Entscheidung
3 StR 192/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123U3STR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123U3STR192.18.0 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 3 StR 192/18 vom 30. November 2023 in der Strafsache betreffend die Einziehungsbeteiligten 1. 2. wegen Einziehung des Wertes von Taterträgen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. November 2023 in der Sitzung am 30. November 2023, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zu 1, Justizangestellte - in der Verhandlung -, Amtsinspektorin - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2017 werden verworfen. 2. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten D. und Di. von den Vor- würfen der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Um- fang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen (D. ) bzw. der Beihilfe hierzu (Di. ) freigesprochen. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Tater- trägen gegen die Einziehungsbeteiligte zu 1 in Höhe von 10.598.676,48 € und gegen die Einziehungsbeteiligte zu 2 in Höhe von 72.091,47 € selbständig ange- ordnet. Die Freisprüche sind rechtskräftig, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. März 2019 (NStZ 2020, 170) die hiergegen gerichteten Revisionen der Staats- anwaltschaft verworfen hat. Gegen die Einziehungsaussprüche wenden sich die Einziehungsbeteiligten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Auch diese Rechtsmittel sind unbegründet. 1 2 - 4 - A. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen leitete der vormals Angeklagte D. im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 die Einziehungsbeteiligte zu 1, ein fleischverarbeitendes Un- ternehmen; er war einziger Geschäftsführer der Komplementärin dieser Kom- manditgesellschaft. Der vormals Angeklagte Di. hatte die alleinige Ge- schäftsführung der Einziehungsbeteiligten zu 2, eines Personaldienstleistungs- unternehmens, inne. Die Einziehungsbeteiligte zu 1 beschäftigte im Tatzeitraum 933 bulgari- sche Arbeiter ohne die erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Ar- beit. Damals war die dem deutschen Recht unterliegende nichtselbständige Er- werbstätigkeit von bulgarischen Staatangehörigen als neuen Bürgern der Euro- päischen Union noch genehmigungsbedürftig (§ 284 Abs. 1 SGB III in der Fas- sung vom 7. Dezember 2006). Um die abhängige Beschäftigung zu verschleiern, waren die zwei vormals Angeklagten übereingekommen, die Arbeiter formal im Rahmen von Werkverträ- gen in dem Betrieb der Einziehungsbeteiligten zu 1 einzusetzen. In einem von beiden geschlossenen Rahmenwerkvertrag vom 1. Februar 2008 verpflichtete sich die Einziehungsbeteiligte zu 2 gegenüber der Einziehungsbeteiligten zu 1, in eigener Regie bestimmte Arbeiten laut beigefügten Werkbeschreibungen durchzuführen. Wie von vorneherein beabsichtigt, vereinbarte daraufhin Di. für die Einziehungsbeteiligte zu 2 sukzessive gleichlautende Werkverträge mit in Bulgarien ansässigen (vorgeblichen) Subunternehmen, wonach diese da- mit beauftragt wurden, eigenverantwortlich die nach dem Rahmenwerkvertrag von der Einziehungsbeteiligten zu 2 geschuldeten Leistungen zu erbringen. Ab Anfang Dezember 2009 schloss D. für die Einziehungsbeteiligte zu 1 in- haltsgleiche Werkverträge - ohne Einbindung der Einziehungsbeteiligten zu 2 - 3 4 5 - 5 - unmittelbar mit den bulgarischen Unternehmen. In sämtlichen Werkverträgen war ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige Auftraggeberin (eine der beiden Einzie- hungsbeteiligten) kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Sub- unternehmens habe, die Arbeitnehmer nicht in ihre Betriebsorganisation einge- gliedert würden und der Werklohn nach festen Vergütungssätzen auf der Grund- lage von Gewichtsmengen zu zahlen sei. Die Werkverträge wurden jedoch tatsächlich nicht vollzogen. Die Leistun- gen der insgesamt vier bulgarischen Vertragspartner beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen darauf, in Bulgarien über Anwerbebüros Arbeitswillige zu akqui- rieren, mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen und sie der Einziehungsbeteiligten zu 1 zur Verfügung zu stellen. Diese setzte die bulgarischen Arbeiter an zwei Betriebsstätten wie eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer ein. Sie waren vollständig in den Betrieb integriert und unterlagen dem Weisungsrecht der Ein- ziehungsbeteiligten zu 1 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Entgegen der Ver- tragslage zahlte diese keine Verrechnungspreise nach Gewichtsmengen, son- dern vergütete die Arbeitsstunden. All dies war den vormals Angeklagten be- kannt. Die 933 von der Einziehungsbeteiligten zu 1 ohne