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Beschluss

1 XIV 317/18 B

AG Offenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOG:2018:0909.1XIV317.18B.00
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Leitsätze
1. Die Sicherungshaft nach § 62 AufenthG setzt neben der Ausreisepflicht auch die Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG genügt für die Anordnung der Sicherungshaft nicht. Vielmehr muss sie im konkreten Einzelfall auch verhältnismäßig sein. In der Regel fehlt es an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn ein Ausländer nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.(Rn.7) 2. Die Sicherungshaft ist selbst dann nicht ohne Weiteres zulässig, wenn der Ausländer im Fall des § 50 Abs. 3 AufenthG durch bloßen Grenzübertritt seiner Ausreisepflicht nicht genügen kann, sondern die Mitwirkung der Behörden des Staates, in den er zurückgeschoben werden soll, erforderlich ist, diese Mitwirkung aber zeitnah nicht erreicht werden kann, z.B., wenn diese keinen Wochenenddienst dafür eingerichtet haben. Gegebenenfalls ist die Verlängerung des unerlaubten Aufenthalts des Ausländers in Deutschland auf freiem Fuß hinzunehmen, bis die ausländischen Behörden zur Übernahme bereit sind.(Rn.9) 3. Die Sicherungshaft kann nicht zur Verhinderung eines illegalen Grenzübertritts angeordnet werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Bundespolizei vom 09.09.2018, gegen … gemäß §§ 62, 57 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Betroffene ist sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherungshaft nach § 62 AufenthG setzt neben der Ausreisepflicht auch die Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG genügt für die Anordnung der Sicherungshaft nicht. Vielmehr muss sie im konkreten Einzelfall auch verhältnismäßig sein. In der Regel fehlt es an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn ein Ausländer nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.(Rn.7) 2. Die Sicherungshaft ist selbst dann nicht ohne Weiteres zulässig, wenn der Ausländer im Fall des § 50 Abs. 3 AufenthG durch bloßen Grenzübertritt seiner Ausreisepflicht nicht genügen kann, sondern die Mitwirkung der Behörden des Staates, in den er zurückgeschoben werden soll, erforderlich ist, diese Mitwirkung aber zeitnah nicht erreicht werden kann, z.B., wenn diese keinen Wochenenddienst dafür eingerichtet haben. Gegebenenfalls ist die Verlängerung des unerlaubten Aufenthalts des Ausländers in Deutschland auf freiem Fuß hinzunehmen, bis die ausländischen Behörden zur Übernahme bereit sind.(Rn.9) 3. Die Sicherungshaft kann nicht zur Verhinderung eines illegalen Grenzübertritts angeordnet werden.(Rn.10) Der Antrag der Bundespolizei vom 09.09.2018, gegen … gemäß §§ 62, 57 AufenthG die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Betroffene ist sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen. I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Am 09.09.2018 um 13:25 Uhr wurde er von Beamten der Bundespolizei auf dem Gehweg in der K Straße, 77694 Kehl, in Höhe eines Wettbüros, festgestellt. Die anschließende Kontrolle ergab, dass er nicht im Besitz von gültigen Grenzübertrittspapieren, insbesondere eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland ist. Außerdem wurde festgestellt, dass aktuell gegen ihn ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Daraufhin verfügte die Bundespolizei die sofortige Zurückschiebung des Betroffenen nach Frankreich. Die Bundespolizeidirektion Stuttgart, vertreten durch die Bundespolizeiinspektion Offenburg, beantragt nunmehr, gemäß §§ 62, 57 AufenthG gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 10.09.2018 anzuordnen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu bestimmen. Die Freiheitsentziehung für die Rückführung nach Frankreich sei bis zum 10.09.2018, 12:00 Uhr, erforderlich. Der Betroffene sei den französischen Behörden bereits zur Übernahme angekündigt. Eine Entscheidung stehe noch aus. Die Rückführung solle bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen sein. Die Rückführung ohne Beteiligung der französischen Behörden sei nicht möglich, weil der Betroffene nicht über die notwendigen Grenzübertrittspapiere verfüge und die französischen Behörden ihn persönlich an der Grenze in Empfang nehmen wollten. II. Der Antrag auf Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen ist abzulehnen. Der Betroffene ist zwar gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht ist seine Inhaftnahme aber unzulässig, wobei offenbleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Anordnung der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG ohne Gewährung einer Ausreisefrist im Hinblick auf eine mögliche freiwillige Ausreise (vgl. zum Vorrang der Freiwilligkeit Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 57, Rn. 16; aber auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 62 AufenthG Rn. 54) und