OffeneUrteileSuche
Urteil

37 C 3217/08

Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOB:2008:0824.37C3217.08.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

hat das Amtsgericht Oberhausen

im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 24.08.2009

durch die Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx

für Recht er¬kannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 47 % die Klägerin und zu 53 % die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 311 a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall in Höhe von 248,19 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG. Ein der Höhe nach weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.12.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin begehrt nunmehr noch den Ersatz der Mietwagenkosten.

Die Mietwagenkosten zählen zu den sog. Herstellungskosten, d.h. der Schädiger hat sie zu erstatten, weil sie zur Wiederherstellung des ohne die Schädigung bestehenden Zustandes dienen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 154, 395 / 398). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGHZ 132, 373 / 375 f.).

Die Mietwagenkosten wurden im vorliegenden Fall von der Firma Autohaus xxxxxxxxxx GmbH auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 für das Postleitzahlengebiet 462, versehen mit einem Aufschlag in Höhe von 30 %, berechnet. Die reinen Mietwagenkosten (ohne Nebenkosten) in Höhe von 522,24 € setzen sich zusammen aus dem zunächst veranschlagten „Normaltarif“ für die Anmietdauer von 6 Tagen in Höhe von 401,72 € sowie aus dem mit 30 % des „Normaltarifs“ veranschlagten „Unfalltarif“ in Höhe von 120,52 €.

Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gem. § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden, da eine entsprechende Analyse für das gesamte Bundesgebiet erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs - namentlich in Bezug auf die Berechnung der Mietpreise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel sowie hinsichtlich des 30 %igen Preisaufschlages aufgrund der unfallbedingten Abwicklung - erhobenen Einwendungen greifen nur teilweise durch.

Die grundsätzliche Berechnung der Mietwagenkosten seitens der Autohaus xxxxxx GmbH auf der Grundlage des “Schwacke-Normaltarifs” für das Postleitzahlengebiet 462 (gewichtetes Mittel des “Schwacke-Mietpreisspiegels”) ist nach Überzeugung des Gerichts zulässig. Gegen die Heranziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen-Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts spricht dessen Beschränkung auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet – was bedeutet, dass die ein Postleitzahlgebiet dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann (AG Aue, Urteil vom 30.01.2009 – 3 C 860/08). Insbesondere spricht gegen die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts der Umstand, dass sich diese nur auf die Angebote von sechs Internetanbietern bezieht und darüber hinaus nur die Mietpreise in der Situation einer längeren Vorbuchungsfrist abbildet (BGH, VersR 2008, 699 / 700; BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 abrufbar über die Homepage des BGH; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09).

Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen die ihm aus § 254 BGB obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung ) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05; BGH, Urteil vom 09.10.2008 – VI ZR 27/07).

Für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" muss die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden - vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910).

Der dahingehende Sachvortrag der Klägerin ist hier ausreichend. In der Situation der Unfallersatzanmietung fallen für den Vermieter typischerweise Mehrkosten an – im vorliegenden Fall musste die Klägerin keine Vorauszahlung in Form einer Kaution auf den Mietpreis leisten und der Mietwagenunternehmer muss üblicherweise mehrere Wochen auf die Ausgleichung seiner Mietwagenrechnung warten. In einem solchen Fall ist ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif" grundsätzlich gerechtfertigt. Das Gericht geht entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugung und einer darauf beruhenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall von einem Preisaufschlag auf den „Normaltarif“ in Höhe von 20 % als angemessen aus.

Die Beklagte legt zwar beispielhaft ein gegenüber dem Autohaus xxxxxxx deutlich günstigeres Angebot für die Mietdauer von sechs Tagen in Höhe von 232,99 € für ein vergleichbares Mietfahrzeug der überregionalen Autovermietung xxxxxxx aus dem Raum Bottrop vor (Blatt 44 der Gerichtsakte) - dabei handelt es sich um den örtlich relevanten Markt im Umkreis von ca. 8 – 10 km, auf den nach der Rechtsprechung des BGH abzustellen ist (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07).

Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (BGHZ 115, 364 / 369). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i. S. d. § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung des § 249 BGB. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (BGHZ 115, 375 / 378).

Trotz der Feststellung der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzurechnen, sieht sich das Gericht dazu gehalten, das von der Beklagten beispielhaft vorgelegte Mietangebot der überregionalen Autovermietung xxxxxxx für ein vergleichbares Mietfahrzeug nicht ungeachtet zu lassen.

Dieses ist für ein mit dem von der Klägerin angemieteten Ersatzwagens vergleichbares Fahrzeug mit einem Preis in Höhe von 232,99 € incl. 19 % MwSt wesentlich günstiger ist als die reinen Mietwagenkosten des Autohauses xxxxxx in Höhe von 621,47 € incl. 19 % MwSt für den Mazda 6 Sport Kombi 2.0 CD DPF. Die Argumentation der Klägerin, sie verfüge weder über einen Internetanschluss noch über eine Kreditkarte und hätte aus diesem Grunde keine Zugangsmöglichkeit zu günstigeren Tarifen gehabt, überzeugt das Gericht nicht. Zum einen, wäre es problemlos möglich gewesen, sich mittels der Gelben Seiten oder eines ähnlichen Brachenbuches sowie einem Telefon über mögliche, gegenüber dem Autohaus xxxxx günstigere Mietwagenanbieter zu informieren. Zum anderen blieb der Klägerin zwischen dem von ihr unverschuldeten Unfall am 11.12.2007 und der Verbringung des Unfallfahrzeugs in die Reparaturwerkstatt des Autohauses xxxxxxx am 14.01.2008 genügend Zeit, um sich zumindest ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen können. Der Klägerin oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn sie in der Anmietung eines Ersatzwagens unerfahren ist. Es kann dahinstehen bleiben, ob in dem konkreten Fall die Möglichkeit bestanden hätte, das von der Klägerin gewünschte Mietfahrzeug umgehend nach telefonischer Anfrage am Morgen des 14.01.2008 an ihren derzeitigen Aufenthaltsort bei Abgabe des Unfallwagens zur Reparatur in der Werkstatt des Autohauses xxxxx GmbH in Bottrop-Kirchhellen zu bringen. Nachdem der Unfall sich am 11.12.2007 ereignete, hätte die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, vor Abgabe des Unfallwagens in die Werkstatt des Autohauses xxxxxxx GmbH am 14.01.2008, ein Fahrzeug bei einer Autovermietung aus der Umgebung zum 14.01.2008 vorzubestellen. Dieses wäre gegen eine entsprechende Zustell- und Abholgebühr problemlos zum Werkstattgelände des Autohauses xxxxxx GmbH zu der von der Klägerin gewünschten Zeit transportiert worden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem von der Beklagten beispielhaft eingeholten Mietwagenangebot der Autovermietung xxxxxx um einen „Selbstzahler- bzw. Normaltarif“ handelt und demgegenüber die Mietwagenabrechnung des Autohauses xxxxxxx GmbH neben dem gemäß der Schwacke-Mietpreisliste erhobenen „Normaltarif“ noch einen 30 %igen Aufschlag für die unfallbedingte Abwicklung der Vermietung beinhaltet.

Wie bereits erwähnt, hält das Gericht einerseits die seitens des Autohauses xxxxxx GmbH Berechnung des „Normaltarifes“ der Mietwagenkosten auf Grundlage Schwacke-Mietpreisliste für zulässig – es kann jedoch nicht das seitens der Beklagten beispielhaft vorgelegte Mietwagenangebot der Autovermietung xxxxxx für das Gebiet Bottrop, welches gegenüber dem „Normaltarif“ des Autohauses xxxxxxxx GmbH um die Hälfte günstiger ist, außer Acht lassen.