Genehmigung beschäf- tigten bulgarischen Arbeiter leisteten im Tatzeitraum von ihr vergütete 833.223,04 Arbeitsstunden. Ihr gegenüber rechnete die Einziehungsbeteiligte zu 2 (soweit sie eingebunden war) den Einsatz der vermittelten Arbeiter mit ei- nem Zuschlag von insgesamt 72.091,47 € auf die Eingangsrechnungen der bul- garischen Unternehmen ab. II. Das Landgericht hat die - mittlerweile rechtskräftigen - Freisprüche der vormals Angeklagten sowie die gleichwohl gegen die Einziehungsbeteiligten ge- troffenen Einziehungsentscheidungen wie folgt begründet: 6 7 8 - 6 - 1. Zwar habe sich D. wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang in vier Fällen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht, Di. wegen Bei- hilfe hierzu gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 27 Abs. 1, § 53 StGB. Mitt- lerweile sei jedoch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn die Taten seien gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit Ablauf der doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) seit Tat- beendigung (§ 78a Satz 1 StGB), somit spätestens nach dem 31. Juli 2016, ab- solut verjährt. Der noch verfolgbare Qualifikationstatbestand des § 11 Abs. 2 SchwarzArbG sei hingegen nicht erfüllt, weil nicht habe festgestellt werden kön- nen, dass die vormals Angeklagten aus grobem Eigennutz gehandelt hätten. 2. Wenngleich die Straftaten selbst verjährt seien, sei gemäß dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. Ap- ril 2017 (BGBl. I S. 872) seit dem 1. Juli 2017 geänderten Recht die selbständige Anordnung der (Wertersatz-)Einziehung von Erträgen aus diesen Taten gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB zulässig. Nach Art. 316h Satz 1 EGStGB sei das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden seien. Die Einziehungsbeträge entsprächen dem Wert dessen, was die Einzie- hungsbeteiligten durch die Straftaten der Angeklagten erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Hinsichtlich der Ein- ziehungsbeteiligten zu 1 errechne sich der Wert der insgesamt 833.223,04 Ar- beitsstunden auf 10.598.676,48 €, indem ein Verrechnungssatz für Leiharbeit- nehmer von 12 € pro Stunde angesetzt werde (§ 73d Abs. 2 StGB); abzugsfähige Aufwendungen lägen nicht vor (§ 73d Abs. 1 StGB). III. Der Senat hat in dieser Sache mit Beschluss vom 7. März 2019 (BGHR EGStGB Art. 316h Satz 1 Verjährung 1 = NJW 2019, 1891) nach Art. 100 Abs. 1 9 10 11 12 - 7 - Satz 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwen- dung der nunmehr geltenden Vorschriften zur selbständigen Tatertragseinzie- hung eingeholt. Er war davon überzeugt, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar ist, soweit die Vor- schrift § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständi- gen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war. IV. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Da der Tatertragseinziehung nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung kein Strafcharakter zukomme, sei die Vorschrift nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern allein an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Nach den dazu gel- tenden Maßstäben liege zwar eine grundsätzlich unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor. Auch unterfalle die Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts auf bereits vor seinem Inkrafttreten ver- jährte Taten keiner der bisher formulierten Fallgruppen, für die eine echte Rück- wirkung als zulässig anerkannt sei. Sie sei jedoch durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. 13 - 8 - B. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten bleiben ohne Erfolg. I. Die Aussprüche über die selbständige Einziehung des Wertes von Tat- erträgen halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB liegen nach den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung be- ruhenden Feststellungen vor. 1. Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der vormals Ange- klagte D. habe die vier verjährten Erwerbstaten der Beschäftigung von Aus- ländern ohne Genehmigung in größerem Umfang gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 14 Abs. 1 StGB begangen und der vormals Angeklagte Di. habe hierzu Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) geleistet, ist nichts zu erinnern. a) Die Urteilsfeststellungen tragen die von der Strafkammer angenomme- nen strafbewehrten Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG in der hier einschlägigen ersten Va- riante macht sich strafbar, wer mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 SGB III beschäftigt. Das damit vorausgesetzte Beschäftigungsverhältnis ist nach Maßgabe des in § 7 SGB IV