den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG, Celex-Nr. 3 2008 L 0115) überhaupt erforderlich und zulässig ist. 1. Gemäß § 57 Abs. 3 AufenthG ist die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie sie für die Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG gelten (Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 18. Edition, Stand 01.05.2018, § 57 AufenthG, Rn. 22; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 57 AufenthG, Rn. 18). Nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn einer der in Satz 1 genannten Haftgründe vorliegt, namentlich hier, wenn der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 1). Im Fall der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) kann nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Über diese geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus muss bei allen Haftgründen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Inhaftnahme im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein. § 62 Abs. 3 AufenthG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen die Inhaftnahme als Mittel „zur Sicherung der Abschiebung“ vor, weshalb allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 62 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend ist, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sie zum Vollzug der Maßnahme gar nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.1994, Az. 2 BvL 12/93 und 2 BvL 45/93, NVwZ 1994, 57; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2009, Az. 6 W 2/09, https://www.asyl.net/rsdb/m15158/). Die Sicherungshaft setzt somit neben der Ausreisepflicht auch die Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus (Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 62 AufenthG, Rn. 43). In der Regel fehlt es an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn ein Ausländer nach unerlaubter Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 13/10, juris). So liegt der Fall hier. 2. Der Betroffene hat in der Vernehmung durch die Bundespolizei erklärt, dass er in Straßburg eine eigene Wohnung habe, heute um 13:00 Uhr mit der Straßenbahn von Straßburg nach Kehl gekommen sei, in dem Wettbüro, in dessen unmittelbarer Nähe er von der Polizei angetroffen wurde, habe wetten wollen und auf jeden Fall wieder zurück nach Frankreich wolle. Dies ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch glaubhaft. Er besitzt eine Bescheinigung über den Anspruch auf medizinische Hilfe durch den französischen Staat, auf der seine Anschrift in Straßburg angegeben ist sowie ein auf ihn persönlich ausgestelltes Abonnement für die Straßburger Verkehrsbetriebe, welches ihm die Benutzung der zwischen Kehl und Straßburg verkehrenden Straßenbahn gestattet. Im Übrigen wäre eine Ausreise nach Frankreich wegen der unmittelbaren Nähe auch ohne Weiteres zu Fuß möglich. Anhaltspunkte, die gegen seine Behauptungen sprechen, liegen nicht vor. 3. Dass der Betroffene als Asylbewerber in Frankreich und ohne gültige Grenzübertrittspapiere womöglich gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG seiner Ausreisepflicht durch bloßen Grenzübertritt nach Frankreich nicht genügen kann, weil ihm nicht ohne Weiteres die Einreise und der Aufenthalt dort erlaubt ist, macht die Sicherungshaft nicht erforderlich. Zwar mag die Zurückschiebung des Betroffenen ordnungsgemäß nur unter Beteiligung der französischen Behörden in der Weise vollzogen werden können, dass sie ihn an der Grenzübergangsstelle übernehmen. Dazu würde es aber nach allem, was bekannt ist, genügen, wenn der Betroffene angewiesen wird, sich an der Grenzübergangsstelle einzufinden, sobald die französischen Behörden zur Übernahme bereit sind. Sollte dies, wie offenbar hier wegen des Wochenendes, nicht zeitnah, sondern erst am nächsten Tag möglich sein, muss hingenommen werden, dass sich der Betroffene bis dahin auf freien Fuß in Deutschland aufhält und sich sein unerlaubter Aufenthalt in Deutschland so um einige Stunden verlängert. In Abwägung dazu stellt die Freiheitsentziehung durch die Sicherungshaft für dieselbe Zeit einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Dieser Eingriff durch die deutsche Staatsgewalt kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die französischen Behörden nicht in der Lage sind, den Betroffenen unverzüglich zu übernehmen, weil sie offenbar keinen Wochenenddienst eingerichtet haben. 4. Die Sicherungshaft kann auch nicht damit begründet werden, dass mit ihr ein illegaler Grenzübertritt verhindert werden soll. Zwar liegt es nicht fern, dass der Betroffene wegen der fehlenden Grenzkontrollen nach Frankreich zurückkehren wird, ohne die Übernahme durch die französischen Behörden abzuwarten. Sinn und Zweck der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist es aber nicht, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in das Land, in das er zurückgeschoben werden soll, zu verhindern (LG Aurich, Beschluss vom 21.04.2010, Az. 1 T 122/10, juris).