Das Gericht hält auch hier entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugung und einer darauf beruhenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Mietwagenkosten für angemessen, die sich auf die Hälfte der Differenz der Preisunterschiede zwischen den reinen Mietwagenkosten des Autohauses xxxxxx GmbH, die 478,05 € incl. MwSt. (ohne Aufschlag von 30 %) betragen, und den Mietwagenkosten der Autovermietung xxxxxxx, die laut Internetausdruck (Blatt 44 der Gerichtsakte) für ein mit dem seitens der Klägerin angemieteten Ersatzfahrzeugs vergleichbaren Pkw 232,99 € incl. MwSt. betragen, belaufen. Dies ergibt einen reinen Mietwagenbetrag zum „Normaltarif“ in Höhe von 355,52 € incl. MwSt. Rechnet man den bereits oben dargelegten Aufschlag von 20 % aufgrund der unfallbedingten Abwicklung von dem Mietwagenbetrag ohne 19 % MwSt. (287,97 €) zu den reinen Mietwagenkosten ohne 19 % MwSt. hinzu, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 345,56 € [ 57,60 € + 287,97 € = 345,56 € ].

Auch die bei der Ersatzwagenmietung tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind ersatzfähig. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Winterreifen in Höhe von 30 € sowie für die Haftungsbefreiung, die einen Betrag in Höhe von 114 € ausmacht. Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der Jahreszeit, in der der Ersatzwagen angemietet wurde ebenso wenig zu beanstanden wie die Haftungsbefreiungskosten.

Soweit Zustell- und Abholkosten in Höhe von 55 € in Ansatz gebracht werden, hat die Klägerin dargelegt, dass das Mietfahrzeug bei der Werkstatt ihres Autohauses entgegengenommen und dort wieder abgegeben werden konnte. Nach diesem Vortrag kann das Gericht nicht nachvollziehen, aus welchem Grunde Zustell- und Abholkosten für das Mietfahrzeug in Rechnung gestellt wurden – befindet sich doch die Vermietstation der von der Klägerin in Anspruch genommenen Autovermietung direkt bei dem Autohaus xxxxxxx GmbH in Bottrop-Kirchhellern, wo sich nach Klägervortrag auch die Werkstatt befindet, in der der Unfallwagen der Klägerin repariert wurde. Dem Autohaus xxxxxxx GmbH sind keine Zustell- und Abholgebühren entstanden, die der Klägerin seitens des Autohauses xxxxxxxx GmbH in Rechnung gestellten Zustell- und Abholgebühren sind von der Beklagten nicht zu erstatten – sie sind nach Klägervortrag in Wirklichkeit nicht angefallen und im vorliegenden Fall auch nicht zu ersetzen.

Die vom Gericht nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelten reinen Mietwagenkosten zuzüglich eines 20 %igen Aufschlages für die unfallbedingte Abwicklung, sowie der Kosten der Winterreifen und der Haftungsbefreiung ergeben insgesamt einen Betrag in Höhe von 489,56 € [ 345,56 € + 30 + 114 = 489,56 € ] bzw. 582,58 incl MwSt.

Von diesem Betrag sind die bereits seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 334,39 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 248,19 € verbleibt, auf dessen Zahlung die Klägerin Anspruch hat.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i. V. m. Nr. 2300, 2303 VV RVG a. E. i. V. m. Teil 3, Vorb. 3, Abs. 3 VV RVG sowie gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i. V. m. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 83,54 € incl. 19 % MwSt. Die Klägerin hat den Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes wegen Verzuges schon vor Zahlung des Honorars an ihren Prozessbevollmächtigten. Die Zahlungspflicht, die vor Zahlung des Honorars dem Grunde nach nur in einem Freihalteanspruch besteht, ist gem. § 250 BGB durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, diesen Betrag der Klägerin zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch übergegangen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Klageantrages hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten analog 133, 157 ZPO Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, mithin dem 10.12.2008, die sich aus § 291 BGB rechtfertigen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 711, 713 ZPO.