niedergelegten und über § 1 Abs. 1 SGB IV auch für die Vorschrift des § 284 SGB III geltenden sozialrechtlichen Beschäftigungsbe- griffs zu bestimmen (vgl. MüKoStGB/Mosbacher, 4. Aufl., § 10 SchwarzArbG Rn. 10). Täter kann dabei - unbeschadet der strafrechtlichen Organ- und Vertre- terhaftung gemäß § 14 StGB - nur der Beschäftigungsgeber, mithin regelmäßig der Arbeitgeber, sein (zum Arbeitgeberbegriff im Sinne des Sozialversicherungs- rechts vgl. Parigger/Helm/Stevens-Bartol/Lorenz, Arbeits- und Sozialstrafrecht, § 10 SchwarzArbG Rn. 7 sowie - jeweils zu § 266a StGB - BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4 Rn. 10 f.; 14 15 16 17 18 - 9 - vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; MüKoStGB/Radt- ke, 4. Aufl., § 266a Rn. 12 ff.). Es unterliegt keinem Zweifel, dass die bulgarischen Arbeiter in diesem Sinne abhängig beschäftigt waren. Abweichend von der formalen Vertragslage war indes Arbeitgeber nicht das jeweilige bulgarische Unternehmen, sondern die Einziehungsbeteiligte zu 1, ohne dass Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit vorlagen, die nach der - im Tatzeitraum geltenden - Fassung des § 284 Abs. 1 SGB III vom 7. Dezember 2006 für diese inländischen Beschäftigungsver- hältnisse erforderlich waren. Die Arbeiter waren weder im Rahmen von Werkver- trägen noch aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in den beiden Be- triebsstätten der Einziehungsbeteiligten zu 1 tätig. Im Einzelnen: aa) Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, erbrachten die in Bulga- rien ansässigen Unternehmen keine werkvertraglichen Leistungen durch Entsen- dung dort beschäftigter Arbeiter. Die Einziehungsbeteiligten hatten die Werkver- träge mit den Unternehmen ebenso wie den Rahmenwerkvertrag miteinander nur zum Schein geschlossen (§ 117 Abs. 1 BGB). Entsprechend dem übereinstim- menden Willen aller an den Vertragsschlüssen Beteiligten (dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 117 Rn. 11) waren die bulgarischen Arbeiter vollständig in den Betrieb der Einziehungsbeteiligten zu 1 integriert und unterstanden ihrem Weisungs- recht; sie entrichtete nicht die vertraglich vorgesehenen Werklöhne durch Zah- lung der vereinbarten Verrechnungspreise nach Gewichtsmengen, sondern ver- gütete die Arbeitsstunden. Tatsächlich schuldeten die bulgarischen Vertrags- partner keine eigenverantwortliche Planung, Ausführung und Überwachung von Werkleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07, BGHSt 52, 67 Rn. 22; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 19 20 - 10 - 2012, 13; BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 9 AZR 735/15, NZA 2017, 49 Rn. 29 f.). bb) Anders als die Einziehungsbeteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel gel- tend macht, überließen die bulgarischen Unternehmen ihr nicht von ihnen be- schäftigte Arbeitnehmer. Bei den verdeckten Rechtsgeschäften (§ 117 Abs. 2 BGB) handelte es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassungs-, sondern um Ar- beitsvermittlungsverträge. (1) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorübergehend einem Dritten zur Verfügung stellt, diese in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen sowie in dessen Interesse ausführen (s. BAG, Urteile vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21, NJW 2022, 3802 Rn. 17; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 31; BeckOK ArbR/Kock, 69. Ed., § 1 AÜG Rn. 21 mwN). Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Ver- leiher und Entleiher einerseits (den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (den Leiharbeitsvertrag) so- wie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Entleiher und Arbeitnehmer gekennzeichnet (s. BAG, Urteile vom 3. Dezem- ber 1997 - 7 AZR 764/96, BAGE 87, 186, 188 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 37). Der Verleiher verpflichtet sich im Rahmen des Überlas- sungsvertrages, dem Entleiher für konkret benannte Tätigkeiten geeignete, qua- lifizierte und leistungsbereite Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen be- stimmten Zeitraum zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 9 AZR 323/21, aaO; BeckOK ArbR/Kock aaO, Rn. 49). Demgegenüber umfasst eine - die Arbeitnehmerüberlassung schon begrifflich ausschließende (s. Schüren/Hamann/Hamann, AÜG, 6. Aufl., § 1 Rn. 420; Ulber/Ulber, AÜG, 21 22 - 11 - 6. Aufl., Einl. D. Rn. 10a) - Arbeitsvermittlung alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsver- hältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB III). Nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AÜG sind die entscheidenden Kriterien zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung, dass