz zum späteren (anwaltlichen) Vorbringen gab sie auch noch im Rahmen der informatorischen Befragung an, es handele sich bei dem Betrag um „Vermögen aus einer früheren Beschäftigung“, ohne auch dies näher zu konkretisieren (EA Bl. 13). Die Behauptung von Einkünften aus legaler Beschäftigung steht darüber hinaus im krassen Missverhältnis zu den sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen. So stand sie jedenfalls seit 2012 in allenfalls durchschnittlich bezahlten Arbeitsverhältnissen (2012 und 2013: Betreiberin eines Backshops, 2014 bis 2016: Aushilfe in der Spielhalle ihres Lebensgefährten mit monatlichen Einkommen von jeweils kaum über 1.000 Euro), durchlief ab Ende 2015 die Privatinsolvenz und war zuletzt seit Anfang 2017 arbeitslos. Schließlich und vor allem ist das (anwaltliche) Vorbringen der Betroffenen, welches erstmals rund drei Monate nach der Sicherstellung angebracht wurde, lückenhaft und unschlüssig: Die Betroffene behauptet, Anfang 2004 einen Betrag von 150.000 Euro von ihrem Vater zum 18. Geburtstag geschenkt bekommen und den Betrag in drei Tranchen im zweiten Halbjahr 2004 in bar von der Bank abgehoben zu haben. Die weiteren 100.000 Euro stammten angeblich aus einem Grundstücksverkauf ihrer Mutter aus dem August 2009. Den Gesamtbetrag von 250.000 Euro will sie sodann einem unbekannt gebliebenen „Cousin“, welcher „in der Türkei verschiedene Geschäfte“ betreiben soll, im Rahmen eines Privatdarlehens zur Verfügung gestellt und im November 2016 zurückerhalten haben. Trotz ausdrücklicher und schriftlicher Aufforderung der Staatsanwaltschaft, Nachweise zum angeblichen Familiendarlehen beizubringen (EA Bl. 107), blieb die Betroffene entsprechenden substantiierten(!) Beweisantritt schuldig, so dass auch der Vernehmung der von der Betroffenen in den Schriftsätzen des Verteidigers vom 06. und 11.06.2019 benannten Zeugen nicht nachzugehen war. Weder der Vortrag der Betroffenen noch die vorgelegten Urkunden lassen das angebliche Familiendarlehen als schlüssig erscheinen. So blieb bereits der Name des angeblichen Cousins sowie die Art der von ihm betriebenen „Geschäfte“ unbenannt. Zudem bleibt der Verbleib zumindest der 150.000 Euro zwischen 2004 und 2009 völlig im Dunkeln. Insbesondere aber lässt der Vortrag der Betroffenen völlig offen, wann, wo und unter welchen Umständen das Darlehen gewährt wurde. Auch zu den Rückzahlungsmodalitäten fehlen jegliche glaubhaften Anhaltspunkte; es ist völlig im Unklaren, wo und in welcher Form eine Rückzahlung stattgefunden haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der angeblich in der Türkei lebende Cousin der Betroffenen das Darlehen in Deutschland in bar - denn Anhaltspunkte für entsprechende Überweisungen konnten im Rahmen der Finanzermittlungen nicht gewonnen werden - zurückzahlen und diese sodann das Risiko eines Rücktransports des Bargelds, zumal in der festgestellten konspirativen Vorgehensweise, auf sich nehmen sollte. Der Vortrag der Betroffenen ist völlig lebensfremd und wirkt nachträglich konstruiert. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Betroffene zunächst angegeben hat, es handele sich bei dem Betrag um „Vermögen aus einer früheren Beschäftigung“. Hätte es sich nicht um inkriminiertes Vermögen gehandelt, hätte doch die Betroffene gleich die näheren Umstände darlegen können. Für eine Vertuschung und Verschleierung spricht auch, dass das Geld auf mehrere Koffer verteilt wurde. Die Stückelung einer derart hohen Summe in verschiedene Scheine ist weiteres Indiz dafür, dass Bargeldtransfer gewählt worden ist, um die vielen Geldscheine in der Türkei unauffällig in den Umlauf zu bringen („zu waschen“), ohne dass sich danach die Herkunft des Geldes noch in irgendeiner Form nachvollziehen ließe. Diese (beabsichtigte) fehlende Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes wäre mit einer den weiteren Geldfluss dokumentierenden Banküberweisung eben nicht zu gewährleisten gewesen. In der gebotenen Gesamtschau bestehen überhaupt keine Zweifel daran, dass das mitgeführte Bargeld aus einer rechtswidrigen Straftat entstammt, also Schwarzgeld war, welches in der Türkei in den legalen Geldkreislauf eingeführt - mithin gewaschen - werden sollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 472b Abs. 1 Satz 2 StPO. Im selbständigen Verfahren ist § 465 StPO nicht anwendbar, so dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen (Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler StPO, 62. Aufl. 2019, § 436 Rn. 4 und § 472b Rn. 3 und 4 m.w.N.).