xxxxxxxx

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Oberhausen im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 24.08.2009 durch die Richterin am Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxxxx für Recht er¬kannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 47 % die Klägerin und zu 53 % die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 311 a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall in Höhe von 248,19 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG. Ein der Höhe nach weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 11.12.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin begehrt nunmehr noch den Ersatz der Mietwagenkosten. Die Mietwagenkosten zählen zu den sog. Herstellungskosten, d.h. der Schädiger hat sie zu erstatten, weil sie zur Wiederherstellung des ohne die Schädigung bestehenden Zustandes dienen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 154, 395 / 398). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGHZ 132, 373 / 375 f.). Die Mietwagenkosten wurden im vorliegenden Fall von der Firma Autohaus xxxxxxxxxx GmbH auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 für das Postleitzahlengebiet 462, versehen mit einem Aufschlag in Höhe von 30 %, berechnet. Die reinen Mietwagenkosten (ohne Nebenkosten) in Höhe von 522,24 € setzen sich zusammen aus dem zunächst veranschlagten „Normaltarif“ für die Anmietdauer von 6 Tagen in Höhe von 401,72 € sowie aus dem mit 30 % des „Normaltarifs“ veranschlagten „Unfalltarif“ in Höhe von 120,52 €. Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gem. § 287 ZPO auf der Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden, da eine entsprechende Analyse für das gesamte Bundesgebiet erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist. Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anspruchs - namentlich in Bezug auf die Berechnung der Mietpreise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel sowie hinsichtlich des 30 %igen Preisaufschlages aufgrund der unfallbedingten Abwicklung - erhobenen Einwendungen greifen nur teilweise durch. Die grundsätzliche Berechnung der Mietwagenkosten seitens der Autohaus xxxxxx GmbH auf der Grundlage des “Schwacke-Normaltarifs” für das Postleitzahlengebiet 462 (gewichtetes Mittel des “Schwacke-Mietpreisspiegels”) ist nach Überzeugung des Gerichts zulässig. Gegen die Heranziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen-Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts spricht dessen Beschränkung auf einstellige Postleitzahlenbereiche – während die Schwacke-Liste nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet – was bedeutet, dass die ein Postleitzahlgebiet dargelegten Preise einen sehr großen Einzugsbereich erfassen, der keinesfalls als der regionale, dem Geschädigten zugängliche örtliche Markt bezeichnet werden kann (AG Aue, Urteil vom 30.01.2009 – 3 C 860/08). Insbesondere spricht gegen die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts der Umstand, dass sich diese nur auf die Angebote von sechs Internetanbietern bezieht und darüber hinaus nur die Mietpreise in der Situation einer längeren Vorbuchungsfrist abbildet (BGH, VersR 2008, 699 / 700; BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 abrufbar über die Homepage des BGH; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09). Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen die ihm aus § 254 BGB obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung ) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05; BGH, Urteil vom 09.10.2008 – VI ZR 27/07). Für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" muss die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht nachvollzogen werden - vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910). Der dahingehende Sachvortrag der Klägerin ist hier ausreichend. In der Situation der Unfallersatzanmietung fallen für den Vermieter typischerweise Mehrkosten an – im vorliegenden Fall musste die Klägerin keine Vorauszahlung in Form einer Kaution auf den Mietpreis leisten und der Mietwagenunternehmer muss üblicherweise mehrere