der Verleiher über die rein formale Arbeitgeberstellung hinaus die üblichen Arbeitge- berpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernimmt (vgl. BeckOK ArbR/Kock, 69. Ed., § 1 AÜG Rn. 186; Schüren/Hamann/Hamann, AÜG, 6. Aufl., § 1 Rn. 425; Ulber/Ulber, AÜG, 6. Aufl., Einl. D. Rn. 6, 44, 46). Daran fehlt es na- mentlich, wenn in der gelebten Rechtswirklichkeit ein Arbeitsverhältnis zum Ein- satzunternehmen vorliegt, für das der Überlassende die Arbeitgeberrolle nach außen übernimmt, um diesem Unternehmen zu ermöglichen, seine arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zu umgehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Beziehung des Arbeitnehmers zum Überlassenden tatsächlich so in- haltslos ist, dass dieser selbst die begrenzte Steuerungsfunktion nicht mehr er- füllt, die einem Verleiher als Arbeitgeber mindestens zukommt (zur Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen vgl. ErfK/Roloff, 23. Aufl., § 1 AÜG Rn. 83; Ulber/Ulber aaO, § 1 Rn. 50 ff.; außerdem BAG, Urteil vom 8. November 2022 - AZR 486/21, NZA 2023, 505 Rn. 54). So liegt es, wenn der vermeintliche Entleiher nicht nur die Arbeitsleistung steuert, sondern darüber hinaus den bestimmenden Ein- fluss auf den Bestand und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, NStZ 2017, 354, 355; Brors/Schüren, BB 2004, 2745, 2747; MüHdB ArbR/Schüren, Bd. II, 5. Aufl., § 144 Rn. 34; Schüren/Hamann/Schüren, AÜG, 6. Aufl., § 1 Rn. 502; zudem Schüren, WiVerw 2001, 173, 177; Schüren/Hamann/Diepenbrock, AÜG, 6. Aufl., Einl. Rn. 852, 855; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Riediger/Schilling, Wirtschafts- StrafR-HdB, 5. Aufl., 20. Kap., Rn. 137; ferner - zum Nichtbestehen eines fehler- haften Arbeitsverhältnisses mit dem Überlassenden - Schüren/Hamann/Schüren 23 - 12 - aaO, § 1 Rn. 532 f. mwN). Zu den dem Leiharbeitsunternehmen obliegenden Aufgaben zählen namentlich die Einstellung und Entlassung sowie die Gewäh- rung von Urlaub (vgl. Schüren/Hamann/Hamann aaO, § 1 Rn. 142; Schüren/Ha- mann/Schüren aaO, § 1 Rn. 502). Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheidet der Ge- schäftsinhalt und nicht eine Bezeichnung, die diesem tatsächlich nicht entspricht, oder die von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen als auch aus der prak- tischen Ausführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertrags- typ (s. BAG, Urteile vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89, BAGE 67, 124, 135 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 39; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 34). (2) Gemessen an diesen Maßstäben waren die verdeckten Rechtsge- schäfte auf Arbeitsvermittlung, nicht auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet. Die Einziehungsbeteiligte zu 1 selbst traf insoweit keine Rechtswahl, weil sie in Be- zug auf die bulgarischen Unternehmen nominell weder Arbeitsvermittlungs- noch Arbeitnehmerüberlassungsverträge schloss. Nach dem tatsächlich vollzogenen Vertragswerk erfüllten diese Unternehmen nicht Arbeitgeberfunktionen, die einen Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kennzeichnen; ins- besondere übernahmen sie auch nicht die gegenüber den Arbeitern bestehenden Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko: (a) Bei den bulgarischen Unternehmen verblieben nach dem jeweiligen Abschluss des Arbeitsvertrages keine bedeutsamen Arbeitgeberfunktionen, weil die Steuerung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Einziehungsbeteiligte 24 25 26 - 13 - zu 1 weit über das hinausging, was der Arbeitnehmerüberlassung eigen ist, näm- lich (nur) die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers und dessen Weisungsrecht im Hinblick auf die Arbeitsleistung. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren die tatsäch- lichen Geschäftsverhältnisse der bulgarischen Unternehmen zu den Arbeitern im Wesentlichen darauf beschränkt, dass die Unternehmen dieses von der Einzie- hungsbeteiligten zu 1 benötigte Personal in Bulgarien „über Anwerbebüros gleichsam direkt von der Straße“ rekrutierten, sogleich als Arbeitsverträge be- zeichnete Vereinbarungen mit den Angeworbenen trafen und den Transport zu den Betriebsstätten der Einziehungsbeteiligten zu 1 sowie die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betriebsnähe organisierten (UA S. 11 f.). Für die Fahrt mussten die Arbeiter zumindest teilweise einen Betrag von 100 € an die Unternehmen entrichten, der ihnen in Deutschland zurückerstattet wurde (UA S. 37 f.). Sie verfügten regelmäßig über keine Erfahrungen in der fleischverarbei- tenden Industrie. Die Einziehungsbeteiligte zu 1 informierte sie erstmals über den Inhalt der zu leistenden