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Beschluss

13 U 6/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nur der wirtschaftlich notwendige Mietpreis zu ersetzen; ein Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn er unfallspezifische Zusatzleistungen abbildet. • Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung eines Normaltarifs; allgemeine Angriffe gegen solche Tabellen genügen nicht, konkrete Tatsachen zur Fallwirkung müssen vorgetragen werden. • Für die Rechtfertigung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif (z. B. 20 %) reicht es aus, wenn typische Mehrkosten bei Unfallersatzanmietungen allgemein darlegbar sind; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines günstigeren zugänglichen Normaltarifs trägt der Schädiger. • Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsaussichten fehlen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz für Mietwagen: Zulässigkeit des Unfallersatztarifs und Nutzung des Schwacke-Mietpreisspiegels • Bei Mietwagenkosten nach einem Unfall ist nur der wirtschaftlich notwendige Mietpreis zu ersetzen; ein Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein, wenn er unfallspezifische Zusatzleistungen abbildet. • Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung eines Normaltarifs; allgemeine Angriffe gegen solche Tabellen genügen nicht, konkrete Tatsachen zur Fallwirkung müssen vorgetragen werden. • Für die Rechtfertigung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif (z. B. 20 %) reicht es aus, wenn typische Mehrkosten bei Unfallersatzanmietungen allgemein darlegbar sind; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines günstigeren zugänglichen Normaltarifs trägt der Schädiger. • Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsaussichten fehlen und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Die Beklagte bestreitet in der Höhe der Ansprüche die Richtigkeit der zugrunde gelegten Berechnung, insbesondere die Verwendung des Unfallersatztarifs und eines 20%igen Aufschlags sowie die Ermittlung der Normaltarife anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels. Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf abweichende Erhebungen, ein Gutachten und eine Fraunhofer-Studie, die nach ihrer Ansicht die Schätzgrundlage in Zweifel ziehen sollten. Der Senat prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob eine Entscheidung durch Beschluss möglich ist. • Rechtliche Grundlage ist § 249 BGB: Ersatz der erforderlichen Kosten der Schadensbeseitigung; danach gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des Geschädigten. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nur solche Mietwagenkosten ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf; ein teurerer Unfallersatztarif ist zulässig, wenn unfallspezifische Zusatzleistungen den Aufpreis rechtfertigen. • Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist als Schätzgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs anerkannt; pauschale oder allgemein gehaltene Angriffe gegen solche Tabellen sind unbeachtlich, es müssen konkrete Tatsachen gezeigt werden, die die Schätzung im Einzelfall beeinträchtigen. • Die vom Beklagten vorgelegenen Untersuchungen (Fraunhofer-Studie, eigene Erhebung des Sachverständigen) genügen nicht, weil sie nicht konkret darlegen, dass die Schätzgrundlage die Entscheidung im Einzelfall beeinflusst; deshalb besteht kein Anspruch auf weitergehende Einzelfallbegutachtung. • Für die Prüfung des Unfallersatztarifs genügt es, dass typische, allgemein auftretende Mehrkosten bei Unfallersatzanmietungen dargelegt sind; daraus kann ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt werden, ohne die konkrete Kalkulation des einzelnen Vermieters offenlegen zu müssen. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war, liegt beim Schädiger; die Beklagte hat hierzu nicht substanziiert vorgetragen. • Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, ist die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO geboten. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes aus abgetretenem Recht zugesprochen. Die Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage und die Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrkosten sind rechtlich zulässig. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen und eigenen Erhebungen reichen nicht aus, um die Schätzung im Einzelfall zu erschüttern oder die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers zu erfüllen. Daher bleibt die Entscheidung des Landgerichts in der Sache bestehen und die Beklagte hat keinen Erfolg.