Wochen auf die Ausgleichung seiner Mietwagenrechnung warten. In einem solchen Fall ist ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif" grundsätzlich gerechtfertigt. Das Gericht geht entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugung und einer darauf beruhenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall von einem Preisaufschlag auf den „Normaltarif“ in Höhe von 20 % als angemessen aus. Die Beklagte legt zwar beispielhaft ein gegenüber dem Autohaus xxxxxxx deutlich günstigeres Angebot für die Mietdauer von sechs Tagen in Höhe von 232,99 € für ein vergleichbares Mietfahrzeug der überregionalen Autovermietung xxxxxxx aus dem Raum Bottrop vor (Blatt 44 der Gerichtsakte) - dabei handelt es sich um den örtlich relevanten Markt im Umkreis von ca. 8 – 10 km, auf den nach der Rechtsprechung des BGH abzustellen ist (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07). Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (BGHZ 115, 364 / 369). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i. S. d. § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung des § 249 BGB. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (BGHZ 115, 375 / 378). Trotz der Feststellung der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzurechnen, sieht sich das Gericht dazu gehalten, das von der Beklagten beispielhaft vorgelegte Mietangebot der überregionalen Autovermietung xxxxxxx für ein vergleichbares Mietfahrzeug nicht ungeachtet zu lassen. Dieses ist für ein mit dem von der Klägerin angemieteten Ersatzwagens vergleichbares Fahrzeug mit einem Preis in Höhe von 232,99 € incl. 19 % MwSt wesentlich günstiger ist als die reinen Mietwagenkosten des Autohauses xxxxxx in Höhe von 621,47 € incl. 19 % MwSt für den Mazda 6 Sport Kombi 2.0 CD DPF. Die Argumentation der Klägerin, sie verfüge weder über einen Internetanschluss noch über eine Kreditkarte und hätte aus diesem Grunde keine Zugangsmöglichkeit zu günstigeren Tarifen gehabt, überzeugt das Gericht nicht. Zum einen, wäre es problemlos möglich gewesen, sich mittels der Gelben Seiten oder eines ähnlichen Brachenbuches sowie einem Telefon über mögliche, gegenüber dem Autohaus xxxxx günstigere Mietwagenanbieter zu informieren. Zum anderen blieb der Klägerin zwischen dem von ihr unverschuldeten Unfall am 11.12.2007 und der Verbringung des Unfallfahrzeugs in die Reparaturwerkstatt des Autohauses xxxxxxx am 14.01.2008 genügend Zeit, um sich zumindest ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen können. Der Klägerin oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn sie in der Anmietung eines Ersatzwagens unerfahren ist. Es kann dahinstehen bleiben, ob in dem konkreten Fall die Möglichkeit bestanden hätte, das von der Klägerin gewünschte Mietfahrzeug umgehend nach telefonischer Anfrage am Morgen des 14.01.2008 an ihren derzeitigen Aufenthaltsort bei Abgabe des Unfallwagens zur Reparatur in der Werkstatt des Autohauses xxxxx GmbH in Bottrop-Kirchhellen zu bringen. Nachdem der Unfall sich am 11.12.2007 ereignete, hätte die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, vor Abgabe des Unfallwagens in die Werkstatt des Autohauses xxxxxxx GmbH am 14.01.2008, ein Fahrzeug bei einer Autovermietung aus der Umgebung zum 14.01.2008 vorzubestellen. Dieses wäre gegen eine entsprechende Zustell- und Abholgebühr problemlos zum Werkstattgelände des Autohauses xxxxxx GmbH zu der von der Klägerin gewünschten Zeit transportiert worden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem von der Beklagten beispielhaft eingeholten Mietwagenangebot der Autovermietung xxxxxx um einen „Selbstzahler- bzw. Normaltarif“ handelt und demgegenüber die Mietwagenabrechnung des Autohauses xxxxxxx GmbH neben dem gemäß der Schwacke-Mietpreisliste erhobenen „Normaltarif“ noch einen 30 %igen Aufschlag für die unfallbedingte Abwicklung der Vermietung beinhaltet. Wie bereits erwähnt, hält das Gericht einerseits die seitens des Autohauses xxxxxx GmbH Berechnung des „Normaltarifes“ der Mietwagenkosten auf Grundlage Schwacke-Mietpreisliste für zulässig – es kann jedoch nicht das seitens der Beklagten beispielhaft vorgelegte