Arbeit sowie das Verhalten im Krankheits- oder Unglücks- fall (UA S. 12 f.) und erteilte ihnen eine Hygieneschulung (UA S. 14). Die bulga- rischen Unternehmen blieben „arbeitsrechtlich im Wesentlichen untätig“ (UA S. 26), wohingegen die Einziehungsbeteiligte zu 1 unter anderem über die Ur- laubsplanung sowie die -genehmigung entschied und sich mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Entlassung befasste (UA S. 15 f., 27 f., 35 f., 50). (b) Die üblichen Arbeitgeberpflichten des Verleihers umfassen zudem die rechtzeitige Auszahlung von Löhnen, Vorschüssen, Aufwendungsersatz und Spesen sowie die Übernahme der damit verbundenen Melde-, Anzeige- und Aus- kunftspflichten (s. ErfK/Roloff, 23. Aufl., § 3 AÜG Rn. 7; Schüren/Hamann/Schü- ren, AÜG, 6. Aufl., § 3 Rn. 126 ff.). Ferner trifft ihn die Verpflichtung zur Zahlung 27 28 - 14 - der angemessenen und fairen Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 AÜG (Gleichstel- lungsgrundsatz). Nach den Urteilsfeststellungen fehlte es bei den bulgarischen Unterneh- men bereits an einer zur Erfüllung der vorgenannten Pflichten erforderlichen, für die betreffenden Arbeiter zuständigen Personalverwaltung (dazu ErfK/Roloff, 23. Aufl., § 3 AÜG Rn. 7) oder einem sonstigen verantwortlichen Ansprechpart- ner, an den sich diese hätten wenden können (UA S. 13 f., 32 f., 36). Die Entloh- nung der Arbeiter vollzog sich nur formal über die vorgeblichen Werkunterneh- mer; die Zahlungsvorgänge folgten dem die wahren Beschäftigungsverhältnisse verschleiernden verschrifteten Vertragswerk. Zwar kehrten die bulgarischen Un- ternehmen die Löhne aus; jedoch geschah dies nach den Vorgaben der Einzie- hungsbeteiligten zu 1, die monatlich die an die Arbeiter im Einzelnen zu entrich- tenden Beträge auf der Grundlage der von ihr erfassten Arbeitsstunden mitteilte. Die Unternehmen leiteten das so vorgegebene Arbeitsentgelt aus einer ihnen zu diesem Zweck überwiesenen Gesamtsumme weiter (UA S. 15 ff.). Danach fun- gierten sie lediglich als Zahlstelle, ohne dass sie das Risiko der Lohnzahlung oder etwaiger Lohnfortzahlung zu tragen hatten. (c) Zum typischen Risiko des entleihenden Arbeitgebers gehört außer- dem, den verliehenen Arbeitnehmer über die Zeit der erstmaligen Überlassung hinaus zu beschäftigen (s. BT-Drucks. VI/2303 S. 12; BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 60/86, NZA 1989, 74, 75; Ignor/Mosbacher/Paetzold, Handbuch Arbeits- strafrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 54; Ulber/Ulber, AÜG, 6. Aufl., Einl. D. Rn. 10b mwN). Sollen der Einsatz beim Entleiher und das Arbeitsverhältnis zum Verleiher in zeit- licher Hinsicht deckungsgleich sein, liegen faktisch alle Verfügungsrechte über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beim Entleiher. In diesem Fall besteht die Ge- fahr, dass sich die Tätigkeit des Verleihers im Nachweis einer Arbeitsgelegenheit 29 30 - 15 - für den Leiharbeitnehmer sowie in der Übernahme der Lohnkosten erschöpft (vgl. BSG, aaO; ferner Ulber/Ulber aaO, § 1 Rn. 100 ff.). Den landgerichtlichen Feststellungen zufolge war nach den zwischen den bulgarischen Unternehmen und den Arbeitern geschlossenen Verträgen eine über den Ersteinsatz hinausgehende Tätigkeit nicht vorgesehen. Zudem waren die Arbeiter vielfach der Papierform nach unmittelbar aufeinanderfolgend bei ver- schiedenen bulgarischen Vertragspartnern der Einziehungsbeteiligten tätig, ob- wohl sie fortwährend unter gleichbleibenden Bedingungen bei der Einziehungs- beteiligten zu 1 eingesetzt waren; mit Ausnahme der Bezeichnung des formalen Arbeitgebers änderte sich für sie nichts. Dieser Wechsel führte gerade nicht zu einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskräfte durch die abgelösten Unter- nehmen. Soweit die Einziehungsbeteiligte zu 1 mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, es lägen in sämtlichen Fällen Betriebsübergänge vor, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen; nach den getroffenen Feststellungen unterhielt sie teilweise gleichzeitig Vertragsbeziehungen zu den ausgetauschten Unternehmen (UA S. 13, 38 f.). Ob eine Synchronisation der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses mit der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages für sich gesehen geeignet ist, eine Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen, kann dahinstehen. Denn die An- nahme einer Arbeitsvermittlung beruht hier nicht allein auf diesem Gesichtspunkt, sondern der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände. (3) Die dargelegte rechtliche Beurteilung widerspricht nicht der Recht- sprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine gemäß § 1 Abs. 2 AÜG ver- mutete Arbeitsvermittlung