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Urteil

31 C 2985/09

AG OBERHAUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Krankenversicherung kann von einem Heimträger Auskunft über dessen Betriebshaftpflichtversicherung verlangen, wenn die Auskunft der Prüfung einer vereinfachten Abwicklung eines ersatzpflichtigen Schadensfalls dient. • Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung besteht und die Auskunftserteilung zumutbar ist, während die Antragstellerin die Information andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. • Vorprozessuale pauschale Angaben des Haftpflichtigen, seine Versicherung sei nicht Mitglied eines Teilungsabkommens, genügen nicht, wenn die anspruchsberechtigte Partei die Richtigkeit nicht ohne die erbetene Nennung überprüfen kann.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht des Heimträgers über Betriebshaftpflichtversicherung zur Prüfungszwecken • Eine Krankenversicherung kann von einem Heimträger Auskunft über dessen Betriebshaftpflichtversicherung verlangen, wenn die Auskunft der Prüfung einer vereinfachten Abwicklung eines ersatzpflichtigen Schadensfalls dient. • Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung besteht und die Auskunftserteilung zumutbar ist, während die Antragstellerin die Information andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. • Vorprozessuale pauschale Angaben des Haftpflichtigen, seine Versicherung sei nicht Mitglied eines Teilungsabkommens, genügen nicht, wenn die anspruchsberechtigte Partei die Richtigkeit nicht ohne die erbetene Nennung überprüfen kann. Die Klägerin ist die Krankenversicherung der Bewohnerin eines Altenheims der Beklagten, die am 4.9.2008 im Heim stürzte. Die Klägerin erstattete Behandlungskosten in Höhe von 1.787,85 €, die die Beklagte nicht erstattete. Die Klägerin wollte wissen, bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung und unter welcher Versicherungsscheinnummer die Beklagte versichert ist, um prüfen zu können, ob die Versicherung einem Teilungsabkommen beigetreten ist, das eine vereinfachte Haftungsaufteilung ermöglicht. Die Beklagte verweigerte die Auskunft und gab vorprozessual an, ihre Versicherung sei nicht dem Teilungsabkommen beigetreten. Die Klägerin hält diese pauschale Auskunft für nicht verifizierbar und macht geltend, sie könne die benötigten Informationen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand selbst beschaffen. Die Klägerin begehrte deshalb gerichtliche Bestätigung der Auskunftspflicht; die Beklagte beantragte Abweisung. • Anspruchsgrundlage: Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Sonderrechtsbeziehung: Zwischen Krankenversicherung, Versicherter und Heim besteht eine besondere Rechtsbeziehung, aus der ein berechtigtes Informationsinteresse der Krankenversicherung folgen kann. • Zweck der Auskunft: Die Auskunft dient nicht vorrangig der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Heimträger, sondern der Prüfung einer möglichen vereinfachten, abkommensgerechten Abwicklung des Versicherungsfalls durch Feststellung eines Beitritts zum Teilungsabkommen. • Zumutbarkeit und Erschwernis der Selbstbeschaffung: Die Klägerin kann die Information nicht ohne unzumutbaren Aufwand selbst erlangen; eine Recherche bei zahlreichen Versicherern wäre ineffizient und unsicher. • Gewicht der vorprozessualen Erklärung: Die beiläufige Angabe der Beklagten, die Versicherung sei nicht teilgenommen, ist für die Klägerin nicht überprüfbar und kann den Auskunftsanspruch nicht entfallen lassen. • Kein Bedürfnis, bereits materielle Haftungsfragen zu klären: Ob ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte besteht oder ob die Versicherung anteilig haftet, bleibt offen und ist für den Auskunftsanspruch nicht entscheidend. • Ergebniswürdigkeit: Die Beklagte kann mit geringem Aufwand die verlangte Auskunft erteilen; dies rechtfertigt die Verpflichtung zur Auskunft. • Rechtsfolgen: Die Klage ist begründet; die Beklagte wird zur Nennung der Versicherung und der Versicherungsscheinnummer verurteilt. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin schriftlich mitzuteilen, bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung und unter welcher Versicherungsscheinnummer sie haftpflichtversichert ist. Der Anspruch stützt sich auf § 242 BGB wegen der bestehenden Sonderrechtsbeziehung und des berechtigten Interesses der Krankenversicherung, eine vereinfachte Abwicklung des Versicherungsfalls zu prüfen, wobei die Klägerin die Information andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhalten könnte. Die vorprozessuale pauschale Erklärung der Beklagten genügte nicht, da sie von der Klägerin nicht überprüfbar ist. Die Beklagte hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.