Mietwagenangebot der Autovermietung xxxxxx für das Gebiet Bottrop, welches gegenüber dem „Normaltarif“ des Autohauses xxxxxxxx GmbH um die Hälfte günstiger ist, außer Acht lassen. Das Gericht hält auch hier entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugung und einer darauf beruhenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO Mietwagenkosten für angemessen, die sich auf die Hälfte der Differenz der Preisunterschiede zwischen den reinen Mietwagenkosten des Autohauses xxxxxx GmbH, die 478,05 € incl. MwSt. (ohne Aufschlag von 30 %) betragen, und den Mietwagenkosten der Autovermietung xxxxxxx, die laut Internetausdruck (Blatt 44 der Gerichtsakte) für ein mit dem seitens der Klägerin angemieteten Ersatzfahrzeugs vergleichbaren Pkw 232,99 € incl. MwSt. betragen, belaufen. Dies ergibt einen reinen Mietwagenbetrag zum „Normaltarif“ in Höhe von 355,52 € incl. MwSt. Rechnet man den bereits oben dargelegten Aufschlag von 20 % aufgrund der unfallbedingten Abwicklung von dem Mietwagenbetrag ohne 19 % MwSt. (287,97 €) zu den reinen Mietwagenkosten ohne 19 % MwSt. hinzu, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 345,56 € [ 57,60 € + 287,97 € = 345,56 € ]. Auch die bei der Ersatzwagenmietung tatsächlich angefallenen Nebenkosten sind ersatzfähig. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Winterreifen in Höhe von 30 € sowie für die Haftungsbefreiung, die einen Betrag in Höhe von 114 € ausmacht. Die Kosten der Winterreifen sind angesichts der Jahreszeit, in der der Ersatzwagen angemietet wurde ebenso wenig zu beanstanden wie die Haftungsbefreiungskosten. Soweit Zustell- und Abholkosten in Höhe von 55 € in Ansatz gebracht werden, hat die Klägerin dargelegt, dass das Mietfahrzeug bei der Werkstatt ihres Autohauses entgegengenommen und dort wieder abgegeben werden konnte. Nach diesem Vortrag kann das Gericht nicht nachvollziehen, aus welchem Grunde Zustell- und Abholkosten für das Mietfahrzeug in Rechnung gestellt wurden – befindet sich doch die Vermietstation der von der Klägerin in Anspruch genommenen Autovermietung direkt bei dem Autohaus xxxxxxx GmbH in Bottrop-Kirchhellern, wo sich nach Klägervortrag auch die Werkstatt befindet, in der der Unfallwagen der Klägerin repariert wurde. Dem Autohaus xxxxxxx GmbH sind keine Zustell- und Abholgebühren entstanden, die der Klägerin seitens des Autohauses xxxxxxxx GmbH in Rechnung gestellten Zustell- und Abholgebühren sind von der Beklagten nicht zu erstatten – sie sind nach Klägervortrag in Wirklichkeit nicht angefallen und im vorliegenden Fall auch nicht zu ersetzen. Die vom Gericht nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelten reinen Mietwagenkosten zuzüglich eines 20 %igen Aufschlages für die unfallbedingte Abwicklung, sowie der Kosten der Winterreifen und der Haftungsbefreiung ergeben insgesamt einen Betrag in Höhe von 489,56 € [ 345,56 € + 30 + 114 = 489,56 € ] bzw. 582,58 incl MwSt. Von diesem Betrag sind die bereits seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 334,39 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 248,19 € verbleibt, auf dessen Zahlung die Klägerin Anspruch hat. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i. V. m. Nr. 2300, 2303 VV RVG a. E. i. V. m. Teil 3, Vorb. 3, Abs. 3 VV RVG sowie gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i. V. m. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 83,54 € incl. 19 % MwSt. Die Klägerin hat den Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes wegen Verzuges schon vor Zahlung des Honorars an ihren Prozessbevollmächtigten. Die Zahlungspflicht, die vor Zahlung des Honorars dem Grunde nach nur in einem Freihalteanspruch besteht, ist gem. § 250 BGB durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, diesen Betrag der Klägerin zu erstatten, in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Klageantrages hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten analog 133, 157 ZPO Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, mithin dem 10.12.2008, die sich aus § 291 BGB rechtfertigen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 711, 713 ZPO. xxxxxxxx