für sich genommen nicht zur Begründung eines Ar- beitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem (formalen) Entleiher führt (s. BAG, Urteile vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99, BAGE 95, 165; vom 31 32 33 - 16 - 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267 Rn. 22). Ein solches besteht je- denfalls dann, wenn es - wie hier - insgesamt rechtsmissbräuchlich umgangen werden sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11, aaO, Rn. 33; Hamann, jurisPR-ArbR 39/2013 Anm. 2 B.). (4) Da das Landgericht somit für die Annahme von Beschäftigungsver- hältnissen der bulgarischen Arbeiter mit der Einziehungsbeteiligten zu 1 zutref- fend nicht die - auf der fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beru- hende - Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG herangezogen hat, ist die mit ihrer Revision aufgeworfene Vorlagefrage nicht entscheidungser- heblich, ob diese Vorschriften als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) auszulegen sind (zu diesem Problemkreis vgl. nunmehr BAG, Urteil vom 26. April 2022 - 9 AZR 228/21, NZA 2022, 1257). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob für den Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach dem für § 11 SchwarzArbG maßgeblichen Sozialversicherungsrecht - an- ders als nach dem Arbeitsrecht - die Beschäftigungsverhältnisse mit der Einzie- hungsbeteiligten zu 1 unabhängig von dieser gesetzlichen Fiktion allein durch die Eingliederung der Arbeiter begründet worden wären (so BSG, Urteil vom 18. März 1987 - 9b RU 16/85, BSGE 61, 209, 211 f.; jurisPK-SGB IV/Werner, 4. Aufl., § 28e Rn. 74; Schüren/Hamann/Diepenbrock, AÜG, 6. Aufl., Einl. Rn. 809). cc) Die weiteren von der Einziehungsbeteiligten zu 1 in der Revisions- instanz zur Arbeitnehmerüberlassung formulierten europarechtlichen Fragen er- weisen sich als nicht klärungsbedürftig, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) nicht veranlasst ist. 34 35 - 17 - Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er- bringung von Dienstleistungen (sog. Entsenderichtlinie) sowie die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (sog. Leiharbeitsrichtlinie) stehen der Annahme von Be- schäftigungsverhältnissen zwischen den Einziehungsbeteiligten zu 1 und den bulgarischen Arbeitern nicht entgegen, weil ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist wesentliches Merkmal einer Arbeitnehmerüberlassung, dass der verliehene Arbeitnehmer im Dienst des Leiharbeitsunternehmens verbleibt; nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Entsenderichtlinie 96/71/EG muss zwischen beiden für die Dauer der Entsendung in den anderen Mitgliedstaat ein Arbeitsverhältnis beste- hen (s. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - C-307/09 u.a., juris Rn. 43 f. - Vico- plus; ferner EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - C-279/80, Slg. 1981, 3305 Rn. 9 - Webb). Dementsprechend erfassen beide Richtlinien nicht die Arbeits- vermittlung (Personalvermittlung). Auch unionsrechtlich liegt diese, nicht Arbeit- nehmerüberlassung (Leiharbeit) vor, wenn zum als Verleiher in Betracht kom- menden Unternehmen kein solches Arbeitsverhältnis besteht (s. Franzen/Gall- ner/Oetker/Kolbe, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Aufl., Art. 3 RL 2008/104/EG Rn. 12). (2) Dass die in Bulgarien rekrutierten Arbeiter keine Arbeitnehmer der dort ansässigen Unternehmen waren, ergibt sich bereits aus dem europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff. (a) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG enthält eine begriffliche Bestimmung des Arbeitnehmers. Diesem Begriff unterfällt, wer 36 37 38 39 - 18 - in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeit- nehmer geschützt ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union ist der Arbeitnehmerbegriff trotz Maßgeblichkeit des nationalen Rechts durch den Unionsgesetzgeber insoweit geprägt, als zwar die Ausgestal- tung des konkreten zwischen Verleiher und Arbeitnehmer bestehenden Rechts- verhältnisses nach nationalem Recht zu bestimmen ist, die Konturen des sachli- chen Schutzbereichs aber durch den Richtliniengeber selbst vorgegeben worden sind (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, NZA 2017, 41 Rn. 32 - Ruhrlandklinik). Ein wesentliches Merkmal eines solchen Arbeitsverhältnisses besteht hiernach darin, dass unabhängig von der nationalrechtlichen Ausgestal- tung eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (s. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs 66/85, NVwZ 1987, 41 - Lawrie- Blum; vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 39 - Danosa). Diese vom Gerichtshof zunächst für andere Bereiche des Arbeitsrechts entwi- ckelte Begriffsbestimmung ist auch für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung maßgeblich (s. EuGH, Urteil vom 17. November 2016 - C-216/15, aaO, Rn. 35 ff. - Ruhrlandklinik; zum unionsrechtlichen Verständnis der Begriffe „Beschäftigung“ und „Arbeitgeber“ im Sinne des § 284 SGB III vgl. BeckOGK SGB III/Bieback, Stand: 1. Dezember 2015, § 284 Rn. 35). (b) Nach den dargelegten Maßstäben sind die Voraussetzungen der Ar- beitnehmereigenschaft im Verhältnis zwischen den bulgarischen Unternehmen und Arbeitern nicht erfüllt, so dass es auf die nähere, bulgarischem Recht unter- liegende Ausgestaltung etwaiger Vertragsbeziehungen nicht ankommt. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Unternehmen zwar ihrerseits mit den Arbeitern, die sie anwarben und - für einen Betrag von 100 € - zur Einziehungsbeteiligten zu 1 verbrachten, als Arbeitsverträge bezeichnete Vereinbarungen getroffen; ent- 40 - 19 - gegen dem Vertragswortlaut sollten die Arbeiter nach den tatsächlich praktizier- ten Abläufen aber nicht ihre Arbeitnehmer sein. Wie dargelegt, erfüllten die Un- ternehmen weder im Hinblick auf die Beschäftigungsverhältnisse eine auch nur begrenzte Steuerungsfunktion, noch übernahmen sie nach dem tatsächlich Ge- wollten - als bloße Zahlstelle - die insoweit konstitutive Pflicht zur Zahlung einer Vergütung für geleistete Arbeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 39 - Danosa; Ignor/Mosbacher/Paetzold, Hand- buch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 3 Rn. 4; zur unionsrechtlichen Abgrenzung der Personalvermittlung von der Leiharbeit Franzen/Gallner/Oetker/Kolbe, Kommen- tar zum europäischen Arbeitsrecht, 5. Aufl., Art. 3 RL 2008/104/EG Rn. 12 mwN). Der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft steht die formale vertragliche Gestal- tung nicht entgegen, wenn sie - wie hier - nur fiktiv ist und dazu dient, ein Arbeits- verhältnis zu verschleiern (s. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - C-256/01, NZA 2004, 201 Rn. 71 - Allonby; vom 11. November 2010 - C-232/09, EuZW 2011, 74 Rn. 41 - Danosa; zur offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Berufung auf EU-Recht vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 58 mwN). (c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die für die Beurteilung der Begriffe der Leiharbeit und des Arbeitnehmers entscheidungserheblichen Rechtsfragen damit bereits geklärt (acte eclairé). Auch die Ausführungen der Re- vision der Einziehungsbeteiligten zu 1, nach denen eine solche Auslegung zu ei- ner Schlechterstellung der betroffenen, einem anderen Mitgliedstaat angehören- den (natürlichen und juristischen) Personen führe, geben dem Senat keine Ver- anlassung, den Gerichtshof um nochmalige Entscheidung zu ersuchen. Das die Arbeitnehmerüberlassung ausschließende Fehlen von Arbeitsverhältnissen zwi- schen den bulgarischen Unternehmen und Arbeitern erweist sich weder als eine außergewöhnliche Härte noch als eine Verletzung ihrer Grundfreiheiten, sondern steht gerade in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. 41 - 20 - b) Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Annahme der verjährten Er- werbstaten als Voraussetzungen der selbständigen Tatertragseinziehung hier überhaupt der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Dies könnte zu verneinen sein, wenn, wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Revisionshauptver- handlung geltend gemacht hat, die den Prüfungsumfang im Hinblick auf den Schuldspruch einschränkenden Regelungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO einer analogen Anwendung in der Fallkonstellation zugänglich wäre, in der das Tatgericht den Täter oder Teilnehmer der Erwerbstat nur wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verurteilt, indes die Strafbarkeit im Rahmen des ihn betreffenden einstellenden oder - wie hier - freisprechenden Erkenntnisses dar- getan hat. Einer solchen Analogie dürfte zwar nicht entgegenstehen, dass die Staats- anwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO die selbständige Anordnung der Wertersatzeinziehung von Taterträgen ge- gen die Einziehungsbeteiligten im objektiven Verfahren beantragt hat und § 435 Abs. 3 Satz 2 StPO, der für diese Prozessform die entsprechende Anwendung von Vorschriften über das Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlag- nahme (§§ 421 ff. StPO) bestimmt, § 431 StPO gerade ausnimmt. Denn die selb- ständige Tatertragseinziehung hat unabhängig von dem gestellten Antrag der tat- richterlichen Kognitionspflicht im subjektiven Verfahren unterlegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, juris), so dass er gleichsam ins Leere gegangen ist. Gleichwohl neigt der Senat mit Blick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelungen nicht zu der vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsansicht, braucht über die Rechtsfrage allerdings nicht abschließend zu entscheiden. 42 43 44 - 21 - 2. Die aufgrund der verjährten Erwerbstaten selbständig angeordnete Wertersatzeinziehung von Taterträgen hat das Landgericht zutreffend auf die ge- mäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354) rückwirkend anwendba- ren §§ 73 ff. StGB (nF) gestützt. Die gegen die Einziehungsbeteiligten getroffe- nen Anordnungen entsprechen diesen Vorschriften nicht nur dem Grunde, son- dern auch der Höhe nach (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, wistra 2019, 323 Rn. 23 ff.). Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung ist eine von der Einziehungsbeteiligten zu 1 beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls nicht veranlasst. Da keine Arbeitnehmerüberlas- sung inmitten steht, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Einziehung des ge- samten erlangten (Brutto-)Betrages eine verhältnismäßige Maßnahme zur Errei- chung der von der Entsenderichtlinie 96/71/EG und der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG verfolgten Ziele darstellt. II. Obgleich die Dauer des Revisionsverfahrens als unangemessen lang zu beurteilen ist, ist es dem Senat verwehrt, dafür eine Kompensation zu gewäh- ren. Das Rechtsmittelverfahren ist nach Eingang der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts am 5. März 2021 unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK um etwa zwei Jahre verzögert worden. Bei hinreichender Prozess- förderung hätte die Revisionshauptverhandlung anstatt am 17. Oktober 2023 be- reits im Herbst 2021 stattgefunden. Gleichwohl besteht hier - entgegen dem von der Einziehungsbeteiligten zu 1 schriftsätzlich geäußerten Begehr - keine Befug- nis, diese Verzögerung zu kompensieren. Mit den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen §§ 198 ff. GVG (BGBl. I S. 2302) hat der Gesetzgeber den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah- 45 46 47 48 - 22 - ren geregelt. Für das Strafverfahren hat er dabei ergänzende spezielle Vorschrif- ten geschaffen (§§ 199, 200 Satz 3, § 201 Abs. 3 Satz 2 GVG). Er hat bewusst die - vom Bundesgerichtshof entwickelte (grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) - Vollstreckungslösung in die Neu- regelungen einbezogen und sie dadurch ausdrücklich gebilligt. Hat ein Strafge- richt eine solche Kompensationsentscheidung getroffen, indem es die unange- messen lange Verfahrensdauer festgestellt oder einen Vollstreckungsabschlag vorgenommen hat, so hat es damit im Hinblick auf immaterielle Schäden sein Bewenden; denn dies ist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG als „ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise“ im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG anzusehen (s. BT-Drucks. 17/3802 S. 19 f., 24; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 39; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Pra- xis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 790). Die Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG allerdings ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldig- ten vorgesehen. Über entsprechende Wiedergutmachungsansprüche anderer Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2, § 199 Abs. 4 GVG) haben die Strafge- richte nicht zu befinden (s. BT-Drucks. 17/3802 S. 25; BeckOK GVG/Graf, 21. Ed., § 199 Rn. 27; KK-StPO/Barthe, 9. Aufl., § 199 GVG Rn. 4; MüKo- StPO/Kreicker, § 199 GVG Rn. 17). Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 199 Abs. 1 GVG ergibt, gelten insoweit uneingeschränkt die allgemeinen Regelungen des § 198 GVG. Sie schließen die Notwendigkeit ein, eine Verzögerungsrüge so- wie nachfolgend eine Klage zum - ausschließlich zuständigen (§ 201 Abs. 1 Satz 3 GVG) - Entschädigungsgericht zu erheben. Die anderen Verfahrensbetei- ligten trifft eine solche Rügeobliegenheit, damit sie möglichst im Zusammenwir- ken mit dem Gericht noch das laufende Verfahren selbst beschleunigen und einen Abschluss in insgesamt angemessener Zeit erreichen (s. BT-Drucks. 17/3802 S. 16, 20 [„Ausschluss der Möglichkeit zum ‚Dulde und Liquidiere‘“]; 49 - 23 - Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 793; für den Angeklagten vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838 Rn. 34 ff.). Schäfer Berg Ri'inBGH Dr. Hohoff befin- det sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer Anstötz Voigt Vorinstanz: Oldenburg, LG, 17.10.2017 - 950 Js 42953/10 2 KLs 86/12 NZS 301 Ss 3/18